4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG verfügt (Wortwiederholung "erlassen") wurde (Spruchpunkt I.) und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
Es wurde
4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). [LG2]
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich in Haft befinde. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Es bestehe keine soziale Integration, da sich der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhalte und während dieser Zeit bereits fünfmal straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und deswegen sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.5. Am 06.04.2020 wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, in welchem gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verfügt (Wortwiederholung "erlassen") wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FP nach (es fehlt hier wohl: Iran) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). [LG2]
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich in Haft befinde. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Es bestehe keine soziale Integration, da sich der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhalte und während dieser Zeit bereits fünfmal straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und deswegen sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde".
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde". Die tragenden Bestimmungen aus dem BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG), lauten wie folgt:Die tragenden Bestimmungen aus dem BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (BFA-VG), lauten wie folgt: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt". 3.2.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, die die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, zumal bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 die im Bescheid vom 09.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde und sich im Rahmen des Zeitraumes seit 29.03.2019 keine maßgeblichen Änderungen bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben haben, der sich nunmehr auch in Strafhaft befindet, was gegen eine weitere Integration spricht.Im zu beurteilenden Fall fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, die die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, zumal bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 die im Bescheid vom 09.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde und sich im Rahmen des Zeitraumes seit 29.03.2019 keine maßgeblichen Änderungen bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben haben, der sich nunmehr auch in Strafhaft befindet, was gegen eine weitere Integration spricht. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt insbesondere aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung aus. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffälligen Beschwerdeführers gefährdet sind, wiegen schwerer als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt insbesondere aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung aus. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffälligen Beschwerdeführers gefährdet sind, wiegen schwerer als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Da sich die Verhältnisse den Beschwerdeführer betreffend seit der ersten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht geändert haben, ist auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im diesbezüglichen Erkenntnis die gegenständliche Rückkehrentscheidung betreffend zu folgen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen legalen Aufenthaltstitel, der ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, und die im Iran nicht behandelbar ist, sind im Verfahren nicht zutage getreten, zumal hier auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer als haftfähig angesprochen wurde. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach einer zu erfolgenden Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde und nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach einer zu erfolgenden Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde und nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.[LG3]
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.[LG3] Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides
G, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46, 55 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 9 und 46, 55 FPG idgF als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des nunmehr abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über die im Bescheid erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie über eine zu setzende Ausreisefrist (VwGH so Ra 2019/01/0306).3.2.2. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes: 3.2.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass im vorliegenden Fall § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die er derzeit noch verbüßt.Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass im vorliegenden Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die er derzeit noch verbüßt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Zudem ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von denen, die das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs getroffen hat, zu treffen sind (vgl. VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbots keineswegs um die Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119).Zudem ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von denen, die das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs getroffen hat, zu treffen sind vergleiche VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbots keineswegs um die Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten mehrfach und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Er befinde sich nunmehr in Strafhaft und die belangte Behörde befinde die Erlassung des Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer das Eigentum fremder Personen an sich nehme und auch nicht davor zurückschrecke, andere Personen am Körper zu verletzen. Sowohl vorsätzliche und fahrlässige Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit werden vom VwGH als besonders verwerflich gewertet (VwGH vom 29.11.2006, 2006/18/0339). Es sei im Fall des Beschwerdeführers zu beachten, dass er über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich verfüge und er sei kurz nach seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden. Er sei trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorstrafen und bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen nicht davor zurückgeschreckt wiederholt strafbare Handlungen zu begehen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass durch diesen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (verhältnismäßig kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, keine familiären Bindungen in Österreich, keine Integration am Arbeitsmarkt, kein sonstigen nennenswerten Integrationsbemühungen in sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht, fünfmalige Straffälligkeit innerhalb kurzer Zeit), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchmittelkriminalität - weswegen der Beschwerdeführer auch zuletzt zu einer unbedingten zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden ist - handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Auch kann der Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, da der Beschwerdeführer bereits zweimal innerhalb weniger Monate wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt wurde.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (verhältnismäßig kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, keine familiären Bindungen in Österreich, keine Integration am Arbeitsmarkt, kein sonstigen nennenswerten Integrationsbemühungen in sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht, fünfmalige Straffälligkeit innerhalb kurzer Zeit), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchmittelkriminalität - weswegen der Beschwerdeführer auch zuletzt zu einer unbedingten zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden ist - handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Auch kann der Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, da der Beschwerdeführer bereits zweimal innerhalb weniger Monate wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Unter diesen Umständen bestand für die belangte Behörde kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg. "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Dies umso weniger, da nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von - zuletzt - zehn Monaten, die zudem auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die vorangegangene Verurteilung, die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots eindeutig vorliegt, sodass eine Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offenbar nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung desselben nicht in Betracht kommt.Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Unter diesen Umständen bestand für die belangte Behörde kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg. "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Dies umso weniger, da nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von - zuletzt - zehn Monaten, die zudem auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die vorangegangene Verurteilung, die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots eindeutig vorliegt, sodass eine Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offenbar nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung desselben nicht in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten, wobei an dieser Stelle insbesondere darauf verwiesen wird, dass den Beschwerdeführer die erste Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, nur innerhalb weniger Monate nach der ersten Verurteilung abgehalten hat. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist auszuführen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (wie auch im vorliegenden Fall) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556). Eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor, da die letzte Verurteilung am 04.10.2019 erfolgt ist und sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist auszuführen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (wie auch im vorliegenden Fall) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche hierzu VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556). Eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor, da die letzte Verurteilung am 04.10.2019 erfolgt ist und sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Die für die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbots notwendigen Voraussetzungen liegen somit objektiv vor. Aus rechtlicher Sicht - wie dargelegt - erscheint auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (vgl. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz der belangten Behörde. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen können. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, mit Familienmitgliedern (Geschwistern) in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) in persönlichen Kontakt zu treten, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten, Suchtmitteldelinquenz und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Deutschland lebenden Verwandten nicht anzunehmen war und eine solche auch nicht behauptet wurde.Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen vergleiche VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz der belangten Behörde. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen können. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, mit Familienmitgliedern (Geschwistern) in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) in persönlichen Kontakt zu treten, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten, Suchtmitteldelinquenz und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Deutschland lebenden Verwandten nicht anzunehmen war und eine solche auch nicht behauptet wurde. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die diesbezüglich festgesetzte Dauer von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die diesbezüglich festgesetzte Dauer von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2191400.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.