RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlI419 2217409-3 SpruchI419 2217409-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig..B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer verfügte bis 2018 über einen Aufenthaltstitel für Studierende, den der LH von Wien mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erteilte (MA35-9/3016578-04), was rechtskräftig wurde. Einen auf die Beschwerdefrist bezogenen Wiedereinsetzungsantrag wies der LH 2019 ab, die Beschwerde dagegen zog der Beschwerdeführer in der Verhandlung zurück (VGW-151/007/6894/2019-15). Das BFA erließ 2019 wider ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht am 29.04.2019 ab (I422 2217409-1), der VwGH die Revision dagegen zurück (Ra 2019/21/0178).
- Der Beschwerdeführer verblieb im Inland und beantragte am 23.09.2019 einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus), was das BFA mit dem bekämpften Bescheid abwies, wobei es neuerlich eine Rückkehrentscheidung wider ihn erließ und die Zulässigkeit der Abschiebung feststellte (Spruchpunkte II und III), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkte IV und V) sowie über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängte (Spruchpunkt VI).
- Der Beschwerdeführer verblieb im Inland und beantragte am 23.09.2019 einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus), was das BFA mit dem bekämpften Bescheid abwies, wobei es neuerlich eine Rückkehrentscheidung wider ihn erließ und die Zulässigkeit der Abschiebung feststellte (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf) sowie über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängte (Spruchpunkt römisch sechs).
- Dieser bringt dagegen beschwerdehalber vor, sein Bruder lebe in Österreich und helfe ihm finanziell. Dieser fliege oft nach Ägypten, wo seine Eltern ihm Geld für den Beschwerdeführer gäben, welches er ihm dann bringe und übergäbe. Es sei falsch, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge, weil er monatlich von den Eltern rund € 400,-- und vom Bruder rund € 500,-- erhalte. Für den Abschluss seines Masterstudiums an einer FH werde er mindestens noch zwei Jahre brauchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, volljährig, ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat leben neben Onkeln und Tanten die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er hat dort eine mehrjährige Schulbildung absolviert. Die Eltern wenden ihm Geld zu und finanzierten zumindest 2019 noch seinen Aufenthalt sowie sein Studium in Österreich. Mit ihnen und der Schwester ist er in telefonischem Kontakt, mit den Eltern auch über Facebook. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Bruder ist Ägypter, mit einer Österreicherin verheiratet und Mitte 30, betreibt drei Unternehmen verschiedener Branchen und hat zwei Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer erhält auch Geld von diesem Bruder. Die Zahlungen seiner Eltern und seines Bruders werden ohne eine Verpflichtung erbracht. Es kann nicht festgestellt werden, welchen monatlichen Betrag diese Zuwendungen erreichen, insbesondere nicht, dass die Summe ein Minimum nicht unterschritte. Im Jänner 2019 hat er angegeben, ca. € 800,-- zu besitzen. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat ab 2011 berufstätig, ein halbes Jahr auch selbständig, und kann dort im Fall seiner Rückkehr sein Studium fortsetzen, aber auch im dortigen Arbeitsmarkt Fuß fassen und sich seinen Lebensunterhalt sichern. Er ist gesund und arbeitsfähig. Ihm droht dort weder Gefahr noch Verfolgung, auch nicht vonseiten des Militärs. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, auf Grund derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, im Herkunftsstaat zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat auch den Großteil seines Lebens dort verbracht, rund 25 von 30 Jahren, spricht mit Arabisch eine Landessprache und ist mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten vertraut. Zuletzt hielt er sich 2017/18 für etwa ein halbes Jahr dort auf. Der Beschwerdeführer reiste legal ein, ist seit 11.08.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte überwiegend auch hier, insgesamt ca. 5 Jahre. Nach seinen Angaben war er Mitte 2018 verlobt und von Anfang Juni bis Ende Juli nur alle 1 bis 2 Wochen in seiner Unterkunft, weil er stattdessen Zeit bei und mit der Familie der Verlobten verbrachte. Angemeldet hat er sich bei dieser nicht. Er hat keine Freundin und keine Sorgepflichten. Ein Neffe des Beschwerdeführers lebt in London. Der Beschwerdeführer war von Jänner 2015 bis Wintersemester 2016/17 im Vorstudienlehrgang der Universität Wien angemeldet. Anschließend nahm er dort eine Anmeldung für den „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ vor, aber keine Inskription. Er wurde für das Wintersemester 2017/18 nach Aufnahmeprüfungen zum Bachelorstudium an einer FH in Niederösterreich zugelassen, nicht aber an der TU Wien. Ab August 2017 wohnte er wieder im Herkunftsstaat, wo er nach einem Autounfall mit einem Gips am Bein versorgt wurde. Er entschied sich, therapiehalber auch im Herbst in Ägypten zu bleiben, wo er über eine eigene Wohnung verfügt, und war im Studienjahr 2017/18 nicht inskribiert. Nach seinen Angaben befand er sich im Jänner, jedenfalls aber war er am 08.03.2018 wieder im Inland. Er war im Wintersemester 2019/20 als ordentlicher Student eines Masterstudiums „IT-Security“ an einer FH in Wien inskribiert, wobei er eine Lehrveranstaltung mit zwei Wochenstunden und 2 ETCS-Punkten besuchte, die er mit „gut“ abschloss. Er ist strafrechtlich unbescholten, spricht Deutsch, am 01.02.2017 bestätigt auf Niveau B2, und hat am 22.02.2017 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch an der TU Wien mit „befriedigend“ bestanden. Für seine Einvernahme am 20.02.2020 war trotz grundlegender Deutschkenntnisse ein Dolmetsch erforderlich. Er hat 2018 die Integrationsprüfung nach § 11 IntG in der damaligen Fassung (BGBl. I Nr. 68/2017) mit Sprachniveau A2 bestanden.Er war im Wintersemester 2019/20 als ordentlicher Student eines Masterstudiums „IT-Security“ an einer FH in Wien inskribiert, wobei er eine Lehrveranstaltung mit zwei Wochenstunden und 2 ETCS-Punkten besuchte, die er mit „gut“ abschloss. Er ist strafrechtlich unbescholten, spricht Deutsch, am 01.02.2017 bestätigt auf Niveau B2, und hat am 22.02.2017 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch an der TU Wien mit „befriedigend“ bestanden. Für seine Einvernahme am 20.02.2020 war trotz grundlegender Deutschkenntnisse ein Dolmetsch erforderlich. Er hat 2018 die Integrationsprüfung nach Paragraph 11, IntG in der damaligen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) mit Sprachniveau A2 bestanden. Die Abweisung seines Verlängerungsantrags durch den LH vom 13.06.2018 wurde durch Hinterlegung zugestellt und mangels rechtzeitiger Beschwerde rechtskräftig. Seit Sommer 2018 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Ende 2018 / Anfang 2019 konnte er bei mehreren Hauserhebungen der Polizei nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Der Beschwerdeführer nimmt seit 2015 an Veranstaltungen des „Center for European-Arab and Islamic-Christian Studies“ (CEURABICS) teil. Er besitzt ein mit Februar 2020 datiertes Empfehlungsschreiben einer Juristin, die ihn damals seit 2 Monaten kannte, sowie eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung von 15 bis 20 Wochenstunden vom selben Monat. Er wohnt – nach eigenen Angaben unentgeltlich – bei einem Freund und dessen Gattin oder Lebensgefährtin samt deren zwei Kleinkindern in deren Mietwohnung. Mit diesem zusammen wäre er bereit, ein Softwareunternehmen als Partner eines Registrierkassenanbieters zu gründen, wobei er ein Konzept ohne Finanzierungsplan und ohne Angabe des Mittelbedarfs oder der Mittelherkunft vorgelegt hat. Er ist seit 01.05.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versichert, scheint aber weder im Firmenbuch noch im Unternehmerverzeichnis der WKO auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass er eigene Einkünfte hätte, wie sie in der zitierten Bestimmung aufgezählt sind. Er hat solche auch nicht behauptet. Auch eine Beschäftigungsbewilligung hat er nicht behauptet. Am 20.02.2020 hat er angegeben, dass er nicht arbeiten gehen darf. Zuletzt war er im Jänner 2017 als Angestellter angemeldet, anschließend bis Mitte November 2017 geringfügig beschäftigt, ausgenommen im April.Er ist seit 01.05.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert, scheint aber weder im Firmenbuch noch im Unternehmerverzeichnis der WKO auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass er eigene Einkünfte hätte, wie sie in der zitierten Bestimmung aufgezählt sind. Er hat solche auch nicht behauptet. Auch eine Beschäftigungsbewilligung hat er nicht behauptet. Am 20.02.2020 hat er angegeben, dass er nicht arbeiten gehen darf. Zuletzt war er im Jänner 2017 als Angestellter angemeldet, anschließend bis Mitte November 2017 geringfügig beschäftigt, ausgenommen im April. Außer den genannten Umständen und der seit der vorangegangenen Entscheidung dieses Gerichts verstrichenen Zeit liegen keine Hinweise auf eine währenddessen erfolgte vertieftere Integration des Beschwerdeführers vor. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurden die Länderinformationen zu Ägypten mit Stand 24.07.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Aus einer Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA (Afrika Covid 19 – aktuelle Lage) ergibt sich zwar, dass der Flugverkehr ausgesetzt ist und (per
- Woche, also vor 8 bis 14 Tagen) die Zahl der aktuell Infizierten (d. h. ohne Tote und Genesene) 6.375 betrug. Daraus folgt aber nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (nach der temporären Einstellung des Luftverkehrs) zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete, zumal die Zahl dieser COV-Infizierten dem Verhältnis von einer Person zu 11.615 entspricht und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 18-36 Monate, gefolgt von einer neunjährigen Reserveverpflichtung. Die freiwillige Einberufung ist ab 15 Jahren
(2017)möglich (CIA 2.7.2019). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 22.2.2019). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 13.3.2019). 1.2.2 Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).
- Beweiswürdigung: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen ausreichend klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem 2019 ergangenen Erkenntnis dieses Gerichts, dem Bescheid des LH von Wien sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem 2019 ergangenen Erkenntnis dieses Gerichts, dem Bescheid des LH von Wien sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers einschließlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die vorliegenden Urkunden, ansonsten auch auf die Feststellungen im Vorerkenntnis und im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, wonach er sein Studium im Herkunftsstaat fortsetzen kann, beruht auf dem Vorerkenntnis und ist aktuell, wie eine Nachschau ergibt, wonach ein Masterstudium „Master of Communications an Information Technology – Information Security (MCIT-IS)“ an der Nile University in Gizeh angeboten wird (nu.edu.eg/graduate-programs/information-security [18.05.2020]). Die Feststellungen betreffend die Einkommenssituation des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Aussagen. Er hat allerdings betreffend die Unterstützung durch seine Eltern und den Bruder unterschiedliche Angaben gemacht, am 23.08.2019 gab er an „Freiwillige Unterstützung durch Familie (Bruder im Inland, Eltern im Ausland) € 833“ (AS 147), bei seiner Einvernahme „Unterstützung durch meinen Bruder und meine Eltern […] rund € 500 - € 600 im Monat von beiden zusammen“ (AS 222) und schließlich in der Beschwerde (s. oben) rund € 500,-- (Eltern) und € 400,-- (Bruder) Euro monatlich. Deshalb waren weitergehende Feststellungen nicht möglich. Auch die Bestätigung des Bruders, dass dieser dem Beschwerdeführer finanziell hilft und für ihn Geld der Eltern aus dem Herkunftsstaat mitbringt (wie in der Beschwerde ausgeführt), würde daran gegebenenfalls nichts ändern. Das BFA hat in seinem Bescheid im Übrigen eine solche Unterstützung von beiden Seiten bereits angenommen (S. 71, AS 371). Den Bruder betreffend hat der Beschwerdeführer angegeben, dieser habe nicht zum Militär einrücken müssen, da er die Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats zurückgelegt habe. Demgegenüber findet sich im ZMR nicht nur eben diese Staatsangehörigkeit, sondern auch, dass er über einen Reisepass des Herkunftsstaats verfügt(e), den er im Alter von 29 erhielt. Aus der „Wohnrechtsvereinbarung“ vom 21.08.2019 ergibt sich zwar, dass dem Beschwerdeführer bis 29.10.2021 eine Wohnmöglichkeit unentgeltlich überlassen wird (AS 171), wobei aber angesichts der weiteren Angaben „15,21 m²“ sowie „Anzahl der Wohnräume 3“ keine Feststellungen über die damit gemeinte Unterkunft (in der laut Mietvertrag „3 Zimmer und Nebenräume“ umfassenden, ca. 82 m² großen Wohnung) möglich waren, und mit Blick auf seine Angaben „Ich muss keine Miete und auch keine Fixkosten zahlen“ auch keine betreffend eine allfällige Übernahme von anfallenden Rechnungen oder Arbeiten oder sonstigen Gegenleistungen (zumal eine Untervermietung laut Vertrag von der Zustimmung der Vermieterin abhängig wäre). Hinweise auf eine besondere Schutz- oder Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers haben sich weder aus dessen Vorbringen, noch aus den Länderberichten oder sonst ergeben. Er hat auch trotz eingeräumter Gelegenheit dazu keinen Internationalen Schutz beantragt. Aus seiner festgestellten mehrfachen Ausreise aus dem Herkunftsstaat und den Länderfeststellungen ergibt sich, dass er auch seitens des Militärs weder Verfolgung durch Reisebeschränkungen noch durch Rekrutierung zu erwarten hat. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit oben in 1.2.1 und 1.2.2 wiedergegeben, mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Abweisung der Beschwerde): 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I, erster Satz)3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins, erster Satz) Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,), und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG behauptet, also für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, sodass die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung vorliegen müssen, und zwar entweder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder die Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung. Letzteres, nach § 11 Abs. 2 IntG fallbezogen Deutschkenntnisse (auf Niveau A2) und Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich, liegt nach den Feststellungen vor.Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG behauptet, also für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, sodass die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung vorliegen müssen, und zwar entweder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder die Erfüllung des Moduls römisch eins der Integrationsvereinbarung. Letzteres, nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG fallbezogen Deutschkenntnisse (auf Niveau A2) und Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich, liegt nach den Feststellungen vor. Grundsätzliche Voraussetzung ist freilich sowohl für die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung“ als auch für die einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, dass ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nötig ist.Grundsätzliche Voraussetzung ist freilich sowohl für die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung“ als auch für die einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, dass ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nötig ist. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Dieses Gericht hat bereits in seinem vor rund 12 Monaten ergangenen Erkenntnis I422 2217409-1/5E (vom 29.04.2019) betreffend die Rückkehrentscheidung entschieden, dass diese mit Art 8 EMRK vereinbar ist (S. 7 ff), und dazu unter anderem darauf verwiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Absolvierung seines Studiums und nicht zur dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet ausgelegt war. Auch liege in Österreich kein geschütztes Familienleben mit dem Bruder des Beschwerdeführers vor. Die Interessenabwägung schlage „somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus“.Dieses Gericht hat bereits in seinem vor rund 12 Monaten ergangenen Erkenntnis I422 2217409-1/5E (vom 29.04.2019) betreffend die Rückkehrentscheidung entschieden, dass diese mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist (S. 7 ff), und dazu unter anderem darauf verwiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Absolvierung seines Studiums und nicht zur dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet ausgelegt war. Auch liege in Österreich kein geschütztes Familienleben mit dem Bruder des Beschwerdeführers vor. Die Interessenabwägung schlage „somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus“. Wie festgestellt, lassen sich für die seither vergangene Zeit nur wenige neue Integrationsmerkmale zugunsten eines Verbleibs des Beschwerdeführers anführen, zu denen neben der verlängerten – allerdings unberechtigten – Aufenthaltsdauer das Empfehlungsschreiben und die Einstellungszusage zählen. Diesen steht allerdings gegenüber, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2018 von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen musste, und nun seine Anwesenheit entgegen der Ausreiseverpflichtung willkürlich verlängert. Es schlägt neben der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts auch zu seinem Nachteil aus, dass er trotz Fehlens anderer Verpflichtungen für das Wintersemester 2019/20 lediglich das positive Absolvieren von zwei Semesterwochenstunden nachweisen konnte. Auch eine neuerliche Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung dieser weiteren Sachverhaltselemente ergibt daher bezogen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem vorangegangenen Verfahren keine relevante Änderung der Verhältnisse. Weiterhin überwiegen die gegen seinen Verbleib sprechenden öffentlichen Interessen. Nach all dem ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch derzeit nicht Sinne des Art. 8 EMRK geboten, und daher war auch kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, sodass der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg versagt bleibt.Auch eine neuerliche Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung dieser weiteren Sachverhaltselemente ergibt daher bezogen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem vorangegangenen Verfahren keine relevante Änderung der Verhältnisse. Weiterhin überwiegen die gegen seinen Verbleib sprechenden öffentlichen Interessen. Nach all dem ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch derzeit nicht Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, und daher war auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, sodass der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg versagt bleibt. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso ordnet § 52 Abs. 3 FPG an, dass das BFA „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso ordnet Paragraph 52, Absatz 3, FPG an, dass das BFA „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist, und zwar aus den bereits unter 3.1 angeführten Gründen.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist, und zwar aus den bereits unter 3.1 angeführten Gründen. Das BFA hat sich demnach zutreffend auf § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Somit erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch den Spruchpunkt II betreffend abzuweisen war.Das BFA hat sich demnach zutreffend auf Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Somit erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch den Spruchpunkt römisch zwei betreffend abzuweisen war. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei): Wird ein Antrag nach § 55 AsylG abgewiesen, dann ist die Abweisung - außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz – nicht nur mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG zu verbinden, sondern dabei nach § 52 Abs. 9 FPG auch gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaats wäre nicht möglich, und dies vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten.Wird ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG abgewiesen, dann ist die Abweisung - außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz – nicht nur mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu verbinden, sondern dabei nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG auch gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaats wäre nicht möglich, und dies vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige im Gegensatz zu bisher ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige im Gegensatz zu bisher ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig. Er spricht mindestens die Landessprache Arabisch, ist arbeitsfähig und hat in Ägypten bereits gelebt und gearbeitet, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob im Informatik-Bereich oder mit anderer Arbeit. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Ägypten das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den sogleich zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den sogleich zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht demnach – nach Wiederherstellung der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – keine Frist für die freiwillige Ausreise.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht demnach – nach Wiederherstellung der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat vergleiche zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt V):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt römisch fünf): Nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Z. 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z.2) oder Fluchtgefahr besteht (Z.3).Nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH). Unter diesem Blickwinkel ist festzuhalten, dass das BFA zum bekämpften Spruchpunkt V begründend auf die Ausreisenotwendigkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (also Z. 1) verweist (S. 67, AS 367), wobei es allerdings zur Konkretisierung auf jene Argumente zurückgreift, die in Spruchpunkt VI zur Untermauerung des Einreiseverbots herangezogen werden, nämlich auf den entgegen der Ausreiseverpflichtung fortgesetzten Aufenthalt und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.Unter diesem Blickwinkel ist festzuhalten, dass das BFA zum bekämpften Spruchpunkt römisch fünf begründend auf die Ausreisenotwendigkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (also Ziffer eins,) verweist (S. 67, AS 367), wobei es allerdings zur Konkretisierung auf jene Argumente zurückgreift, die in Spruchpunkt römisch sechs zur Untermauerung des Einreiseverbots herangezogen werden, nämlich auf den entgegen der Ausreiseverpflichtung fortgesetzten Aufenthalt und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Wenn Spruchpunkt V dennoch Bestand hat, dann auf Basis der – in zwei Feststellungen zutage tretenden – wiederholten längeren Abwesenheiten von seinem gemeldeten Wohnsitz, in denen unter Berücksichtigung der seither hinzugekommenen Rechtswidrigkeit seines Verbleibs und der inzwischen verstrichenen Ausreisefrist Indizien für eine eingetretene Fluchtgefahr (Z. 3) zu sehen sind, weil er sich jeweils nicht veranlasst sah, seine Abwesenheit 2017/18 und seine zusätzliche Unterkunft 2018 den Melde- und Fremdenbehörden mitzuteilen, was jedenfalls für Letztere schon wegen des laufenden Verlängerungsverfahrens geboten gewesen wäre.Wenn Spruchpunkt römisch fünf dennoch Bestand hat, dann auf Basis der – in zwei Feststellungen zutage tretenden – wiederholten längeren Abwesenheiten von seinem gemeldeten Wohnsitz, in denen unter Berücksichtigung der seither hinzugekommenen Rechtswidrigkeit seines Verbleibs und der inzwischen verstrichenen Ausreisefrist Indizien für eine eingetretene Fluchtgefahr (Ziffer 3,) zu sehen sind, weil er sich jeweils nicht veranlasst sah, seine Abwesenheit 2017/18 und seine zusätzliche Unterkunft 2018 den Melde- und Fremdenbehörden mitzuteilen, was jedenfalls für Letztere schon wegen des laufenden Verlängerungsverfahrens geboten gewesen wäre. Es ist demnach nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht, wenn er dazu Gelegenheit findet. Demgemäß war Spruchpunkt V durch Austausch der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu korrigieren.Demgemäß war Spruchpunkt römisch fünf durch Austausch der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die bisherige Anführung von Z. 1 statt Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen war.Durch die bisherige Anführung von Ziffer eins, statt Ziffer 3, im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen war. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 53 Abs. 1 kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, und zwar nach Abs. 2 grundsätzlich für bis zu 5 Jahre. Dabei ist das bisherige Verhalten des Fremden mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere (auch) dann anzunehmen, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z. 6).Nach Paragraph 53, Absatz eins, kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, und zwar nach Absatz 2, grundsätzlich für bis zu 5 Jahre. Dabei ist das bisherige Verhalten des Fremden mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere (auch) dann anzunehmen, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,). Dem – unterschiedlichen – Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Herkunft seiner Mittel zum Lebensunterhalt war nichts zu entnehmen, was zur Feststellung des nachgewiesenen Unterhalts in diesem Sinne geführt hätte. Im Jahr 2019 hat dieser angeführt, von beiden familiären Geldquellen gemeinsam € 833,-- zu erhalten, dann Anfang 2020, dass es gemeinsam 500 bis 600 Euro seien, schließlich in der Beschwerde rund € 900,-- monatlich, nämlich 400 von den Eltern und 500 vom Bruder. Keine dieser Angaben war gemäß den Anforderungen des Antragsformulars („Lohnzettel“, „Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe“) oder sonst auch nur bescheinigt, z. B. durch Kontoauszüge oder ein Sparbuch. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Demnach liegen die Voraussetzungen des Einreiseverbots vor. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die Dauer des konkreten Verbots - zwei Jahre - ist in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht unangemessen, zumal die Wiedereinreise ohne Gefahr neuerlichen Fehlverhaltens erst gewährleistet erscheint, wenn der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat materiell hinreichend stabilisiert hat, um sich auch bei Aufenthalten in anderen Staaten selbst erhalten zu können. Für eine solche Stabilisierung eines Erwachsenen in der Situation des Beschwerdeführers (arbeitsfähig, arbeitserfahren, länger nicht im Herkunftsstaat beschäftigt) ist der genannte Zeitraum nach der Lebenserfahrung nötig, aber auch lang genug. Sonstige Gesichtspunkte, die eine andere Bemessung nahegelegt hätten, waren weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.Sonstige Gesichtspunkte, die eine andere Bemessung nahegelegt hätten, waren weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit der Einbringung der Beschwerde rund zwei Wochen vergangen sind - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2217409.3.00