RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW104 2195629-1 SpruchW104 2195629-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hervorgeht. Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten. 2.
Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern. [...]." "Artikel 13 Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht 1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind. 2.
Artikel 9Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:2.
Artikel 9Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:
- a)Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;
- b)der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als unwesentlich anzusehen sind. 3.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.3.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen. Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
- d)zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
- e)gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
- f)gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
- g)eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
- h)gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.
- h)gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, fällt. [...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: "Direktzahlungen § 8.
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8,
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich: 1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 an Direktzahlungen erhalten haben.1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 an Direktzahlungen erhalten haben. 2. [...]." "Beweislast § 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt."Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Nachweis des aktiven Betriebsinhabers § 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen." 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Formulierung wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vergleiche Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5 aus 2011, "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Formulierung wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307 aus 2013, aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird insbesondere durch Artikel 11 und 13 VO (EU) 639 aus 2014, näher ausgeführt. Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in den vier folgenden Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden können:
- a)die Direktzahlungen belaufen sich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
- a)auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
- a)die Direktzahlungen belaufen sich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a,) auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
- b)die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
- b)VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 639/2014 sowie auf Basis eines Erlasses des BMNT (vgl. BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1) mind. 19 ha,
- b)die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera b,) VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 3 VO (EU) 639 aus 2014, sowie auf Basis eines Erlasses des BMNT vergleiche BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1) mind. 19 ha,
- c)die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
- c)in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
- c)die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
- d)im Vorjahr wurden gemäß Art. 9 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z i MOG 2007 Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.
- d)im Vorjahr wurden gemäß Artikel 9, Absatz 4, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Z i MOG 2007 Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen. Im Rahmen der Umsetzung hat sich der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber größte Zurückhaltung auferlegt. Im Wesentlichen kommen bei genauer Betrachtung die bereits in der VO (EU) 1307/2013 vorgegebenen Varianten zur Umsetzung, ohne dass - abgesehen von Variante
- b)- von den mit der VO (EU) 639/2014 eröffneten Umsetzungsspielräumen Gebrauch gemacht worden wäre.Im Rahmen der Umsetzung hat sich der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber größte Zurückhaltung auferlegt. Im Wesentlichen kommen bei genauer Betrachtung die bereits in der VO (EU) 1307 aus 2013, vorgegebenen Varianten zur Umsetzung, ohne dass - abgesehen von Variante
- b)- von den mit der VO (EU) 639 aus 2014, eröffneten Umsetzungsspielräumen Gebrauch gemacht worden wäre. Beim BF handelt es sich unzweifelhaft um den Betreiber einer dauerhaften Immobiliendienstleistung, weshalb er gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht wesentlich, ob der BF den Hauptanteil seines Einkommens infolge seiner Beteiligung an einer Immobilienverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft oder durch Vermietung und Verpachtung ihm gehörender Grundstücke erwirtschaftet. Er erbringt jedenfalls eine dauerhafte Immobiliendienstleistung i.S. von Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Im vorliegenden Fall sind lediglich die Ausnahmen nach Variante
- a)und
- c)strittig.Beim BF handelt es sich unzweifelhaft um den Betreiber einer dauerhaften Immobiliendienstleistung, weshalb er gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht wesentlich, ob der BF den Hauptanteil seines Einkommens infolge seiner Beteiligung an einer Immobilienverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft oder durch Vermietung und Verpachtung ihm gehörender Grundstücke erwirtschaftet. Er erbringt jedenfalls eine dauerhafte Immobiliendienstleistung i.S. von Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Im vorliegenden Fall sind lediglich die Ausnahmen nach Variante
- a)und
- c)strittig. Wie oben festgestellt, machten die Direktzahlungen, die dem BF im Jahr 2016 gewährt wurden, nur rund 0,4 % seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens und damit weniger als die erforderlichen 5 % aus. Das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits ausführlich dargelegt, dass es bei der Bestimmung der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen (ausschließlich) auf die Definition in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 ankommt ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern"), auch wenn die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist; vgl. BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Da die europarechtlichen Vorgaben eindeutig sind, kann aber auch die Verwendung missverständlicher Begriffe im Rahmen der nationalen Umsetzung nichts am Ergebnis ändern, dass der BF die angeführte Ausnahmeregelung nicht erfüllt hat; vgl. mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz erneut BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1.Das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits ausführlich dargelegt, dass es bei der Bestimmung der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen (ausschließlich) auf die Definition in Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, ankommt ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern"), auch wenn die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist; vergleiche BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Da die europarechtlichen Vorgaben eindeutig sind, kann aber auch die Verwendung missverständlicher Begriffe im Rahmen der nationalen Umsetzung nichts am Ergebnis ändern, dass der BF die angeführte Ausnahmeregelung nicht erfüllt hat; vergleiche mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz erneut BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Im Hinblick auf die Variante
- b)könnte allenfalls moniert werden, dass die Umsetzung des Kriteriums von 19 ha mittels Verordnung hätte erfolgen müssen. Ein allfälliges Umsetzungsdefizit könnte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebe jeder Größe unter die Ausnahmeregelung fielen, da diesfalls die europarechtlichen Vorgaben ausgehöhlt würden. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von 19 ha wurde seitens des BMNT offensichtlich auf die durchschnittliche Betriebsgröße in Österreich abgestellt; vgl. BMNT, Grüner Bericht 2019, Seite 290. Dieses Kriterium erscheint durchaus geeignet, um festzulegen, in welchen Fällen keinesfalls eine nur unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Grenze, die vom BF unterschritten wurde, nicht zu beanstanden. Eine Wesentlichkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in einer Zusammenschau mit den nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten des BF liegt somit nicht vor. Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 639/2014, wonach eine Wesentlichkeit vorliegt, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte ausmachen, ist durch dieses national festgelegte Kriterium gem. Art. 13 Abs. 1, 1. UAbs. ersetzt worden und daher nicht anzuwenden.Im Hinblick auf die Variante
- b)könnte allenfalls moniert werden, dass die Umsetzung des Kriteriums von 19 ha mittels Verordnung hätte erfolgen müssen. Ein allfälliges Umsetzungsdefizit könnte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebe jeder Größe unter die Ausnahmeregelung fielen, da diesfalls die europarechtlichen Vorgaben ausgehöhlt würden. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von 19 ha wurde seitens des BMNT offensichtlich auf die durchschnittliche Betriebsgröße in Österreich abgestellt; vergleiche BMNT, Grüner Bericht 2019, Seite 290. Dieses Kriterium erscheint durchaus geeignet, um festzulegen, in welchen Fällen keinesfalls eine nur unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Grenze, die vom BF unterschritten wurde, nicht zu beanstanden. Eine Wesentlichkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in einer Zusammenschau mit den nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten des BF liegt somit nicht vor. Die Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014,, wonach eine Wesentlichkeit vorliegt, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte ausmachen, ist durch dieses national festgelegte Kriterium gem. Artikel 13, Absatz eins, eins, UAbs. ersetzt worden und daher nicht anzuwenden. Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit des BF um seine Haupttätigkeit handelt. In diesem Zusammenhang hat das BVwG bereits darauf hingewiesen, dass eine weitere Umsetzung bzw. Definition der Bestimmungen in Art. 9 Abs. 2 lit.
- c)VO (EU) 1307/2013 im nationalen Recht fehlt. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden; vgl. BVwG 11.12.2018, W113 2195545-1.Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit des BF um seine Haupttätigkeit handelt. In diesem Zusammenhang hat das BVwG bereits darauf hingewiesen, dass eine weitere Umsetzung bzw. Definition der Bestimmungen in Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) VO (EU) 1307 aus 2013, im nationalen Recht fehlt. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden; vergleiche BVwG 11.12.2018, W113 2195545-1. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG den BF dazu aufgefordert, insbesondere Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welchen Bedarf an Vollarbeitskräften die jeweiligen Betriebszweige verursachen. Vor dem Hintergrund der Beweislastregel des § 20 MOG 2007 ist es dem BF nicht gelungen, auch nur glaubhaft zu machen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit im Antragsjahr seine Haupttätigkeit dargestellt hat; dies insbesondere gegenüber forstwirtschaftlicher Tätigkeit und Immobiliendienstleistungen.Vor diesem Hintergrund hat das BVwG den BF dazu aufgefordert, insbesondere Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welchen Bedarf an Vollarbeitskräften die jeweiligen Betriebszweige verursachen. Vor dem Hintergrund der Beweislastregel des Paragraph 20, MOG 2007 ist es dem BF nicht gelungen, auch nur glaubhaft zu machen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit im Antragsjahr seine Haupttätigkeit dargestellt hat; dies insbesondere gegenüber forstwirtschaftlicher Tätigkeit und Immobiliendienstleistungen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Regelungen des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 beginnend mit dem Antragsjahr 2018 ausgesetzt wurde; vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 VO (EU) 1307/2013. Andererseits wurde seitens der Europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der Bestimmungen zum aktiven Landwirt für den Zeitraum davor eine Anlastung gegen Österreich ausgesprochen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Regelungen des Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, beginnend mit dem Antragsjahr 2018 ausgesetzt wurde; vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Andererseits wurde seitens der Europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der Bestimmungen zum aktiven Landwirt für den Zeitraum davor eine Anlastung gegen Österreich ausgesprochen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2195629.1.00