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{'item': 'W255 2229030-1'}

Obsah (7)§ 21Art. 133§ 6§ 14§ 293Art. 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW255 2229030-1 SpruchW255 2229030-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 21Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie § 14 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) und Artikel 2, 3 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.12.2019, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001708, betreffend die Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2019 in der Höhe von täglich € 31,10

Paragraph 21, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, sowie Paragraph 14, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Artikel 2, 3 61 Absatz eins und 62 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.12.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2019 in der Höhe von täglich € 31,10 gebühre. Der BF sei vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuletzt von 01.10.2018 bis 30.09.2019 beim Dienstgeber XXXX in Tschechien beschäftigt gewesen. Aufgrund dieser Beschäftigung in Tschechien sei bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Zur Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld seien entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und § 14 Abs. 5 AlVG die ausländischen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten anzurechnen. Im Bezugszeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 sei ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 2.110,58 festgestellt worden, das dem Leistungsanspruch des BF zugrunde gelegt worden sei. Hieraus ergebe sich nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 bis 5 AlVG ein täglicher Betrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 31,10.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 13.12.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2019 in der Höhe von täglich € 31,10 gebühre. Der BF sei vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuletzt von 01.10.2018 bis 30.09.2019 beim Dienstgeber römisch 40 in Tschechien beschäftigt gewesen. Aufgrund dieser Beschäftigung in Tschechien sei bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden. Zur Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld seien entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Paragraph 14, Absatz 5, AlVG die ausländischen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten anzurechnen. Im Bezugszeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 sei ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 2.110,58 festgestellt worden, das dem Leistungsanspruch des BF zugrunde gelegt worden sei. Hieraus ergebe sich nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins bis 5 AlVG ein täglicher Betrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 31,
  4. 1.
  5. Gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 06.08.2018 ein Gespräch mit seiner AMS-Beraterin betreffend seine geplante berufliche Tätigkeit im Ausland geführt habe. Da diese Tätigkeit für ein Jahr befristet sein sollte, habe der BF seine Beraterin gefragt, ob er nach Rückkehr in den österreichischen Arbeitsmarkt in einem Jahr hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes schlechter gestellt sein würde, als wenn er ab 16.09.2018 in Österreich arbeitslos bleiben würde. Die Beraterin habe ihm mitgeteilt, dass bei seiner Rückkehr die gleiche Bemessungsgrundlage wie Ende September 2018 heranzuziehen sei. Daher sei die Entscheidung für den BF klar gewesen, dass er ein Jahr ins Ausland gehe und sei nach Tschechien übersiedelt. Bald nach Dienstantritt habe sich herausgestellt, dass unter Umständen auch über das Ende seines Dienstvertrages hinaus eine berufliche Zusammenarbeit mit seinem tschechischen Arbeitgeber möglich sei, sodass sich der BF umgehend wieder an seine AMS-Beraterin gewandt habe, mit der Frage, wie lange ihm die Bemessungsgrundlage wie Ende September 2018 erhalten bleibe. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht die Bemessungsgrundlage von Ende September 2018 bekommen würde. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er am 08.10.2019 die von seiner AMS-Beraterin am 06.08.2018 gemachte Zusage der Anwendung der Bemessungsgrundlage von Ende September 2018 gefordert, sei jedoch abgewiesen worden. Der BF führte weiters aus, dass das Durchschnittseinkommen und die Lebenserhaltungskosten in Tschechien deutlich niedriger seien als in Österreich. Trotzdem werde als Bemessungsgrundlage für das österreichische Arbeitslosengeld das tschechische Einkommen des BF herangezogen, was eine Unverhältnismäßigkeit ergebe. Abschließend führte der BF aus, dass das kollektivvertragliche Mindestgehalt für Patentingenieure der Fahrzeugindustrie in der Gruppe E der eisen- und metallerzeugenden Industrie € 2.703,39 betrage. Der BF sei als Patentingenieur in ebendieser Industrie in Tschechien tätig gewesen, aber zur Bemessung seines aktuellen Arbeitslosengeldes werde ein unterkollektivvertraglicher Wert von € 2.110,58 herangezogen. Seiner Ansicht nach wäre zumindest eine kollektivvertragliche Bemessung des Arbeitslosengeldes angebracht. 1.
  7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001708, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF als "unechter Grenzgänger" anzusehen sei und für die Leistungsgewährung sohin der Wohnmitgliedstaat Österreich zuständig sei. Da der BF bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuletzt bis 30.09.2018 bezogen habe, handle es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes. Es sei daher zu prüfen, ob er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Innerhalb der Rahmenfrist würden im gegenständlichen Fall ausschließlich ausländische Versicherungszeiten liegen. Der BF habe sohin eine neue Anwartschaft aufgrund seiner Beschäftigung in Tschechien erworben. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen. In weiterer Folge wurde die genaue Berechnung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes konkret dargelegt.1.
  8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001708, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF als "unechter Grenzgänger" anzusehen sei und für die Leistungsgewährung sohin der Wohnmitgliedstaat Österreich zuständig sei. Da der BF bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuletzt bis 30.09.2018 bezogen habe, handle es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes. Es sei daher zu prüfen, ob er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Innerhalb der Rahmenfrist würden im gegenständlichen Fall ausschließlich ausländische Versicherungszeiten liegen. Der BF habe sohin eine neue Anwartschaft aufgrund seiner Beschäftigung in Tschechien erworben. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG vorzugehen. In weiterer Folge wurde die genaue Berechnung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes konkret dargelegt. 1.
  9. Mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  10. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  12. Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 gemeldet. Der BF hat zuletzt von 16.09.2018 bis zum 30.09.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat von 01.10.2018 bis 30.09.2019 als Patentingenieur bei der Firma XXXX in Tschechien gearbeitet.Der BF hat von 01.10.2018 bis 30.09.2019 als Patentingenieur bei der Firma römisch 40 in Tschechien gearbeitet. Am 29.09.2019 (Geltendmachung 01.10.2019) hat der BF beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der BF war in den letzten 12 Monaten vor dem 01.10.2019 in Österreich nie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2019 hat der BF im Zuge seiner Beschäftigung in Tschechien insgesamt 326.911 CZK, sohin durchschnittlich 54.485,17 CZK monatlich verdient. 2.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung zur Beschäftigung des BF in Tschechien ergibt sich aus den Angaben des BF im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.09.2019 sowie aus dem vorliegenden U1 Formular und ist unstrittig. Die Feststellung zum Verdienst des BF ergibt sich aus vorliegenden U004 Formular zum Einkommen und ist ebenfalls unstrittig. 2.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. §21
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.§21
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden. [...]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. [...]
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich." 2.3.
  4. Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883/2004 lauten wie folgt:2.3.
  5. Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883 aus 2004, lauten wie folgt: Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: - Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, - Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder - Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. [...]
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. [...]" 2.3.3. Abweisung der Beschwerde Einleitend ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Angaben in der Niederschrift vor dem AMS am 08.10.2019, wonach er sich ausschließlich wegen der Beschäftigung nach Tschechien begeben habe, er seinen Hauptwohnsitz während der Beschäftigung in Tschechien dauerhaft in Österreich gehabt habe, er regelmäßig jedes zweite bis dritte Wochenende nach Österreich zurückgekommen sei und er die ganze Zeit während seiner Beschäftigung in Tschechien den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie aufrecht erhalten habe, als "unechter Grenzgänger" im Sinne des Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen ist und für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat Österreich zuständig ist. Dieser Umstand ist im Verfahren unstrittig geblieben.Einleitend ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Angaben in der Niederschrift vor dem AMS am 08.10.2019, wonach er sich ausschließlich wegen der Beschäftigung nach Tschechien begeben habe, er seinen Hauptwohnsitz während der Beschäftigung in Tschechien dauerhaft in Österreich gehabt habe, er regelmäßig jedes zweite bis dritte Wochenende nach Österreich zurückgekommen sei und er die ganze Zeit während seiner Beschäftigung in Tschechien den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie aufrecht erhalten habe, als "unechter Grenzgänger" im Sinne des Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzusehen ist und für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat Österreich zuständig ist. Dieser Umstand ist im Verfahren unstrittig geblieben.

§ 14Al

VG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.

Paragraph 14, AlVG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt. Da der BF bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuletzt bis 30.09.2018 bezogen hat, handelt es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und ist daher

§ 14Abs. 2 Al

VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der BF in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches am 01.10.2019 (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Da der BF bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuletzt bis 30.09.2018 bezogen hat, handelt es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und ist daher

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der BF in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches am 01.10.2019 (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs. 5 Al

VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist von 01.10.2018 bis 30.09.2019 liegen ausschließlich ausländische Versicherungszeiten. Der BF hat sohin eine neue Anwartschaft aufgrund seiner Beschäftigung in Tschechien erworben.

Art. 62Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Art. 65 Abs. 5 lit. a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen.

Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65, Absatz 5, Litera a, anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG vorzugehen. Da für EU-Bürger, die in mehreren Mitgliedstaaten Versicherungszeiten erworben haben, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar zur Anwendung kommt, entfaltet § 21 Abs. 7 AlVG für diese Bürger keiner Rechtswirkung. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die Berücksichtigung des Einkommens aus der Beschäftigung in Tschechien eine Schlechterstellung der Beschäftigung im Ausland gegenüber einer fiktiven Beschäftigung im selben Zeitraum in Österreich mit kollektivvertraglicher Entlohnung darstelle, geht mangels einer rechtlichen Grundlage zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in Österreich ins Leere.Da für EU-Bürger, die in mehreren Mitgliedstaaten Versicherungszeiten erworben haben, die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, unmittelbar zur Anwendung kommt, entfaltet Paragraph 21, Absatz 7, AlVG für diese Bürger keiner Rechtswirkung. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die Berücksichtigung des Einkommens aus der Beschäftigung in Tschechien eine Schlechterstellung der Beschäftigung im Ausland gegenüber einer fiktiven Beschäftigung im selben Zeitraum in Österreich mit kollektivvertraglicher Entlohnung darstelle, geht mangels einer rechtlichen Grundlage zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in Österreich ins Leere. Im Sinne des § 21 Abs. 2 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.Im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der BF im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2019 insgesamt 326.911 CZK, sohin durchschnittlich 54.485,17 CZK monatlich, verdient. Laut Währungsumrechner zum Stichtag 30.09.2019 (letzter Tag der Beschäftigung in Tschechien) ergibt sich daraus ein monatliches Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von € 2.110,52. Die belangte Behörde hat zu Recht das Einkommen der Beschäftigung des BF in Tschechien dem Leistungsanspruch des BF zugrunde gelegt und ist die darauf aufbauende Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs (€ 31,10 täglich ab 01.10.2019) nicht zu beanstanden. Wenn sich der BF auf einen Behördenfehler (Fehlberatung seitens des AMS) beruft, so ist er bezüglich allfälliger Fehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2229030.1.00

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