Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 410§ 14Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 4§ 35§ 33§ 113§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW198 2225922-1 SpruchW198 2225922-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 27.08.2019, GZ: XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , VSNR: XXXX , zumindest am 30.07.2018 als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei.1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 27.08.2019, GZ: römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 , zumindest am 30.07.2018 als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 26.09.2019 und mit Schriftsatz datiert mit 27.09.2019 jeweils fristgerecht Beschwerde, tituliert jeweils als "Einspruch", erhoben. Begründend wurde - hier entscheidungswesentlich -ausgeführt, dass sie weder die Besitzerin des Anwesens
der Rechtsprechung sei, noch habe sie dem Betretenen jemals einen Auftrag erteilt eine anmeldepflichtige Arbeit für "sich" (Anmerkung: Gemeint wohl für "sie") oder jemand anderen auszuführen. Der Betretene sei ein Freund, der unter anderem durch sie, mehrmals vor dem 27.08.2019, Sprachunterricht, zusammen mit anderen Burschen in der Wohngemeinschaft des Betretenen, erhalten hätte. Selbst wenn hier am Grundstück für sie eine Tätigkeit ausgeübt worden wäre, was nicht der Fall sei, würde das unter die übliche Hilfe als Freundschaftsdienst fallen. Keinesfalls wäre das Schneiden eines Holzes an einer Säge, welches nicht für sie oder in ihrem Auftrag erfolgt sei, eine anmeldepflichtige Tätigkeit. Rechtlich sei sie nicht die Verantwortliche, da sie keine Weisungsgewalt besitze. Das Haus und der Grund gingen erst nach dem Ableben ihre Eltern in ihren Besitz über. Bis dahin hätte sie nicht das Recht oder die rechtswirksame Möglichkeit Aufträge oder Arbeiten zu vergeben. Besitzer seien zu Lebzeiten noch ihre Eltern. 3. Mit Bescheid vom 31.10.2019, Zl. XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der afghanische Staatsbürger XXXX arbeitend beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.3. Mit Bescheid vom 31.10.2019, Zl. römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der afghanische Staatsbürger römisch 40 arbeitend beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 17.11.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 27.11.2019 am 29.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 18.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ÖGK zur Vorlage von Unterlagen auf.
- Am 16.01.2020 legte die ÖGK auftragsgemäß die Niederschrift über die Einvernahme des Betretenen XXXX als Zeugen durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.12.2018 sowie die Stellungnahme der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Rahmen des Strafverfahrens vom 19.12.2018 vor. Es werde mitgeteilt, dass die ebenfalls angeforderte Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der ÖGK nicht vorliege.
- Am 16.01.2020 legte die ÖGK auftragsgemäß die Niederschrift über die Einvernahme des Betretenen römisch 40 als Zeugen durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.12.2018 sowie die Stellungnahme der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Rahmen des Strafverfahrens vom 19.12.2018 vor. Es werde mitgeteilt, dass die ebenfalls angeforderte Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der ÖGK nicht vorliege.
- Am 29.01.2020 übermittelt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Amtshilfe die Verhandlungsschrift (Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG und ASVG) vom
- Dezember 2019 samt Beilagen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin als Beschuldigte, der Vater der Beschwerdeführerin als Beschuldigter, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge, der Betretene XXXX als Zeuge sowie ein Organwalter des Finanzamtes Amstetten sowie ein Organwalter der Polizeiinspektion XXXX einvernommen.
- Am 29.01.2020 übermittelt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Amtshilfe die Verhandlungsschrift (Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG und ASVG) vom
- Dezember 2019 samt Beilagen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin als Beschuldigte, der Vater der Beschwerdeführerin als Beschuldigter, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge, der Betretene römisch 40 als Zeuge sowie ein Organwalter des Finanzamtes Amstetten sowie ein Organwalter der Polizeiinspektion römisch 40 einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 30.07.2018 zwischen 14.50 Uhr und 15.00 Uhr wurde durch Organe der Polizeiinspektion XXXX in XXXX , XXXX im Zuge von Erhebungen zur Eintreibung einer offenen Verwaltungsstrafe eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der afghanische Staatbürger XXXX , VSNR XXXX , im Betretungszeitpunkt Asylwerber, beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge arbeitend angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war. XXXX trug Arbeitsschuhe, eine Arbeitshose, ein blaues T-Shirt und eine Kappe.Am 30.07.2018 zwischen 14.50 Uhr und 15.00 Uhr wurde durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 im Zuge von Erhebungen zur Eintreibung einer offenen Verwaltungsstrafe eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der afghanische Staatbürger römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Betretungszeitpunkt Asylwerber, beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge arbeitend angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war. römisch 40 trug Arbeitsschuhe, eine Arbeitshose, ein blaues T-Shirt und eine Kappe. Im Betretungszeitpunkt waren neben dem Betretenen XXXX und der Beschwerdeführerin noch der Vater der Beschwerdeführerin sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft anwesend. Der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben gemeinsam das vom Betretenen zugeschnittene Holz am Dachstuhl des Hauses auf der Liegenschaft in XXXX , XXXX montiert.Im Betretungszeitpunkt waren neben dem Betretenen römisch 40 und der Beschwerdeführerin noch der Vater der Beschwerdeführerin sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft anwesend. Der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben gemeinsam das vom Betretenen zugeschnittene Holz am Dachstuhl des Hauses auf der Liegenschaft in römisch 40 , römisch 40 montiert. Der Betretene XXXX , arbeitete zumindest im Betretungszeitraum am 30.07.2018, zwischen 14.50 Uhr und 15.00 Uhr, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in XXXX , XXXX . Der Betretene XXXX wurde am Betretungstag vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, den er ca. ein bis zwei Monate vor dem Betretungstag in Amstetten kennengelernt und ihm dabei seine Telefonnummer gegeben hat, angerufen und von seinem damaligen Wohnort in XXXX abgeholt und zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gefahren. Es wurde zwischen beiden besprochen, dass der Betretene XXXX am Besten in der Praxis Deutsch lerne, wenn er dabei eine Tätigkeit mache. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat dem Betretenen dabei gesagt, dass er bei der Säge helfen könne und dass er ihm auch geeignete Arbeitsschuhe geben werde.Der Betretene römisch 40 , arbeitete zumindest im Betretungszeitraum am 30.07.2018, zwischen 14.50 Uhr und 15.00 Uhr, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in römisch 40 , römisch 40 . Der Betretene römisch 40 wurde am Betretungstag vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, den er ca. ein bis zwei Monate vor dem Betretungstag in Amstetten kennengelernt und ihm dabei seine Telefonnummer gegeben hat, angerufen und von seinem damaligen Wohnort in römisch 40 abgeholt und zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gefahren. Es wurde zwischen beiden besprochen, dass der Betretene römisch 40 am Besten in der Praxis Deutsch lerne, wenn er dabei eine Tätigkeit mache. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat dem Betretenen dabei gesagt, dass er bei der Säge helfen könne und dass er ihm auch geeignete Arbeitsschuhe geben werde. Der Betretene XXXX hat den Vater der Beschwerdeführerin am Betretungstag das erste Mal gesehen, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hat er am Betretungstag das zweite Mal gesehen. Ob er die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag gesehen hat konnte nicht festgestellt werden.Der Betretene römisch 40 hat den Vater der Beschwerdeführerin am Betretungstag das erste Mal gesehen, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hat er am Betretungstag das zweite Mal gesehen. Ob er die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag gesehen hat konnte nicht festgestellt werden. Das Arbeitsmaterial, die Kappsäge sowie das Dachstuhlholz, wurde XXXX von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater zur Verfügung gestellt. Vom Vater der Beschwerdeführerin erhielt der Betretene XXXX Arbeitsschuhe.Das Arbeitsmaterial, die Kappsäge sowie das Dachstuhlholz, wurde römisch 40 von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater zur Verfügung gestellt. Vom Vater der Beschwerdeführerin erhielt der Betretene römisch 40 Arbeitsschuhe. Der Betretene XXXX , wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie dem Vater der Beschwerdeführerin beim Bedienen der Kappsäge eingeschult und erhielt er von diesen beiden auch eine Einweisung bezüglich der Arbeitssicherheit.Der Betretene römisch 40 , wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie dem Vater der Beschwerdeführerin beim Bedienen der Kappsäge eingeschult und erhielt er von diesen beiden auch eine Einweisung bezüglich der Arbeitssicherheit. Eine Entlohnung wurde nicht vereinbart. Eine Anmeldung des Betretenen, XXXX , zur Pflichtversicherung nach dem ASVG ist zu keinem Zeitpunkt nach der Betretung erfolgt.Eine Anmeldung des Betretenen, römisch 40 , zur Pflichtversicherung nach dem ASVG ist zu keinem Zeitpunkt nach der Betretung erfolgt. Die Liegenschaft in XXXX , XXXX , steht im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin. Zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin wurde ein Belastungs- und Veräußerungverbot grundbücherlich eingeräumt. Die Eltern der Beschwerdeführerin besitzen ein Fruchtgenussrecht an der genannten Liegenschaft.Die Liegenschaft in römisch 40 , römisch 40 , steht im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin. Zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin wurde ein Belastungs- und Veräußerungverbot grundbücherlich eingeräumt. Die Eltern der Beschwerdeführerin besitzen ein Fruchtgenussrecht an der genannten Liegenschaft. Der Betretene XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.Der Betretene römisch 40 war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der ÖGK, insbesondere in * die Anzeige und den amtlichen Wahrnehmungen der Polizeiinspektion XXXX samt Lichtbildbeilagen vom 30.07.2018,* die Anzeige und den amtlichen Wahrnehmungen der Polizeiinspektion römisch 40 samt Lichtbildbeilagen vom 30.07.2018, * den Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.08.2018, * das Grundbuch der Republik Österreich, * die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens am 31.10 2018, * die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Betretene XXXX als Zeugen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nach ASVG durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.12.2018,* die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Betretene römisch 40 als Zeugen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nach ASVG durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.12.2018, * die Stellungnahme der Finanzpolizei im Rahmen des Strafverfahrens nach dem ASVG vom 19.12.2018, * das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens nach ASVG vom 04.03.2019, Kennzeichen AMS2-V-18 59393/5, * die Beschwerde vom 26.09.2019 und 27.09.2019, * die Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.12.2019 (OZ 5 des Gerichtsaktes). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Betretene XXXX im Betretungszeitraum am Grundstück keine Tätigkeit für sie und auch nicht für andere ausgeübt hätte (vergleiche Beschwerde vom 26.09.2019 und 27.09.2019) wird keine Glaubwürdigkeit beigemessen, da das Gericht den amtlichen Wahrnehmungen der Organe der Polizeiinspektion XXXX , wonach der betretene XXXX in XXXX , XXXX auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge arbeitend angetroffen wurde, mehr Glaubwürdigkeit beimisst, zumal keinerlei Umstände hervorgekommen sind, die beim erkennenden Gericht Zweifel an diesen amtlichen Wahrnehmungen aufkommen hätte lassen. Aus den angeschlossenen Lichtbildbeilagen vom 30.7.2018 lässt sich ein Bild der vorgefundenen Situation am Grundstück der Beschwerdeführerin am Betretungstag ableiten, der diese amtlichen Wahrnehmungen belegt (Arbeitskleidung, Bild von Kappsäge, Anhänger mit Holz, Dachstuhlarbeiten,...).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Betretene römisch 40 im Betretungszeitraum am Grundstück keine Tätigkeit für sie und auch nicht für andere ausgeübt hätte (vergleiche Beschwerde vom 26.09.2019 und 27.09.2019) wird keine Glaubwürdigkeit beigemessen, da das Gericht den amtlichen Wahrnehmungen der Organe der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der betretene römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge arbeitend angetroffen wurde, mehr Glaubwürdigkeit beimisst, zumal keinerlei Umstände hervorgekommen sind, die beim erkennenden Gericht Zweifel an diesen amtlichen Wahrnehmungen aufkommen hätte lassen. Aus den angeschlossenen Lichtbildbeilagen vom 30.7.2018 lässt sich ein Bild der vorgefundenen Situation am Grundstück der Beschwerdeführerin am Betretungstag ableiten, der diese amtlichen Wahrnehmungen belegt (Arbeitskleidung, Bild von Kappsäge, Anhänger mit Holz, Dachstuhlarbeiten,...). Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Gruppeninspektor XXXX , Organwalter der Polizeiinspektion XXXX , durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.12.2019 belegt für das erkennende Gericht, dass sich der Sachverhalt so - wie oben festgestellt - ereignet hat, weil der Organwalter sehr genau und äußerst detailliert schildert, was er am Betretungstag auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft amtlicherseits wahrgenommen hat: Er hat den Betretenen neben dem Anhänger mit dem Dachstuhlholz an der Kappsäge arbeitend angetroffen. Den Lebensgefährten sowie den Vater der Beschwerdeführerin hat er auf dem Dach angetroffen.Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Gruppeninspektor römisch 40 , Organwalter der Polizeiinspektion römisch 40 , durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.12.2019 belegt für das erkennende Gericht, dass sich der Sachverhalt so - wie oben festgestellt - ereignet hat, weil der Organwalter sehr genau und äußerst detailliert schildert, was er am Betretungstag auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft amtlicherseits wahrgenommen hat: Er hat den Betretenen neben dem Anhänger mit dem Dachstuhlholz an der Kappsäge arbeitend angetroffen. Den Lebensgefährten sowie den Vater der Beschwerdeführerin hat er auf dem Dach angetroffen. Insgesamt wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Glaubwürdigkeit zugemessen, weil ihre Ausführungen zum einen teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Betretenen XXXX im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren und zum anderen auch teilweise auch im Widerspruch zu den Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und den Aussagen des Betretenen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren stehen.Insgesamt wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Glaubwürdigkeit zugemessen, weil ihre Ausführungen zum einen teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Betretenen römisch 40 im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren und zum anderen auch teilweise auch im Widerspruch zu den Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und den Aussagen des Betretenen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren stehen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (insbesondere im Verwaltungsstrafverfahrens) mehrfach gesteigert, weshalb ihr auch aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dasselbe trifft auf den Betretenen XXXX zu, weshalb auch ihm aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (insbesondere im Verwaltungsstrafverfahrens) mehrfach gesteigert, weshalb ihr auch aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dasselbe trifft auf den Betretenen römisch 40 zu, weshalb auch ihm aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Zu den entscheidungswesentlichen Widersprüchen und Steigerungen: Am 23.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der ÖGK aufgefordert, aufgrund der amtlichen Wahrnehmungen der Polizeiinspektion XXXX am 30.07.2018 auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine entsprechende Sozialversicherungsmeldung bis spätestens 05.11.2018 vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme am 31.10.2018 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) führt die Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Das Zureichen einiger Dachlatten wurde in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht." Damit gibt die Beschwerdeführerin unzweideutig zu, dass der Betretene XXXX sehr wohl in die Dachstuhlarbeiten am Betretungstag (im Betretungszeitraum) auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eingebunden war.Am 23.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der ÖGK aufgefordert, aufgrund der amtlichen Wahrnehmungen der Polizeiinspektion römisch 40 am 30.07.2018 auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine entsprechende Sozialversicherungsmeldung bis spätestens 05.11.2018 vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme am 31.10.2018 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) führt die Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Das Zureichen einiger Dachlatten wurde in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht." Damit gibt die Beschwerdeführerin unzweideutig zu, dass der Betretene römisch 40 sehr wohl in die Dachstuhlarbeiten am Betretungstag (im Betretungszeitraum) auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eingebunden war. Auch der Betretene XXXX bestätigt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 04.12.2018, dass er sehr wohl in die Dachstuhlarbeiten eingebunden war, indem er war wörtlich aussagte: "Ich habe geholfen, weil Klaus (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) und Lars (Anmerkung: Vater der Beschwerdeführerin) Freunde von mir sind."Auch der Betretene römisch 40 bestätigt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 04.12.2018, dass er sehr wohl in die Dachstuhlarbeiten eingebunden war, indem er war wörtlich aussagte: "Ich habe geholfen, weil Klaus (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) und Lars (Anmerkung: Vater der Beschwerdeführerin) Freunde von mir sind." Der Betretene XXXX ist mit dieser Aussage insofern unglaubwürdig, als er in derselben Niederschrift, gleich im anschließenden Satz, wörtlich ausgeführt: "Ich habe allerdings Lars erst am 30.07.2018 zum ersten Mal getroffen und Klaus erst zum zweiten Mal."Der Betretene römisch 40 ist mit dieser Aussage insofern unglaubwürdig, als er in derselben Niederschrift, gleich im anschließenden Satz, wörtlich ausgeführt: "Ich habe allerdings Lars erst am 30.07.2018 zum ersten Mal getroffen und Klaus erst zum zweiten Mal." Beweiswürdigend ist bereits hier festzuhalten, dass es notorisch ist, dass von einer Freundschaft nicht auszugehen ist, wenn man eine Person erstmals trifft bzw. erst zum zweiten Mal trifft. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. In ihrer Beschwerde vom 26.09.2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Betretene XXXX "ein Freund" sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Betretene XXXX in der zuvor genannten Niederschrift vom 04.12.2018 mit keinem Wort erwähnt, dass er die Beschwerdeführerin vor dem 30.07.2018 jemals getroffen hätte. Er hat lediglich ausgesagt, dass er "Klaus (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) seit ca. ein bis zwei Monaten vor dem 30.07.2018 zufällig in Amstetten getroffen hätte, von diesem am 30.07.2018 angerufen und eingeladen worden sei, zu einem Haus zu kommen, um dort Kontakt mit anderen Leuten zu bekommen und besser Deutsch zu lernen."In ihrer Beschwerde vom 26.09.2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Betretene römisch 40 "ein Freund" sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Betretene römisch 40 in der zuvor genannten Niederschrift vom 04.12.2018 mit keinem Wort erwähnt, dass er die Beschwerdeführerin vor dem 30.07.2018 jemals getroffen hätte. Er hat lediglich ausgesagt, dass er "Klaus (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) seit ca. ein bis zwei Monaten vor dem 30.07.2018 zufällig in Amstetten getroffen hätte, von diesem am 30.07.2018 angerufen und eingeladen worden sei, zu einem Haus zu kommen, um dort Kontakt mit anderen Leuten zu bekommen und besser Deutsch zu lernen." Die Beschwerdeführerin gibt im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2019 erstmals an, dass sie der Betretene XXXX schon vor dem Betretungszeitpunkt (Tatzeitpunkt) kannte, sie gehe davon aus, dass "sie ihn bereits seit einem Jahr kannte", "sie gehe davon aus, dass sie sich ca. zweimal im Monat gesehen haben, wenn es die Zeit erlaubt hat."Die Beschwerdeführerin gibt im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2019 erstmals an, dass sie der Betretene römisch 40 schon vor dem Betretungszeitpunkt (Tatzeitpunkt) kannte, sie gehe davon aus, dass "sie ihn bereits seit einem Jahr kannte", "sie gehe davon aus, dass sie sich ca. zweimal im Monat gesehen haben, wenn es die Zeit erlaubt hat." Auch der Betretene XXXX gibt in seiner per E-Mail durch die XXXX GmbH schriftlichen Stellungnahme vom 04.12.2019, welche in der mündlichen Verhandlung von einer Dolmetscherin ins Deutsche übersetzt wurde, erstmals an, dass er die Beschwerdeführerin "ca. vor einem Jahr am 30.07.2018" "kennengelernt" habe, wir haben uns im Zentrum der Stadt Amstetten zufällig kennen gelernt."Auch der Betretene römisch 40 gibt in seiner per E-Mail durch die römisch 40 GmbH schriftlichen Stellungnahme vom 04.12.2019, welche in der mündlichen Verhandlung von einer Dolmetscherin ins Deutsche übersetzt wurde, erstmals an, dass er die Beschwerdeführerin "ca. vor einem Jahr am 30.07.2018" "kennengelernt" habe, wir haben uns im Zentrum der Stadt Amstetten zufällig kennen gelernt." Der Betretene XXXX wird dadurch völlig unglaubwürdig, zumal er in seiner Aussage am 04.12.2018 im Rahmen der Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten diesen Umstand mit keinem einzigen Wort erwähnt hat. Er hat vielmehr ausgesagt, dass er den "Klaus" (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) "damals zufällig in Amstetten getroffen" hat.Der Betretene römisch 40 wird dadurch völlig unglaubwürdig, zumal er in seiner Aussage am 04.12.2018 im Rahmen der Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten diesen Umstand mit keinem einzigen Wort erwähnt hat. Er hat vielmehr ausgesagt, dass er den "Klaus" (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) "damals zufällig in Amstetten getroffen" hat. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 12.02.2019 in seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit keinem Wort erwähnte, dass die Beschwerdeführerin den Betretenen XXXX bereits vor dem Betretungstag gekannt hätte.An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 12.02.2019 in seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit keinem Wort erwähnte, dass die Beschwerdeführerin den Betretenen römisch 40 bereits vor dem Betretungstag gekannt hätte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen, konnte daher nicht festgestellt werden, ob der Betretene XXXX die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag schon einmal gesehen hat.Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen, konnte daher nicht festgestellt werden, ob der Betretene römisch 40 die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag schon einmal gesehen hat. Im Rahmen der Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat der Betretene auch ausgesagt, dass er am Betretungstag bereits "am Vormittag" zum Haus von "Lars" (Anmerkung: Vater der Beschwerdeführerin) gekommen ist. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.12.2019 hat der Betretene widersprüchlich dazu ausgesagt, dass "ich glaube, dass wir am Nachmittag zum Grundstück gefahren sind". Darüber hinaus hat der Betretene in der genannten Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach gesteigert, indem er erstmals wörtlich folgendes aussagte: "Ich habe bereits vor dem
- Juli 2018 ein paarmal mit Eileen und Klaus Deutsch gelernt. Sie waren immer bei mir. Ich wollte auch einmal ihr Haus kennenlernen, weshalb wir am
- Juli 2018 zu diesem Grundstück gefahren sind. Am
- Juli 2018 haben mich Eileen und Klaus abgeholt und zu Ihrem Haus gebracht. Wir haben zunächst im Haus Deutsch gelernt, danach habe ich die Säge gesehen und habe ich gefragt, ob ich ca. 20 Holzstücke schneiden kann. Ich wollte zehn Holzstücke für meine Nichte schneiden und ca. zehn Holzstücke für die Tochter vom Bruder von Frau Eileen. Wir haben zunächst Deutsch mit einem Buch gelernt. [...] Als das Lernen zu Ende war, bin ich hinausgegangen und habe dort das Gerät gesehen. Ich habe von Klaus Arbeitskleidung, Handschuhe und einen Hut verlangt [...]." Abgesehen von diesem mehrfach gesteigerten Vorbringen, widerspricht der Betretene auch mehrfach seinen eigenen Aussagen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, in welchem er immer angab, dass er am Betretungstag nur vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgeholt worden sei, diesen am Betretungstag erst das zweite Mal sah. Dass er die Beschwerdeführerin davor schon einmal gesehen hätte, hat er wie bereits ausgeführt - im Verwaltungsverfahren ebenfalls nie erwähnt. Auch, dass er gefragt hätte, nachdem er die Säge gesehen hätte, ob er 20 Holzstücke schneiden könne, steht diametral zum Vorbringen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, in welchem er ein solches Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet hat, er im Gegenteil dazu wörtlich angab (zeugenschaftliche Einvernahme am 04.12.2018 durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten): "Lars (Anmerkung: Vater der Beschwerdeführerin) hat mir dann gesagt, dass ich bei der Säge helfen kann und mir gesagt, dass ich langsam und vorsichtig arbeiten soll. Er hat mir auch geeignete Arbeitsschuhe gegeben." Dass er die Idee hatte an der Säge zu arbeiten, lässt sich aus diesen Aussagen in keinster Weise ableiten. Darüber hinaus hat der Betretene im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.12.2019 widersprüchlich dazu angegeben, dass er "von Klaus (Anmerkung: Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) Arbeitskleidung, Handschuhe und einen Hut verlangt hätte." Es erscheint dem erkennenden Gericht darüber hinaus nicht lebensnah nachvollziehbar, dass der Betretene nicht bei den Dachstuhlarbeiten gearbeitet hat, sondern Spielzeug (kleine Holzstücke) mit der Kappsäge hergestellt hat, zumal er eine Mitarbeit bei den Dachstuhlarbeiten im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren nie dezidiert bestritten hat, wie bereits oben ausgeführt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin und der Betretene in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.12.2019 erstmals und völlig neu angeben, dass der Betretene im Betretungszeitraum "Spielzeug" geschnitten hat, wird das vom erkennenden Richter als Schutzbehauptung gewürdigt. Das erkennende Gericht geht davon aus, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dass den Aussagen des Betretenen keine Glaubwürdigkeit zu schenken ist, weil sein Vorbringen qualifiziert widersprüchlich und gesteigert ist. Insgesamt entsteht beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin und der Betretene XXXX in ihrem Vorbringen im Laufe des Verfahrens abgestimmt haben, weil sie am Beginn des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsstrafverfahrens, mit keinem Wort erwähnt haben, dass sie sich schon lange vor dem Betretungszeitpunkt (Tatzeitpunkt) gekannt hätten. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/008). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Betretenen XXXX im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (OZ 5 des Gerichtsaktes ) lassen das Gericht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen konstruiert hat um der Vorschreibung eines Beitragszuschlages bzw. (nicht verfahrensgegenständlich) einer Verwaltungsstrafe zu entgehen und würdigt das erkennende Gericht daher sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung.Insgesamt entsteht beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin und der Betretene römisch 40 in ihrem Vorbringen im Laufe des Verfahrens abgestimmt haben, weil sie am Beginn des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsstrafverfahrens, mit keinem Wort erwähnt haben, dass sie sich schon lange vor dem Betretungszeitpunkt (Tatzeitpunkt) gekannt hätten. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/008). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Betretenen römisch 40 im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (OZ 5 des Gerichtsaktes ) lassen das Gericht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen konstruiert hat um der Vorschreibung eines Beitragszuschlages bzw. (nicht verfahrensgegenständlich) einer Verwaltungsstrafe zu entgehen und würdigt das erkennende Gericht daher sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Haus und Grund erst nach dem Ableben ihre Eltern in ihren Besitz übergehen würden, geht insofern ins Leere, als der mit dem Verwaltungsakt vorgelegte Grundbuchsauszug belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund eines Kaufvertrages vom 18.04.2006, als Alleineigentümerin des beschwerdegegenständlichen Grundstückes, im Grundbuch eingetragen ist. Das inhaltlich gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin macht die Beschwerdeführerin unglaubwürdig und wird ihr diesbezügliches Vorbringen vom erkennenden Gericht daher als Schutzbehauptung gewürdigt. Zu dem Umstand, dass eine Bezahlung eines Entgelts an den Betretenen nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
- März 2013, Zl. 2010/08/0229). Im gegenständlichen Fall kann von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst nicht ausgegangen werden, weil dieser einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Es liegt kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen vor. Darüber hinaus hat der Betretene XXXX den Vater der Beschwerdeführerin am Betretungstag das erste Mal gesehen, den Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin hat er am Betretungstag das zweite Mal gesehen, was sich aus den Feststellungen und der entsprechenden Beweiswürdigung weiter oben, entnehmen lässt. Wie festgestellt und beweiswürdigend dazu ausgeführt steht nicht fest, ob der Betretene XXXX die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag gesehen hat. Ein Freundschaftsdienst gegenüber Personen zu erbringen, die man erst so kurz kennt, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.Darüber hinaus hat der Betretene römisch 40 den Vater der Beschwerdeführerin am Betretungstag das erste Mal gesehen, den Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin hat er am Betretungstag das zweite Mal gesehen, was sich aus den Feststellungen und der entsprechenden Beweiswürdigung weiter oben, entnehmen lässt. Wie festgestellt und beweiswürdigend dazu ausgeführt steht nicht fest, ob der Betretene römisch 40 die Beschwerdeführerin vor dem Betretungstag gesehen hat. Ein Freundschaftsdienst gegenüber Personen zu erbringen, die man erst so kurz kennt, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Weiters ist festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen XXXX kein derartiges Naheverhältnis vorliegt, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden.Weiters ist festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen römisch 40 kein derartiges Naheverhältnis vorliegt, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher nicht angenommen werden. Das der Betretene XXXX im Betretungszeitpunkt Asylwerber und afghanischer Staatsbürger war, ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.Das der Betretene römisch 40 im Betretungszeitpunkt Asylwerber und afghanischer Staatsbürger war, ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Zu den weiteren Einwendungen in der Beschwerde wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 35Abs.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
§ 113Abs.
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
§ 33
ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht - den oben getroffenen Feststellungen folgend - fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Polizeiinspektion XXXX beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht - den oben getroffenen Feststellungen folgend - fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Polizeiinspektion römisch 40 beim Schneiden von Dachstuhlholz mit einer Kappsäge für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, Dienstgeberin des Betretenen gewesen zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass als Dienstgeber im Sinne des ASVG
§ 35Abs.
1 ASVG derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, Dienstgeberin des Betretenen gewesen zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass als Dienstgeber im Sinne des ASVG
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dass der Betretene XXXX unter Umständen durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (oder ihrem Vater) in Dienst genommen wurde, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal es unerheblich ist, ob die Indienstnahme des Betretenen durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch ihren Lebensgefährten (oder den Vater) erfolgte.Dass der Betretene römisch 40 unter Umständen durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (oder ihrem Vater) in Dienst genommen wurde, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal es unerheblich ist, ob die Indienstnahme des Betretenen durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch ihren Lebensgefährten (oder den Vater) erfolgte. Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, kommt es darauf an, ob jene Person, deren Dienstnehmereigenschaft beurteilt werden muss, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass sich an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn anstelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist. Nicht nur bei der direkten, sondern auch bei der indirekten Stellvertretung ist der Vertretene und nicht der Vertreter Dienstgeber (stRsp., zuletzt etwa VwGH 2008/08/0165). Es schadet auch nicht, wenn ein (mit Wissen und Willen des Dienstgebers den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. aus der stRsp etwa VwGH 90/08/0222, VwSlg 13.551 A = ZfVB 1993/162 = ÖJZ VwGH A 1992/215). Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass sich an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn anstelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist. Nicht nur bei der direkten, sondern auch bei der indirekten Stellvertretung ist der Vertretene und nicht der Vertreter Dienstgeber (stRsp., zuletzt etwa VwGH 2008/08/0165). Es schadet auch nicht, wenn ein (mit Wissen und Willen des Dienstgebers den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche aus der stRsp etwa VwGH 90/08/0222, VwSlg 13.551 A = ZfVB 1993/162 = ÖJZ VwGH A 1992/215). Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist vergleiche das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A). Wenn der Dienstgeber verhindern will, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrollsystem einrichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026). Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle Eigentümerin der Liegenschaft in XXXX , XXXX , und die Arbeiten kamen somit der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zugute. Die Wertschöpfung durch die Dachstuhlarbeiten kam somit der Beschwerdeführerin zugute.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle Eigentümerin der Liegenschaft in römisch 40 , römisch 40 , und die Arbeiten kamen somit der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zugute. Die Wertschöpfung durch die Dachstuhlarbeiten kam somit der Beschwerdeführerin zugute. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie weder die Besitzerin des Anwesens
der Rechtsprechung sei, sie rechtlich nicht die Verantwortliche sei, da sie keine Weisungsgewalt besitze, das Haus und der Grund erst nach dem Ableben ihre Eltern in ihren Besitz überginge, sie bis dahin nicht das Recht oder die rechtswirksame Möglichkeit Aufträge oder Arbeiten zu vergeben hätte und Besitzer zu Lebzeiten noch ihre Eltern seien ist durch das Grundbuch, welches die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin ausweist, widerlegt und geht daher in Leere. Dass die Wertschöpfung durch die Dachstuhlarbeiten auch den Eltern der Beschwerdeführerin zugutekam, weil sie Fruchtgenussberechtigte sind und weil ihnen ein Belastungs- Veräußerungsverbot grundbücherlich an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingeräumt ist, schadet nicht. Damit ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Betretenen anzusehen, jedenfalls als Mit-Dienstgeber im Sinne des § 67 ASVG. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.Damit ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Betretenen anzusehen, jedenfalls als Mit-Dienstgeber im Sinne des Paragraph 67, ASVG. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
§ 113Abs.
2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246). Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird dabei auf die unter Punkt II, 3. zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird dabei auf die unter Punkt römisch zwei, 3. zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2225922.1.00