GVG abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Antrag der auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. wegen Weisungen
a, Absatz 4,
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde: 3.2.1.1.
1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.3.2.1.1.
, Absatz eins, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Artikel 14 a, geregelten Angelegenheiten.
1 B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime
, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens
4 lit. b, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.
, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime
,, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens
, Absatz 4, Litera b,, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.
Abs. 3 leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
Absatz 3, leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz eins,, erster Satz SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. 3.2.1.
höchstgerichtlicher Judikatur stellen z.B. folgende Vorgehensweisen einen AuvBZ dar: eine Festnahme durch Gendarmeriebeamte (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154); eine zwangsweise Blutabnahme durch einen Arzt, der von einem einschreitenden Gendarmeriebeamten darum gebeten wurde, sodass die Blutabnahme von einem Gendarmerieorgan veranlasst wurde und damit auch der Sicherheitsbehörde zuzurechnen ist (VwGH 10.04.2008, 2004/01/0502); die Vorführung zum Strafantritt durch "die Exekutive" (VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167); die Hinderung von Bussen an der Einreise durch Grenzkontrollorgane (VwGH 20.02.2009, 2004/03/0162); wasserpolizeiliche Aufträge (VwGH 20.01.2005, 2002/07/0011); das Betreten von Liegenschaften durch Gendarmeriebeamte (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154); das Befahren einer Privatstraße durch Beamte (VwGH 20.12.2006, 2006/09/0188); Fesselungen und Misshandlungen durch Polizeibeamte gemeinsam mit Angestellten einer privaten Securityfirma (24.03.2011, 2008/09/0075); eine Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VwGH 06.05.2012, 2012/21/0085); ein abfallpolizeilicher Auftrag (VfGH 11.06.2012, B 370/12); verdeckte Ermittlungen durch kriminalpolizeiliche Organe (VfGH 01.10.2013, B 489/2012); die Beiziehung eines privaten Kamerateams zu einer gewerbepolizeilichen Nachschau (VfSlg 17.774); polizeiliche Videoaufnahmen (VfSlg 19.563); das Anklopfen an eine Wohnungstür durch Polizeiorgane um 1.20 Uhr (VfSlg 18.302); qualifizierte Untätigkeit eines Polizeibeamten gegen das überschießende Vorgehen von Securityleuten (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075).(vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 954 [S. 534f]).
höchstgerichtlicher Judikatur stellen z.B. folgende Vorgehensweisen einen AuvBZ dar: eine Festnahme durch Gendarmeriebeamte (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154); eine zwangsweise Blutabnahme durch einen Arzt, der von einem einschreitenden Gendarmeriebeamten darum gebeten wurde, sodass die Blutabnahme von einem Gendarmerieorgan veranlasst wurde und damit auch der Sicherheitsbehörde zuzurechnen ist (VwGH 10.04.2008, 2004/01/0502); die Vorführung zum Strafantritt durch "die Exekutive" (VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167); die Hinderung von Bussen an der Einreise durch Grenzkontrollorgane (VwGH 20.02.2009, 2004/03/0162); wasserpolizeiliche Aufträge (VwGH 20.01.2005, 2002/07/0011); das Betreten von Liegenschaften durch Gendarmeriebeamte (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154); das Befahren einer Privatstraße durch Beamte (VwGH 20.12.2006, 2006/09/0188); Fesselungen und Misshandlungen durch Polizeibeamte gemeinsam mit Angestellten einer privaten Securityfirma (24.03.2011, 2008/09/0075); eine Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (VwGH 06.05.2012, 2012/21/0085); ein abfallpolizeilicher Auftrag (VfGH 11.06.2012, B 370/12); verdeckte Ermittlungen durch kriminalpolizeiliche Organe (VfGH 01.10.2013, B 489 aus 2012,); die Beiziehung eines privaten Kamerateams zu einer gewerbepolizeilichen Nachschau (VfSlg 17.774); polizeiliche Videoaufnahmen (VfSlg 19.563); das Anklopfen an eine Wohnungstür durch Polizeiorgane um 1.20 Uhr (VfSlg 18.302); qualifizierte Untätigkeit eines Polizeibeamten gegen das überschießende Vorgehen von Securityleuten (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075).vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
GVG ist im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen. Da der Antrag auf Kostenersatz daher jedenfalls abzuweisen war, konnten nähere Ermittlungen darüber, ob, wodurch und in welcher Höhe den Beschwerdeführern tatsächlich Kosten entstanden sind, unterbleiben.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen. Da der Antrag auf Kostenersatz daher jedenfalls abzuweisen war, konnten nähere Ermittlungen darüber, ob, wodurch und in welcher Höhe den Beschwerdeführern tatsächlich Kosten entstanden sind, unterbleiben. 3.2.3. Durch die vorliegende Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.4. Zur Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2230866.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.