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{'item': 'W128 2223912-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 63§ 6§ 71b§ 79§ 124b§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW128 2223912-1 SpruchW128 2223912-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer registrierte sich am 01.07.2018 für die Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien. Am 28.08.2018 nahm der Beschwerdeführer am schriftlichen Aufnahmetest für das Studienjahr 2018/19 teil. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mangels freier Studienplätze nicht zum beantragten Studium zugelassen. Mit E-Mail vom 19.09.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er - sowie viele andere Kandidaten auch - 67 der zu erreichenden Punkte erzielen konnte. Er befände sich jedoch im Gegensatz zu anderen Bewerbern mit der gleichen Punkteanzahl nicht unter den 500 Personen, die einen Studienplatz zugewiesen bekommen hätten. Er ersuche um eine Begründung dieser „unfairen Behandlung“. In einem E-Mail vom 31.10.2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits am 01.07.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie gestellt habe und ersuchte nunmehr um Zustellung eines entsprechenden Bescheides. Am 06.11.2018 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Beurteilungsunterlagen. Dabei wurde ihm auch das Zustandekommen seines Ergebnisses erläutert. Am 20.11.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass um Geduld ersucht werde, da die Ausstellung eines Bescheides vorab der Prüfung des Sachverhaltes bedürfe. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wies der Beschwerdeführer auf die Entscheidungsfrist der belangten Behörde hin und ersuchte neuerlich um Ausstellung eines Bescheides.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Rechtes auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2018/19 ab. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass weder im Wintersemester 2018 noch im Sommersemester 2019 ein Recht auf Zulassung zu diesem Studium bestanden habe. In der Begründung erörterte die belangte Behörde die Beurteilungskriterien des Aufnahmeverfahrens und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Rangfolge an
  3. Stelle gereiht worden sei, wobei jedoch nur 500 Studienplätze zur Verfügung gestanden seien. Durch den Verzicht auf einen Studienplatz durch insgesamt 9 Personen haben Studienplatzwerber bis zum Rangplatz 509 berücksichtigt werden können.
  4. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 08.08.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Wiedergabe des Verfahrensganges unrichtig sei, da er von Anfang an auf die Ausstellung eines Bescheides gedrängt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten zu entscheiden. Inhaltlich brachte er vor, er habe 67 Gesamtpunkte erreicht und es seien auch Studienplatzwerber mit weniger Gesamtpunkten vor ihm gereiht worden. Die Gewichtung der 3 Prüfungsteile A, B und C sei willkürlich, intransparent und nicht nachvollziehbar. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Sachverhalt auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Unter einem beantragte er einen Studienplatz im Studienjahr 2019/
  5. Als Beilage legte der Beschwerdeführer den mit der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr vor.
  6. Mit Schreiben vom
  7. 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte am 28.08.2018 den schriftlichen Aufnahmetest für das Studium Psychologie an der Universität Wien im Studienjahr 2018/
  9. Im Studienjahr 2018/19 standen 500 Studienplätze zur Verfügung. Insgesamt nahmen 2231 Teilnehmer an dem Aufnahmeverfahren teil. Der Beschwerdeführer erreichte bei diesem Test folgendes Ergebnis: ● In Testteil A (Fachrelevantes Wissen) 23 von 60 möglichen Punkten. ● In Test Teil B (Formal-analytisches Denken) 20 von 30 möglichen Punkten. ● in Testteil C (Textverständnis) 24 von 30 möglichen Punkten. Der Beschwerdeführer erreichte ein normiertes und gewichtetes Ergebnis von 0,8523 welches dem Rangplatz 514 entsprach. Zur Auswertung des Ergebnisses wurden nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, die Punkte der 3 Teile addiert, sondern wurden deren normierte Ergebnisse gewichtet summiert. Testteil A enthielt Fragen zur im Vorfeld bekanntgemachten Prüfungsliteratur, Testteil B behandelte Methodik und Testteil C prüfte englisches, fachliches Textleseverständnis ab. Die Teiltests (A, B und C) trugen im Verhältnis 2:1:1 (A:B:C) zur gewichteten Summe bei. Die Rangreihe der Zulassungen ergab sich aus der gewichteten Summe. Die höchste Summe entsprach dem Rangplatz 1, die niedrigste dem Rangplatz
  10. Die Rangreihen wurden wie folgt ermittelt: Zuerst wurde ermittelt, wie viele Punkte pro Prüfungsteil (A, B und C) jeder Prüfungsteilnehmer erreicht hat. Bei Teil A waren maximal 60 Punkte erreichbar, bei Teil B 30 und bei Teil C ebenso
  11. Die Anzahl der korrekt beantworteten Fragen pro Prüfungsteil aller 2231 Teilnehmer ergab dann pro Prüfungsteil eine Verteilung dieser Punktwerte. Für diese drei Verteilungen wurden jeweils der Mittelwert und die Standardabweichung berechnet. Im gegenständlichen Aufnahmetest stellte sich dies dar wie folgt: Aufnahmetest Studienjahr 2018/19 Teil A Teil B Teil C Testinhalt Lehrbuch Methodik Englisch Maximal erzielbare Punkte 60 30 30 Mittelwert der Verteilung 22,097 12,127 16,572 Standardabweichung 11,990 6,320 6,399 Um sowohl die einzelnen Ergebnisse als auch die drei Prüfungsteile miteinander vergleichbar zu machen, wurden im Folgenden das individuelle Testergebnis und die drei Verteilungen normiert. Dabei wurde vom individuellen Testergebnis der Mittelwert abgezogen und die Differenz durch die Standardabweichung der jeweiligen Verteilung dividiert. Das führte dazu, dass das individuelle Testergebnis als Standardabweichung innerhalb dieser Verteilung ausgedrückt wurde. Dieser Vorgang wurde für jeden der drei Testteile pro Testteilnehmer vorgenommen. Dadurch wurde für jeden Testteil die individuelle Position des jeweiligen Ergebnisses vergleichbar. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch folgendes: Aufnahmetest Studienjahr 2018/19 Teil A Teil B Teil C Individuelles Testergebnis 23 20 24 Normiertes Ergebnis (23-22,097)/11,990 = 0,075(23-22,097)/11,990 , = 0,075 (20 - 12,127)/6,32 = 1,246(20 - 12,127)/6,32 , = 1,246 (24 - 16,572)/6,399 = 1,161(24 - 16,572)/6,399 , = 1,161 In einem nächsten Schritt wurden die drei normierten Ergebnisse gewichtet: Testteil A (Lehrstoff aus dem Lehrbuch) hatte das Gewicht 50%, Testteil B und C jeweils 25% (bzw. 2:1:1). Das normierte Ergebnis von Teil A wiegt somit für das Endergebnis gleich viel, wie das Ergebnis der beiden anderen Teile B und C gemeinsam. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daraus folgendes: Aufnahmetest Studienjahr 2018/19 Teil A Teil B Teil C Testinhalt Lehrbuch Methodik Englisch Gewichtung 2 1 1 Normiertes und gewichtetes Ergebnis 0,075*2= 0,150,075*2, = 0,15 1,2461*1= 1,2461,2461*1, = 1,246 1,161*1= 1,1611,161*1, = 1,161 Schließlich wurden die drei gewichteten normierten Ergebnisse gemittelt. Dieser Mittelwert der gewichteten, normierten Ergebnisse bildete die Grundlage für die Bildung einer Rangreihe. Die Person mit dem besten Gesamtergebnis erhielt den Rangplatz 1, die Person mit dem zweitbesten Ergebnis den Rangplatz 2 usw. bis zur Person mit dem schlechtesten Gesamtergebnis, die den letzten Rangplatz erhielt. Bei der Zulassungszahl von 500 erhalten somit alle Personen, deren Rangplatz beim Aufnahmetest 2018/19 geringer oder gleich der Zahl 500 ist, eine Zulassung. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daraus folgendes: Aufnahmetest Studienjahr 2018/19 Teil A Teil B Teil C Mittelwert der normierten und gewichteten Ergebnisse A, B und C (Entsprechender Rangplatz) 0,15+1,246+1,161)/3=0,852

(514)0,15+1,246+1,161)/3=, 0,852,
(514)Grenzwert für Zulassung (Entsprechender Rangplatz) 0,880
(500)0,880,
(500)Verfügbare Studienplätze 500 Das Verfahren sieht vor, dass falls zwei oder mehr Personen das gleiche Gesamtergebnis erzielt haben, ihnen der gleiche Rangplatz zugewiesen wird. Die verfügbaren Studienplätze wurden, beginnend mit Rangplatz l, in aufsteigender Reihenfolge an die Personen auf der Rangreihe vergeben. Falls der letzte verfügbare Studienplatz keiner Person eindeutig zugeordnet werden kann, weil der betreffende Rangplatz von mehreren Personen geteilt wird, ist vorgesehen, dass alle diese Personen einen Studienplatz erhalten. Dies war im Studienjahr 2018/19 nicht der Fall. Im Grenzbereich der (anonymisierten) Rangliste stellen sich die Mittelwerte der Rangplätze 499 bis 516 wie folgt dar: Testteilnehmer Rangplatz Mittelwert normierte, gewichtet der Ergebnisse Zulassung 499 499 0,8823 Zulassung 500 500 0,8804 Zulassung 501 501 0,8791 Nachrücken 502 502 0,8778 Nachrücken 503 503 0,8765 Nachrücken 504 505 0,8734 Nachrücken 505 505 0,8734 Nachrücken 506 507 0,8708 Nachrücken 507 507 0,8708 Nachrücken 508 508 0,8677 Nachrücken 509 509 0,8586 Nachrücken 510 510 0,8547 Keine 511 511 0,8536 Keine 512 514 0,8523 (Beschwerdeführer) Keine 513 514 0,8523 Keine 514 514 0,8523 Keine 515 515 0,8521 Keine 516 516 0,8492 Keine Von den 500 Gereihten verzichteten neun Personen auf ihren Studienplatz. Daher konnten die nächstgereihten neun Personen nachrücken (siehe Rangplätze 501 bis 509). Die nachfolgenden Rangplätze (ab 510) waren von der Nachrückung nicht mehr erfasst. Der Beschwerdeführer belegte den Rangplatz
  1. Somit konnten weder er noch die beiden anderen gleichrangingen Kandidaten nachrücken.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Strittig ist die Rechtsfrage über die Zulässigkeit der angewandten Methode zur Auswertung des Aufnahmetests. Der unsubstantiierte Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung Willkür geübt, lässt sich durch keinerlei Indizien erhärten. Insbesondere geht der Vorwurf, die Behörde habe „bewusst bei der Zählung der nachfolgenden Rangplätze bewusst darauf verzichtet die Rangplätze 503 und 505 die ja doppelt belegt sind jeweils nur für einen nachfolgenden Platz zu zählen“ und damit genau den Beschwerdeführer bzw. seinen Rangplatz von einer Berücksichtigung ausgeschlossen, ins Leere. Wie sich unmissverständlich aus der festgestellten Beurteilungsmethode ergibt, stehen 500 Studienplätze zur Verfügung, die an 500 Personen vergeben werden. Nur falls der letzte zu vergebende Rangplatz – also der
  3. bzw. bei Verzicht auf niedrigere Rangplätze ein entsprechend höherer – von mehreren Personen geteilt wird, erhalten alle auf diesem Rangplatz befindlichen Personen einen Studienplatz, womit sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze geringfügig erhöht. Zum Vorwurf der langen Verfahrensdauer bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, eine entsprechende Säumnisbeschwerde zu erheben, was nicht der Fall war.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 63Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I Nr. 120/2002, idg

F setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium voraus:3.2.1.

Paragraph 63, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium voraus:

  1. die allgemeine Universitätsreife,
  2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
  3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
  4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten

§ 6Abs.

1 Z 16 bis 21,4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,

  1. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
  2. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
  3. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. § 65b UG lautet:Paragraph 65 b, UG lautet: „Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren § 65b.

(1)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.Paragraph 65 b,
(1)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
(2)Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.“

§ 71bAbs.

9 UG ist einem Studienbewerber, der nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird, auf sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Der Studienbewerber hat das Recht gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. § 46 Abs. 2 2. bis 4. Satz sind nicht anzuwenden.

Paragraph 71 b, Absatz 9, UG ist einem Studienbewerber, der nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird, auf sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Der Studienbewerber hat das Recht gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Paragraph 46, Absatz 2, 2. bis 4. Satz sind nicht anzuwenden. § 71c UG lautet:Paragraph 71 c, UG lautet: „Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien § 71c.

(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c,
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2)In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden: Studium Gesamt Human- und Zahnmedizin bis zu 2.000 Psychologie 1.300 Veterinärmedizin bis zu 250
(3)In den Studien

Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(3)In den Studien

Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4)§ 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(4)Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren

Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren

Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.“
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.“

§ 79Abs.

1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 79Abs.

5 UG ist der oder dem Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Paragraph 79, Absatz 5, UG ist der oder dem Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. Die Verordnung des Rektorats über Aufnahmeverfahren für das Bachelor- und Masterstudium Psychologie (Aufnahmeverordnung), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25.02.2016,

  1. Stück, Nr. 103 lautet: „Präambel In den von § 71d [nunmehr 71c] UG umfassten Studien ist das Rektorat berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung ist vom Universitätsrat zu genehmigen. Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats vom
  2. 2016 mit Genehmigung des Universitätsrats beschlossen: In den von Paragraph 71 d, [nunmehr 71c] UG umfassten Studien ist das Rektorat berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung ist vom Universitätsrat zu genehmigen. Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats vom
  3. 2016 mit Genehmigung des Universitätsrats beschlossen: Geltungsbereich §
  4. Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle StudienwerberInnen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2016/17 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Studien beantragen: Paragraph eins, Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle StudienwerberInnen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2016/17 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Studien beantragen:
  5. Bachelorstudium Psychologie;
  6. Masterstudium Psychologie. § 2.

(1)Von Aufnahmeverfahren ausgenommen sind: Paragraph 2,
(1)Von Aufnahmeverfahren ausgenommen sind:
  1. Studierende, die an der Universität Wien zum betreffenden Studium oder zu einem seiner Vorläuferstudien bereits zugelassen sind;
  2. StudienwerberInnen, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum betreffenden Studium aufgrund eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben;
  3. StudienwerberInnen für das Masterstudium Psychologie, die an der Universität Wien das Bachelorstudium Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben.
(2)Ausgenommene Personen können das Zulassungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 UG innerhalb der entsprechenden Zulassungsfristen für Bachelor- bzw. Masterstudien abschließen. Zur Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen wird ein frühzeitiger Abschluss des Zulassungsverfahrens dringend empfohlen. Eine Anrechnung auf die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Studienplätze für StudienanfängerInnen wird in diesen Fällen nicht vorgenommen.
(2)Ausgenommene Personen können das Zulassungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 63, UG innerhalb der entsprechenden Zulassungsfristen für Bachelor- bzw. Masterstudien abschließen. Zur Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen wird ein frühzeitiger Abschluss des Zulassungsverfahrens dringend empfohlen. Eine Anrechnung auf die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Studienplätze für StudienanfängerInnen wird in diesen Fällen nicht vorgenommen.
(3)StudienwerberInnen, für die auf Grund einer länger andauernden Behinderung (im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 12 UG) eine abweichende Testmethode zwingend erforderlich ist, melden den Bedarf unter Beifügung fachärztlicher Bestätigungen (ohne Diagnosen) schriftlich innerhalb der Registrierungsfrist. Sofern die Anpassung des Aufnahmeverfahrens eine Vergleichbarkeit der Resultate aller TeilnehmerInnen zulässt, ist im Sinne der Inklusion auf diese StudienwerberInnen eine abgewandelte Testmethode anzuwenden. Wenn die Vergleichbarkeit nicht sichergestellt werden kann, werden die StudienwerberInnen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 63 UG ohne Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zugelassen. Eine Anrechnung auf die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Studienplätze für StudienanfängerInnen wird in diesem Fall nicht vorgenommen.
(3)StudienwerberInnen, für die auf Grund einer länger andauernden Behinderung (im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG) eine abweichende Testmethode zwingend erforderlich ist, melden den Bedarf unter Beifügung fachärztlicher Bestätigungen (ohne Diagnosen) schriftlich innerhalb der Registrierungsfrist. Sofern die Anpassung des Aufnahmeverfahrens eine Vergleichbarkeit der Resultate aller TeilnehmerInnen zulässt, ist im Sinne der Inklusion auf diese StudienwerberInnen eine abgewandelte Testmethode anzuwenden. Wenn die Vergleichbarkeit nicht sichergestellt werden kann, werden die StudienwerberInnen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 63, UG ohne Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zugelassen. Eine Anrechnung auf die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Studienplätze für StudienanfängerInnen wird in diesem Fall nicht vorgenommen. Anzahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen §
  1. Die Anzahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen wurde in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt:
  2. Bachelorstudium Psychologie: 500 Studienplätze;
  3. Masterstudium Psychologie: 50 Studienplätze. Paragraph 3, Die Anzahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen wurde in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt:
  4. Bachelorstudium Psychologie: 500 Studienplätze;
  5. Masterstudium Psychologie: 50 Studienplätze. Sonderbestimmungen für StudienwerberInnen mit Reifezeugnissen aus Drittstaaten und TeilnehmerInnen am Vorstudienlehrgang § 4.
(1)StudienwerberInnen mit Reifezeugnissen aus Drittstaaten und StudienwerberInnen ohne Deutschkenntnisse müssen das Aufnahmeverfahren für jenes Studienjahr absolvieren, in dem sie das Studium als ordentliche Studierende tatsächlich aufnehmen. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist ohne Zulassungsbescheid möglich. Die StudienwerberInnen müssen sich für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren oder für die Zulassung zum Vorstudienlehrgang jedenfalls innerhalb der Registrierungsfrist online registrieren. Paragraph 4,
(1)StudienwerberInnen mit Reifezeugnissen aus Drittstaaten und StudienwerberInnen ohne Deutschkenntnisse müssen das Aufnahmeverfahren für jenes Studienjahr absolvieren, in dem sie das Studium als ordentliche Studierende tatsächlich aufnehmen. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist ohne Zulassungsbescheid möglich. Die StudienwerberInnen müssen sich für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren oder für die Zulassung zum Vorstudienlehrgang jedenfalls innerhalb der Registrierungsfrist online registrieren.
(2)StudienwerberInnen mit Reifezeugnissen aus Drittstaaten müssen innerhalb der jeweiligen besonderen Zulassungsfrist des Winter- oder Sommersemesters fristgerecht und vollständig den Nachweis der allgemeinen und besonderen Universitätsreife erbringen (§ 61 Abs. 4 UG). Die Dokumente sind nach den geltenden Beglaubigungsvorschriften zu legalisieren. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

§ 63UG) digital zur Verfügung gestellt werden.

Die Universität kann die papiergebundene Übermittlung von (nach Wahl des Studienwerbers oder der Studienwerberin) Originalen oder notariell beglaubigten Kopien von Dokumenten verlangen, diese müssen in der jeweiligen besonderen Zulassungsfrist einlangen.

(2)StudienwerberInnen mit Reifezeugnissen aus Drittstaaten müssen innerhalb der jeweiligen besonderen Zulassungsfrist des Winter- oder Sommersemesters fristgerecht und vollständig den Nachweis der allgemeinen und besonderen Universitätsreife erbringen (Paragraph 61, Absatz 4, UG). Die Dokumente sind nach den geltenden Beglaubigungsvorschriften zu legalisieren. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

Paragraph 63, UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Die Universität kann die papiergebundene Übermittlung von (nach Wahl des Studienwerbers oder der Studienwerberin) Originalen oder notariell beglaubigten Kopien von Dokumenten verlangen, diese müssen in der jeweiligen besonderen Zulassungsfrist einlangen.

(3)StudienwerberInnen aus Drittstaaten und EU/EWR-Ländern, die den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbringen können, werden bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Winter- oder Sommersemesters nach Maßgabe des Abs. 4 Z 2 zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen.
(3)StudienwerberInnen aus Drittstaaten und EU/EWR-Ländern, die den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbringen können, werden bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Winter- oder Sommersemesters nach Maßgabe des Absatz 4, Ziffer 2, zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen.
(4)Die Universität prüft die Zulassungsberechtigung der in Abs. 2 und 3 genannten Personen auf Basis der genannten Unterlagen:
(4)Die Universität prüft die Zulassungsberechtigung der in Absatz 2 und 3 genannten Personen auf Basis der genannten Unterlagen:
  1. Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife sowie bei Vorlage des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache wird ein Zulassungsbescheid ausgestellt, der unter der Bedingung der positiven Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zur Zulassung zum betreffenden Studium berechtigt. Das Aufnahmeverfahren ist für jenes Studienjahr zu absolvieren, in dem die StudienwerberInnen das Studium als ordentliche Studierende tatsächlich aufnehmen. Die tatsächliche Zulassung zum ordentlichen Studium erfolgt nur bei Erfüllung aller Bedingungen im Zulassungsbescheid bis zum Ende der Nachfrist des Winter- oder Sommersemesters.
  2. Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife und Fehlen des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache wird ein Zulassungsbescheid ausgestellt, der unter der Bedingung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache und der positiven Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zur Zulassung zum ordentlichen Studium berechtigt. Mit diesem Bescheid können StudienwerberInnen innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen werden. Für StudienwerberInnen aus EU/EWR-Staaten und StudienwerberInnen, die keinen Zulassungsbescheid zur Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigen, wird die Zulassung zum Vorstudienlehrgang unmittelbar innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist vorgenommen.
(5)Das Aufnahmeverfahren ist in Folge für jenes Studienjahr zu absolvieren, in dem die StudienwerberInnen das Studium als ordentliche Studierende tatsächlich aufnehmen. Die Zulassung erfolgt bei Erfüllung aller Bedingungen bis zum Ende der Nachfrist des Winter- oder Sommersemesters. Spätestens bei der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium oder zum Vorstudienlehrgang sind die für die Zulassung erforderlichen Dokumente im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen. StudienwerberInnen, die falsche oder unvollständige Angaben machen oder sich nicht fristgerecht registrieren, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Registrierung für das Aufnahmeverfahren § 5.
(1)Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die StudienwerberInnen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

§ 63UG) digital zur Verfügung gestellt werden.

Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu versehen. StudienwerberInnen, die falsche oder unvollständige Angaben machen oder sich nicht fristgerecht registrieren, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Paragraph 5,

(1)Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die StudienwerberInnen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

Paragraph 63, UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu versehen. StudienwerberInnen, die falsche oder unvollständige Angaben machen oder sich nicht fristgerecht registrieren, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und werden nicht zugelassen.

(2)StudienwerberInnen der Psychologie haben

Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt vom

  1. 2016,
  2. Stück, Nr. 113, einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten.

(3)Bleibt die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen unter der festgelegten Anzahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen pro Studium, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens

§ 6absehen. Diesfalls sind die registrierten Studienwerber

Innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

§ 63UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen.

(3)Bleibt die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen unter der festgelegten Anzahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen pro Studium, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens

Paragraph 6, absehen. Diesfalls sind die registrierten StudienwerberInnen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

Paragraph 63, UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen. Grundsätze des Aufnahmeverfahrens § 6.

(1)Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt und gilt für das Winter- und das Sommersemester. Der Beginn des Studiums im Wintersemester wird auf Grund des Aufbaus der Studien empfohlen. Das Rektorat legt nach Anhörung der betroffenen DekanInnen und StudienprogrammleiterInnen die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens erforderlichen Fristen und den Prüfungsstoff, die Testmethode und die Dauer des Tests für die einzelnen Studien einmal pro Studienjahr fest und veröffentlicht diese Festlegung mindestens vier Monate vor dem schriftlichen Aufnahmetest im Mitteilungsblatt der Universität Wien und auf der Website der Universität Wien. Die gesetzten Fristen sind nicht erstreckbar (§ 33 Abs. 4 AVG). Paragraph 6,
(1)Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt und gilt für das Winter- und das Sommersemester. Der Beginn des Studiums im Wintersemester wird auf Grund des Aufbaus der Studien empfohlen. Das Rektorat legt nach Anhörung der betroffenen DekanInnen und StudienprogrammleiterInnen die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens erforderlichen Fristen und den Prüfungsstoff, die Testmethode und die Dauer des Tests für die einzelnen Studien einmal pro Studienjahr fest und veröffentlicht diese Festlegung mindestens vier Monate vor dem schriftlichen Aufnahmetest im Mitteilungsblatt der Universität Wien und auf der Website der Universität Wien. Die gesetzten Fristen sind nicht erstreckbar (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).
(2)Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem schriftlichen Aufnahmetest.
(3)Der schriftliche Aufnahmetest wird an einem vom Rektorat festzulegenden Tag durchgeführt.
(4)StudienwerberInnen, die zum schriftlichen Aufnahmetest nicht erschienen sind, den Testablauf stören, unerlaubte Hilfsmittel verwenden, den Test vorzeitig abbrechen oder keine Leistung erbracht haben, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und nicht zum Studium zugelassen. Ergebnis des Aufnahmeverfahrens § 7.
(1)Die StudienwerberInnen, die am schriftlichen Aufnahmetest teilgenommen haben, werden auf Grund ihrer Leistungen beim schriftlichen Aufnahmetest für das jeweils registrierte Studium in einer Rangliste gereiht. Die Gewichtung der einzelnen Testteile wird vor dem schriftlichen Test bekannt gegeben. Paragraph 7,
(1)Die StudienwerberInnen, die am schriftlichen Aufnahmetest teilgenommen haben, werden auf Grund ihrer Leistungen beim schriftlichen Aufnahmetest für das jeweils registrierte Studium in einer Rangliste gereiht. Die Gewichtung der einzelnen Testteile wird vor dem schriftlichen Test bekannt gegeben.
(2)Die Studienplätze werden an Hand dieser Rangliste an die StudienwerberInnen

Abs. 1 bis zur Erreichung der festgelegten Zahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen vergeben. Bei Gleichstand der Punktezahl für den letzten zur Verfügung stehenden Platz werden alle StudienwerberInnen mit dieser Punktezahl berücksichtigt.

(2)Die Studienplätze werden an Hand dieser Rangliste an die StudienwerberInnen

Absatz eins bis zur Erreichung der festgelegten Zahl an Studienplätzen für StudienanfängerInnen vergeben. Bei Gleichstand der Punktezahl für den letzten zur Verfügung stehenden Platz werden alle StudienwerberInnen mit dieser Punktezahl berücksichtigt.

(3)StudienwerberInnen, die einen Platz erhalten haben, können auf den zugewiesenen Platz innerhalb von 10 Werktagen ab der Veröffentlichung des Ergebnisses schriftlich verzichten. Die freigewordenen Plätze werden nach der Reihenfolge der Rangliste vergeben.
(4)StudienwerberInnen, denen kein Platz zugewiesen wurde, die vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen wurden oder die das Aufnahmeverfahren abgebrochen haben, können sich den Aufnahmeverfahren für die nachfolgenden Studienjahre neuerlich und unbeschränkt oft unterziehen. In einem Aufnahmeverfahren bereits erreichte Punkte gelten nur für das Studienjahr, für welches das Aufnahmeverfahren durchlaufen wurde. Tatsächliche Zulassung zum Studium § 8. StudienwerberInnen, die auf Grund des Aufnahmeverfahrens einen Studienplatz erhalten haben, können zum Studium im Winter- oder Sommersemester des Studienjahres, für welches das Aufnahmeverfahren durchgeführt wurde, bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 63 UG zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt bis zum Ende der Nachfrist des Wintersemesters bzw. Sommersemesters. Anlässlich der Zulassung sind die Nachweise im Original vorzulegen und werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft. Sofern auf Grund der digital zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest kein Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente und an der Identität der StudienwerberInnen besteht, kann die Zulassung auch ohne persönliche Vorsprache vorgenommen werden. Paragraph 8, StudienwerberInnen, die auf Grund des Aufnahmeverfahrens einen Studienplatz erhalten haben, können zum Studium im Winter- oder Sommersemester des Studienjahres, für welches das Aufnahmeverfahren durchgeführt wurde, bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 63, UG zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt bis zum Ende der Nachfrist des Wintersemesters bzw. Sommersemesters. Anlässlich der Zulassung sind die Nachweise im Original vorzulegen und werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft. Sofern auf Grund der digital zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest kein Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente und an der Identität der StudienwerberInnen besteht, kann die Zulassung auch ohne persönliche Vorsprache vorgenommen werden. Durchführungsbestimmungen und Inkrafttreten § 9.
(1)Das Aufnahmeverfahren ist nach den Bestimmungen des § 71c Abs. 6 UG mit Ausnahme der Z 4 zu gestalten. Paragraph 9,
(1)Das Aufnahmeverfahren ist nach den Bestimmungen des Paragraph 71 c, Absatz 6, UG mit Ausnahme der Ziffer 4, zu gestalten.
(2)Mit der fachlichen Konzeption der schriftlichen Aufnahmetests werden die StudienprogrammleiterInnen betraut, in deren Wirkungsbereich die betreffenden Studien fallen. Die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten bei der Entwicklung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist zulässig.
(3)Die Dienstleistungseinrichtung Studienservice und Lehrwesen unterstützt die StudienprogrammleiterInnen bei der fachlichen Konzeption des Aufnahmeverfahrens und ist für die organisatorische Durchführung und die einheitliche Berichtslegung nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens verantwortlich. § 10.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 10,
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Die Verordnung des Rektorats bezüglich des Aufnahmeverfahrens

§ 124bAbs.

1 Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie, erschienen im Mitteilungsblatt vom 04.07.2012, 39. Stück, Nummer 281, und die Verordnung des Rektorats bezüglich des Aufnahmeverfahrens

§ 124bAbs.

1 Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie, erschienen im Mitteilungsblatt vom 28.05.2013, 27. Stück, Nummer 169, treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.“

(2)Die Verordnung des Rektorats bezüglich des Aufnahmeverfahrens

Paragraph 124 b, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie, erschienen im Mitteilungsblatt vom 04.07.2012, 39. Stück, Nummer 281, und die Verordnung des Rektorats bezüglich des Aufnahmeverfahrens

Paragraph 124 b, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie, erschienen im Mitteilungsblatt vom 28.05.2013,

  1. Stück, Nummer 169, treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.“ Die Festlegung der Fristen und Materialien für das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2018/19 für das Bachelorstudium Psychologie, erfolgte mit Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 09.02.2018,
  2. Stück, Nr. 52 und lautet: „Studium/Studiengruppe Bachelorstudium Psychologie Methode der Eignungsfeststellung oder Auswahl einstufiges Aufnahmeverfahren Fristen Die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Fristen wurden am 14.12.2017 im
  3. Stück des Mitteilungsblatts des Studienjahrs 2017/2018 veröffentlicht.Die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Fristen wurden am 14.12.2017 im
  4. Stück des Mitteilungsblatts des Studienjahrs 2017 aus 2018, veröffentlicht. Stufe 1: schriftlicher Aufnahmetest Der schriftliche Aufnahmetest überprüft Kompetenzen aus folgenden Bereichen: ● Das Verstehen einfacher, fachbezogener Texte in englischer und deutscher Sprache ● Die Fähigkeit zum formal-analytischen Denken ● Die Fähigkeit, sich fachrelevantes Wissen aus Literatur für StudienanfängerInnen aneignen zu können. Für diesen Teil der Prüfung ist das Erlernen der spezifizierten Kapitel des unten genannten Lehrbuches Voraussetzung Zur schriftlichen Prüfung mitzubringen sind: ● Einladungsschreiben ● Reisepass oder Personalausweis Datum des schriftlichen Aufnahmetest 28.8.2018 (der genaue Ort und die Zeit werden den StudienwerberInnen im Einladungsschreiben per E- Mail bekannt gegeben) Testdauer Die Testdauer ist mit 3,5 Stunden angesetzt. Materialien zur Vorbereitung für den schriftlichen Test (Fachteil) Gerrig, R. J.

(2015), Psychologie. (
  1. akt. Aufl.). München: Pearson Studium. Aus Kapitel 01: Psychologie als Wissenschaft 1.1 Was macht Psychologie einzigartig? 1.2 Die Entwicklung der modernen Psychologie Aus Kapitel 02: Forschungsmethoden der Psychologie 2.1 Der psychologische Forschungsprozess Aus Statistischer Anhang – Statistik verstehen: Daten analysieren und Schlussfolgerungen ziehen A.1 Datenanalyse Aus Kapitel 03: Die biologischen und evolutionären Grundlagen des Verhaltens 3.2 Das Nervensystem in Aktion 3.3.1 Ein Blick ins Gehirn Aus Kapitel 06: Lernen und Verhaltensanalyse 6.1 Die Erforschung des Lernens 6.2 Klassisches Konditionieren: Lernen vorhersagbarer Signale 6.3 Operantes Konditionieren: Lernen von Konsequenzen Aus Kapitel 07: Gedächtnis 7.1 Was ist Gedächtnis? 7.2 Nutzung des Gedächtnisses für kurze Zeiträume 7.3 Langzeitgedächtnis: Enkodierung und Abruf Aus Kapitel 09: Intelligenz und Intelligenzdiagnostik 9.1 Was ist Diagnostik? 9.2 Intelligenzdiagnostik 9.3 Intelligenztheorien Aus Kapitel 10: Entwicklung 10.1 Erforschung und Erklärung der Entwicklung 10.2 Körperliche Entwicklung im Laufe des Lebens 10.3 Kognitive Entwicklung im Laufe des Lebens 10.4 Spracherwerb Aus Kapitel 16: Soziale Kognition und Beziehungen 16.1 Die Konstruktion der sozialen Realität 16.2 Die Macht der Situation 16.3 Einstellungen, Einstellungsänderungen und Handlungen 16.6 Aggression, Altruismus und prosoziales Verhalten Informationen zum Zugang zum Vorbereitungsmaterial: http://aufnahmeverfahren.univie.ac.at 3.2.
  2. § 71c Abs. 4 iVm § 71b Abs. 9 UG räumt einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Der Inhalt der Regelung in § 71b Abs. 9 leg.cit. ist – vor allem angesichts der Erläuterungen – unklar. Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Nov 18/1 war, wenn die Zulassung im Hinblick auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens verweigert werden sollte, ein Bescheid zu erlassen. In den Erläuterungen wird allerdings ausgeführt, dass ein „(Feststellungs-)Bescheid“ auszustellen ist. Will man diese Bemerkung ernst nehmen, könnte dies bedeuten, dass anstelle eines negativen Zulassungsbescheides ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, denn angesichts der Absicht, das Verfahren zu beschleunigen, ist wohl nicht anzunehmen, dass zusätzlich zum Zulassungsverfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch § 65b UG (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 71b Rz 19 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).3.2.
  3. Paragraph 71 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 71 b, Absatz 9, UG räumt einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Der Inhalt der Regelung in Paragraph 71 b, Absatz 9, leg.cit. ist – vor allem angesichts der Erläuterungen – unklar. Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Nov 18/1 war, wenn die Zulassung im Hinblick auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens verweigert werden sollte, ein Bescheid zu erlassen. In den Erläuterungen wird allerdings ausgeführt, dass ein „(Feststellungs-)Bescheid“ auszustellen ist. Will man diese Bemerkung ernst nehmen, könnte dies bedeuten, dass anstelle eines negativen Zulassungsbescheides ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, denn angesichts der Absicht, das Verfahren zu beschleunigen, ist wohl nicht anzunehmen, dass zusätzlich zum Zulassungsverfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch Paragraph 65 b, UG (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 71 b, Rz 19 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Zu § 124b UG, der Vorgängerbestimmung des § 65b UG, hatte der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (siehe VwSlg 19.074 A) ausgesprochen, dass § 79 UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. Begründet wurde dies ua mit folgender Überlegung: „Würde man die Sonderbestimmung des § 79 UG auf Zulassungsprüfungen

§ 124b

UG nicht anwenden, so müssten diese Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen des

§ 60

UG mit Bescheid abzuschließenden Zulassungsverfahrens überprüft werden; die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wäre im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zu gewähren. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen

§ 124b

UG, die von einer großen Zahl von Kandidaten absolviert werden, das von § 79 UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.“ Greift man diese Überlegung auf, könnte man § 65b UG auch so verstehen, dass damit lediglich eine speziellere Regelung zu § 79 Abs. 5 UG getroffen wurde, § 79 Abs. 1 UG hingegen nicht ausgeschlossen werden sollte. Freilich: zwingend ist dieser Schluss nicht (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 65b Rz 4 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).Zu Paragraph 124 b, UG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 65 b, UG, hatte der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (siehe VwSlg 19.074 A) ausgesprochen, dass Paragraph 79, UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. Begründet wurde dies ua mit folgender Überlegung: „Würde man die Sonderbestimmung des Paragraph 79, UG auf Zulassungsprüfungen

Paragraph 124 b, UG nicht anwenden, so müssten diese Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen des

Paragraph 60, UG mit Bescheid abzuschließenden Zulassungsverfahrens überprüft werden; die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wäre im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zu gewähren. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen

Paragraph 124 b, UG, die von einer großen Zahl von Kandidaten absolviert werden, das von Paragraph 79, UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.“ Greift man diese Überlegung auf, könnte man Paragraph 65 b, UG auch so verstehen, dass damit lediglich eine speziellere Regelung zu Paragraph 79, Absatz 5, UG getroffen wurde, Paragraph 79, Absatz eins, UG hingegen nicht ausgeschlossen werden sollte. Freilich: zwingend ist dieser Schluss nicht (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 65 b, Rz 4 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). 3.2.3. Entsprechend den zitierten Ausführungen in der Literatur, sowie der dort zitierten bisherigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen des Verfahrens

§ 71bAbs.

9 UG die Überprüfung der Beurteilung des Aufnahmetests einer bloßen Exzesskontrolle, im Sinne des § 79 Abs. 1 UG, unterliegt. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit lediglich für den Fall eingeräumt, dass die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens werden per se zwar nicht positiv oder negativ beurteilt, jedoch hängen sie unmittelbar mit der Zulassung zum Studium zusammen, sodass die Nichterreichung einer Studienzulassung aufgrund des Ergebnisses eines Aufnahmetests einer negativen Beurteilung gleichkommt. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 79 Rz 2 (Stand 1.12.2018, rdb.at) geht davon aus, dass daher nicht alle Regelungen des § 79 UG anwendbar sein können, bejaht allerdings grundsätzlich eine Anwendbarkeit.3.2.3. Entsprechend den zitierten Ausführungen in der Literatur, sowie der dort zitierten bisherigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen des Verfahrens

Paragraph 71 b, Absatz 9, UG die Überprüfung der Beurteilung des Aufnahmetests einer bloßen Exzesskontrolle, im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG, unterliegt. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit lediglich für den Fall eingeräumt, dass die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens werden per se zwar nicht positiv oder negativ beurteilt, jedoch hängen sie unmittelbar mit der Zulassung zum Studium zusammen, sodass die Nichterreichung einer Studienzulassung aufgrund des Ergebnisses eines Aufnahmetests einer negativen Beurteilung gleichkommt. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 79, Rz 2 (Stand 1.12.2018, rdb.at) geht davon aus, dass daher nicht alle Regelungen des Paragraph 79, UG anwendbar sein können, bejaht allerdings grundsätzlich eine Anwendbarkeit. 3.2.

  1. Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Durchführung des Aufnahmetests am 28.08.2018 mit einem schweren Mangel behaftet wäre. Sowohl gegen das Testformat, als auch die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Die beschriebene Beurteilungsmethode erscheint auch geeignet, eine große Anzahl von Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die zur Verfügung stehenden 500 Studienplätze transparent entsprechend der Rangfolge zu vergeben. Dabei ist auch festzuhalten, dass die im bekämpften Bescheid aufgezeigte Beurteilungsmethode schlüssig und nachvollziehbar erörtert wurde. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diese Beurteilungsmethode entgegen § 7 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung nicht kundgemacht wurde. Dieser Bestimmung nach, ist die Gewichtung der einzelnen Testteile vor dem schriftlichen Test bekannt zugegeben. So enthält etwa auch die nachfolgende Kundmachung für das Aufnahmeverfahren 2020/21 im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 27.01.2020,
  2. Stück, Nr. 59 unter der Rubrik „
  3. Stufe: Schriftlicher Aufnahmetests“ den Absatz: „Der Aufnahmetest umfasst drei Teile, deren normierte Ergebnisse gewichtet summiert werden. Die Teiltests tragen im Verhältnis 2:1:1 (A:B:C) zur gewichteten Summe bei. Die Rangreihe der Zulassungen ergibt sich aus der gewichteten Summe. Die höchste Summe entspricht dem Rangplatz 1, die niedrigste dem Rangplatz n (n = Zahl der TestteilnehmerInnen). Die Rangplätze 1 bis 485 werden zum Studium zugelassen.“3.2.
  4. Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Durchführung des Aufnahmetests am 28.08.2018 mit einem schweren Mangel behaftet wäre. Sowohl gegen das Testformat, als auch die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Die beschriebene Beurteilungsmethode erscheint auch geeignet, eine große Anzahl von Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die zur Verfügung stehenden 500 Studienplätze transparent entsprechend der Rangfolge zu vergeben. Dabei ist auch festzuhalten, dass die im bekämpften Bescheid aufgezeigte Beurteilungsmethode schlüssig und nachvollziehbar erörtert wurde. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diese Beurteilungsmethode entgegen Paragraph 7, Absatz eins, der Aufnahmeverordnung nicht kundgemacht wurde. Dieser Bestimmung nach, ist die Gewichtung der einzelnen Testteile vor dem schriftlichen Test bekannt zugegeben. So enthält etwa auch die nachfolgende Kundmachung für das Aufnahmeverfahren 2020/21 im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 27.01.2020,
  5. Stück, Nr. 59 unter der Rubrik „
  6. Stufe: Schriftlicher Aufnahmetests“ den Absatz: „Der Aufnahmetest umfasst drei Teile, deren normierte Ergebnisse gewichtet summiert werden. Die Teiltests tragen im Verhältnis 2:1:1 (A:B:C) zur gewichteten Summe bei. Die Rangreihe der Zulassungen ergibt sich aus der gewichteten Summe. Die höchste Summe entspricht dem Rangplatz 1, die niedrigste dem Rangplatz n (n = Zahl der TestteilnehmerInnen). Die Rangplätze 1 bis 485 werden zum Studium zugelassen.“ Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers als "Exzesskontrolle" ausgestaltet ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften jedoch nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen kann, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (siehe VwGH vom 04.07.2005, 2003/10/0079). Dies war gegenständlich nicht der Fall, zumal die entsprechende Kundmachung auch eine ausführliche Stoffabgrenzung enthielt. Schon alleine dadurch, dass die Gewichtung für alle Bewerberinnen und Bewerber gleich vorgenommen wurde, ist ein wesentlicher Einfluss auf das Ergebnis durch das Unterlassen ihrer Bekanntmachung denklogisch ausgeschlossen. Da somit der Beschwerdeführer mit seinem Rangplatz 514 aufgrund der nur 500 zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht berücksichtigt werden konnte, hat die belangten Behörde zu Recht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer im Studienjahr 2018/2019 kein Recht auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie bestand. Die Beschwerde ist demgemäß als unbegründet abzuweisenDa somit der Beschwerdeführer mit seinem Rangplatz 514 aufgrund der nur 500 zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht berücksichtigt werden konnte, hat die belangten Behörde zu Recht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer im Studienjahr 2018 aus 2019, kein Recht auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie bestand. Die Beschwerde ist demgemäß als unbegründet abzuweisen 3.2.4.

§ 71bAbs.

9 UG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid des Rektorates mit dem ein Studienbewerber, nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studienjahr 2019/20 ist, da dieser einerseits vom Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umfasst wird und andererseits erstmals in der Beschwerde gestellt wurde, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.3.2.4.

Paragraph 71 b, Absatz 9, UG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid des Rektorates mit dem ein Studienbewerber, nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studienjahr 2019/20 ist, da dieser einerseits vom Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umfasst wird und andererseits erstmals in der Beschwerde gestellt wurde, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. 3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Zudem war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der vorgenommenen Auswertungsmethode des Aufnahmetests, maßgeblich.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Zudem war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der vorgenommenen Auswertungsmethode des Aufnahmetests, maßgeblich. 3.3 Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt 3.2. dargestellt, lässt sich die Rechtsfrage, ob – trotz der nunmehr ausdrücklich für den Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren geschaffenen Bestimmung des § 65b UG – § 71b Abs. 9 UG unter Heranziehung von weiteren Regelungen des § 79 UG zur Anwendung gelangt, plausibel aus der Literatur beantworten, diese Lösung ist jedoch nicht zwingend geboten. Diese Rechtsfrage ist jedoch über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt 3.2. dargestellt, lässt sich die Rechtsfrage, ob – trotz der nunmehr ausdrücklich für den Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren geschaffenen Bestimmung des Paragraph 65 b, UG – Paragraph 71 b, Absatz 9, UG unter Heranziehung von weiteren Regelungen des Paragraph 79, UG zur Anwendung gelangt, plausibel aus der Literatur beantworten, diese Lösung ist jedoch nicht zwingend geboten. Diese Rechtsfrage ist jedoch über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2223912.1.00

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