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{'item': 'L515 2229636-1'}

Obsah (13)§ 28§ 35§ 22a§ 6§ 7Art. 130§ 13§§ 56§ 57§ 76§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlL515 2229636-1 SpruchL515 2229636-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 und Art. 22 Dublin III VO, Verordnung EU Nr. 604/2013 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und Artikel 22, Dublin römisch drei VO, Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgende kurz als "bP" bezeichnet) ist somalischer Staatsbürger. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird: "... - Sie reisten am 05.03.2020 unrechtmäßig von Italien kommend in Österreich ein. Sie wurden in Innsbruck um 13:30 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei konnten Sie die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen. - Bei einer Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass Sie bereits in Italien, Deutschland, Schweiz und Frankreich einen Asylantrag gestellt haben (IT1 XXXX v. XXXX .06.2016, CH1 XXXX v. XXXX 07.2016, DE1 XXXX v. XXXX 02.2017, FR1 XXXX ).- Bei einer Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass Sie bereits in Italien, Deutschland, Schweiz und Frankreich einen Asylantrag gestellt haben (IT1 römisch 40 v. römisch 40 .06.2016, CH1 römisch 40 v. römisch 40 07.2016, DE1 römisch 40 v. römisch 40 02.2017, FR1 römisch 40 ). - Sie wurden nach §40 BFA-VG festgenommen und zur weiteren Abklärung ins PAZ Innsbruck verbracht. - Am 05.03.2020 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. - Am 06.03.2020 wurden Sie von einem Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Ihnen verständlichen Sprache vernommen und gaben folgendes an: "(...) Frage: Was war das Ziel Ihrer Reise? Antwort: Ich habe kein Ziel. Frage: Was war der Grund für Ihre Reise? Antwort: Ich habe nichts. Ich schlafe auf der Straße. Frage: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen sie regelmäßig Medikamente, leiden Sie an einer Erkrankung (Wenn ja an welcher?)? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie ein Reisedokument oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente? Antwort: Ich habe keine Reisedokumente. Frage: Haben Sie in einem anderen Schengenstaat einen Aufenthaltstitel (wenn ja -welchen)? Antwort: Nein habe ich nicht. Frage: Haben Sie Verwandte oder enge Bekannte in Österreich (wenn ja, genaue Kontaktdaten)? Antwort: Nein ich habe niemanden in Österreich. F: In welchen Staaten haben Sie sich seit Ihres letzten Asylantrags aufgehalten. Wo waren Sie in den letzten 5 Monaten? A: In Italien. ..." 1.
  2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid wurde über die bP die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. 1.
  3. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus: "... Zu Ihrer Person: Folgendes steht fest: - Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG.- Sie sind Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. - Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität ist XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia.- Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität ist römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia. - Sie verfügen über keine Dokumente die Ihre Identität bezeugen könnten. - Sie haben in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. - Sie sind haft- und vernehmungsfähig. - Sie sind gesund. - Sie sprechen Somalia und Englisch. - Sie verfügen aktuell über kein Bargeld Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Folgendes steht fest: - Sie sind unrechtmäßig in Österreich eingereist. Sie verfügen nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt benötigt werden. - Sie sind im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sind in Österreich nicht sozialversichert. - Sie waren lediglich zur Durchreise im Bundesgebiet aufhältig. - Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen. - Sie haben in vier anderen EU-Staaten um Asyl angesucht. - Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Österreich und den umliegenden Staaten. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da Sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfügen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Folgendes steht fest: - Sie sind unrechtmäßig nach Österreich eingereist und wollten ziellos weiterreisen. - Sie brachten insgesamt vier Asylanträge in Europa ein und reisten immer wieder weiter. Sie verhielten sich bisher unkooperativ indem Sie sich in diesen Ländern dem Verfahren bzw. einer Abschiebung entzogen haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Folgendes steht fest: - Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. - Sie hielten sich nur zur Durchreise in Österreich auf. - Sie sind in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und können nicht aus eigenem für Ihren Unterhalt aufkommen. - Sie waren in Österreich nie amtlich gemeldet. - Sie haben weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. - Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen. ..." 1.
  4. die bB ging von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: "... Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Eine soziale Verankerung in Österreich konnte in Ihrem Falle nicht festgestellt werden. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz und hielten sich lediglich zur Durchreise in Österreich auf. Sie können in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, verfügen nicht über die Mittel für Ihren Unterhalt und sprechen nicht ausreichend Deutsch. Sie haben keine Verwandten oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert. Daher sind die Kriterien der Ziffer 9 [Anm des ho. Gerichts: von § 76 Abs. 3 FPG] erfüllt.Daher sind die Kriterien der Ziffer 9 [Anm des ho. Gerichts: von Paragraph 76, Absatz 3, FPG] erfüllt. Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein und wollten offensichtlich ziellos in andere EU-Staaten weiterreisen. Vor Ihrer Einreise haben Sie in Italien, Deutschland, Schweiz und Frankreich einen Asylantrag gestellt, sich dort den Verfahren bzw. einer Abschiebung jedoch entzogen. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Sie nutzen bewusst das europäische Asyl- und Sozialsystem aus, um sich daraus Vorteile zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich auch in Österreich einem ordentlichen Verfahren entziehen werden. Sie reisen ziellos quer durch alle EU-Staaten und nützen bewusst das Asylsystem aus. Daher sind die Kriterien der Ziffer 6 [Anm des ho. Gerichts: von § 76 Abs. 3 FPG] erfüllt.Daher sind die Kriterien der Ziffer 6 [Anm des ho. Gerichts: von Paragraph 76, Absatz 3, FPG] erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da in Ihrem Fall mit der Verhängung des Gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden kann. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat wird unverzüglich eingeleitet und kann mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung gerechnet werden. Daher ist auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen o.a. Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben sich bereits in andern Ländern einem geordneten Verfahren entzogen und wollten durch Österreich nur durchreisen und ziellos weiterreisen. Es konnte nicht erkannt werden, was Sie an Österreich binden und eine Weiterreisen bzw Flucht in einen anderen Staat verhindern sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie, sollten Sie die Gelegenheit bekommen, unverzüglich untertauchen und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Sie haben in Österreich keinerlei soziale Bindungen und haben bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass Sie höchst mobil sind. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen sowie insbesondere auch den anderen Mitgliedstaaten nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben keine hinreichenden Bindungen an Österreich, um eine sofortige Weiterreise bzw ein Untertauchen zu verhindern. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, gesund zu sein. Ihre Haftfähigkeit wird regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und haben Sie in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde gem. § 22a BFA-VG eingebracht. Zusammengefasst wurde nach Schilderung des bisherigen Verfahrens-herganges vorgebracht, die bP wäre am 5.3.2020 von Italien kommend nach Österreich eingereist, es wäre ihr aufgetragen worden, dorthin zurückzukehren, was ihr aufgrund der COVID-19-bedinten Grenzschließung nicht mehr möglich war, worauf seitens der bB ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und die Schubhaft verhängt wurde.1.
  6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG eingebracht. Zusammengefasst wurde nach Schilderung des bisherigen Verfahrens-herganges vorgebracht, die bP wäre am 5.3.2020 von Italien kommend nach Österreich eingereist, es wäre ihr aufgetragen worden, dorthin zurückzukehren, was ihr aufgrund der COVID-19-bedinten Grenzschließung nicht mehr möglich war, worauf seitens der bB ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und die Schubhaft verhängt wurde. Die bP hätte sich kooperationsbereit gezeigt und hätte mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Dies wurde von der bB nicht geprüft, bzw. die Sach- und Rechtslage verkannt. Es liege zum einen keine Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 der "Dublin-VO" vor und wäre die bB verpflichtet gewesen, von der Verhängung der Schubhaft abzusehen und allenfalls ein gelinderes Mittel anzuordnen.Es liege zum einen keine Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, der "Dublin-VO" vor und wäre die bB verpflichtet gewesen, von der Verhängung der Schubhaft abzusehen und allenfalls ein gelinderes Mittel anzuordnen. Weiters verwies die bP auf die sich aus der Verbreitung des Virus COVID-19 ergebenden Reisebeschränkungen in Europa. Die bP beantragte den Ersatz des Aufwandes iSd § 35 VwGVG.Die bP beantragte den Ersatz des Aufwandes iSd Paragraph 35, VwGVG. 1.6.
  7. Nach Einlangen der Beschwerde wurde die bP aufgefordert, ihr Vorbringen zu bescheinigen und auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren bzw. zur Förderung des Verfahrens, sowie auf die Folgen einer Unterlassung dieser Obliegenheit hingewiesen. Sie wurde insbesondere eingeladen, bekannt zu geben, welchen konkreten rechtlichen Zusammenhang sie zwischen der Präsenz des Virus COVID-9 und ihrer persönlichen Lage erblickt. 1.6.
  8. Die bP bzw. deren Vertretung brachte im Rahmen einer Stellungnahme vor, dass einem entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26.2.2020 folgend die italienischen Behörden mitgeteilt hätten, dass bis auf weiteres keine Überstellungen entsprechend der Dublin III VO durchgeführt werden könnten. Dieser Umstand hätte auch der bB bekannt sein müssen und hätte sie daher die Schubhaft nicht verhängen dürfen.1.6.
  9. Die bP bzw. deren Vertretung brachte im Rahmen einer Stellungnahme vor, dass einem entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26.2.2020 folgend die italienischen Behörden mitgeteilt hätten, dass bis auf weiteres keine Überstellungen entsprechend der Dublin römisch drei VO durchgeführt werden könnten. Dieser Umstand hätte auch der bB bekannt sein müssen und hätte sie daher die Schubhaft nicht verhängen dürfen. 1.7.
  10. Nach Einlangen der Beschwerde wurde weiters die bB aufgefordert, die Akte vorzulegen und eine Gegenschrift zur Beschwerde zu erstatten. In einem ergänzenden Schreiben wurde die bB eingeladen, weitere mit der Präsenz des Virus COVID-19 im Zusammenhang stehende Fragen zu beantworten. 1.7.
  11. Die bB teilte dem ho. Gericht mit Schreiben vom 27.3.2020 Folgendes mit (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 05.03.2020 wurde er im Zuge einer Amtshandlung im Stadtgebiet von Innsbruck aufgegriffen. Er war dringend tatverdächtig, eine Körperverletzung begangen zu haben. Nachdem er sich mit keinerlei Dokumenten ausweisen konnte, wurde er ED-behandelt und konnte festgestellt werden, dass er insgesamt vier Asylanträge in vier verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt hatte - den ersten in Italien. Er wurde in der Folge festgenommen und befragt. Eine PKZAnfrage an Deutschland ergab, dass eine Abschiebung am 09.10.2017 angedroht und sein Asylgesuch am 23.01.2018 abgelehnt wurde. Am 15.06.2018 tauchte der Beschwerdeführer unter. Zudem besteht für den Beschwerdeführer ein von Deutschland verhängtes, schengenweites Einreiseverbot und ist dieser zur Aufenthaltsermittlung in Deutschland ausgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung konnte der Status der jeweiligen Verfahrens in Italien und Frankreich nicht ermittelt werden, da er dort unter der angegebenen Identität nicht bekannt war. Es wurde daher vermutet, der Beschwerdeführer würde unter Alias-Identitäten auftreten. Mittlerweile sind der Behörde fünf Aliasidentitäten bekannt: XXXX XXXX Somaliarömisch 40 römisch 40 Somalia XXXX XXXX Somaliarömisch 40 römisch 40 Somalia XXXX XXXX Somaliarömisch 40 römisch 40 Somalia XXXX XXXX Somaliarömisch 40 römisch 40 Somalia XXXX XXXX (in Deutschland)römisch 40 römisch 40 (in Deutschland) Der Beschwerdeführer stellte keinen Asylantrag in Österreich, was den Verdacht nahe legt, er habe von Anfang an eine Weiterreise geplant. In der Befragung gab er an, kein Reiseziel zu haben und auf der Straße zu schlafen. Am 06.03.2020 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt, da aufgrund dieses Sachverhaltes jedenfalls von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens konnte bestätigt werden, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens (als Ersteinreisestaat) nicht mehr besteht. Das Aufnahmegesuch wurde abgelehnt, da Frankreich den Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist überstellt hat. Das Konsultationsverfahren mit Frankreich ergab, dass Deutschland am 06.11.2018 einer Überstellung zustimmte, womit nunmehr ex lege Deutschland für das Asylverfahren zuständig wurde. Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt eine Zustimmung Deutschlands noch aussteht, kann aber nicht abschließend festgestellt werden, ob sich die Zuständigkeit nicht erneut geändert hat. Eine Überstellung nach Deutschland fand, soweit der Behörde bislang bekannt ist, nicht statt. Das Konsultationsverfahren mit Deutschland läuft seit dem 19.03.
  12. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft war noch ein Konsultationsverfahren mit Frankreich laufend. Bis dahin waren nur Überstellungen nach Italien und diese lediglich vorübergehend ausgesetzt. Bestehende Buchungen wurden erst kurz vor Abflug storniert. Seit 17.03.2020 konnten vorübergehend Flugabschiebungen in vielen Dublin-Fällen nicht mehr gebucht werden. Daher erschien im gegenständlichen Fall am 17.03.2020 eine Flugabschiebung innerhalb der Dublin-Frist nicht mehr wahrscheinlich, weshalb die Entlassung angeordnet werden musste. Anfragebeantwortung der Abt. Dublin und Internationales vom 27.03.2020: "Im Hinblick auf die Umsetzung der Dublin-VO im Zuge der COVID-19 Krise darf folgendesmitgeteilt werden: Soweit derzeit bekannt führen die Dublin-Staaten, wie auch Ö, weiterhin die sog. Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaat, d.h. ergibt sich ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit eines anderen MS zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nahelegt, wird nach den Bestimmungen der Dublin-VO ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Aufgrund der aktuellen Lage in Italien iZm dem Ausbruch von COVID-19 wurde von den IT Behörden mitgeteilt, dass vorerst keine Dublin-Überstellungen von / nach Italien stattfinden (können). In den letzten Tagen haben zahlreiche Mitgliedsstaaten unter Verweis auf die aktuelle Gesundheitssituation in Europa Überstellungsstopps. bzw. Überstellungsbeschränkungen bekannt gegeben. Somit sind Dublin Überstellungen von und nach Ö nur sehr eingeschränkt möglich. Die Mitgliedstaaten stehen aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch, auch mit der EK." Zum Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer erwies sich schon zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als nicht vertrauenswürdig. Die für ein Mandatsverfahren sehr ausführlich geführten Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer unter dem angegebenen Namen in Italien und Frankreich nicht bekannt war - womit auch der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ins Leere geht. Denn die Behörde benötigt für so kurzfristige Anfragen im Ausland eine existierende Identität. Zumindest ergab die Anfrage an Deutschland, dass sich der Beschwerdeführer dort dem Verfahren entzogen hat, eventuell mittlerweile Deutschland oder Frankreich für sein Asylverfahren zuständig ist und er in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Gegenüber der Polizei gab er an, auf der Straße zu leben, kein Ziel zu haben und niemanden in Österreich zu kennen. Auch das Einreiseverbot im gesamten Schengenraum, ausgeschrieben von Deutschland ist aktenkundig. In Anbetracht dieses Sachverhalts ist es geradezu denkunmöglich davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde sich gerade in Österreich einem Verfahren und der anschließenden Überstellung stellen. Das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, wird letztlich durch die Beschwerdeschrift weiter untermauert, da der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter nun zugibt, nach Italien unterwegs gewesen zu sein. Damit ist auch die Erfüllung des §76 lit. 6 b und c außer Streit gestellt, da Italien nicht mehr der zuständige Mitgliedsstaat ist. Im Übrigen darf angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in der Befragung durch die Polizei angab, sich in den letzten 5 Monaten in Italien aufgehalten zu haben. Warum er Italien verlassen hat und ob es ihm nicht mehr gelungen war, dort wieder einzureisen, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls wäre ihm auch außerhalb der Corona-Krise eine Einreise nach Italien legal gar nicht möglich gewesen. Freiwillige Ausreisen sind im Dublin-System nicht vorgesehen - vor allem nicht in einen nicht (mehr) zuständigen Mitgliedstaat. Insgesamt erwies sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig und konnte begründet von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bis zum Zeitpunkt der Entlassung: Wenn die Rechtsvertretung beteuert, der Beschwerdeführer wäre kooperativ, da er gewillt sei nach Italien zurückzukehren und eine Schubhaft würde mehrere Monate dauern, da nicht mit einer Zustimmung Italiens zu rechnen sei, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Erstens hat sich bereits im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Mandatsbescheides herauskristallisiert, dass Italien wahrscheinlich nicht Zielstaat sein wird. Anders ist der Verweis auf Frankreich in der deutschen PKZ-Antwort nicht zu erklären. Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (vgl. E
  13. April 2012, 2009/21/0047). (Ra 2016/21/0369 vom 11.05.2017)Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen vergleiche E
  14. April 2012, 2009/21/0047). (Ra 2016/21/0369 vom 11.05.2017) Bei gegenständlichem Verfahren handelt es sich um ein Mandatsverfahren, bei dem die Ermittlungen naturgemäß noch nicht abgeschlossen sein können. Insbesondere die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates kann erst im Rahmen eines ordentlichen Konsultationsverfahrens erfolgen. Dieses kann pro Staat bis zu 14 Tage dauern. Die Länge der Schubhaft hängt somit wesentlich von der Komplexität des Dublin-Sachverhaltes ab. Je undurchsichtiger die Reisebewegungen und die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Mitgliedstaaten sind und je häufiger die Partei eine Überstellung vereitelt hat, desto länger dauert das Verfahren. Dies liegt im Einflussbereich des Beschwerdeführers und muss er daher eine länger Haftdauer in Kauf nehmen. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer vier Asylanträge und vereitelte offensichtlich auch eine fristgerechte Überstellung. Außerdem gab er an, in den letzten fünf Monaten in Italien gewesen zu sein - ohne dies jedoch zu belegen. Um die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall zu verifizieren, musste ein Konsultationsverfahren mit dem ursprünglich zuständigen Dublin-Staat Italien eingeleitet werden. Dieses dauerte nicht mehrere Monate sondern lediglich 10 Tage. Konsultationsverfahren wurden bisher wie üblich beantwortet und die geltenden Dublin-Fristen nicht ausgesetzte. Die Dublin-III-VO gilt nach wie vor. Somit wäre es außerdem (bei einer Nichtbeantwortung innerhalb von 14 Tagen) zu einer (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit gem. Art 25 Dublin-III-VO an Italien gekommen ("Verfristung").Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer vier Asylanträge und vereitelte offensichtlich auch eine fristgerechte Überstellung. Außerdem gab er an, in den letzten fünf Monaten in Italien gewesen zu sein - ohne dies jedoch zu belegen. Um die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall zu verifizieren, musste ein Konsultationsverfahren mit dem ursprünglich zuständigen Dublin-Staat Italien eingeleitet werden. Dieses dauerte nicht mehrere Monate sondern lediglich 10 Tage. Konsultationsverfahren wurden bisher wie üblich beantwortet und die geltenden Dublin-Fristen nicht ausgesetzte. Die Dublin-III-VO gilt nach wie vor. Somit wäre es außerdem (bei einer Nichtbeantwortung innerhalb von 14 Tagen) zu einer (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit gem. Artikel 25, Dublin-III-VO an Italien gekommen ("Verfristung"). Nach Ablehnung durch Italien wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet - dieses dauerte 3 Tage und fiel ebenfalls negativ aus. Das Verfahren mit Deutschland läuft noch. Somit konnte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und auch während laufender Schubhaft noch begründet davon ausgegangen werden, dass das Konsultationsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen würde. Der Zielstaat stand noch nicht fest. Eine Überstellung nach Durchführbarkeit des dann zu erlassenden Titelbescheides innerhalb von 6 Wochen wäre aus damaliger Sicht möglich gewesen. (Siehe Anfragebeantwortung) Aufgrund der dynamischen Entwicklung und neuester Informationen wurde der Beschwerdeführer letztlich am 17.03.2020 aus der Schubhaft entlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Schubhaft jedenfalls noch verhältnismäßig. Die Schubhaft war zum Zeitpunkt der Verhängung verhältnismäßig. In Anbetracht des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Sachverhalts war auch die bisherige Dauer der Schubhaft verhältnismäßig. Gelinderes Mittel nicht ausreichend: Der Beschwerdeführer hatte weder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich noch eine Wohnmöglichkeit. Eigenen Angaben zufolge schlief er auf der Straße. Zudem war er mittellos. Bei seiner Festnahme war er dringend der Körperverletzung verdächtig. Nachdem er sich bereits in 4 Ländern den Verfahren entzogen hatte und bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung der Verdacht bestand, er habe sich in einem Mitgliedstaat erfolgreich einer Überstellung entzogen, konnte nicht ernstlich davon ausgegangen werden, er würde ausgerechnet in Österreich ein Verfahren und die anschließende Überstellung abwarten. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich gar keinen Asylantrag gestellt hatte - woraus sich schließen lässt, dass er nie plante seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern weiterreisen wollte. Mangels Unterkunftsmöglichkeit wäre auch nicht die regelmäßige Meldeverpflichtung, sondern nur eine Anordnung der Unterkunftnahme in der Zinnergasse in Wien in Frage gekommen. Für das Abwarten eines mehrwöchigen Verfahrens in Österreich fehlten dem Beschwerdeführer schlichtweg die finanziellen Mittel. Ein gelinderes Mittel kam aber aus bereits erwähnten Gründen ohnehin nicht in Betracht. Letztlich erlaubt sich die Behörde anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbst unter Beweis gestellt hat, dass er sich dem Verfahren in Österreich nicht stellen will. Seit seiner Entlassung am 17.03.2020 ist sein Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt. Auch ohne die Verhängung eines gelinderen Mittels hat der - rechtsfreundlich beratene Beschwerdeführer - ex lege die Verpflichtung, sich während laufendem Verfahren den Behörden zur Verfügung zu stellen und seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dies hat er unterlassen. Eine ZMR-Meldung (Obdachlosenmeldung) scheint weder unter dem in Österreich geführten Namen noch unter den bisher bekannten Alias-Identitäten auf) "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E
  15. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  16. April 2008, 2008/21/0085; E
  17. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. ... Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist." (VwGH vom 17.10.2013 2013/21/0041)weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E
  18. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  19. April 2008, 2008/21/0085; E
  20. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. ... Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist." (VwGH vom 17.10.2013 2013/21/0041) Im gegenständlichen Fall wurden bestehende soziale Bindungen in Österreich nicht vorgebracht und liegen auch nicht auf der Hand. Im Gegenteil, das Argument der Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer wolle der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten, entbehrt jeglicher Grundlage. Zudem ist bei Personen, die unter zahlreichen Aliasidentitäten auftrat und kein gültiges Identitätsdokument vorlegen können, die Anwendung eines gelinderen Mittels geradezu kontraindiziert, dient die Verwendung mehrere Identitäten doch wohl offensichtlich der Täuschung der Behörden. Die Schubhaft war daher rechtmäßig. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  21. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass die Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Entlassung2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass die Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Entlassung rechtmäßig war und

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. ... Der im Betreff Genannte befindet sich nicht mehr in Schubhaft sein Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. ..." 1.
  2. Mit Schreiben vom 17.3.2020 teilte die bB dem ho. Gericht mit, dass die bP am selben Tage um 12.20 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde, weil aufgrund der gegenwärtigen Situation "Dublin-Überstellungen" ausgesetzt würden. 1.
  3. Mit E-Mail vom 30.3.2020 teilte die bB dem ho. Gericht die Zusammenfassung der Konsultationen mit Italien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland wie folgt mit: "... Es dürfen nachfolgende Verfahrensdaten zum Ersuchen zusammenfassend übermittelt werden: Herr XXXX - XXXX -Zustimmung-DE-27.03.2020Herr römisch 40 - römisch 40 -Zustimmung-DE-27.03.2020 Einleitung KV-Fremd MS-IT-am: 06.03.2020 Ablehnung vom MS-IT-erhalten am: 16.03.2020 Folge-KV-Fremd-MS-FR-am: 16.03.2020 Ablehnung vom MS-FR-erhalten am:19.03.2020 Folge-KV-Fremd-MS-DE-am: 19.03.2020 Zustimmung vom MS-DE-erhalten am: 27.03.2020 ..." 1.10.
  4. Mit Schreiben vom 30.3.2020 wurde das bisherige Beweisergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und eingeladen, sich hierzu zu äußern. Ergänzend wurde die bP über ihren Vertreter aufgefordert, ihren Aufenthaltsort seit der Entlassung aus der Schubhaft bekanntzugeben und weiters ihre Schritte zu schildern, welche sie in Umsetzung ihrer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde behaupteten Kooperationsbereitschaft setzte. Weiters wurde die Vertretung der bP aufgefordert, genau anzugeben, zu welchem Beweisthema sie sich im Falle der Abwesenheit ihres Klienten in einer Beschwerdeverhandlung konkret äußern könnte und warum eine solche Äußerung nicht schriftlich erstattet werden könnte. 1.10.
  5. Das unter Punkt 1.10.
  6. genannte Schreiben blieb unbeantwortet. 1.
  7. Mit Schreiben vom 21.4.2020 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft die bB, dass gegen die bP Anklage wegen. § 83 StGB erhoben wurde.1.
  8. Mit Schreiben vom 21.4.2020 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft die bB, dass gegen die bP Anklage wegen. Paragraph 83, StGB erhoben wurde. 1.
  9. Seit der Entlassung aus der Schubhaft ist der Aufenthaltsort der bP laut Auskunft der bB unbekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die bP ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und reiste zum Bereits genannten Datum von der Republik Italien kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie in Österreich fremdenpolizeilich in Erscheinung trat, ergaben sich EURODAC-Treffer in Bezug auf Italien, die Schweiz, Frankreich und der BRD. Es wurde über sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt und wurden Konsultationen mit den drei genannten Partnerstaaten eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft stand nicht fest, dass Überstellungen in einen der vier genannten Partnerstaaten nicht möglich wären und ausgesetzt würden. Da eine Zuständigkeit Italiens iSd der Dublin III VO aus der Sicht der bP naheliegend darstellte und sich herausstellte, dass gegenwärtig eine Überstellung gem. der Dublin III VO vorübergehend seitens der bB nicht durchgeführt werden und Italien einer Überstellung der bP nicht zustimmte, wurde die Schubhaft zum bereits genannten Zeitpunkt wieder aufgehoben.Da eine Zuständigkeit Italiens iSd der Dublin römisch drei VO aus der Sicht der bP naheliegend darstellte und sich herausstellte, dass gegenwärtig eine Überstellung gem. der Dublin römisch drei VO vorübergehend seitens der bB nicht durchgeführt werden und Italien einer Überstellung der bP nicht zustimmte, wurde die Schubhaft zum bereits genannten Zeitpunkt wieder aufgehoben. Nach der Entlassung aus der Schubhaft tauchte die bP unter und ist ihr Aufenthalt nicht bekannt. Nach der Aufhebung der Schubhaft erklärte sich die BRD bereit, die bP iSd der Dublin III VO zu übernehmen.Nach der Aufhebung der Schubhaft erklärte sich die BRD bereit, die bP iSd der Dublin römisch drei VO zu übernehmen. Die bP verfügte während ihres Verbleibes in Österreich über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die bP hat nach ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich keineswegs von sich aus den Behördenkontakt gesucht, dieser kam erst über Betreiben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zustande, welche in Bezug auf die bP eine strafrechtlich bzw. sicherheitsrelevante Amtshandlung führten. Die bP war bereits in Frankreich, der Schweiz, der BRD und Italien aufhältig und hat dort mit den Behörden nach der jeweils erfolgten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (die Antragstellung ist aus der Eurodac-Zahl ersichtlich) nicht oder nur äußerst mangelhaft kooperiert und setzte sie sich wiederholt über geltendes Recht in den verschiedenen Partnerstaaten hinweg, obwohl sie nach der jeweiligen Antragstellung zumindest in Bezug auf die Geltung und den wesentlichen Inhalt der Dublin III VO belehrt wurde (vgl. Art. 4 der Dublin III VO).Die bP war bereits in Frankreich, der Schweiz, der BRD und Italien aufhältig und hat dort mit den Behörden nach der jeweils erfolgten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (die Antragstellung ist aus der Eurodac-Zahl ersichtlich) nicht oder nur äußerst mangelhaft kooperiert und setzte sie sich wiederholt über geltendes Recht in den verschiedenen Partnerstaaten hinweg, obwohl sie nach der jeweiligen Antragstellung zumindest in Bezug auf die Geltung und den wesentlichen Inhalt der Dublin römisch drei VO belehrt wurde vergleiche Artikel 4, der Dublin römisch drei VO). Die bP verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch. Es haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben. Die bP hatte mit ihrem bisherigen Verhalten in Österreich, aber auch jenem in Frankreich, der Schweiz, Italien und der BRD dargetan, dass mit einer Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen ihrerseits nicht gerechnet werden kann. In Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt im Detail wird auf den beschriebenen Verfahrensgang und insbesondere auf die von der bB erstattete und im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Gegenschrift verwiesen, welche sich das ho. Gericht in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern anschließt.
  11. Beweiswürdigung: Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Akteninhalt. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung letztmaligen Stellungnahme beim ho. Gericht nicht mehr inhaltlich äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungs-relevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend wiederholt über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und überdies von einer in fremdenrechtlichen Belangen versierte Organisation vertreten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren (§ 13

(1)BFA-VG, § 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Dies gilt sinngemäß auch für die bB als Verfahrenspartei.Da sich die bP seit Einbringung letztmaligen Stellungnahme beim ho. Gericht nicht mehr inhaltlich äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungs-relevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend wiederholt über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und überdies von einer in fremdenrechtlichen Belangen versierte Organisation vertreten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 13,
(1)BFA-VG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Dies gilt sinngemäß auch für die bB als Verfahrenspartei. Ebenso hat sich das ho. Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung auf parate Bescheinigungsmittel zu beschränken und können daher solche, welche aufgrund der Abwesenheit der bP, welcher auch vom Vertreter nicht bekanntgegeben wurde, nicht greifbar bzw. parat sind, im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht berücksichtigt werden. Auch unterliegt der Umstand der unterlassenen Mitwirkung im Verfahren durch die bP nach der Entlassung aus der Schubhaft der freien Beweiswürdigung und ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Die bB schilderte den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des angefochtenen Bescheides und der zur gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf den objektiven Aussagekern schlüssig und übersichtlich und trat die bB dieser Schilderung in tatsächlicher Hinsicht auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das ho. Gericht keinen Anlass erblickt, sich diesen Ausführungen in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern nicht anschließen zu sollen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch den Einzelrichter.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch den Einzelrichter. 3.

  1. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses tritt gem. § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat, weshalb sich die gegenständliche Rechtssache in der Lage vor der Erlassung des ho. Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ W186 2142554-1/7E befindet.3.
  2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses tritt gem. Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat, weshalb sich die gegenständliche Rechtssache in der Lage vor der Erlassung des ho. Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ W186 2142554-1/7E befindet. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung und Anordnung der Schubhaft zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung und Anordnung der Schubhaft zuständig.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FPG befindet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG) und wurde die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG) und wurde die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)...
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)..." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 6.3.2020: 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat bereits in vier Dublinstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne die jeweiligen Ausgänge asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren abzuwarten bzw. in den fremdenrechtlichen Verfahren entsprechend mitzuwirken. Nachdem er neuerlich einen der Partnerstaaten, in dem er einen Antrag stellte, verließ und in das zur Führung eines Asylverfahrens sichtlich nicht zuständige Österreich einreiste, wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Die belangte Behörde konnte aus einer Betrachtung ex ante zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin III VO (neuerlich) hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung ex post auch sichtlich bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich einer der Partnerstaaten, in denen die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist.Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat bereits in vier Dublinstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne die jeweiligen Ausgänge asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren abzuwarten bzw. in den fremdenrechtlichen Verfahren entsprechend mitzuwirken. Nachdem er neuerlich einen der Partnerstaaten, in dem er einen Antrag stellte, verließ und in das zur Führung eines Asylverfahrens sichtlich nicht zuständige Österreich einreiste, wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Die belangte Behörde konnte aus einer Betrachtung ex ante zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin römisch drei VO (neuerlich) hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung ex post auch sichtlich bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich einer der Partnerstaaten, in denen die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Z 6 lit a) und konnte die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP ebenfalls nicht ausgeschlossen werden (Z 6 lit c) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6 lit a - c und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Ziffer 6, Litera a,) und konnte die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP ebenfalls nicht ausgeschlossen werden (Ziffer 6, Litera c,) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6 Litera a, - c und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 6 lit a - c und die Z 9 leg. cit. unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 6 Litera a, - c und die Ziffer 9, leg. cit. unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Ziffern 6 lit a - c des § 76 Abs. 1 FPG sind erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.Die Ziffern 6 Litera a, - c des Paragraph 76, Absatz eins, FPG sind erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet. 3.

  1. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Es ist nicht in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben, dass ein Beschwerdeführer wiederholt Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt, und seine rechtswidrigen "Reisetätigkeiten" in Europa unter Missachtung des Dublin III Regimes nach Gutdünken wiederholt. In derartigen Fällen kann auch partiell kooperatives Verhalten während einzelner Verfahrensschritte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen, zumal auf das bisherige Gesamtverhalten der bP abzustellen ist, welche eindeutig für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr spricht.3.
  2. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Es ist nicht in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben, dass ein Beschwerdeführer wiederholt Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt, und seine rechtswidrigen "Reisetätigkeiten" in Europa unter Missachtung des Dublin römisch drei Regimes nach Gutdünken wiederholt. In derartigen Fällen kann auch partiell kooperatives Verhalten während einzelner Verfahrensschritte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen, zumal auf das bisherige Gesamtverhalten der bP abzustellen ist, welche eindeutig für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr spricht. Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin III VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin III verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin römisch drei VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin römisch drei verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich. 3.
  3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. Die bB legte einzelfallbezogen -wenn auch kurz- die Umstände dar, welche für die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen ebenso dar, wie jene konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Einzelfall ins Leere gehen. Auch zeigte die bP bereits in der Vergangenheit (und auch nach der Entlassung aus der Schubhaft), dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin III Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. Die bB legte einzelfallbezogen -wenn auch kurz- die Umstände dar, welche für die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen ebenso dar, wie jene konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Einzelfall ins Leere gehen. Auch zeigte die bP bereits in der Vergangenheit (und auch nach der Entlassung aus der Schubhaft), dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin römisch drei Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. 3.
  4. Soweit vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme des Beschwerdeführers mehr durch einen Organwalter der bB stattgefunden hat, kann darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, zumal die bB eine Befragung -auch zu den Umständen der Verhängung der Schubhaft- durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlasste, welche in diesem Sinne funktionell als Organ der bB tätig wurden (vgl. § 6 BFA-VG) und sie das Ergebnis in ihre Entscheidung einfließen ließ. Der Sachverhalt lag klar auf der Hand, sodass sich die bB auch ohne weitere Einvernahme ein umfassendes Bild machen konnte. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die bP in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und schlüssig darlegte, welche Teile des maßgeblichen Sachverhalts noch ungeklärt wären und nur durch eine weitere Befragung der bB hätten geklärt werden können.3.
  5. Soweit vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme des Beschwerdeführers mehr durch einen Organwalter der bB stattgefunden hat, kann darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, zumal die bB eine Befragung -auch zu den Umständen der Verhängung der Schubhaft- durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlasste, welche in diesem Sinne funktionell als Organ der bB tätig wurden vergleiche Paragraph 6, BFA-VG) und sie das Ergebnis in ihre Entscheidung einfließen ließ. Der Sachverhalt lag klar auf der Hand, sodass sich die bB auch ohne weitere Einvernahme ein umfassendes Bild machen konnte. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die bP in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und schlüssig darlegte, welche Teile des maßgeblichen Sachverhalts noch ungeklärt wären und nur durch eine weitere Befragung der bB hätten geklärt werden können. 3.
  6. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal sich entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten ursprünglich auf den zivilen Personenverkehr bezogen. Sie hob die Schubhaft unverzüglich auf, nachdem sie -wie sich im Nachhinein herausstellte möglicherweise zu früh- davon ausging, dass eine solche Überstellung nicht mehr möglich ist. Der Einwand der bP, die Schubhaft hätte nicht verhängt werden dürfen, weil sich aus dem bereits genannten Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26.2.2020 ergibt, dass eine Überstellung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich war und daher die Schubhaft nicht verhängt werden durfte, geht aus 2 alternativ vorliegenden Gründen ins Leere: Einerseits kommt es nicht auf die Datierung des Urteils, sondern aus dessen Veröffentlichung (und es somit über die Parteienöffentlichkeit hinausgehend bekannt wird) an, weshalb aus dem Umstand, dass das genannte Urteil mit dem 26.2.2020 datiert ist, nicht per se geschlossen werden kann, dass der bB ab diesem Zeitpunkt sein Inhalt bekannt sein konnte bzw. musste. Wann tatsächlich eine Veröffentlichung stattfand, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Andererseits war eine Überstellung nach Italien nur eine von 4 denkbaren Optionen und bezieht sich das genannte Urteil lediglich auf Überstellungen nach Italien und nicht auf solche nach Frankreich oder die BRD bzw. in die Schweiz. Dass Überstellungen nach Frankreich oder die BRD bzw. die Schweiz ebenfalls nicht möglich gewesen wären, wurde von der bP nicht konkret bzw. nicht bescheinigt vorgetragen und stellte sich nach der Entlassung aus der Schubhaft heraus, dass die BRD einer Überstellung der bP zustimmte und ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbeingen der bP Hinweise, dass eine solche Überstellung nicht möglich (gewesen) wäre, wenn die Schubhaft nicht aufgehoben worden wäre, bzw. sich die bP nach der Aufhebung der Schubhaft entsprechend ihren Behauptungen in der gegenständlichen Beschwerde kooperativ mit der bB verhalten hätte. 3.
  7. Aus den beschriebenen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
  8. Ein Ausspruch gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG entfällt im gegenständlichen Fall aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der Schubhaft und Enthaftung der bP.
  9. Ein Ausspruch gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entfällt im gegenständlichen Fall aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der Schubhaft und Enthaftung der bP.
  10. Da sich aus dem Konsultationsverfahren mit der BRD ergibt, dass die bP über Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt, konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben. 6.Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. 3.

  1. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. 3.
  2. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab bzw. erstattete eine Gegenschrift (Z 4). Weiters stellt die bB einen Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab bzw. erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,). Weiters stellt die bB einen Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt Euro 423,
  8. Weitere Gebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren laut der dem Gericht bekannten Aktenlage nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der bB nicht geltend gemacht.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus tauchte die bP unter.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus tauchte die bP unter. Auch wird zum allfälligen Erfordernis einer weiteren persönlichen Einvernahme festgehalten, dass in der Beschwerde und auch in deren Ergänzungen nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte. Auch waren keine offenen Fragen zu klären, deren Klärung die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der bP bedingen würde (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN; Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Auch wird zum allfälligen Erfordernis einer weiteren persönlichen Einvernahme festgehalten, dass in der Beschwerde und auch in deren Ergänzungen nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte. Auch waren keine offenen Fragen zu klären, deren Klärung die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der bP bedingen würde vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN; Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B)

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage und den eindeutigen und keine andere als die hier gewählte Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage und den eindeutigen und keine andere als die hier gewählte Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2229636.1.00

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