G 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2022 erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 16.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2022 erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte fest, dass der BF am XXXX geboren sei, Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er habe sich lediglich ein einziges Mal für wenige Tage nach seiner Abschiebung in Afghanistan aufgehalten. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund sowie arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF am römisch 40 geboren sei, Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er habe sich lediglich ein einziges Mal für wenige Tage nach seiner Abschiebung in Afghanistan aufgehalten. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund sowie arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. In der Begründung zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des BF von der realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen werde. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan in der Heimatprovinz seiner Familie ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass er in Afghanistan über keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte verfüge, im Iran nur wenige Jahre eine afghanische Schule besucht habe und keine Berufsausbildung bzw. nur geringe Berufspraxis als Hilfsarbeiter aufweise. Er habe seit Geburt an im Iran gelebt und sich lediglich einmal für wenige Tage im Rahmen einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgehalten. Er sei somit ausschließlich außerhalb Afghanistans sozialisiert worden und mit den regionalen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Er habe glaubhaft vorgebracht, aufgrund der mangelnden Kontakte und des fehlenden Unterstützungsnetzes die Befürchtung zu haben, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine neue Existenz aufbauen zu können. Dies decke sich mit den vorliegenden Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege und Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, auf große Schwierigkeiten stoßen würden, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des BF von der realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen werde. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan in der Heimatprovinz seiner Familie ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass er in Afghanistan über keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte verfüge, im Iran nur wenige Jahre eine afghanische Schule besucht habe und keine Berufsausbildung bzw. nur geringe Berufspraxis als Hilfsarbeiter aufweise. Er habe seit Geburt an im Iran gelebt und sich lediglich einmal für wenige Tage im Rahmen einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgehalten. Er sei somit ausschließlich außerhalb Afghanistans sozialisiert worden und mit den regionalen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Er habe glaubhaft vorgebracht, aufgrund der mangelnden Kontakte und des fehlenden Unterstützungsnetzes die Befürchtung zu haben, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine neue Existenz aufbauen zu können. Dies decke sich mit den vorliegenden Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege und Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, auf große Schwierigkeiten stoßen würden, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 3. Am 18.12.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung
G 2005. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 20.02.2020 erteilt. Das Bundesamt stellte fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden habe können. 3. Am 18.12.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.02.2020 erteilt. Das Bundesamt stellte fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden habe können. 4. Am 16.01.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung
G
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wurde sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.01.2020
G abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2020 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 20.02.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.01.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass er am XXXX geboren sei, die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und Dari, Farsi sowie Deutsch auf B1 Niveau spreche. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei ledig und habe ihm Iran vier Jahre lang die Schule besucht. Der BF habe Arbeitserfahrung gesammelt, überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Er sei anpassungsfähig und -willig. Er sei mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass er am römisch 40 geboren sei, die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und Dari, Farsi sowie Deutsch auf B1 Niveau spreche. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei ledig und habe ihm Iran vier Jahre lang die Schule besucht. Der BF habe Arbeitserfahrung gesammelt, überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Er sei anpassungsfähig und -willig. Er sei mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht vorliegen. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können. Seine positiven persönlichen Eigenschaften seien zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, seien der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. In seinem Fall liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan allgemein vor. Er könne eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif und Herat in Anspruch nehmen und würde er dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Diese Städte gelten als zumutbar sicher und seien gefahrenlos zu erreichen. Zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich stellte das BFA fest, dass der BF hier keine Verwandten habe, keiner Arbeit nachgehe, aber zuvor in Österreich ungefähr ein Jahr gearbeitet habe. Er spreche passabel Deutsch und sei illegal eingereist. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der BF mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeuge und anpassungswillig sei, dies sei vor allem der Schilderung seines Lebenslaufes zu entnehmen. Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2020 in Bezug auf sein Herkunftsland keine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage zu Protokoll gegeben, zumal er lediglich angegeben habe, die allgemeine Sicherheitslage zu fürchten und dort niemanden zu kennen. Er lasse nichts erkennen, was ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer individuellen Bedrohungslage aussetzen würde. Auch Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung gegen seine Person hätten seinem Vorbringen keinesfalls entnommen werden können. Ihm sei mit Bescheid vom 20.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden, weil für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht ausgeschlossen werden habe können, umso mehr die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Eltern schlecht gewesen sei und er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Deshalb sei die Behörde davon ausgegangen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten würden zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, umso mehr ihm nun eine Neuansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zuzumuten sei. Er sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, habe vier Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung gesammelt. Dies werde ihm bei der Arbeitssuche in Mazar-e Sharif und Herat sowie bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Er könne für seine Existenzsicherung aufkommen. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in diesen Städten führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung, zumal der BF erwachsen, arbeitsfähig und gesund sei, er seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisiere bzw. bewerkstellige und im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke (internationale bzw. nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGOs) zurückgreifen könne. Auch der VwGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung erkannt, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützungen in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führen. Auch eine schwierige Lebenssituation reiche nicht mehr aus, um eine Rückkehr zu verneinen. Da es dem BF in Österreich gelungen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in den diversen Bereichen zu bewältigen, sei es ihm zuzumuten, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung in Afghanistan leben zu können. Dies alles spreche dafür, dass er nun in der Lage sein werde, sich (auch) aus eigenen Kräften ein notdürftiges Überleben in Afghanistan zu sichern. Es sei somit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Jene Voraussetzungen, die die Gewährung subsidiären Schutzes unabdingbar machen, würden nicht vorliegen. Hinsichtlich der Ortunkenntnis bzw. einer Orientierungslosigkeit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif könne er von ansässigen Hilfsorganisationen Hilfe bekommen und sei es einem Erwachsenen zumutbar, sich die Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Dass er den Lebensunterhalt sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat bestreiten könne, ergebe sich aus seinen Angaben, wonach er eine vierjährige Schulbildung habe, über mehrere Jahre Arbeitserfahrung gesammelt habe und nach wie vor absolut arbeitsfähig sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der BF mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeuge und anpassungswillig sei, dies sei vor allem der Schilderung seines Lebenslaufes zu entnehmen. Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2020 in Bezug auf sein Herkunftsland keine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage zu Protokoll gegeben, zumal er lediglich angegeben habe, die allgemeine Sicherheitslage zu fürchten und dort niemanden zu kennen. Er lasse nichts erkennen, was ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer individuellen Bedrohungslage aussetzen würde. Auch Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung gegen seine Person hätten seinem Vorbringen keinesfalls entnommen werden können. Ihm sei mit Bescheid vom 20.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden, weil für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht ausgeschlossen werden habe können, umso mehr die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Eltern schlecht gewesen sei und er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Deshalb sei die Behörde davon ausgegangen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten würden zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, umso mehr ihm nun eine Neuansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zuzumuten sei. Er sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, habe vier Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung gesammelt. Dies werde ihm bei der Arbeitssuche in Mazar-e Sharif und Herat sowie bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Er könne für seine Existenzsicherung aufkommen. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in diesen Städten führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung, zumal der BF erwachsen, arbeitsfähig und gesund sei, er seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisiere bzw. bewerkstellige und im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke (internationale bzw. nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGOs) zurückgreifen könne. Auch der VwGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung erkannt, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützungen in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führen. Auch eine schwierige Lebenssituation reiche nicht mehr aus, um eine Rückkehr zu verneinen. Da es dem BF in Österreich gelungen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in den diversen Bereichen zu bewältigen, sei es ihm zuzumuten, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung in Afghanistan leben zu können. Dies alles spreche dafür, dass er nun in der Lage sein werde, sich (auch) aus eigenen Kräften ein notdürftiges Überleben in Afghanistan zu sichern. Es sei somit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Jene Voraussetzungen, die die Gewährung subsidiären Schutzes unabdingbar machen, würden nicht vorliegen. Hinsichtlich der Ortunkenntnis bzw. einer Orientierungslosigkeit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif könne er von ansässigen Hilfsorganisationen Hilfe bekommen und sei es einem Erwachsenen zumutbar, sich die Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Dass er den Lebensunterhalt sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat bestreiten könne, ergebe sich aus seinen Angaben, wonach er eine vierjährige Schulbildung habe, über mehrere Jahre Arbeitserfahrung gesammelt habe und nach wie vor absolut arbeitsfähig sei. Weiters sei das BFA zum Zeitpunkt der Schutzgewährung davon ausgegangen, dass er im Falle einer Rückkehr vor eine auswegslose Situation gestellt gewesen wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung seines Lebenslaufes die damalige Ausgangslage zu den Merkmalen seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Wie sich im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und dem darin gewonnen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Organwalters bestätigt werde, zeichne sich der BF durch sein freundliches Verhalten aus und überzeuge er zudem mit Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese positiven Attribute würden dem BF im Falle der Rückkehr von hohem Nutzen sein. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich gezeigt, dass er sich sogar in einem fremden Land anpassen könne und sich zurechtfinde. Auch dies werde ihm bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Eine auswegslose Situation im Falle der Rückreise müsse daher ausgeschlossen werden. Aufgrund der Länderinformationen, seiner Schulbildung und seiner bis dato ausgeübten Arbeitstätigkeit lasse sich kein Grund mehr feststellen, der seine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar machen würde. Zudem befinde er sich im erwerbsfähigen Alter. Gerade für junge Menschen sei es leicht neue soziale Kontakte in einer noch weitestgehend unbekannten Umgebung zu knüpfen. Zudem könne er Unterstützung von UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Auch wenn er schon lange nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, sei dies kein Rückkehrhindernis, zumal er im Rahmen seiner Familie aufgewachsen sei und somit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten kenne. Er habe in Österreich auch gearbeitet und könne die neu erlernten Fähigkeiten in Afghanistan mit Sicherheit nutzen und schnell Arbeit finden. Auch spreche er eine der Landessprachen. In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde ua. auf Rechtsprechung des EuGH (Bilali), des VwGH, des AsylGH und des BVwG und führte zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall nach § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall abzuerkennen sei, da – wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe – im Falle des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden, umso mehr er auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, was eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person im gesamten Heimatstaat annehmen ließe. Es habe zwar für Maidan Wardak eine reale Gefahr bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erkannt werden können, es habe aber nicht festgestellt werden können, dass ihm aktuell keine IFA offen stünde. Auch nach den Richtlinien von UNHCR vom 30.08.2018 brauche es für eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif keine externe Unterstützung für alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen würden. Selbst nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2019/20/0175) könne dem BF eine IFA zugemutet werden. Die psychischen Leiden des BF seien in Afghanistan behandelbar. Nach aktuellem Kenntnisstand der Behörde zur Situation in seinem Heimatland erfülle der BF derzeit nicht die Voraussetzungen
G und § 11 AsylG, weshalb
G der Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen gewesen sei. Diese Entscheidung werde keineswegs alleine von einer Änderung der Rechtsprechung alleine getragen, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsland des BF. Berücksichtigt worden sei dabei auch die konkrete Einzelsituation des BF, wobei das Ermittlungsverfahren spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu Tage gebracht habe, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus keine Berücksichtig gefunden hätten (dazu werde auf die Feststellungen zur Person des BF und die Beweiswürdigung verwiesen). In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde ua. auf Rechtsprechung des EuGH (Bilali), des VwGH, des AsylGH und des BVwG und führte zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass im gegenständlichen Fall nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall abzuerkennen sei, da – wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe – im Falle des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden, umso mehr er auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, was eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person im gesamten Heimatstaat annehmen ließe. Es habe zwar für Maidan Wardak eine reale Gefahr bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erkannt werden können, es habe aber nicht festgestellt werden können, dass ihm aktuell keine IFA offen stünde. Auch nach den Richtlinien von UNHCR vom 30.08.2018 brauche es für eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif keine externe Unterstützung für alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen würden. Selbst nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2019/20/0175) könne dem BF eine IFA zugemutet werden. Die psychischen Leiden des BF seien in Afghanistan behandelbar. Nach aktuellem Kenntnisstand der Behörde zur Situation in seinem Heimatland erfülle der BF derzeit nicht die Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG, weshalb
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen gewesen sei. Diese Entscheidung werde keineswegs alleine von einer Änderung der Rechtsprechung alleine getragen, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsland des BF. Berücksichtigt worden sei dabei auch die konkrete Einzelsituation des BF, wobei das Ermittlungsverfahren spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu Tage gebracht habe, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus keine Berücksichtig gefunden hätten (dazu werde auf die Feststellungen zur Person des BF und die Beweiswürdigung verwiesen). 7. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Spruchpunkte I.-V. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe und ein Vergleich mit vormals aktuellen Länderinformationsblatt ergeben habe, dass es zu keiner Verbesserung in Afghanistan gekommen sei. Die Zahl der verwundeten und getöteten Zivilisten sei gestiegen und sei auch in den Passagen der Berichte zu den drei Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seit der Erteilung des subsidiären Schutzes keine maßgebliche und nachhaltige Verbesserung zu entnehmen. Die Annahme der Behörde, dass sich der BF in Kabul bzw. Herat niederlassen könne, sei verfehlt. Herat und Mazar-e Sharif seien nicht frei von den Taliban und sei auch die Sicherheitslage in Kabul prekär. Aus den Länderinformationen könne nicht abgleitet werden, dass sich die humanitäre Lage, die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Eine allfällige Rückführung nach Afghanistan (inklusive Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) könne mit der ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Die subjektive Lage des BF habe sich seit Zuerkennung nicht geändert, da er nach wie vor nicht über private Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, seine Familie im Iran lebe und er nur ein paar Tage durch Afghanistan gereist sei, aber nie dort wohnhaft gewesen sei. Es sei nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohliche Notlage (gänzliches Fehlen der Lebensgrundlage, insbesondere Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeine Sicherheitslage, Grundinfrastrukturen) geraten würde, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G würden sohin mangels Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vorliegen. 7. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Spruchpunkte römisch eins.-V. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe und ein Vergleich mit vormals aktuellen Länderinformationsblatt ergeben habe, dass es zu keiner Verbesserung in Afghanistan gekommen sei. Die Zahl der verwundeten und getöteten Zivilisten sei gestiegen und sei auch in den Passagen der Berichte zu den drei Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seit der Erteilung des subsidiären Schutzes keine maßgebliche und nachhaltige Verbesserung zu entnehmen. Die Annahme der Behörde, dass sich der BF in Kabul bzw. Herat niederlassen könne, sei verfehlt. Herat und Mazar-e Sharif seien nicht frei von den Taliban und sei auch die Sicherheitslage in Kabul prekär. Aus den Länderinformationen könne nicht abgleitet werden, dass sich die humanitäre Lage, die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Eine allfällige Rückführung nach Afghanistan (inklusive Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) könne mit der ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Die subjektive Lage des BF habe sich seit Zuerkennung nicht geändert, da er nach wie vor nicht über private Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, seine Familie im Iran lebe und er nur ein paar Tage durch Afghanistan gereist sei, aber nie dort wohnhaft gewesen sei. Es sei nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohliche Notlage (gänzliches Fehlen der Lebensgrundlage, insbesondere Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeine Sicherheitslage, Grundinfrastrukturen) geraten würde, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG würden sohin mangels Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vorliegen. Mit der Beschwerde wurden folgende Integrationsunterlagen des BF vorgelegt: - ÖSD Zertifikat Deutsch B1; - Diverse Bestätigungen und Ausbildungsvereinbarung, wonach sich der BF voraussichtlich von 16.03.2020 bis 14.09.2021 in einer Fördermaßnahme einer Integrationsstiftung befinde (mit dem Ziel der Absolvierung des außerordentlichen Lehrabschlusses zum Einzelhandelskaufmann) und er während dieser Zeit einen Leistungsbezug vom AMS sowie ein Stiftungsstipendium von 60€ erhalte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet: „§ 9.
F BGBl. I Nr. 53/2019 (AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte des Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im konkreten Fall hat das BFA die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom 20.02.2017 auf die Feststellung gestützt, dass der BF als Zivilperson aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan in der Heimatprovinz seiner Familie einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt wäre bzw. im Falle des BF noch hinzukomme, dass er in Afghanistan über keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte verfüge, er im Iran nur wenige Jahre eine afghanische Schule besucht habe, keine Berufsausbildung bzw. nur geringe Berufspraxis als Hilfsarbeiter aufweise. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass der seit Geburt im Iran gelebt habe und sich lediglich einmal für wenige Tage im Rahmen einer Abschiebung in Afghanistan aufgehalten habe. Er sei ausschließlich außerhalb Afghanistans sozialisiert worden und sei er mit den regionalen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege und Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, auf große Schwierigkeiten stoßen würden, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Eltern des BF (Maidan Wardak) wurde aber auch im gegenständlichen angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der BF wurde jedoch im angefochtenen Bescheid – unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt vom 13.11.2019 – auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative begründete die belangte Behörde maßgeblich damit, dass der BF im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig sei, er vier Jahre lang die Schule besucht sowie Arbeitserfahrung gesammelt habe und daher für seine Existenzsicherung aufkommen könne. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung, zumal der BF erwachsen, arbeitsfähig und gesund sei, er seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisiere bzw. bewerkstellige und im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke (internationale bzw. nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGOs – wie UNHCR oder IOM) zurückgreifen könne. Mit seiner neu gewonnen Lebenserfahrung sei es ihm zuzumuten, in Afghanistan zu leben und könne er von ansässigen Hilfsorganisationen Hilfe und Unterstützung bekommen. Einem Erwachsenen sei es zumutbar, sich die Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Der BF zeichne sich durch freundliches Verhalten aus und überzeuge mit Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese positiven Attribute würden dem BF bei einer Rückkehr von hohem Nutzen sein. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich gezeigt, dass er sogar in einem fremden Land anpassen könne bzw. sich zurechtfinde und werde ihm dies bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Zudem sei es gerade für junge Menschen leicht, neue soziale Kontakte in einer weitestgehend unbekannten Umgebung zu knüpfen. Auch wenn er schon lange nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, sei dies kein Rückkehrhindernis, zumal er im Rahmen seiner Familie aufgewachsen sei und somit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten kenne. Er habe in Österreich auch gearbeitet und könne die neu erlernten Fähigkeiten in Afghanistan mit Sicherheit nutzen und schnell Arbeit finden. Auch spreche er einer der Landessprachen. Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 20.02.2017 geführt haben, bzw. eine nachhaltige geänderte Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage in Afghanistan ist jedoch nicht erkennbar. Soweit sich das BFA nunmehr hinsichtlich der Begründung einer zumutbaren IFA ua. darauf stützt, dass der BF im erwerbsfähigen Alter bzw. arbeitsfähig sei und er vier Jahre die Schule besucht habe, so hat das BFA dieses Vorbringen schon bei der ersten Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes betreffend subsidiären Schutz ausdrücklich gewürdigt und ist dennoch zu einer Zuerkennung von subsidiären Schutz gekommen. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit nicht dargetan. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass der BF mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, da er im Rahmen seiner Familie aufgewachsen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass das BFA bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes hingegen noch ausführte, dass der BF ausschließlich außerhalb Afghanistans sozialisiert worden sei bzw. er mit den regionalen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut sei. Weshalb die belangte Behörde nunmehr von wesentlich verbesserten Umständen ausgeht, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal der BF seit damals nicht mehr in seinem Heimatstaat Afghanistan aufhältig war. Dass dem Alter des BF bei der Zuerkennung bzw. nunmehriger Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten eine wesentliche Rolle zugekommen ist, erscheint zweifelhaft, zumal der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung volljährig war. Wenn die belangte Behörde nunmehr auch ausführt, dass der BF eine Landessprache Afghanistans spreche, so wird auch damit keine wesentliche Verbesserung aufgezeigt, zumal der BF schon bei seiner Einreise nach Österreich seine Muttersprache (Dari) bzw. die Sprache Farsi gesprochen hat. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist nunmehr sogar eine Verschlechterung zur damaligen Situation eingetreten, zumal der BF in seiner Einvernahme im Februar 2020 von gelegentlichen Kopfschmerzen und Schlafstörungen berichtete. Richtig ist zwar, dass der BF in Österreich durch seine Erwerbstätigkeit neue Fähigkeiten erlernt hat bzw. neue Lebenserfahrung gewonnen hat, allerdings hat der BF unverändert keine Kontakte im Herkunftsstaat, sondern geht es seinen Angehörigen im Iran (Mutter, Schwester) - laut seiner letzten Information - nunmehr sogar finanziell schlechter und ist der BF unverändert seit seiner Abschiebung (bzw. Durchreise durch Afghanistan am Weg nach Europa) nicht mehr in seinem Herkunftsstaat zurückgekehrt. Soweit das BFA zur individuellen Situation des BF weiters ausführte, dass der BF mit seinen positiven Eigenschaften/Attributen (Flexibilität, Aufgeschlossenheit und freundlichem Verhalten) überzeuge, so ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im Aberkennungsbescheid ua. sogar selbst darauf hinweist, dass diese Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorgelegen seien, weshalb eine Verbesserung aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass ihr die positiven Eigenschaften des BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht bekannt gewesen seien, so vermochte diese Erklärung nicht zu überzeugen, zumal der BF schon damals von einem Beamten des BFA persönlich einvernommen wurde und das BFA dem Verlängerungsantrag des BF vom 18.12.2017 mit Bescheid vom 30.01.2018 vollinhaltlich stattgab. Insgesamt ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des BF seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erkennbar. Zur unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat (Stand 13.11.2019) nicht entnehmen lässt, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist dem LIB 2016 zu entnehmen, dass die Sicherheitslage aufgrund intensiver Talibanoperationen weiterhin volatil war; im Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.22016 wurden 268 Mordanschläge registriert, wobei 40 davon gescheitert sind. Es wurden landesweit 109 Entführungen registriert. Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Demgegenüber ist dem LIB 2019 zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil ist, nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban, als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten. Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.2019 bis 30.9.2019 8.239 zivile Opfer, wobei regierungsfeindliche Elemente weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer waren. Obwohl die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, waren Juli, August und September von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmland, Ghazni und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen. Für das Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivile Opfer berichtet. Wie bereits erwähnt, lässt sich für die Herkunftsregion der Eltern des BF (Maidan Wardak) den Länderfeststellungen der belangten Behörde entnehmen, dass Maidan Wardak unverändert zu den volatilen Provinzen gehört. Insbesondere lässt sich in den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Rückkehrsituation auch generell kein Hinweis auf eine Entspannung der Lage entnehmen, sondern wird von begrenzten Aufnahmekapazitäten und besorgniserregenden Zuständigen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den informellen Siedlungen – in denen zahlreiche Rückkehrer leben – berichtet. Zu den Städten Mazar-e Sharif und Herat ist weiters zu ergänzen, dass diese beiden Städte auch im Jahr 2016 in den Händen der Regierung lagen und sohin auch diesbezüglich keine Änderung der Lage eingetreten ist. Auch wurde der internationale Flughafen Mazar-e Sharif bereits im Jahr 2013 eröffnet, der Flughafen Herat gilt seit dem Jahr 2012 als internationaler Flughafen. Der Vollständigkeitshalber ist noch auszuführen, dass sich gestützt auf die neuesten Berichte des EASO sowie unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom August 2018 jedenfalls auch nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan im Allgemeinen wesentlich und nachhaltig verändert und verbessert hat. Insofern die Verwaltungsbehörde auf die nunmehr bestehenden Hilfsprogramme von Hilfsorganisationen (wie UNHCR oder IOM) verweist, lässt sich auch daraus keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten, zumal derartige Programme – wie ein Vergleich der Länderinformationen zeigt – bereits seit Jahren bestehen und nicht erst kürzlich etabliert wurden. Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt, ist darauf zu verweisen, dass der VwGH jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbareren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt, ist darauf zu verweisen, dass der VwGH jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbareren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten. Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten. Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 20.02.2017 bzw. seit dem Bescheid vom 30.01.2018, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 20.02.2017 bzw. seit dem Bescheid vom 30.01.2018, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben. , 3.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Nachdem mit gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. bis VI.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Nachdem mit gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten (und gegenständlich auch keine sonstigen Aberkennungsgründe vorliegen) liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern. Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten (und gegenständlich auch keine sonstigen Aberkennungsgründe vorliegen) liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W161.2229692.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.