Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§§ 4§ 46a§ 46§ 68Art 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlI416 2230999-1 SpruchI416 2230999-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) behoben. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge gegeben und diese
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 16.10.2019 legal mit einem Touristenvisum für den Schengen-Raum nach Österreich ein und stellte am 18.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er vor ca. drei Wochen an Demonstrationen gegen die militärische Regierung von Algerien teilgenommen und darüber in seiner Tätigkeit als Journalist berichtet habe. Diese Berichte habe er auch auf Facebook gestellt und sei er daraufhin vom Militärgeheimdienst vorgeführt und befragt worden und sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein ausländischer Provokateur oder ein französischer Spion sei. Er habe von seiner Frau, die Richterin am Obersten Gericht in Algier sei, erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufen würde und ihm eine lange Haftstrafe drohen würde. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sich vor einem Gerichtsverfahren, bei dem ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohen würde.
- Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, seit April 2013 verheiratet, habe keine Kinder, sei Araber und moslemischen/sunnitischen Glaubens. In Algerien habe er zwölf Jahre die Grundschule mit Matura abgeschlossen und danach für fünf Jahre auf der Universität in Algier Politikwissenschaften studiert. Danach sei er in den Libanon gezogen und habe dort seinen Master und seinen Doktor in Politikwissenschaften gemacht und habe nebenbei als Journalist gearbeitet. Danach sei er wieder nach Algerien zurückgekehrt und habe als Lektor an einer Universität gelehrt, zwischen 2006 und 2010 sei er Korrespondent des TV-Senders „XXXX TV“ der Vereinigten Arabischen Emirate gewesen. 2007 habe er ein Dienstverhältnis mit der NGO „XXXX“ abgeschlossen und habe er diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 ausgeführt. 2015 habe er zudem die offizielle Genehmigung vom Obersten Gericht für seine Tätigkeit bei „XXXX“ erhalten. Von 2016 bis 2017 sei er zudem Nachrichtenchef und Redakteur bei „XXXX TV“ einem algerischen TV-Sender gewesen, wo er jedoch auf Druck des Geheimdienstes gekündigt wurde. Im November 2017 habe er ein online Medium namens „XXXX“ gegründet, dafür habe er vom Ministerium für Familienangelegenheit auch eine Akkreditierung bekommen, zudem habe er während dieser Zeit Fachbücher im Auftrag für das Kulturministerium geschrieben. Gefragt, ob er in seiner Heimat in Haft gewesen oder strafrechtlich verurteilt worden sei, führte er aus, dass er 2007, 2016 und 2019 festgenommen worden sei, 2007 und 2016 sei er jeweils nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Im August 2019 sei er mit seiner Frau in Österreich auf Urlaub gewesen und bei seiner Rückkehr nach Algerien am Flughafen festgenommen worden. Er sei damals vom Geheimdienst beschuldigt worden falsche Nachrichten veröffentlicht und die Sicherheit gefährdet zu haben, er sei drei Tage festgenommen worden, der Untersuchungsrichter in Algier habe jedoch seine Entlassung angeordnet, weil ausreichende Beweise nicht vorgelegen haben. Eine Woche später habe er dann eine Ladung vom Geheimdienst bekommen und sei er von diesem beschuldigt worden, dass er mit den Amerikanern kooperieren würde, weil er an Demonstrationen teilgenommen und Aufnahmen gemacht und diese an „XXXX“ geschickt habe. Der Geheimdienst habe jedoch geglaubt, dass er diese Aufnahmen an die amerikanische Botschaft geschickt habe, eine Anfrage der algerischen Regierung an „XXXX“ hinsichtlich seiner genauen Tätigkeit wurde seitens der NGO beantwortet und sei er daraufhin freigelassen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Land verlassen habe, weil er vom algerischen Regime unterdrückt werde und zu Unrecht ein Festnahmeauftrag gegen ihn ausgestellt worden sei. Er führte aus, dass er am 11.9.2019 vom Geheimdienst vorgeladen, nach drei Tagen jedoch wieder freigelassen worden sei, auch seine Ehefrau sei vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er gab an, dass er gefragt worden sei, weshalb er im Sommer 2019 mit seiner Frau in Österreich gewesen sei, seine Ehefrau sei auch gefragt worden, ob sie wisse, ob er in einer Verschwörung beteiligt gewesen sei. Nach der Einvernahme seiner Ehefrau sei diese zu einer Studienkollegin gegangen, die beim Justizministerium arbeite. Der Ehemann dieser Freundin sei ein General beim Geheimdienst gewesen und habe seine Ehefrau versucht, dass diese Kollegin mit ihrem Ehemann über ihn spreche und die Sache bereinige. Der Ehemann habe dann der Kollegin den Kontakt zu seiner Ehefrau verboten, weil er bald festgenommen werden solle. Die Kollegin sei dann zu Ihnen gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er ausreisen solle. Vor seiner Ausreise habe er sich über Österreich informiert, besonders über die Pressefreiheit und über den Schutz für verfolgte Menschen, dann habe er seine Reise organisiert und sei ausgereist. Er habe jedoch nicht sofort nach seiner Ausreise um Asyl angesucht, weil er abwarten habe wollen, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Zu den zeitlichen Angaben führte er auf Nachfrage aus, dass er nach seiner letzten Festnahme am 11.9.2019 mit dem Gedanken gespielt habe, nach Frankreich zu gehen, es seien aber alle Termine bei der Botschaft ausgebucht gewesen. Da er einen guten Kontakt zur österreichischen Botschaft gehabt und bereits im Sommer ein Visum bekommen habe, habe er zehn Tage vor der Ausreise ein Visum beantragt und auch acht Tage vor der Ausreise bekommen. In den acht Tagen bis zu seiner Ausreise habe es keine Vorfälle gegeben, er habe einige Sachen organisiert, familiäre Angelegenheiten erledigt und sei dann am
- Oktober legal von Algier nach Wien ausgereist. Es habe auch am Flughafen keine Vorfälle gegeben, drei Tage nach seiner Einreise habe ihn seine Ehefrau über WhatsApp angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, worauf er um Asyl angesucht habe. Zwei Wochen nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau ins Ministerium zitiert degradiert und versetzt worden. Gefragt ob er diesbezüglich Beweismittel vorlegen können führte er wörtlich an: „Ich habe von meiner Ehefrau die Unterlagen verlangt, sie hat aber Angst es zu schicken, weil sie vermutet, dass das Internet bzw. die Kommunikation überwacht wird.“ Zuletzt gab er an, dass er sich in Algerien weder politisch noch religiös betätigt habe, auch seine Familienangehörigen in Algerien haben sich nicht politisch/religiös betätigt und sei er auch niemals religiös oder politisch bzw. konkret oder persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre, dass er einen Platz für einen Deutschkurs suche, da er in Österreich studieren wolle und auch oft in der Bibliothek sei, in Österreich würde er keiner legalen Beschäftigung nachgehen er wolle aber niemanden finanziell zur Last fallen. Gefragt, was in konkret erwarten würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: „Ich würde festgenommen werden und eingesperrt. Vor einer Woche war meine Ehefrau sehr krank, ich wollte schon freiwillig zurückkehren wollte zum BFA deswegen, meine Ehefrau war dagegen.“ Gefragt ob er noch etwas angeben möchte, führte er wörtlich aus: „Ja, der Haftbefehl wurde ausgestellt von einem Gericht in XXXX, weil ich auf Facebook Polizisten die auf Demos auf Demonstranten eingeschlagen haben, als Schlägertrupps des Regimes bezeichnet habe. Der Vorwurf lautet „Beleidigung der Sicherheitskräfte“. Auf die Länderinformationen zu Algerien verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich: „Nein, das benötige ich nicht.“
- Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, seit April 2013 verheiratet, habe keine Kinder, sei Araber und moslemischen/sunnitischen Glaubens. In Algerien habe er zwölf Jahre die Grundschule mit Matura abgeschlossen und danach für fünf Jahre auf der Universität in Algier Politikwissenschaften studiert. Danach sei er in den Libanon gezogen und habe dort seinen Master und seinen Doktor in Politikwissenschaften gemacht und habe nebenbei als Journalist gearbeitet. Danach sei er wieder nach Algerien zurückgekehrt und habe als Lektor an einer Universität gelehrt, zwischen 2006 und 2010 sei er Korrespondent des TV-Senders „XXXX TV“ der Vereinigten Arabischen Emirate gewesen. 2007 habe er ein Dienstverhältnis mit der NGO „XXXX“ abgeschlossen und habe er diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 ausgeführt. 2015 habe er zudem die offizielle Genehmigung vom Obersten Gericht für seine Tätigkeit bei „XXXX“ erhalten. Von 2016 bis 2017 sei er zudem Nachrichtenchef und Redakteur bei „XXXX TV“ einem algerischen TV-Sender gewesen, wo er jedoch auf Druck des Geheimdienstes gekündigt wurde. Im November 2017 habe er ein online Medium namens „XXXX“ gegründet, dafür habe er vom Ministerium für Familienangelegenheit auch eine Akkreditierung bekommen, zudem habe er während dieser Zeit Fachbücher im Auftrag für das Kulturministerium geschrieben. Gefragt, ob er in seiner Heimat in Haft gewesen oder strafrechtlich verurteilt worden sei, führte er aus, dass er 2007, 2016 und 2019 festgenommen worden sei, 2007 und 2016 sei er jeweils nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Im August 2019 sei er mit seiner Frau in Österreich auf Urlaub gewesen und bei seiner Rückkehr nach Algerien am Flughafen festgenommen worden. Er sei damals vom Geheimdienst beschuldigt worden falsche Nachrichten veröffentlicht und die Sicherheit gefährdet zu haben, er sei drei Tage festgenommen worden, der Untersuchungsrichter in Algier habe jedoch seine Entlassung angeordnet, weil ausreichende Beweise nicht vorgelegen haben. Eine Woche später habe er dann eine Ladung vom Geheimdienst bekommen und sei er von diesem beschuldigt worden, dass er mit den Amerikanern kooperieren würde, weil er an Demonstrationen teilgenommen und Aufnahmen gemacht und diese an „XXXX“ geschickt habe. Der Geheimdienst habe jedoch geglaubt, dass er diese Aufnahmen an die amerikanische Botschaft geschickt habe, eine Anfrage der algerischen Regierung an „XXXX“ hinsichtlich seiner genauen Tätigkeit wurde seitens der NGO beantwortet und sei er daraufhin freigelassen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Land verlassen habe, weil er vom algerischen Regime unterdrückt werde und zu Unrecht ein Festnahmeauftrag gegen ihn ausgestellt worden sei. Er führte aus, dass er am 11.9.2019 vom Geheimdienst vorgeladen, nach drei Tagen jedoch wieder freigelassen worden sei, auch seine Ehefrau sei vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er gab an, dass er gefragt worden sei, weshalb er im Sommer 2019 mit seiner Frau in Österreich gewesen sei, seine Ehefrau sei auch gefragt worden, ob sie wisse, ob er in einer Verschwörung beteiligt gewesen sei. Nach der Einvernahme seiner Ehefrau sei diese zu einer Studienkollegin gegangen, die beim Justizministerium arbeite. Der Ehemann dieser Freundin sei ein General beim Geheimdienst gewesen und habe seine Ehefrau versucht, dass diese Kollegin mit ihrem Ehemann über ihn spreche und die Sache bereinige. Der Ehemann habe dann der Kollegin den Kontakt zu seiner Ehefrau verboten, weil er bald festgenommen werden solle. Die Kollegin sei dann zu Ihnen gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er ausreisen solle. Vor seiner Ausreise habe er sich über Österreich informiert, besonders über die Pressefreiheit und über den Schutz für verfolgte Menschen, dann habe er seine Reise organisiert und sei ausgereist. Er habe jedoch nicht sofort nach seiner Ausreise um Asyl angesucht, weil er abwarten habe wollen, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Zu den zeitlichen Angaben führte er auf Nachfrage aus, dass er nach seiner letzten Festnahme am 11.9.2019 mit dem Gedanken gespielt habe, nach Frankreich zu gehen, es seien aber alle Termine bei der Botschaft ausgebucht gewesen. Da er einen guten Kontakt zur österreichischen Botschaft gehabt und bereits im Sommer ein Visum bekommen habe, habe er zehn Tage vor der Ausreise ein Visum beantragt und auch acht Tage vor der Ausreise bekommen. In den acht Tagen bis zu seiner Ausreise habe es keine Vorfälle gegeben, er habe einige Sachen organisiert, familiäre Angelegenheiten erledigt und sei dann am
- Oktober legal von Algier nach Wien ausgereist. Es habe auch am Flughafen keine Vorfälle gegeben, drei Tage nach seiner Einreise habe ihn seine Ehefrau über WhatsApp angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, worauf er um Asyl angesucht habe. Zwei Wochen nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau ins Ministerium zitiert degradiert und versetzt worden. Gefragt ob er diesbezüglich Beweismittel vorlegen können führte er wörtlich an: „Ich habe von meiner Ehefrau die Unterlagen verlangt, sie hat aber Angst es zu schicken, weil sie vermutet, dass das Internet bzw. die Kommunikation überwacht wird.“ Zuletzt gab er an, dass er sich in Algerien weder politisch noch religiös betätigt habe, auch seine Familienangehörigen in Algerien haben sich nicht politisch/religiös betätigt und sei er auch niemals religiös oder politisch bzw. konkret oder persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre, dass er einen Platz für einen Deutschkurs suche, da er in Österreich studieren wolle und auch oft in der Bibliothek sei, in Österreich würde er keiner legalen Beschäftigung nachgehen er wolle aber niemanden finanziell zur Last fallen. Gefragt, was in konkret erwarten würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: „Ich würde festgenommen werden und eingesperrt. Vor einer Woche war meine Ehefrau sehr krank, ich wollte schon freiwillig zurückkehren wollte zum BFA deswegen, meine Ehefrau war dagegen.“ Gefragt ob er noch etwas angeben möchte, führte er wörtlich aus: „Ja, der Haftbefehl wurde ausgestellt von einem Gericht in römisch 40 , weil ich auf Facebook Polizisten die auf Demos auf Demonstranten eingeschlagen haben, als Schlägertrupps des Regimes bezeichnet habe. Der Vorwurf lautet „Beleidigung der Sicherheitskräfte“. Auf die Länderinformationen zu Algerien verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich: „Nein, das benötige ich nicht.“
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 1231630906/191063789 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 1231630906/191063789 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.5.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, sowie der seitens des algerischen Geheimdienstes vorgebrachten Anschuldigungen, mit den amerikanischen Behörden zusammenzuarbeiten, eine gegenüber dem algerischen Regime eingestellte politische Überzeugung unterstellt worden, weshalb im konkreten Fall eine Verfolgung aus politischen Gründen vorliegen würde. In einer Gesamtschau mit den in den Länderfeststellungen enthaltenen Informationen komme man zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut plausibel sei, was in weiterer Folge zu rechtlichen Beurteilung führen müsse, dass seine Fluchtgründe glaubwürdig und von aller allerhöchster Asylrelevanz seien. Würde er in sein Heimatland zurückgeschickt werden, wäre sein Leben in Gefahr und würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungen ausgesetzt sein. Im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehör gelten, diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer bereit gewesen sei, an seinem Asylverfahren mitzuwirken und hätte die Behörde in Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm internationale Schutz jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt hätte werden müssen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um eine „kann“ Bestimmung handeln würde, keinesfalls aber eine automatisch eintretende Verpflichtung der Behörde im Fall eines sicheren Herkunftsstaates. Sofern dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde, würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde weder Interessen Dritter noch Interessen der Öffentlichkeit beeinträchtigen, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welche ihm im Falle der Abschiebung drohen würde, zu vernachlässigen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt wird, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen und den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls beheben, zumal keine derart massiven Gründe bestehen, welche die Aberkennung der aufschiebende Wirkung zu rechtfertigen vermögen.
- Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Schengenvisum „C“ am 16.10.2019 legal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, verheiratet, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Ehefrau und die Familie (Eltern und Geschwister) des Beschwerdeführers leben in Algerien und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer hat in Algerien die Schule und die Universität besucht und in Beirut seinen Master und Doktor in Politikwissenschaften gemacht. Der Beschwerdeführer hat in Algerien verschiedene Tätigkeiten (z.B.: Journalist, Lektor, Hochschullehrer, Redakteur und Nachrichtenchef) ausgeübt und hat bis zu seiner Ausreise gearbeitet. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom algerischen Geheimdienst aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Journalist) verfolgt werde und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch, dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung durch staatliche Akteure konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da seine Familie dort wohnt. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 18.3.2020) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen sind: Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Algerien, das größte Land Afrikas, gilt als wichtiger Stabilitätsanker in der Region. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Die Gewaltenteilung ist durch die algerische Verfassung von 1996 gewährleistet, jedoch initiiert oder hinterfragt das Parlament seither selten Gesetzesvorschläge der Regierung und die Macht hat sich innerhalb der Exekutive zunehmend gefestigt. Präsident Bouteflika regierte weitgehend durch Präsidialdekret. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen seit seiner Unabhängigkeit
- Jeden Freitag überfluten Algerier die Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo, zunächst aus Protest gegen die Wiederwahl ihres viermaligen Präsidenten Abdelaziz Bouteflika, der seit seinem schweren Schlaganfall 2013 nur noch selten öffentlich auftrat; dann, nach seinem Rücktritt am 2.4.2019, um den Übergang zu einer demokratischeren Regierungsführung zu fordern. Die Proteste („Hirak“) gehen Stand Februar 2020 auch nach 5243 Wochen ungemindert weiter und verlaufen meist friedlich, dennoch setzt die Polizei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke ein, um die Menge zu zerstreuen. Während die Staatsführung mit behutsamen Konzessionen und vom Hirak misstrauisch beäugten Reformversprechen versucht, die Bewegung auszubremsen, geht der Sicherheitsapparat weiter mit Repressalien gegen Demonstranten und Oppositionelle vor. Fast 1.400 Hirak-Aktivisten müssen sich mittlerweile vor Gericht verantworten, mehrere hundert sitzen schon hinter Gittern. Der konsequent friedlich agierende Hirak ist immer noch führungslos und nur partiell strukturiert. Das Regime verfolgt die Strategie des Aussitzens. Eine neue Präsidentschaftswahl wurde für den 4.7.2019 angesetzt und wegen der Proteste verschoben. Schließlich wurde am 12.12.2019 Abdelmadjid Tebboune zum neuen Präsidenten der Republik gewählt. Die Staatsführung um Armeechef Gaïd Salah sah die Wahlen als Mittel, die politische Krise zu beenden. Während mit dem Urnengang die Legitimität der politischen Führung erneuert werden sollte, gehen die im Februar 2019 ausgebrochenen Massenproteste auch nach 43 Wochen ungemindert weiter, wobei diese Demonstrationen weitgehend friedlich ablaufen. Die Stimmung im Land ist jedoch aufgeheizt. Die Abstimmung gilt den Regierungsgegnern dabei auch als eine Provokation: Gaïd Salah setzte bisher vergeblich darauf, dass die Proteste in offene Gewalt umschlagen. Viele Demonstranten kündigten an, die offiziellen Ergebnisse nicht anzuerkennen. Der Wahlsieg von Tebboune löste erneut Massenproteste aus. Der neue Präsident ist bei den vielen Demonstranten genauso verhasst wie seine vier Kontrahenten bei der Präsidentschaftswahl. Die Protestbewegung will weitermachen, bis das Regime aus Vertrauten des ehemaligen Machthabers Bouteflika tatsächlich fällt. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019 ): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 27.5.2019 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Algeria 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 26.2.2020 - ARTE - Association Relative à la Télévision Européenne (14.12.2019): Algerien: Massenproteste gegen neuen Präsidenten, https://www.arte.tv/de/videos/094394-000-A/algerien-massenproteste-gegen-neuen-praesidenten/, Zugriff 16.12.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.2.2019): Briefing Notes 18 Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 4.6.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.2.2019): Briefing Notes 25 Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 4.6.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (13.12.2019): Algeria election: Fresh protests as Tebboune replaces Bouteflika, https://www.bbc.com/news/world-africa-50782676, Zugriff 16.12.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 – Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 28.5.2019 - DF - Deutschlandfunk (14.12.2019): Demonstranten halten die Wahlen für manipuliert, https://www.deutschlandfunk.de/protestfreitag-in-algerien-demonstranten-halten-die-wahlen.799.de.html?dram:article_id=465858, Zugriff 16.12.2019 - DF -Deutschlandfunk Kultur (9.12.2019): Das algerische Volk verdient den Friedensnobelpreis, https://www.deutschlandfunkkultur.de/gewaltfreie-massenproteste-das-algerische-volk-verdient-den.1005.de.html?dram:article_id=465199, Zugriff 16.12.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.12.2019): Massenproteste und Sturm auf Wahlbüros, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wahl-in-algerien-massenproteste-und-sturm-auf-wahlbueros-16532460.html, Zugriff 16.12.2019 - Guardian, the (13.12.2019): Thousands march in Algeria after controversial election result, https://www.theguardian.com/world/2019/dec/13/algeria-braced-for-protests-as-former-pm-wins-presidential-election, Zugriff 16.12.2019 - HP - le HuffPost (13.12.2019): Tebboune élu en Algérie, une marée humaine dans les rues d'Alger, https://www.huffingtonpost.fr/entry/alger-une-maree-humaine-contre-le-resultat-de-la-presidentielle_fr_5df39943e4b04bcba183cf12, Zugriff 16.12.2019 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Algeria, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/algeria, Zugriff 15.1.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (27.2.2019): Algerien vor der Präsidentschaftswahl, https://www.kas.de/laenderberichte/detail/-/content/algerien-vor-der-praesidentschaftswahl, Zugriff 28.5.2019 - Reuters (12.12.2019): Election présidentielle sur fond de boycott en Algérie, https://fr.reuters.com/article/topNews/idFRKBN1YG0J0, Zugriff 16.12.2019 - Spiegel Online, der (13.12.2019): Algerien wählt früheren Regierungschef Tebboune zum Präsidenten, https://www.spiegel.de/politik/ausland/algerien-waehlt-frueheren-regierungschef-zum-praesidenten-abdelmadjid-tebboune-a-1301180.html, Zugriff 16.12.2019 - Standard, der (12.12.2019): Umstrittene Präsidentenwahl in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000112165637/umstrittener-urnengang-in-algerien?ref=article, Zugriff 16.12.2019 - Standard, der (13.12.2019): Algerische Proteste gegen eine Wahl als Farce, https://www.derstandard.at/story/2000112265488/algerische-proteste-gegen-eine-wahl-als-farce, Zugriff 16.12.2019 - Standard, der (18.2.2020): Zuckerbrot und Peitsche für Algeriens Protestbewegung, https://www.derstandard.at/story/2000114681764/zuckerbrot-und-peitsche-fuer-algeriens-protestbewegung, Zugriff 26.2.2020 - TB - Tagesblatt (22.2.2019): Tausende protestieren in Algerien: Polizei löst Demonstration auf, https://www.tagblatt.ch/newsticker/international/tausende-protestieren-in-algerien-polizei-lost-demonstration-auf-ld.1096496, Zugriff 28.2.2019 - TS - Tagesschau.de (26.3.2019): Protest gegen Bouteflikas fünfte Kandidatur, https://www.tagesschau.de/ausland/algerien-proteste-101.html, Zugriff 28.5.2019 - TSA - Tout sur l’Algérie (13.12.2019): Abdelmadjid Tebboune élu président de la République, https://www.tsa-algerie.com/abdelmadjid-tebboune-elu-president-de-la-republique/, Zugriff 16.12.2019, - ZO - Zeit Online (11.4.2019): Algerien: Präsidentschaftswahl soll im Juli stattfinden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/algerien-wahl-praesident-abdelaziz-bouteflika-proteste, Zugriff 28.5.2019 Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass Demonstrationen seit Mitte Februar 2019 fast täglich in allen größeren Städten stattfinden, die größten Protestmärsche nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese bisher weitgehend friedlich verlaufen sind, können gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert. Das Risiko von Terroranschlägen islamistischer Gruppen und Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund ist besonders hoch. Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen. Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Algerien steht auch aufgrund seines riesigen Staatsgebietes vor Herausforderungen. Dies erschwert den Kampf gegen den Terrorismus noch mehr. Die Überreste von terroristischen Gruppen aus den 90er Jahren in der Sahara und einigen nördlichen Regionen stellen immer noch eine massive Einschränkung der Regierungsführung dar. Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden Großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben oft das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, führte. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara (so z.B. angeblich Iyad ag Ghali) vorhanden. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.5.2019): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044#content_0, Zugriff 29.5.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (29.5.2019): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 29.5.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 29.5.2019 - FD - France Diplomatie (29.5.2019): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 29.5.2019 - Guardian, the (13.12.2019): Thousands march in Algeria after controversial election result, https://www.theguardian.com/world/2019/dec/13/algeria-braced-for-protests-as-former-pm-wins-presidential-election, Zugriff 16.12.2019 - MDN - Ministère de la Défense Nationale – Algérie (1.2019): Bilan opérationnel 2018 - Résultats probants dans la lutte antiterroriste, in: El Djeich N°666 (Janvier 2019) S 19-20, https://www.mdn.dz/site_principal/sommaire/revue/images/EldjeichJan2019Fr.pdf, Zugriff 16.1.2020 - MDN - Ministère de la Défense Nationale – Algérie (1.2020): Lutte contre le terrorisme et le crime organisé - Bilan opérationnel 2019, in: El Djeich N°678 (Janvier 2020) S 75, https://www.mdn.dz/site_principal/sommaire/revue/images/EldjeichJan2020Fr.pdf, Zugriff 16.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien - Standard, der (12.12.2019): Umstrittene Präsidentenwahl in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000112165637/umstrittener-urnengang-in-algerien?ref=article, Zugriff 16.12.2019 Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz. Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter, sowie Staatsanwälte zuständig ist. Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet, sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht, der jedoch unter dem Einfluss der Exekutive steht. Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt. Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll. Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Der Gendarmerie Nationale gehören ca. 130.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Gendarmerie Locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Sie umfasst etwa 60.000 Personen. Die Armee ANP (Armée Nationale Populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine dominante Stellung inne und besetzt in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Zollbehörden nehmen in einem außenhandelsorientierten Land wie Algerien eine wichtige Funktion wahr. Da in Algerien gewaltige Import- und Exportvolumina umgesetzt werden, ist die Anfälligkeit für Korruption hoch. Straffreiheit bleibt ein Problem. Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren. Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption und die Regierung veröffentlicht Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte. Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Menschenrechtsorganisationen haben seit 2015 nicht mehr über Fälle berichtet, in denen Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam bis hin zu Folter durch die Sicherheitsdienste beklagt werden. Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei gelegentlich exzessive Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Protestierende, anwendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2019 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht. Menschenrechtsaktivisten gaben an, dass die Polizei manchmal übermäßige Gewalt gegen Verdächtige einschließlich Demonstranten anwendet. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Zur allgemeinen Menschrechtslage wird ausgeführt, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch grundsätzlich fort. Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt und die Unabhängigkeit der Justiz ist mangelhaft. Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, inklusive Foltervorwürfe, sowie die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem. Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein. NGOs kritisieren diese Einschränkungen. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Alle Medienanbieter, auch privat, stehen unter Beobachtung. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt sind. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten. Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag überfluten Algerier die Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker. Die Sicherheitskräfte haben verschärfte Kontrollen an den Zufahrtsstraßen nach Algier eingerichtet, um die Teilnehmerzahlen in der Hauptstadt zu senken. Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien, wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat eine konsultative und beratende Rolle für die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion einer echten Ombudsstelle gegenüber der Verwaltung fehlt. Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 31.5.2019 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Algeria 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 26.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 31.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Algeria, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/algeria, Zugriff 15.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert; Zivilschutz erstreckt sich auf alle Gefangenen. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden (EU-Twinning-Projekt mit Frankreich und Italien, laufende Zusammenarbeit mit deutscher IRZ). Laut EU-Experte seien von den 144 Strafanstalten 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung sei allgemein gut. Defizite seien noch bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft festzustellen. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die meisten Bürger können relativ frei im In- und Ausland reisen. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet. Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2020, Zugriff 4.3.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020 Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen. Die Arbeitslosigkeit liegt Stand 2018 bei 12%, die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-jährige) bei 30%. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2019): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 18.3.2020 Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen. Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier, entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten. Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.
- Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt.Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.
- Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div. EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort lebt seine Familie und verfügt er über eine universitäre Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 13.01.2020). Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Algerien ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und den im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. So gehört er in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen Organisation an, oder hat an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.05.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift 15.01.2018, Seite 8). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.05.
- 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar ist und somit keine nachgewiesene aktuelle asylrelevante Bedrohung enthält. Dies zeigt sich, wie belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt hat, in den zahlreichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs seiner Schilderung der Vorkommnisse. So hat der Beschwerdeführer noch in seiner Erstbefragung am 18.10.2019 angeführt, dass er vor ca. drei Wochen (sohin Ende September 2019) an einer Demonstration teilgenommen hätte, worauf er vom Militärgeheimdienst vorgeführt und befragt worden sei, um dementgegen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von einer telefonischen Ladung vom Geheimdienst für den 11.9.2019 zu sprechen. Aber auch seinen weiteren Angaben zum zeitlichen Ablauf fehlt jegliche Stringenz, da der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgeführt hat, dass er zehn Tage vor seiner Ausreise ein Visum beantragt und dieses acht Tage vor seiner Ausreise erhalten habe, dementgegen jedoch als Datum der Antragstellung des gegenständlichen Visums der 02.09.2019 und als Tag der Ausstellung der 04.09.2019 aufscheint. Folgt man diesem zeitlichen Ablauf, hat der Beschwerdeführer nicht, wie angeführt, das Visum nach seiner Festnahme und dem Verhör beantragt, sondern bereits vor besagter Demonstration, welche die behaupteten Verfolgungshandlungen gegen ihn ausgelöst haben soll. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er mit seiner Ausreise trotz Kenntnis einer drohenden Gefahr einer Verhaftung noch 4 Wochen zugewartet habe und in dieser Zeit noch seiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, wo er doch damit hat rechnen müssen, dass seine Festnahme angeordnet worden sei und unmittelbar bevorstehen würde (AS 156). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar darlegen, weshalb er nicht sofort nach seiner Ausreise und Einreise ins Bundesgebiet um Asyl angesucht habe, seine dahingehende Behauptung, er habe erst abwarten wollen, ob es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da niemand, der asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland befürchtet, mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zuwarten würde. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, aufgrund einer angeblichen Krankheit seiner Frau bereit gewesen sein soll, in sein Heimatland zurückzukehren, obwohl er laut eigenen Aussagen bereits am Flughafen festgenommen worden wäre und mit einer jahrelangen Haftstrafe zu rechnen gehabt hätte. Die Gegenüberstellung der einzelnen Angaben des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser durch die Wiedergabe vager, nicht detaillierter und in hohem Maße widersprüchlicher Schilderungen vergeblich versuchte, eine mögliche Verhaftungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Algerien zu konstruieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen zusammensetzen. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme in einer widersprüchlichen Darlegung der zeitlichen Abläufe, eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich unsubstantiert und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die fehlende Stringenz seiner Angaben und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zeigt sich auch in der Beantwortung der folgenden Frage: „F: sind sie jemals religiös oder politisch konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? A: Nein“ Der Beschwerdeführer berichtete auch nicht über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Rein unpräjudiziell ist ergänzend zur schlüssigen und im Beschwerdeschriftsatz unbestritten gebliebenen Beweiswürdigung der belangten Behörde auszuführen, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer einerseits auf die Frage ob er hinsichtlich des Haftbefehls Beweismittel vorlegen könne, antwortete: “Ich habe von meiner Ehefrau die Unterlagen verlangt, sie hat aber Angst es zu schicken, weil sie vermutet, dass das Internet bzw. die Kommunikation überwacht wird.“, um andererseits auszuführen, dass seine Frau ihm per WhatsApp davon informiert habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dies unter Berücksichtigung seiner Behauptung, dass das Internet bzw. die Kommunikation überwacht werde. Aber selbst wenn die Ehefrau diese Unterlagen nicht hätte übermitteln können, so wäre es seinen Familienangehörigen zweifelsfrei möglich gewesen entsprechende Beweismittel (insbesondere den Haftbefehl) vorzulegen. Letztlich ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, trotz der Unterstellung des Geheimdienstes, dass er mit den Amerikanern kooperieren würde, nach Kontaktaufnahme der algerischen Regierung mit seinem Dienstgeber, wieder freigelassen worden ist, sodass die algerische Regierung selbst davon ausgegangen ist, dass diese Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert und unbewiesen gebliebene Behauptung, nämlich, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht zu stärken vermochte. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zu seinem Fluchtvorbringen geltend gemacht, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit mit der Begründung versagt, dass er bei seiner Erstbefragung nicht die detaillierten Gründe seiner Flucht, wie bei der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde, wie aus der Beweiswürdigung klar hervorgeht (AS 277-279), dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens mit seinen widersprüchlichen Angaben und damit fehlender Stringenz seines Vorbringens zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse versagt hat und nicht wegen fehlender Detailliertheit seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung zur niederschriftlichen Einvernahme. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung zu zweifeln. Die belangte Behörde zeigt zudem im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, bzw. dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Es wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, dass die Behörde seinen Antrag wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hätte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich eine mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, trotz der behaupteten staatlichen Verfolgung und seiner darauf gegründeten Furcht, zwischen dem 14.9.2019 und dem Tag seiner Ausreise am 16.10.2019, noch einige Sachen organisiert und familiäre Angelegenheiten erledigt hat, obwohl er bereits seit 04.09.2019 im Besitz eines gültigen Visums für Österreich gewesen ist und er jederzeit mit seiner Verhaftung hätte rechnen müssen. Das es darüber hinaus zwischen seiner letzten Verhaftung und dem Tag seiner Ausreise keinerlei weiteren Vorfälle gegeben haben soll ist, spricht ebenso wenig für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wie die Tatsache, dass er trotz staatlicher Verfolgung legal aus Algerien hat ausreisen können. Die in diesem Zusammenhang von ihm unsubstantiert gebliebene Behauptung, das Ausreiseverbot gegen ihn sei erst einen Tag nach seiner Abreise in Kraft getreten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Algerien nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, nach Algier zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Algerien nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, nach Algier zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine universitäre Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, da selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde, er familiäre Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seiner Ehefrau, hätte. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 130/2018, ist. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2018,, ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, lauten: „Status des AsylberechtigtenDie maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,, lauten: , „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)… Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- … ,, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)… Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)…
(4)…
(2)…,
(4)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- … und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)…
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)… Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)…Paragraph 55,
(1)…
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(3)…“ Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- Der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;“
- –
- … Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“ Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Algerien verlassen zu haben, da er vom algerischen Regime unterdrückt werde und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war der behaupteten Verfolgung durch den Staat/Geheimdienst aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Algerien verlassen zu haben, da er vom algerischen Regime unterdrückt werde und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war der behaupteten Verfolgung durch den Staat/Geheimdienst aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden. Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist eine universitäre Schulbildung auf, ist arbeitsfähig und war in verschiedenen Berufen tätig. Er spricht arabisch, französisch und englisch und ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Verhältnissen in Algerien vertraut. Im Falle einer Rückkehr sollte er in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken. Darüberhinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland verfügt, so lebt neben seiner Ehefrau, die im Staatsdienst beschäftigt ist, noch seine ganze Familie in Algerien und ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei allfälliger Notwendigkeit auch im Rahmen seines Familienverbandes ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhält. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Algerien zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Algerien zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Damit wäre der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit wäre der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Ab