Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (BF) eine 18-monatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2019 wurde er aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu der wegen dieser Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF) eine 18-monatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2019 wurde er aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu der wegen dieser Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX begründet. Die vom BF gesetzten Handlungen seien unter § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG zu subsumieren. Es hätten keine Feststellungen über sein Privat- und Familienleben getroffen werden können, weil keine Stellungnahme abgegeben worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 begründet. Die vom BF gesetzten Handlungen seien unter Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG zu subsumieren. Es hätten keine Feststellungen über sein Privat- und Familienleben getroffen werden können, weil keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu, zu verkürzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten bedaure. Er sei nicht persönlich einvernommen worden und habe entgegen den Ausführungen des BFA ein intensives Privat- und Familienleben und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Er habe seit sechs Jahren eine Partnerschaft mit einer rumänischen Staatsbürgerin, die sich als Arbeitnehmerin in Österreich aufhalte. Das Paar lebe in einem gemeinsamen Haushalt und beabsichtige zu heiraten; im März 2020 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Der BF beantragte die Einvernahme seiner Verlobten als Zeugin zum Beweis seines aufrechten Privat- und Familienlebens. Das BFA erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde und legte diese samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Das Landesgericht XXXX übermittelte dem BVwG auftragsgemäß den den BF betreffenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 14.12.2018.Das Landesgericht römisch 40 übermittelte dem BVwG auftragsgemäß den den BF betreffenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 14.12.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 54a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Das BFA hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht, weil sich die Gefährlichkeit des BF in der brutalen Tathandlung (Angriff mit einem Mittäter auf ein Opfer mit Fäusten, Fußtritten und einem mitgeführten Stock, wobei es ihm darauf ankam, dieses schwer zu verletzen, siehe § 5 Abs 2 StGB) besonders nachdrücklich manifestierte (siehe VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169) und die vorangegangenen Verurteilungen in Deutschland und die dort verhängten Strafen ihn nicht von der neuerlichen Straftat abhalten konnten. Der BF wurde nur wenige Monate nach seiner Niederlassung im Bundesgebiet abermals straffällig, obwohl die letzte Verurteilung in Deutschland noch nicht lange zurücklag. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal er bereits 2015 und 2016 wegen (weniger schwerwiegender) Aggressionsdelinquenz (Körperverletzung, Sachbeschädigung) in Erscheinung getreten war. In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Der BF wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die seit der Tat und der Verurteilung vergangene Zeit reicht dafür noch nicht aus, zumal der BF seine Legalbewährung erst durch die Vermeidung eines Rückfalls während der Probezeit beweisen muss.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 54 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Das BFA hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht, weil sich die Gefährlichkeit des BF in der brutalen Tathandlung (Angriff mit einem Mittäter auf ein Opfer mit Fäusten, Fußtritten und einem mitgeführten Stock, wobei es ihm darauf ankam, dieses schwer zu verletzen, siehe Paragraph 5, Absatz 2, StGB) besonders nachdrücklich manifestierte (siehe VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169) und die vorangegangenen Verurteilungen in Deutschland und die dort verhängten Strafen ihn nicht von der neuerlichen Straftat abhalten konnten. Der BF wurde nur wenige Monate nach seiner Niederlassung im Bundesgebiet abermals straffällig, obwohl die letzte Verurteilung in Deutschland noch nicht lange zurücklag. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal er bereits 2015 und 2016 wegen (weniger schwerwiegender) Aggressionsdelinquenz (Körperverletzung, Sachbeschädigung) in Erscheinung getreten war. In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen vergleiche VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Der BF wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die seit der Tat und der Verurteilung vergangene Zeit reicht dafür noch nicht aus, zumal der BF seine Legalbewährung erst durch die Vermeidung eines Rückfalls während der Probezeit beweisen muss. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, obwohl im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn besteht. Das BFA weist in der Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht darauf hin, dass sich der BF und seine Lebensgefährtin erst seit kurzem in Österreich aufhalten und erst seit wenigen Monaten hier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, sodass nicht von einer maßgeblichen Verwurzelung auszugehen ist. Der BF war zwar im Inland immer wieder erwerbstätig und spricht Deutsch. Er hat aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, woher auch seine Lebensgefährtin stammt. Aktuell sind beide im Bundesgebiet nicht mehr erwerbstätig. Eine gemeinsame Rückkehr nach Rumänien (oder eine Niederlassung in einem anderen Staat, in dem sie als EWR-Bürger aufenthaltsberechtig sind), ist ihnen insbesondere angesichts des erst kurzen Inlandsaufenthalts zumutbar. Dadurch kann auch der persönliche Kontakt des BF zu seinem Sohn aufrechterhalten werden. Der BF kann das gemeinsame Familienleben aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen, zumal aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der letzten, schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der letzten, schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Die vom BFA mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der gewaltsamen, auf eine schwere Verletzung des Opfers ausgerichteten Straftat des BF keiner Reduktion zugänglich, obwohl der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft und die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, zumal er schon zum dritten Mal wegen eines Aggressionsdelikts verurteilt wurde und die letzte Tat deutlich schwerwiegender war als die vorangegangenen, bei denen jeweils mit Geldstrafen das Auslangen gefunden wurde. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der dreijährigen Probezeit sowie unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Die vom BFA mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der gewaltsamen, auf eine schwere Verletzung des Opfers ausgerichteten Straftat des BF keiner Reduktion zugänglich, obwohl der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft und die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, zumal er schon zum dritten Mal wegen eines Aggressionsdelikts verurteilt wurde und die letzte Tat deutlich schwerwiegender war als die vorangegangenen, bei denen jeweils mit Geldstrafen das Auslangen gefunden wurde. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der dreijährigen Probezeit sowie unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Restriktionen von Reisen und Grenzübertritten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereits gelockert wurden und es dem BF daher voraussichtlich möglich sein wird, das Bundesgebiet innerhalb des Zeitraums des Durchsetzungsaufschubs zu verlassen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Restriktionen von Reisen und Grenzübertritten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereits gelockert wurden und es dem BF daher voraussichtlich möglich sein wird, das Bundesgebiet innerhalb des Zeitraums des Durchsetzungsaufschubs zu verlassen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin kann entfallen, weil das BVwG ohnedies den Beschwerdebehauptungen zum gemeinsamen Familienleben in Österreich folgt. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2230112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.