RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlW255 2229748-1 SpruchW255 2229748-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 16.08.2019 im Arbeitslosengeldbezug. 1.
- Am 19.12.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Schlosser beim Dienstgeber XXXX auf.1.
- Am 19.12.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Schlosser beim Dienstgeber römisch 40 auf. Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass die Angaben des Dienstgebers, wonach der BF nicht vermittelbar sei, da er aus körperlichen Gründen um Frühpension angesucht habe, richtig seien. Er habe dem potentiellen Dienstgeber die Wahrheit nicht vorenthalten wollen. Er habe gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 04.11.2019 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) XXXX eingereicht, weil er psychisch und physisch nicht in der Verfassung sei, zu arbeiten. Als er vom potentiellen Dienstgeber bezüglich eines möglichen Arbeitsbeginns gefragt worden sei, habe er wahrheitsgemäß geantwortet, dass er ein Verfahren betreffend Invaliditätspension laufend habe.Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass die Angaben des Dienstgebers, wonach der BF nicht vermittelbar sei, da er aus körperlichen Gründen um Frühpension angesucht habe, richtig seien. Er habe dem potentiellen Dienstgeber die Wahrheit nicht vorenthalten wollen. Er habe gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 04.11.2019 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) römisch 40 eingereicht, weil er psychisch und physisch nicht in der Verfassung sei, zu arbeiten. Als er vom potentiellen Dienstgeber bezüglich eines möglichen Arbeitsbeginns gefragt worden sei, habe er wahrheitsgemäß geantwortet, dass er ein Verfahren betreffend Invaliditätspension laufend habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 19.01.2020 verloren habe. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.01.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 19.01.2020 verloren habe. Der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf des AMS gegen ihn einzig und allein auf seiner wahrheitsgemäßen Antwort beruhe, die er dem potentiellen Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch gegeben habe, als er gefragt worden sei, wann ein Arbeitsbeginn möglich sei. Da er bei der PVA mit berechtigten Gründen die Frühpension eingereicht habe und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, habe er logischerweise keinen Arbeitsbeginn bekannt geben können. Außerdem habe ihm der potentielle Dienstgeber erklärt, dass es momentan ohnehin keine Arbeit für den BF gebe. Der BF führte weiters aus, dass er physisch und psychisch krank sei und er zudem eine Doppelbelastung habe, weil seine Ehefrau seit einem schweren Schlaganfall im Rollstuhl sitze und nicht sprechen könne. Aufgrund dessen habe er bereits ein Burnout. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.02.2020, GZ: 2020-0566-9-000243, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF im Zuge eines persönlichen Vorstellungsgesprächs eine Stelle als Schlosser angeboten worden sei. Durch seine Äußerung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, aufgrund des laufenden Pensionsverfahrens keinen möglichen Arbeitsbeginn nennen zu können, habe der BF gegenüber dem Dienstgeber zum Ausdruck gebracht, nicht an einer Beschäftigungsaufnahme interessiert zu sein und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. 1.
- Mit Schreiben vom 13.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seine Ehefrau am 12.09.2016 einen Schlaganfall erlitten habe. Er müsse sich um seine Frau kümmern und könne daher nicht arbeiten. Seit dem 12.09.2016 sei jeder Tag für ihn eine Qual. Er wolle gar nicht mehr aufstehen, habe Gliederschmerzen und sei depressiv. Er leide unter der Doppelbelastung und habe zusätzlich zu der Betreuung von seiner Frau auch noch seinen Hund zu versorgen. Er rege sich über jede Kleinigkeit auf und könne keiner zusätzlichen Arbeit nachgehen. 1.
- Am 19.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die XXXX mit Schreiben vom 08.04.2020 ersucht bekanntzugeben, für welches Stundenausmaß der BF eingestellt, an welchem Ort er eingesetzt worden wäre, sowie zu welchen Arbeitszeiten und zu welchem Gehalt er angestellt worden wäre.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die römisch 40 mit Schreiben vom 08.04.2020 ersucht bekanntzugeben, für welches Stundenausmaß der BF eingestellt, an welchem Ort er eingesetzt worden wäre, sowie zu welchen Arbeitszeiten und zu welchem Gehalt er angestellt worden wäre. 1.
- Am 16.04.2020 langte eine Mitteilung der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF für 38,5 Stunden eingestellt worden wäre. Der Arbeitsort wäre XXXX und Umgebung gewesen. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die tägliche Arbeitszeit wäre von 07:00 Uhr bis ca. 16:25 Uhr gewesen.1.
- Am 16.04.2020 langte eine Mitteilung der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF für 38,5 Stunden eingestellt worden wäre. Der Arbeitsort wäre römisch 40 und Umgebung gewesen. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die tägliche Arbeitszeit wäre von 07:00 Uhr bis ca. 16:25 Uhr gewesen. 1.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine Einstellung des BF für "nur" 30 Wochenstunden möglich gewesen wäre, teilte die XXXX am 21.04.2020 mit, dass diese Frage beim Vorstellungsgespräch nicht im Raum gestanden sei, da der BF gleich mit dem Argument des Pensionsverfahrens ins Haus gefallen sei. Bei vorhandener Arbeitswilligkeit des BF wäre das Thema behandelbar gewesen, da mehrere Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt seien.1.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine Einstellung des BF für "nur" 30 Wochenstunden möglich gewesen wäre, teilte die römisch 40 am 21.04.2020 mit, dass diese Frage beim Vorstellungsgespräch nicht im Raum gestanden sei, da der BF gleich mit dem Argument des Pensionsverfahrens ins Haus gefallen sei. Bei vorhandener Arbeitswilligkeit des BF wäre das Thema behandelbar gewesen, da mehrere Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt seien. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 22.04.2020 ein Parteiengehör betreffend den Schriftverkehr mit der XXXX gewährt. Seitens des BF erfolgte keine schriftliche Reaktion.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 22.04.2020 ein Parteiengehör betreffend den Schriftverkehr mit der römisch 40 gewährt. Seitens des BF erfolgte keine schriftliche Reaktion.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF steht zuletzt seit 16.08.2019 im Arbeitslosengeldbezug. Mit Bescheid des AMS vom 10.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 19.01.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.02.2020, GZ: 2020-0566-9-000243, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 10.01.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 19.01.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.02.2020, GZ: 2020-0566-9-000243, vollinhaltlich bestätigt. Der BF hat am 21.08.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bei der PVA gestellt. Mit Bescheid der PVA vom 04.11.2019, AZ WLA3/ XXXX -1, wurde der Antrag abgelehnt. Die Klage des BF vom 18.11.2019 ist beim ASG XXXX zur Zl. 39 Cgs 180/19z anhängig.Der BF hat am 21.08.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bei der PVA gestellt. Mit Bescheid der PVA vom 04.11.2019, AZ WLA3/ römisch 40 -1, wurde der Antrag abgelehnt. Die Klage des BF vom 18.11.2019 ist beim ASG römisch 40 zur Zl. 39 Cgs 180/19z anhängig. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 20.11.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (30 Stunden) als Betriebsschlosser in den Bezirken XXXX , zu unterstützen, abgeschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF mindestens eine selbständige Bewerbung pro Woche zu dokumentieren hat.Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 20.11.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (30 Stunden) als Betriebsschlosser in den Bezirken römisch 40 , zu unterstützen, abgeschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF mindestens eine selbständige Bewerbung pro Woche zu dokumentieren hat. Am 09.12.2019 fand ein persönliches Vorstellungsgespräch des BF bei der XXXX für eine zu besetzende Stelle als Schlosser statt. Im Zuge des Gesprächs gab der BF auf die Frage, wann für ihn ein Arbeitsbeginn möglich wäre, an, dass er in einem laufenden Verfahren zur Gewährung von Frühpension stehe. Die Beschäftigung kam aufgrund dieser Aussage des BF nicht zustande.Am 09.12.2019 fand ein persönliches Vorstellungsgespräch des BF bei der römisch 40 für eine zu besetzende Stelle als Schlosser statt. Im Zuge des Gesprächs gab der BF auf die Frage, wann für ihn ein Arbeitsbeginn möglich wäre, an, dass er in einem laufenden Verfahren zur Gewährung von Frühpension stehe. Die Beschäftigung kam aufgrund dieser Aussage des BF nicht zustande. Das Gesamtleistungskalkül des BF reicht für den Beruf als Schlosser bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. Die Beschäftigung als Schlosser wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Der BF bestreitet nicht, dass er am 09.12.2019 ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX für eine zu besetzende Stelle als Schlosser geführt hat.Der BF bestreitet nicht, dass er am 09.12.2019 ein Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 für eine zu besetzende Stelle als Schlosser geführt hat. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in der Niederschrift vor dem AMS am 19.12.2019, wonach er, als er vom potentiellen Dienstgeber bezüglich eines möglichen Arbeitsbeginns gefragt worden sei, wahrheitsgemäß geantwortet habe, dass er ein Verfahren betreffend Invaliditätspension laufend habe, sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 09.12.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF zur Zeit nicht vermittelbar sei, da er um Frühpension angesucht habe. Dem Vorbingen des BF in der Beschwerde, wonach ihm der potentielle Dienstgeber im Zuge des Vorstellungsgesprächs erklärt habe, dass es momentan ohnehin keine Arbeit für den BF gebe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus einem Schreiben des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 02.02.2020 ergibt, dass sehr wohl ein Einsatz des BF als Schlosser möglich gewesen wäre und die Firma keine Bewerbungsgespräche führe, ohne eine Arbeit für die Bewerber zu haben. Der BF ist schließlich den weiteren Ausführungen des potentiellen Dienstgebers vom 16.04.2020 und 21.04.2020 zum potentiellen Dienstverhältnis und dem geführten Bewerbungsgespräch nicht entgegen getreten. Die Feststellung, wonach das Gesamtleistungskalkül des BF für den Beruf als Schlosser ausreicht, ergibt sich aus dem Gutachten der PVA vom 20.10.2019 sowie aus der dazugehörigen chefärztlichen Stellungnahme vom 22.10.
- Der BF hat dadurch, dass er im Zuge des Vorstellungsgesprächs gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angab, aufgrund des laufenden Invaliditätspensionsverfahrens keinen möglichen Arbeitsbeginn nennen zu können, seinen Unwillen, die Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Arbeitslose ist nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen". Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.
- 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH
- 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH
- 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.
- 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH
- 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vergleiche VwGH
- 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF im Zuge eines persönlichen Vorstellungsgesprächs eine nicht durch das AMS zugewiesene Stelle als Schlosser angeboten. Es handelt sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit. Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH
- 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH
- 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH
- 2007, 2006/08/0252).Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG vergleiche VwGH
- 2007, 2006/08/0252). In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche dazu VwGH
- 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss vergleiche VwGH
- 2007, 2006/08/0252). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 19.12.2019 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten der PVA vom 20.10.2019 sowie aus der zugehörigen chefärztlichen Stellungnahme vom 22.10.2019, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für den Beruf als Schlosser ausreicht. Zum Stundenausmaß ist anzumerken, dass laut Betreuungsvereinbarung vom 20.11.2019 der BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (30 Stunden) vom AMS unterstützt wird. Aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das Bundesverwaltungsgericht vom 16.04.2020 wurde zunächst ausgeführt, dass der BF für 38,5 Stunden eingestellt worden wäre. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine Einstellung des BF für nur 30 Wochenstunden möglich gewesen wäre, teilte der potentielle Dienstgeber am 21.04.2020 mit, dass diese Frage beim Vorstellungsgespräch nicht im Raum gestanden sei, da der BF gleich mit dem Argument des Pensionsverfahrens ins Haus gefallen sei. Bei vorhandener Arbeitswilligkeit des BF wäre das Thema behandelbar gewesen, da mehrere Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt seien. Die Beschäftigung entsprach sohin den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die Beschäftigung entsprach sohin den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Äußerung im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Äußerung im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs, wonach ein Invaliditätspensionsverfahren laufend sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs, wonach ein Invaliditätspensionsverfahren laufend sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2229748.1.00