Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW164 2227128-1 SpruchW164 2227128-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , AMS 314-Korneuburg, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 02.09.2019 bis 13.10.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , AMS 314-Korneuburg, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 02.09.2019 bis 13.10.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine vom AMS zugewiesenen zumutbare Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter bei der XXXX GmbH (im Folgenden X-GmbH) ab 02.09.2019 durch ein Verschulden des BF nicht zustande kam. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass eine vom AMS zugewiesenen zumutbare Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden X-GmbH) ab 02.09.2019 durch ein Verschulden des BF nicht zustande kam. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am 28.08.2019 die Aufforderung zur Bewerbung erhalten. Leider habe er die mündliche Vorsprache zum 30.08.2019 überlesen. Er habe am 01.09.2019 seine Bewerbung per E-Mail übermittelt. Zusätzlich zu den vom AMS vorgegebenen Bewerbungen versende er laufend Initiativbewerbungen und teile dies auch dem AMS mit. Der BF bitte um Nachsicht der Sperre und stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , wies das AMS die Beschwerde des BF und führte begründend aus, der BF beziehe seit dem 03.08.2019 Arbeitslosengeld. Das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäufer bzw. Immobilienvermittler. Am 28.08.2019 sei dem BF eine Beschäftigung als Kassier bei der X-GmbH angeboten worden. Zu der im Inserat angekündigten Jobbörse vom 30.08.2019 der der BF nicht erschienen. Erst am 01.09.2019 habe sich der BF per E-Mail bei der X-GmbH beworben und dieses Mail auch an das AMS übermittelt. Am 12.09.2019 habe der BF niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung erklärt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen, beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der BF habe erklärt, dass er bei der Jobbörse am 30.08.2019 nicht anwesend gewesen wäre, da er der Meinung gewesen sei, dass er sich per Mail bewerben könne, so wie er dies bei anderen Stellen auch mache.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des BF und führte begründend aus, der BF beziehe seit dem 03.08.2019 Arbeitslosengeld. Das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäufer bzw. Immobilienvermittler. Am 28.08.2019 sei dem BF eine Beschäftigung als Kassier bei der X-GmbH angeboten worden. Zu der im Inserat angekündigten Jobbörse vom 30.08.2019 der der BF nicht erschienen. Erst am 01.09.2019 habe sich der BF per E-Mail bei der X-GmbH beworben und dieses Mail auch an das AMS übermittelt. Am 12.09.2019 habe der BF niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung erklärt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen, beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der BF habe erklärt, dass er bei der Jobbörse am 30.08.2019 nicht anwesend gewesen wäre, da er der Meinung gewesen sei, dass er sich per Mail bewerben könne, so wie er dies bei anderen Stellen auch mache. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der BF den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs. 1 Al
VG erfüllt habe und den Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin für 6 Wochen verliere. Da der BF sich nicht im Rahmen der Jobbörse persönlich beim potenziellen Dienstgeber beworben habe, habe er ein Verhalten gesetzt, dass die Chancen seiner Bewerbung beträchtlich vermindert habe. Er habe in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Bewerbung im Nachhinein per E-Mail stelle keine Rechtfertigung dar.In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der BF den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt habe und den Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin für 6 Wochen verliere. Da der BF sich nicht im Rahmen der Jobbörse persönlich beim potenziellen Dienstgeber beworben habe, habe er ein Verhalten gesetzt, dass die Chancen seiner Bewerbung beträchtlich vermindert habe. Er habe in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Bewerbung im Nachhinein per E-Mail stelle keine Rechtfertigung dar. 4. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe vom AMS eine Einladung zu einer Jobbörse bei der X-GmbH erhalten. Diese habe für ihre Filialen in XXXX Wien, XXXX , und XXXX Wien, XXXX , Verkaufsmitarbeiter/innen auf Teilzeitbasis 20-24 Wochenstunden gesucht. Der BF wohne in XXXX , NÖ. Die einfache Wegstrecke betrage mindestens 1,5 Stunden. Als Nachweis schließe er die Fahrplanauskunft der ÖBB an. Die Fahrtdauer vom Bahnhof XXXX nach Wien XXXX betrage 1:19 Std. bzw. 1:35 Std., die Fahrtdauer vom Bahnhof XXXX nach Wien XXXX 1:10 Std. bzw. 1:12 Std. Die Fahrtdauer vom Bahnhof XXXX nach XXXX betrage 1:29 Std. Die Wegstrecke von seinem Wohnort bis zum Bahnhof XXXX (4,3
- km)und der Gehweg von der U-Bahnstation bis zur Arbeitsstätte seien dabei noch nicht berücksichtigt. Für einen Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr (Frischedienst) gebe es keine Verbindung. Der BF besitze keinen PKW. Aus § 9 Abs. 2 AlVG ergebe sich, dass die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg eineinhalb Stunden betrage. Im Fall des BF würde die tägliche Wegzeit das Doppelte betragen. Der BF ersuche daher, die Sperre aufzuheben und für den gegenständlichen Zeitraum das Arbeitslosengeld zu gewähren.4. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe vom AMS eine Einladung zu einer Jobbörse bei der X-GmbH erhalten. Diese habe für ihre Filialen in römisch 40 Wien, römisch 40 , und römisch 40 Wien, römisch 40 , Verkaufsmitarbeiter/innen auf Teilzeitbasis 20-24 Wochenstunden gesucht. Der BF wohne in römisch 40 , NÖ. Die einfache Wegstrecke betrage mindestens 1,5 Stunden. Als Nachweis schließe er die Fahrplanauskunft der ÖBB an. Die Fahrtdauer vom Bahnhof römisch 40 nach Wien römisch 40 betrage 1:19 Std. bzw. 1:35 Std., die Fahrtdauer vom Bahnhof römisch 40 nach Wien römisch 40 1:10 Std. bzw. 1:12 Std. Die Fahrtdauer vom Bahnhof römisch 40 nach römisch 40 betrage 1:29 Std. Die Wegstrecke von seinem Wohnort bis zum Bahnhof römisch 40 (4,3
- km)und der Gehweg von der U-Bahnstation bis zur Arbeitsstätte seien dabei noch nicht berücksichtigt. Für einen Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr (Frischedienst) gebe es keine Verbindung. Der BF besitze keinen PKW. Aus Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergebe sich, dass die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg eineinhalb Stunden betrage. Im Fall des BF würde die tägliche Wegzeit das Doppelte betragen. Der BF ersuche daher, die Sperre aufzuheben und für den gegenständlichen Zeitraum das Arbeitslosengeld zu gewähren. 5. Mit 02.01.2020 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF bezieht seit August 2019 Arbeitslosengeld. Davor war er anwartschaftsbegründend bei Lebensmittelgroßmärkten und im Bereich der Immobilienbetreuung beschäftigt. Am 28.08.2019 wies das AMS dem BF ein Stellenangebot für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiter der X-GmbH, einem Lebensmittelgroßmarkt, mit 20 bis 24 Wochenstunden zu. Dem Inserat war zu entnehmen, dass sich der BF im Rahmen der Jobbörse persönlich mit Lebenslauf am 30.08.2019 um 9:00 Uhr im AMS Fachzentrum Einzelhandel, Redergasse 1, 1050 Wien bewerben solle. Weiters wurde im Inserat angeführt: "Die Jobbörse startet mit einer kurzen Unternehmenspräsentation. Direkt im Anschluss gibt es die Möglichkeit für ein persönliches Gespräch. Plane dafür etwa 2-3 Stunden Zeit ein." Der BF ist zu diesem Termin nicht erschienen. Am 01.09.2019 sendete er ein Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf und Reifeprüfungszeugnis per E-Mail an die X-GmbH. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Der Sachverhalt ist soweit unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF und des AMS im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der BF für eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht in der geforderten Form (persönliche Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) beworben hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)-
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Arbeitslosen dann, wenn keine Anhaltspunkte für die evidente Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat vergleiche u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die grundsätzliche Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wurde im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt und kann aufgrund der Aktenlage als gegeben angenommen werden. Was den - erstmals im Vorlageantrag gemachten - Einwand der langen Anfahrtszeiten betrifft, so wäre dem BF im gegenständlichen Fall zumutbar gewesen, die näheren Bedingungen der in Aussicht gestellten Beschäftigung im Rahmen der vorgesehenen Jobbörse zu erörtern und dort etwa die Frage nach einer möglichen Berücksichtigung seiner Fahrtzeiten bei der Diensteinteilung zu stellen. Dem BF wäre zumutbar gewesen, auf diesem Weg auszuloten, ob im konkreten Fall etwa eine geblockte Dienstzeit hätte vereinbart werden können und für Tageszeiten, die er mit einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte bewältigen können. Da der BF diese Möglichkeiten gar nicht in Betracht gezogen hat, ist auf seine Beschwerdevorbringen bezüglich der Wegstrecke nicht weiter einzugehen. Dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der BF nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen in einem Vorstellungsgespräch zu klären, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre folglich jedenfalls zum persönlichen Erscheinen bei der Vorauswahl und zur Klärung der konkreten Umstände beim Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen.Dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der BF nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen in einem Vorstellungsgespräch zu klären, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre folglich jedenfalls zum persönlichen Erscheinen bei der Vorauswahl und zur Klärung der konkreten Umstände beim Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen. Da der BF die laut Stellenangebot geforderte persönliche Vorsprache im Rahmen der Jobbörse unterließ, hat er ein Verhalten gesetzt, das seine Chancen, für die zugewiesene Beschäftigung ausgewählt zu werden, maßgeblich verringert hat. Da somit das Verhalten des BF für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war, muss weiters geprüft werden, ob der BF vorsätzlich - zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat. Der BF argumentiert diesbezüglich, er habe den Termin für die Jobbörse übersehen und habe sich stattdessen versehentlich schriftlich beim Dienstgeber selbst beworben. Dies führt aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu dem Schluss, dass der BF die Stellenzuweisung nicht durchgelesen hat, mit der Stellenzuweisung also bewusst nachlässig umgegangen ist und damit das Nichterlangen der offenen Stelle billigend in Kauf genommen hat. Besondere Gründe, die es im Einzelfall plausibel erscheinen lassen würden, dass dem BF etwa aufgrund des Zusammentreffens besonderer Umstände oder aufgrund einer besonderen Lebenssituation ausnahmsweise beim Durchlesen der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ein Fehler unterlief, hat er nicht dargetan. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes wurde nicht behauptet und ergeben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte aus dem vorgelegten Akt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2227128.1.00