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{'item': 'G309 2220349-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 6aArt. 18§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 32§ 7§ 19§ 2Art. 140Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlG309 2220349-1 SpruchG309 2220349-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 04.09.2018, XXXX , wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 955,20 samt Anhang (Zinsen und Kosten) bewilligt. Der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen BF erhobene Einspruch wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 27.09.2018, XXXX , abgewiesen. Mit der am 15.10.2018 eingebrachten Eingabe erhob der rechtsfreundlich vertretene BF einen Rekurs gegen den Beschluss vom 27.09.
  2. Als Bemessungsgrundlage („wegen“) wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von EUR 955,20 angegeben.
  3. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 04.09.2018, römisch 40 , wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 955,20 samt Anhang (Zinsen und Kosten) bewilligt. Der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen BF erhobene Einspruch wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 27.09.2018, römisch 40 , abgewiesen. Mit der am 15.10.2018 eingebrachten Eingabe erhob der rechtsfreundlich vertretene BF einen Rekurs gegen den Beschluss vom 27.09.
  4. Als Bemessungsgrundlage („wegen“) wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von EUR 955,20 angegeben.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.04.2019 wurde dem BF daraufhin die Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit a GGG von EUR 95,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 103,00, zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.04.2019 wurde dem BF daraufhin die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG von EUR 95,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 103,00, zur Zahlung vorgeschrieben.

  1. Mit Schreiben vom 11.04.2019 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Der BF führte darin im Wesentlichen aus, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein „beachtenswerter“ Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art „verbotene Steuer“ darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Art 6 EMRK, Art 18 B-VG, Art 7 B-VG und Art 48 GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Art. 267 AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Art 140 B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF führte darin im Wesentlichen aus, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein „beachtenswerter“ Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art „verbotene Steuer“ darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG, Artikel 7, B-VG und Artikel 48, GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Artikel 267, AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Artikel 140, B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2019, zugestellt mit 16.05.2019, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 4 Z II lit a GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95,00, zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 zusammen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2019, zugestellt mit 16.05.2019, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95,00, zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 zusammen.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18

B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.5. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18

, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Artikel 6, EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.

  1. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 24.06.2019 beim erkennenden Gericht ein.
  2. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Wien ist Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ verstorben. Das Vollmachtverhältnis ist somit erloschen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 04.09.2018, XXXX , wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 955,20 samt Anhang (Zinsen und Kosten) bewilligt. Der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen BF erhobene Einspruch wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 27.09.2018, XXXX , abgewiesen. Mit der am 15.10.2018 eingebrachten Eingabe erhob der rechtsfreundlich vertretene BF einen Rekurs gegen den Beschluss vom 27.09.
  5. 1.
  6. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 04.09.2018, römisch 40 , wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 955,20 samt Anhang (Zinsen und Kosten) bewilligt. Der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen BF erhobene Einspruch wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 27.09.2018, römisch 40 , abgewiesen. Mit der am 15.10.2018 eingebrachten Eingabe erhob der rechtsfreundlich vertretene BF einen Rekurs gegen den Beschluss vom 27.09.
  7. 1.
  8. Der von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 16.04.2019 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft. 1.
  9. Für die Erhebung des Rekurses ist der BF aufgrund von TP 4 Z II lit a GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95,00 und

§ 6aAbs.

1 GEG eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. 1.3. Für die Erhebung des Rekurses ist der BF aufgrund von TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95,00 und

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  2. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen zum beim Bezirksgericht Liezen, zu GZ: XXXX , geführten Verfahren. 2.
  3. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen zum beim Bezirksgericht Liezen, zu GZ: römisch 40 , geführten Verfahren. 2.
  4. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Seitens des BF wurde die Entrichtung der Gebühr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Vorbringen des BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe des Streitwertes des Gerichtsverfahrens oder der Gerichtsgebühr in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen des BF in der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz).

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz).

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (Vw

GH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G zulässig. Mit der rechtzeitig erhobenen Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. Mit der rechtzeitig erhobenen Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft. Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung zu entrichten; dazu zählen nach Anm 4 zu TP 4 GGG unter anderem auch Rekurse gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 4 GGG Anm 18). Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung zu entrichten; dazu zählen nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unter anderem auch Rekurse gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 4 GGG Anmerkung 18). Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist

§ 19

Abs 1 GGG der (allenfalls

§ 6

Abs 2 GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs, das sind hier EUR 955,20. Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist

Paragraph 19, Absatz eins, GGG der (allenfalls

Paragraph 6, Absatz 2, GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs, das sind hier EUR 955,20. Der Rekurs des BF gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung unterliegt der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG, zumal keine Exekution auf das unbewegliche Vermögen vorliegt. Die Pauschalgebühr

TP 4 Z I lit a GGG beträgt bei einem Streitwert zwischen EUR 700,00 und EUR 2000,00 EUR 63,00. Die Pauschalgebühr für den Rekurs des BF beträgt

TP 4 Z II lit a GGG 150 % davon, also EUR 95,00.Der Rekurs des BF gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung unterliegt der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG, zumal keine Exekution auf das unbewegliche Vermögen vorliegt. Die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG beträgt bei einem Streitwert zwischen EUR 700,00 und EUR 2000,00 EUR 63,00. Die Pauschalgebühr für den Rekurs des BF beträgt

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG 150 % davon, also EUR 95,00.

§ 2Z 1 lit j i

Vm TP 4 Z II GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für solche Rekurse mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, in Verbindung mit TP 4 Z römisch zwei GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für solche Rekurse mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Der BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass der BF diese bereits entrichtet haben. Der BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass der BF diese bereits entrichtet haben. Vielmehr behauptet der BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Art. 140B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Vielmehr behauptet der BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes: Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH daher zu unterbleiben. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH daher zu unterbleiben. Sofern der BF überdies eine Vorlage

Art. 267

AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.Sofern der BF überdies eine Vorlage

Artikel 267

, AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G309.2220349.1.00

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