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{'item': 'W247 2230678-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 57§ 46a§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW247 2230678-1 SpruchW247 2230678-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  2. Am 25.11.2019 um 2:50 Uhr wurde der BF festgenommen und anschließend gegen ihn am 27.11.2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts § 99

(1)und § 142
(1)StGB verhängt.1.2. Am 25.11.2019 um 2:50 Uhr wurde der BF festgenommen und anschließend gegen ihn am 27.11.2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts Paragraph 99,
(1)und Paragraph 142,
(1)StGB verhängt. 1.
  1. Am 27.11.2019, übernommen am 28.11.2019, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Der BF kam dieser Möglichkeit nicht binnen Frist nach.1.
  2. Am 27.11.2019, übernommen am 28.11.2019, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Der BF kam dieser Möglichkeit nicht binnen Frist nach. 1.
  3. Am 21.01.2020 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eines Einreiseverbots, der Schubhaftverhängung und der Abschiebung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Am 10.12.2019 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme in seiner Muttersprache ab. 1.
  5. Mit Urteil des LG für XXXX vom 03.03.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.
  6. Mit Urteil des LG für römisch 40 vom 03.03.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.
  7. Der BF befindet sich in Strafhaft in der JA XXXX .1.
  8. Der BF befindet sich in Strafhaft in der JA römisch 40 . 1.
  9. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.04.2020, wurde gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.8. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.04.2020, wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht am 03.03.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, sowie des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Eigentums, sodass die Erlassung eines 6-jährigen Einreiseverbotes angemessen erscheine. Der BF verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, keine in Österreich relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale oder berufliche Integration. Derzeit verbüße er die zuletzt ausgesprochene Haftstrafe in einer Justizanstalt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Ukraine. Obwohl er ein polnisches Visum gehabt habe, lebe er in Tschechien und gehe dort, nach eigenen Angaben, der Schwarzarbeit nach, weshalb er sein Aufenthaltsrecht missbraucht habe. Aufgrund seines Gesamtfehlverhalts sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  2. Am 30.04.2020 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen, 3.) den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufheben, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. zu beheben und die Dauer des Einreiseverbots auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF angegeben habe im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats zu sein. Trotz der Anordnung des § 52 Abs. 6 FPG sei dem BF nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Betreffend das verhängte Einreiseverbot sei zu beachten, dass der BF zwar in Österreich verurteilt worden, der Großteil der Strafe jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Nach dem Gesetz darf eine bedingte Strafnachsicht nur dann zum Zug kommen, wenn diese Androhung voraussichtlich ausreicht, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Da nach Ansicht des Strafgerichts demnach vom BF keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehen solle. Es bedürfe daher keines Einreiseverbots. Im Übrigen stelle die Erlassung eines Einreiseverbots einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, da seine Kinder, von denen eines minderjährig sei, tschechische Staatsbürger seien und seine Lebensgefährtin mit den Kindern gemeinsam in Tschechien lebe. Darüber hinaus stütze die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf dieselben Gründe wie das Einreiseverbot, was VwGH Judikatur widerspreche und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.1.
  3. Am 30.04.2020 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen, 3.) den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. aufheben, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und die Dauer des Einreiseverbots auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF angegeben habe im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats zu sein. Trotz der Anordnung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei dem BF nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Betreffend das verhängte Einreiseverbot sei zu beachten, dass der BF zwar in Österreich verurteilt worden, der Großteil der Strafe jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Nach dem Gesetz darf eine bedingte Strafnachsicht nur dann zum Zug kommen, wenn diese Androhung voraussichtlich ausreicht, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Da nach Ansicht des Strafgerichts demnach vom BF keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehen solle. Es bedürfe daher keines Einreiseverbots. Im Übrigen stelle die Erlassung eines Einreiseverbots einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, da seine Kinder, von denen eines minderjährig sei, tschechische Staatsbürger seien und seine Lebensgefährtin mit den Kindern gemeinsam in Tschechien lebe. Darüber hinaus stütze die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf dieselben Gründe wie das Einreiseverbot, was VwGH Judikatur widerspreche und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. 1.
  4. Die Beschwerdevorlage vom 30.04.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2020 ein. Die im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde zum Inhalt der Beschwerde spiegelt im Wesentlichen die bereits dargelegte Entscheidungsbegründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wider. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
  7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf sind die Behörden

§ 28Abs 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden.Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Zu A) 3.5. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides:

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." § 10 AsylG

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, AsylG

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.5.
  2. Im gegenständlichen Bescheid hat es die belangte Behörde unterlassen über einen von Amts wegen zu prüfenden Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG abzusprechen. Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 wurde jedoch als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002). Ein Abspruch nach § 57 AsylG hat daher der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird; VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534).3.5.1. Im gegenständlichen Bescheid hat es die belangte Behörde unterlassen über einen von Amts wegen zu prüfenden Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG abzusprechen. Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jedoch als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002). Ein Abspruch nach Paragraph 57, AsylG hat daher der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird; VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534). 3.5.2. Gegenständlich liegt demnach, da von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G abgesprochen worden ist, die Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte nicht vor, weshalb darüber auch nicht hätte abgesprochen werden dürfen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G inhaltlich geprüft und eine solche auch verneint hat, dennoch unterblieb im angefochtenen Erkenntnis ein Abspruch darüber, weshalb es nichtsdestotrotz der Grundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte entbehrt.3.5.2. Gegenständlich liegt demnach, da von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG abgesprochen worden ist, die Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte nicht vor, weshalb darüber auch nicht hätte abgesprochen werden dürfen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG inhaltlich geprüft und eine solche auch verneint hat, dennoch unterblieb im angefochtenen Erkenntnis ein Abspruch darüber, weshalb es nichtsdestotrotz der Grundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte entbehrt. Nach der Judikatur des VwGH kann ein fehlender Spruchteil in einem durch entsprechende Überschriften in Spruch und Begründung klar gegliederten Bescheid durch Ausführungen in der Begründung nicht ersetzt oder nachgetragen werden (vgl. VwGH vom 21.03.2005, Zl. 2003/17/0242).Nach der Judikatur des VwGH kann ein fehlender Spruchteil in einem durch entsprechende Überschriften in Spruch und Begründung klar gegliederten Bescheid durch Ausführungen in der Begründung nicht ersetzt oder nachgetragen werden vergleiche VwGH vom 21.03.2005, Zl. 2003/17/0242). 3.5.

  1. Da die belangte Behörde fallgegenständlich alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt und keine - lediglich völlig - ungeeigneten Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, war in casu keine Kassation auszusprechen, sondern der Bescheid nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lediglich ersatzlos zu beheben.3.5.
  2. Da die belangte Behörde fallgegenständlich alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt und keine - lediglich völlig - ungeeigneten Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, war in casu keine Kassation auszusprechen, sondern der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lediglich ersatzlos zu beheben. 3.5.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben: 3.6.1.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6.1.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W247.2230678.1.00

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