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{'item': 'W234 1310399-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW234 1310399-6 SpruchW234 1310400-6/30E W234 1310399-6/28E W234 1400635-4/23E W234 1412795-4/22E W234 1434283-4/2

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX ,1) römisch 40 , 2) XXXX ,2) römisch 40 , 3) XXXX ,3) römisch 40 , 4) XXXX ,4) römisch 40 , 5) XXXX ,5) römisch 40 , 6) XXXX , und6) römisch 40 , und 7) XXXX ,7) römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,1) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 2) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,2) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 3) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,3) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 4) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,4) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 5) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,5) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 6) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,6) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , 7) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,7) vom 24.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. II. Die Spruchpunkte IV und V der jeweils angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf der jeweils angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. III. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch drei. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. IV. Der jeweilige Spruchpunkt VI der an XXXX und XXXX adressierten Bescheide über die Erlassung von Einreiseverboten wird ersatzlos behoben.römisch vier. Der jeweilige Spruchpunkt römisch sechs der an römisch 40 und römisch 40 adressierten Bescheide über die Erlassung von Einreiseverboten wird ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 2a und 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W234.1310399.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.