RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlL527 2187850-1 SpruchL527 2187850-1/34E Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 und 10.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 und 10.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheids richtet, wird sie mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I der Ausdruck "vom XXXX " durch den Ausdruck "vom XXXX " ersetzt wird.römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheids richtet, wird sie mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins der Ausdruck "vom römisch 40 " durch den Ausdruck "vom römisch 40 " ersetzt wird. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 1 Z 2, 58 Abs 2 iVm 55 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2187836-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (in der Folge auch: Kind 1; L527 2187848-1), XXXX (in der Folge auch: Kind 2; L527 2187844-1) und XXXX (in der Folge auch: Kind 3; L527 2187839-1) sind die gemeinsamen leiblichen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 (L527 2187836-1) in aufrechter Ehe verheiratet. römisch 40 (in der Folge auch: Kind 1; L527 2187848-1), römisch 40 (in der Folge auch: Kind 2; L527 2187844-1) und römisch 40 (in der Folge auch: Kind 3; L527 2187839-1) sind die gemeinsamen leiblichen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Sie alle reisten am XXXX mit einem Direktflug von Teheran nach Wien, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Ausreise aus dem Iran erfolgte legal, die Einreise in das Bundesgebiet illegal (Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums im Reisepass).Sie alle reisten am römisch 40 mit einem Direktflug von Teheran nach Wien, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Ausreise aus dem Iran erfolgte legal, die Einreise in das Bundesgebiet illegal (Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums im Reisepass). In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe ein- bis zweimal in der Woche mit seiner Gattin und seiner Tochter Hauskirchen besucht. Der Geheimdienst habe das mitbekommen und bei einer Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer und seine Familie nicht anwesend gewesen seien, die Hauskirche gestürmt. Bekannte haben ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Kirche kommen solle. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Familie bei seiner Schwester versteckt gehalten. Der Geheimdienst habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und am Arbeitsplatz nachgeforscht. Auch nach seiner Gattin sei gesucht worden. Da im Iran die Konversion vom Islam zum Christentum mit der Todesstrafe bedroht sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, mit seiner Familie aus dem Iran zu flüchten.In der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe ein- bis zweimal in der Woche mit seiner Gattin und seiner Tochter Hauskirchen besucht. Der Geheimdienst habe das mitbekommen und bei einer Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer und seine Familie nicht anwesend gewesen seien, die Hauskirche gestürmt. Bekannte haben ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Kirche kommen solle. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Familie bei seiner Schwester versteckt gehalten. Der Geheimdienst habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und am Arbeitsplatz nachgeforscht. Auch nach seiner Gattin sei gesucht worden. Da im Iran die Konversion vom Islam zum Christentum mit der Todesstrafe bedroht sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, mit seiner Familie aus dem Iran zu flüchten. In seiner Einvernahme am 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe seelische Probleme gehabt. Ein Freund habe ihm empfohlen, eine Hauskirche zu besuchen. Er habe dann einen Priester getroffen, der ihn zu einem Treffen eingeladen habe. Nach Rücksprache mit seiner Frau sei er daraufhin mit dieser und seiner Tochter zu diesem Treffen gegangen. Seither interessiere er sich für das Christentum. Insgesamt sei er zweimal bei derartigen Treffen gewesen, seine Frau sei sehr oft dort gewesen. Das letzte Mal sei an einem Donnerstag gewesen. Sein Freund habe ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass er niemanden kontaktieren solle und dass der Priester verhaftet worden sei. Der Freund habe unter anderem das Untertauchen empfohlen, doch der Beschwerdeführer habe die Aufforderung nicht ernst genommen und das Alltagsleben weitergeführt. Am darauffolgenden Dienstag, als er in der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm berichtet, dass zivile Beamte zuhause gewesen seien und nach ihm und seiner Frau gesucht haben. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zu einem Militärkameraden nach XXXX gefahren. Dort haben sie sich zur Ausreise entschieden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe die Ausreise organisiert. Von XXXX sei der Beschwerdeführer mit Frau und Kindern nach XXXX gereist. Schließlich haben sie ohne Probleme den Iran mit dem Flugzeug von Teheran aus verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er Katholik werden möchte.In seiner Einvernahme am 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe seelische Probleme gehabt. Ein Freund habe ihm empfohlen, eine Hauskirche zu besuchen. Er habe dann einen Priester getroffen, der ihn zu einem Treffen eingeladen habe. Nach Rücksprache mit seiner Frau sei er daraufhin mit dieser und seiner Tochter zu diesem Treffen gegangen. Seither interessiere er sich für das Christentum. Insgesamt sei er zweimal bei derartigen Treffen gewesen, seine Frau sei sehr oft dort gewesen. Das letzte Mal sei an einem Donnerstag gewesen. Sein Freund habe ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass er niemanden kontaktieren solle und dass der Priester verhaftet worden sei. Der Freund habe unter anderem das Untertauchen empfohlen, doch der Beschwerdeführer habe die Aufforderung nicht ernst genommen und das Alltagsleben weitergeführt. Am darauffolgenden Dienstag, als er in der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm berichtet, dass zivile Beamte zuhause gewesen seien und nach ihm und seiner Frau gesucht haben. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zu einem Militärkameraden nach römisch 40 gefahren. Dort haben sie sich zur Ausreise entschieden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe die Ausreise organisiert. Von römisch 40 sei der Beschwerdeführer mit Frau und Kindern nach römisch 40 gereist. Schließlich haben sie ohne Probleme den Iran mit dem Flugzeug von Teheran aus verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er Katholik werden möchte. Am 23.01.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen. Der Beschwerdeführer habe einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht.Am 23.01.2018 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen. Der Beschwerdeführer habe einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht. Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Inhaltlich gleich entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers.Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Inhaltlich gleich entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zum Beweis seines Vorbringens namentlich und unter Angabe ladungsfähiger Adressen einen katholischen Pfarrer und den Leiter einer Taufgruppe anführte. Mit Schreiben vom 19.04.2019 teilte der Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Beschwerdeführer zu vertreten, und legte Urkunden sowie eine allgemeine Stellungnahme vor. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2019 nach der Fortsetzung des Verfahrens erkundigt hatte, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 21.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf. Der Beschwerdeführer übermittelte äußerst kurzfristig, mit Schreiben vom 17.01.2020, Bescheinigungsmittel, eine Stellungnahme und Beweisanträge. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer, der im Beisein eines Vertreters des bevollmächtigten Vereins ZEIGE erschein, seine Ehegattin, das älteste der drei Kinder und die in der Beschwerde genannten Personen (als Zeugen) ein. Die mit Schreiben vom 17.01.2020 gestellten Beweisanträge zog der bevollmächtigte Vertreter im Namen des Beschwerdeführers und seiner Familie zurück. Auch ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Am 10.02.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ergänzender Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin statt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Im Anschluss an die Verhandlung am 10.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis in Bezug auf die Spruchpunkte I, II, und III des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten. Den Beschwerden der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers gab das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls statt und erkannte ihnen den Status des Asylberechtigten zu. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer im Familienverfahren den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, lagen wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht nicht vor.Im Anschluss an die Verhandlung am 10.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, und römisch drei des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten. Den Beschwerden der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers gab das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls statt und erkannte ihnen den Status des Asylberechtigten zu. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer im Familienverfahren den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, lagen wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.02.2020 die schriftliche Ausfertigung des Erkentnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. Da die Aktenseiten im Verwaltungsverfahrensakt des Beschwerdeführers nicht durchgängig korrekt nummeriert sind (vgl. die auf den Aktenseiten angegebenen Nummerierungen 125 bis 127), zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2018 unter Angabe der unten auf den Seiten der Niederschrift genannten Seitenzahlen, und zwar in folgender Form: EV [Einvernahme], S [Seite].Da die Aktenseiten im Verwaltungsverfahrensakt des Beschwerdeführers nicht durchgängig korrekt nummeriert sind vergleiche die auf den Aktenseiten angegebenen Nummerierungen 125 bis 127), zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2018 unter Angabe der unten auf den Seiten der Niederschrift genannten Seitenzahlen, und zwar in folgender Form: EV [Einvernahme], S [Seite].
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden - und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden - und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung ([§ 17 VwGVG in Verbindung mit] § 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Allfällige (vermeintliche) Einwendungen und behauptete falsche oder unvollständige Protokollierung von Angaben stehen dem, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch begründen wird, nicht entgegen.2.2. Die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung ([§ 17 VwGVG in Verbindung mit] Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Allfällige (vermeintliche) Einwendungen und behauptete falsche oder unvollständige Protokollierung von Angaben stehen dem, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch begründen wird, nicht entgegen. Bereits die belangte Behörde zog die Niederschrift der Einvernahme der Ehegattin als Beweismittel im verwaltungsbehördlichen Verfahren des Beschwerdeführers heran (AS 226). Unter anderem diese Niederschrift wurde zudem mit Zustimmung aller Parteien zum Gegenstand der Verhandlung am 21.01.2020 und Inhalt der zugehörigen Niederschrift erklärt (OZ 21, S 7). Die gesamte Niederschrift der Verhandlung am 21.01.2020 wurde ferner ebenfalls mit Zustimmung aller Parteien zum Gegenstand der Verhandlung am 10.02.2020 und der zugehörigen Niederschrift erklärt (OZ 32, S 5 f). Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bestätigten mit ihrer jeweiligen Unterschrift, dass ihnen die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, sie keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen haben und dass sie alles verstanden haben (AS 51 f; AS 55 VA Ehegattin). Dasselbe gilt für die Niederschriften der Einvernahmen vor der belangten Behörde; es wurden keine Einwendungen erhoben; es sei alles richtig protokolliert worden (EV, S 15 f; AS 118 VA Ehegattin). Auch gegen die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben; der Beschwerdeführer machte nach der Rückübersetzung am 21.01.2020 zwei Anmerkungen, die nicht als Einwendungen im Sinne des § 14 Abs 3 AVG zu qualifizieren sind; Verständigungsschwierigkeiten gab es nicht (OZ 21, S 15 f, 34 f, 51 f, OZ 32, S 9, 10, 11).Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bestätigten mit ihrer jeweiligen Unterschrift, dass ihnen die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, sie keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen haben und dass sie alles verstanden haben (AS 51 f; AS 55 VA Ehegattin). Dasselbe gilt für die Niederschriften der Einvernahmen vor der belangten Behörde; es wurden keine Einwendungen erhoben; es sei alles richtig protokolliert worden (EV, S 15 f; AS 118 VA Ehegattin). Auch gegen die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben; der Beschwerdeführer machte nach der Rückübersetzung am 21.01.2020 zwei Anmerkungen, die nicht als Einwendungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG zu qualifizieren sind; Verständigungsschwierigkeiten gab es nicht (OZ 21, S 15 f, 34 f, 51 f, OZ 32, S 9, 10, 11). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem in der behördlichen Einvernahme, bislang im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Angesichts der Frage des Leiters der Einvernahme ist die Anmerkung des Beschwerdeführers, er sei mit seiner Tochter (Kind 3) nur einmal in der Hauskirche gewesen, nicht als Behauptung einer unrichtigen Protokollierung, sondern vielmehr als Korrektur der eigenen in der Erstbefragung gemachten Angaben zu betrachten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dieser Besuch der Hauskirche mit dem Kind sei am 10.07.2017 in XXXX gewesen. Sonst habe alles gestimmt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete falsche Protokollierung des Geburtsdatums seiner Kinder und des Datums der Eheschließung betrifft zum einen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevante Aspekte (OZ 21, S 36). Zum anderen ist die Behauptung (teils) inhaltlich nicht nachvollziehbar, hatte der Beschwerdeführer doch lediglich Tag und Monat der Geburt eines seiner Kinder angegeben (EV, S 5). Diese Daten stimmen zudem mit dem von der Ehegattin genannten Geburtsdatum dieses Kindes überein (AS 107 VA Ehegattin); lediglich die in Klammer festgehaltenen Daten nach abendländischem Kalender weichen von dem ansonsten von diesem Kind geführten Tag und Monat der Geburt um einen Tag ab (24. XXXX statt sonst 25. XXXX ). Das in der Niederschrift protokollierte Hochzeitsdatum ist tatsächlich nicht korrekt (vgl. AS 106 VA Ehegattin; OZ 21, S 20); allerdings schien der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Jahr der Hochzeit korrekt anzugeben. Es ist nämlich nicht erklärbar, wie (irrtümlich) "1384/1385" (EV, S 5) hätte protokolliert werden sollen, hätte der Beschwerdeführer das Jahr der Hochzeit korrekt - nämlich mit 1383 - benannt. Fraglos entspricht das in der behördlichen Niederschrift protokollierte Datum der Ausreise aus dem Iran ( XXXX 1396 [ XXXX 2017]; EV, S 6) nicht dem Datum, das sich - ausgehend von einem Direktflug von Teheran nach Wien und der Ankunft am XXXX in Wien - als Ausreisedatum ergibt (vgl. insbesondere den unbedenklichen Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 29 ff, insbesondere AS 31; vgl. auch AS 45). Dass es insofern in der behördlichen Einvernahme zu einer falschen Protokollierung gekommen sein könnte, erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich. Denn der Beschwerdeführer nannte in anderem Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme, nämlich in der freien Schilderung der Beweggründe für das Verlassen des Iran, den XXXX 1396 [ XXXX 2017] als jenen Tag, an dem er mit seiner Familie zum Flughafen in Teheran gefahren sei (EV, S 8). Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme das Datum der Ausreise aus dem Iran tatsächlich nicht korrekt angab und darüber mit einer Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinwegzutäuschen versuchte. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine falsche Protokollierung seiner Angaben in der behördlichen Einvernahme monierte (AS 305 ff). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angezeigt. Auffällig ist außerdem, dass das von der Ehegattin in deren Einvernahme vor der Behörde genannte Ausreisedatum sowohl vom in der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers protokollierten Ausreisedatum als auch vom tatsächlichen Ausreisedatum abweicht (AS 108 VA Ehegattin). Die Ehegattin machte insofern keine falsche Protokollierung geltend (OZ 21, S 11).Der Beschwerdeführer bestätigte zudem in der behördlichen Einvernahme, bislang im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Angesichts der Frage des Leiters der Einvernahme ist die Anmerkung des Beschwerdeführers, er sei mit seiner Tochter (Kind 3) nur einmal in der Hauskirche gewesen, nicht als Behauptung einer unrichtigen Protokollierung, sondern vielmehr als Korrektur der eigenen in der Erstbefragung gemachten Angaben zu betrachten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dieser Besuch der Hauskirche mit dem Kind sei am 10.07.2017 in römisch 40 gewesen. Sonst habe alles gestimmt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete falsche Protokollierung des Geburtsdatums seiner Kinder und des Datums der Eheschließung betrifft zum einen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevante Aspekte (OZ 21, S 36). Zum anderen ist die Behauptung (teils) inhaltlich nicht nachvollziehbar, hatte der Beschwerdeführer doch lediglich Tag und Monat der Geburt eines seiner Kinder angegeben (EV, S 5). Diese Daten stimmen zudem mit dem von der Ehegattin genannten Geburtsdatum dieses Kindes überein (AS 107 VA Ehegattin); lediglich die in Klammer festgehaltenen Daten nach abendländischem Kalender weichen von dem ansonsten von diesem Kind geführten Tag und Monat der Geburt um einen Tag ab (24. römisch 40 statt sonst 25. römisch 40 ). Das in der Niederschrift protokollierte Hochzeitsdatum ist tatsächlich nicht korrekt vergleiche AS 106 VA Ehegattin; OZ 21, S 20); allerdings schien der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Jahr der Hochzeit korrekt anzugeben. Es ist nämlich nicht erklärbar, wie (irrtümlich) "1384/1385" (EV, S 5) hätte protokolliert werden sollen, hätte der Beschwerdeführer das Jahr der Hochzeit korrekt - nämlich mit 1383 - benannt. Fraglos entspricht das in der behördlichen Niederschrift protokollierte Datum der Ausreise aus dem Iran ( römisch 40 1396 [ römisch 40 2017]; EV, S 6) nicht dem Datum, das sich - ausgehend von einem Direktflug von Teheran nach Wien und der Ankunft am römisch 40 in Wien - als Ausreisedatum ergibt vergleiche insbesondere den unbedenklichen Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 29 ff, insbesondere AS 31; vergleiche auch AS 45). Dass es insofern in der behördlichen Einvernahme zu einer falschen Protokollierung gekommen sein könnte, erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich. Denn der Beschwerdeführer nannte in anderem Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme, nämlich in der freien Schilderung der Beweggründe für das Verlassen des Iran, den römisch 40 1396 [ römisch 40 2017] als jenen Tag, an dem er mit seiner Familie zum Flughafen in Teheran gefahren sei (EV, S 8). Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme das Datum der Ausreise aus dem Iran tatsächlich nicht korrekt angab und darüber mit einer Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinwegzutäuschen versuchte. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine falsche Protokollierung seiner Angaben in der behördlichen Einvernahme monierte (AS 305 ff). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angezeigt. Auffällig ist außerdem, dass das von der Ehegattin in deren Einvernahme vor der Behörde genannte Ausreisedatum sowohl vom in der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers protokollierten Ausreisedatum als auch vom tatsächlichen Ausreisedatum abweicht (AS 108 VA Ehegattin). Die Ehegattin machte insofern keine falsche Protokollierung geltend (OZ 21, S 11). Die Ehegattin habe, wie sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aussagte, im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, es sei jedoch etwas falsch protokolliert worden. Es sei falsch protokolliert worden, dass sie ihr Kind jedes Mal in die Hauskirche mitgenommen habe. Tatsächlich habe sie ihr Kind nur beim ersten Besuch der Hauskirche mitgenommen. Richtig sei auch, dass sie selbst sei nur einmal in der Woche oder zweimal in zwei Wochen in der Hauskirche gewesen. Sonst stimme alles. (AS 104 VA Ehegattin) Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, Bedenken an der Niederschrift der Erstbefragung hervorzurufen. In der Niederschrift wurde nämlich überhaupt nicht protokolliert, dass die Ehegattin stets in Begleitung ihres Kindes die Hauskirche besucht habe (AS 51 VA Ehegattin). Hinzukommt, dass die Ehegattin in der freien Schilderung der Beweggründe für das Verlassen des Iran gegenüber der Behörde - abweichend von den vermeintlichen Einwendungen - selbst angab, ihr Ehegatte, also der Beschwerdeführer, habe sie ein paar Mal in die Hauskirche begleitet, ansonsten sei sie alleine dort gewesen (AS 109 VA Ehegattin). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 bejahte die Ehegattin, dass sie bei der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme stets die Wahrheit gesagt habe. Widersprüchlich dazu gab sie - in der Folge danach befragt, ob sie etwas korrigieren möchte - an, dass sie das Datum ihres (angeblichen) letzten Hauskirchenbesuchs falsch angegeben habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie ein Datum genannt habe, welches ungefähr hinkomme. Im Übrigen behauptete die Ehegattin, dass einmal ein "zirka", das sie gesagt habe, nicht protokolliert worden sei. (OZ 21, S 11) Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptung der unvollständigen Protokollierung (man bedenke, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Jahre liegen und die Ehegattin in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattete), vermag dieser Detailaspekt nichts an der grundsätzlichen Beweiskraft der Niederschrift zu ändern. 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 41, EV, S 2; OZ 21, S 35). Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage mehrerer ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorliegenden iranischen Dokumente (Reisepass, Militärausweis, Geburtsurkunde, Heiratsbuch) fest (AS 256). Den Reisepass qualifizierte die Landespolizeidirektion XXXX als echt (AS 41). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 41 ff, EV, S 2
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, S 35 ff), teils in Zusammenschau mit übereinstimmenden Angaben der Ehegattin (AS 43 ff, 104 ff VA Ehegattin; OZ 21, S 10 ff, 16 ff), mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 133 ff [Kopien der iranischen Dokumente], OZ 10 [Teilbesuchsbestätigung Deutsch-Integrationskurs A2, medizinische Unterlagen], OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Arbeitsvorvertrag, Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer XXXX ]) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 31 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; vgl. auch die entsprechenden Unterlagen betreffend die Ehegattin und die Kinder 2187836-1/26, 2187839-1/21, 2187844-1/22, 2187848-1/21), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 41, EV, S 2; OZ 21, S 35). Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage mehrerer ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorliegenden iranischen Dokumente (Reisepass, Militärausweis, Geburtsurkunde, Heiratsbuch) fest (AS 256). Den Reisepass qualifizierte die Landespolizeidirektion römisch 40 als echt (AS 41). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 41 ff, EV, S 2
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, S 35 ff), teils in Zusammenschau mit übereinstimmenden Angaben der Ehegattin (AS 43 ff, 104 ff VA Ehegattin; OZ 21, S 10 ff, 16 ff), mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 133 ff [Kopien der iranischen Dokumente], OZ 10 [Teilbesuchsbestätigung Deutsch-Integrationskurs A2, medizinische Unterlagen], OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Arbeitsvorvertrag, Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer römisch 40 ]) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 31 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; vergleiche auch die entsprechenden Unterlagen betreffend die Ehegattin und die Kinder 2187836-1/26, 2187839-1/21, 2187844-1/22, 2187848-1/21), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: So ist zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten: In der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 erklärte der Beschwerdeführer, gesund sowie arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente zu nehmen (EV, S 2). Dass er in der Folge, im Juni 2018, eine intrazerebrale Blutung erlitt und dass im Juli 2018 die mikrochirurgische Resektion einer arteriovenösen Malformation erfolgte, brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.04.2019 vor, der entsprechende medizinische Unterlagen angeschlossen waren (OZ 10). Neben dem Zustand nach der intrazerebralen Blutung und der mikrochirurgischen Resektion einer arteriovenösen Malformation wurden bei der Entlassung aus der stationären intensiven Neurorehabilitation im August 2018 eine Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel im Blut) sowie eine Thalassämie minor (heterozygot) diagnostiziert. Bei der Thalassämie minor (heterozygot) handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Rechtsvertreters (OZ 21, S 50) nicht um eine schwere Krankheit (vgl. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/blut/beta-thalassaemie; https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/genetische-diagnostik/beta-thalassaemie-mutationsanalyse, Thalassämie; https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/a-thalassaemie-202001, https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/b-thalassaemie-202002 [jeweils zuletzt abgerufen am 12.05.2020]). Die vorgesehene Medikation mit Levetiracetam war langsam abzusetzen und im Falle von Einschlafstörungen wurde die Einnahme von Zoldem empfohlen. Empfohlen wurden weiters eine Perimetrie-Kontrolle bei einem Facharzt für Augenheilkunde, körperliche Schonung für mindestens fünf Monate, keine Hitzeexposition und eine neurochirurgische Kontrolle am 24.08.2018. Im Entlassungsbericht aus der stationären neurologischen Rehabilitation vom Oktober 2018 wurden regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen Neurologen, weiterführendes kognitives Training sowie ophthalmologische Kontrolle empfohlen und die Weiterbetreuung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erbeten. Eine Dauermedikation war dezidiert nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Unterlagen gibt es nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte.Dass er in der Folge, im Juni 2018, eine intrazerebrale Blutung erlitt und dass im Juli 2018 die mikrochirurgische Resektion einer arteriovenösen Malformation erfolgte, brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.04.2019 vor, der entsprechende medizinische Unterlagen angeschlossen waren (OZ 10). Neben dem Zustand nach der intrazerebralen Blutung und der mikrochirurgischen Resektion einer arteriovenösen Malformation wurden bei der Entlassung aus der stationären intensiven Neurorehabilitation im August 2018 eine Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel im Blut) sowie eine Thalassämie minor (heterozygot) diagnostiziert. Bei der Thalassämie minor (heterozygot) handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Rechtsvertreters (OZ 21, S 50) nicht um eine schwere Krankheit vergleiche https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/blut/beta-thalassaemie; https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/genetische-diagnostik/beta-thalassaemie-mutationsanalyse, Thalassämie; https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/a-thalassaemie-202001, https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/b-thalassaemie-202002 [jeweils zuletzt abgerufen am 12.05.2020]). Die vorgesehene Medikation mit Levetiracetam war langsam abzusetzen und im Falle von Einschlafstörungen wurde die Einnahme von Zoldem empfohlen. Empfohlen wurden weiters eine Perimetrie-Kontrolle bei einem Facharzt für Augenheilkunde, körperliche Schonung für mindestens fünf Monate, keine Hitzeexposition und eine neurochirurgische Kontrolle am 24.08.2018. Im Entlassungsbericht aus der stationären neurologischen Rehabilitation vom Oktober 2018 wurden regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen Neurologen, weiterführendes kognitives Training sowie ophthalmologische Kontrolle empfohlen und die Weiterbetreuung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erbeten. Eine Dauermedikation war dezidiert nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Unterlagen gibt es nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung auf, alle verfügbaren Beweismittel mitzubringen (OZ 13, 23), und ersuchte ihn darüber hinaus in der Ladung für die Verhandlung am 21.01.2020 um Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung geltend machen bzw. im Original vorlegen (OZ 13). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist dem Schreiben vom 17.01.2020 (OZ 17) lediglich der Hinweis auf ein Empfehlungsschreiben zu entnehmen, in dem die Verfasserin "auf die schwierige Situation der Familie nach der Gehirnoperation des Familienvaters" hinweise. Der Beschwerdeführer legte - selbst nachdem ihn der Richter in der Verhandlung am 17.01.2020 auf die Unterlagen aus dem Jahr 2018 angesprochen hatte - keine medizinischen Dokumente jüngeren Datums vor. Er habe keine aktuellen Befunde (OZ 21, S 37). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, dass, wie der Beschwerdeführer behauptete (OZ 21, S 37), tatsächlich alle sechs Monate in einem Krankenhaus sein Kopf untersucht werde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden bei einer derartigen Untersuchung in einem österreichischen Krankenhaus Befunde oder zumindest irgendwelche medizinischen Dokumente erstellt, an die der Betroffene auch gelangen kann. Hinzukommt, dass eine regelmäßige Untersuchung "des Kopfes" in einem Krankenhaus in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 2018 nicht einmal empfohlen, geschweige denn für notwendig erachtet wurde. Schon nach den Angaben des Beschwerdeführers kann es durch den Fahrradunfall, der sich drei Monate vor der Verhandlung am 21.01.2020 ereignet haben soll, nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sein (OZ 21, S 37). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der sich nach den Unterlagen von Anfang August 2018 noch fünf Monate körperlich schonen sollte, im Herbst 2019 Fahrrad fuhr, spricht im Übrigen generell für eine positive gesundheitliche Entwicklung. Dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine Schmerztablette und einmal wöchentlich eine Beruhigungstablette nehme, indiziert (in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen und Erwägungen) auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung. Bemerkenswert ist auch insofern, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel, z. B. Rezeptkopien, vorlegte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer sowohl am 21.01.2020 als auch am 10.02.2020, einvernahmefähig und arbeitsfähig zu sein (OZ 21, S 5, 37; OZ 32, S 4, 9). Ungeachtet der unter 2.1.4. skizzierten rechtlichen Vorgaben wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet und/oder ernsthaft befürchtet, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - bewusst nicht-juristisch formuliert - gravierenden Problemen infolge seines Gesundheitszustands bzw. des Fehlens unabdingbarer medizinischer Versorgung ausgesetzt zu sein, schon in seinem eigenen Interesse von sich aus ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet und mit - in Österreich im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verfügbaren - Bescheinigungsmitteln untermauert. Der Beschwerdeführer erstattete kein derartiges Vorbringen und legte auch keine aktuellen Bescheinigungsmittel betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Das vom Beschwerdeführer geäußerte Interesse an einer "zeitnahen Fortsetzung" des Beschwerdeverfahrens (OZ 11) rechtfertigt die Annahme umso mehr, dass er - hätte er ein entsprechendes verfahrensrelevantes Vorbringen und/oder aktuelle Bescheinigungsmittel - ein solches erstattet bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte. Somit gibt es auch weiterhin nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen unter 1.2.2.1. sowie 1.2.2.4. und die dafür maßgeblichen detaillierten Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Iran im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 82 ff. Schließlich erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Iran und die damit verbundene Möglichkeit, von den Angehörigen (finanzielle) Unterstützung zu erfahren. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es - schon angesichts der bisherigen Erwägungen - keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen gesundheitlichen Zustand, generell, in der Einvernahme vor der Behörde und/oder in den mündlichen Verhandlungen nicht dazu in der Lage (gewesen) sein könnte, adäquat am Verfahren und der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken sowie gestellte Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der behördlichen Einvernahme und der Verhandlungen seine Einvernahmefähigkeit (EV, S 2; OZ 21, S 5, OZ 32, S 4). Er machte auch nicht geltend, infolge seiner gesundheitlichen Verfassung außer Stande zu sein, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der (jüngeren) Vergangenheit zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang erneut, dass davon auszugehen ist, dass sich der - im Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation bzw. einen von ihm selbst gewählten Verein und dessen Organe vertretene - Beschwerdeführer im Falle des Vorliegens derartiger Umstände insbesondere angesichts des artikulierten Interesses an einer "zeitnahen Fortsetzung" des Verfahrens entsprechend geäußert und aktuelle Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte. An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Iran unter Verwendung der echten im Juni 2017 ausgestellten iranischen Reisepässe ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 47, EV, S 6), der in den Akten enthaltenen Passkopien (AS 199; AS 136 VA Ehegattin; AS 33 ff VA Kind 1; AS 33 ff VA Kind 2; AS 41 ff VA Kind 3) und der Qualifikation der Pässe als "echt" (AS 41; AS 43 VA Ehegattin) nicht zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Das Datum der Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte trotz divergierender Angaben (vgl. bereits 2.2.) eindeutig festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist insbesondere auf den Inhalt des unbedenklichen Amtsvermerks der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hin (AS 29 ff, vgl. insbesondere AS 31). Dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste(n), steht angesichts der Verurteilung nach § 223 Abs 2, § 224 StGB durch das Landesgericht XXXX deswegen, weil der Beschwerdeführer einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht habe, außer Frage (AS 297 ff; OZ 31; vgl. auch AS 29 ff sowie 2187836-1/7 [Verurteilung der Ehegattin]). Es spricht gewiss nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser - danach befragt, ob er in Österreich straffällig geworden sei,- die Verurteilung nicht erwähnte. Erst nach entsprechendem Vorhalt durch den Richter räumte der Beschwerdeführer die Verurteilung ein (OZ 21, S 39). Der Beschwerdeführer schreckt sichtlich nicht davor zurück, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrige Angaben zu machen bzw. Fragen bewusst (vgl. die eingehende Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, OZ 21, S 6) nicht vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. (Zum Zeitpunkt der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 war der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt. Ein Aussageverweigerungsgrund gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 51 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 1 AVG war somit keinesfalls gegeben.) Ähnlich hatte sich der Beschwerdeführer bereits gegenüber der belangten Behörde verhalten (EV, S 5 f). Dass der Aufenthalt in Österreich nicht der erste Auslandsaufenthalt sei, sagten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmend und unabhängig voneinander aus (EV, S 4; AS 106 VA Ehegattin, OZ 21, S 19). Die Einzelheiten zu den Aufenthalten in XXXX ergeben sich eindeutig aus den Eintragungen in den Pässen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ein- und Ausreisestempel; AS 207 ff; AS 143 ff VA Ehegattin; AS 43 VA Kind 1; AS 41 VA Kind 2; AS 49 ff VA Kind 3). Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 41 ff).An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Iran unter Verwendung der echten im Juni 2017 ausgestellten iranischen Reisepässe ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 47, EV, S 6), der in den Akten enthaltenen Passkopien (AS 199; AS 136 VA Ehegattin; AS 33 ff VA Kind 1; AS 33 ff VA Kind 2; AS 41 ff VA Kind 3) und der Qualifikation der Pässe als "echt" (AS 41; AS 43 VA Ehegattin) nicht zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Das Datum der Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte trotz divergierender Angaben vergleiche bereits 2.2.) eindeutig festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist insbesondere auf den Inhalt des unbedenklichen Amtsvermerks der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hin (AS 29 ff, vergleiche insbesondere AS 31). Dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste(n), steht angesichts der Verurteilung nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB durch das Landesgericht römisch 40 deswegen, weil der Beschwerdeführer einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht habe, außer Frage (AS 297 ff; OZ 31; vergleiche auch AS 29 ff sowie 2187836-1/7 [Verurteilung der Ehegattin]). Es spricht gewiss nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser - danach befragt, ob er in Österreich straffällig geworden sei,- die Verurteilung nicht erwähnte. Erst nach entsprechendem Vorhalt durch den Richter räumte der Beschwerdeführer die Verurteilung ein (OZ 21, S 39). Der Beschwerdeführer schreckt sichtlich nicht davor zurück, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrige Angaben zu machen bzw. Fragen bewusst vergleiche die eingehende Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, OZ 21, S 6) nicht vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. (Zum Zeitpunkt der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 war der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt. Ein Aussageverweigerungsgrund gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG war somit keinesfalls gegeben.) Ähnlich hatte sich der Beschwerdeführer bereits gegenüber der belangten Behörde verhalten (EV, S 5 f). Dass der Aufenthalt in Österreich nicht der erste Auslandsaufenthalt sei, sagten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmend und unabhängig voneinander aus (EV, S 4; AS 106 VA Ehegattin, OZ 21, S 19). Die Einzelheiten zu den Aufenthalten in römisch 40 ergeben sich eindeutig aus den Eintragungen in den Pässen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ein- und Ausreisestempel; AS 207 ff; AS 143 ff VA Ehegattin; AS 43 VA Kind 1; AS 41 VA Kind 2; AS 49 ff VA Kind 3). Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 41 ff). Dass er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer kein gegenteiliges Vorbringen erstattete und auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegte. Der Beschwerdeführer legte überhaupt kein Zeugnis über eine (bestandene) Deutschprüfung vor. Dass er nicht erwerbstätig ist, ist überdies auch aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich (OZ 31). Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt lediglich einen Arbeitsvorvertrag (OZ 21, Beilage A). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild (OZ 21, S 37); der Beschwerdeführer legte eine unbedenkliche Bestätigung des Besuchs des Deutsch-Integrationskurses A2 (Teil 2 von 2) vor (OZ 10).Dass er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer kein gegenteiliges Vorbringen erstattete und auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegte. Der Beschwerdeführer legte überhaupt kein Zeugnis über eine (bestandene) Deutschprüfung vor. Dass er nicht erwerbstätig ist, ist überdies auch aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich (OZ 31). Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt lediglich einen Arbeitsvorvertrag (OZ 21, Beilage A). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild (OZ 21, S 37); der Beschwerdeführer legte eine unbedenkliche Bestätigung des Besuchs des Deutsch-Integrationskurses A2 (Teil 2 von 2) vor (OZ 10). Hinsichtlich der Feststellungen zum Familienleben weist das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen auf Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie auf Ausführungen in insofern formal und inhaltlich unbedenklichen Empfehlungsschreiben hin (OZ 17, OZ 21, S 17 f, 38). Die Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers abseits seiner Familie und betreffend sein übriges Privatleben in Österreich stützen sich auf seine insofern glaubhaften Angaben (OZ 21, S 38) sowie die ebenfalls insofern glaubhaften Angaben des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der einstigen Taufgruppe (OZ 21, Beilage Z 2, S 2
- f)und auf insofern formal und inhaltlich unbedenkliche Bescheinigungsmittel (OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer XXXX ], OZ 22 [Empfehlungsschreiben]). All dem ist nicht zu entnehmen, dass ein- oder wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse und/oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen bestünden. Worauf die Feststellungen zum Engagement des Beschwerdeführers in (Pfarren) der katholischen Kirche beruhen, wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.1.4. noch erörtern.Die Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers abseits seiner Familie und betreffend sein übriges Privatleben in Österreich stützen sich auf seine insofern glaubhaften Angaben (OZ 21, S 38) sowie die ebenfalls insofern glaubhaften Angaben des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der einstigen Taufgruppe (OZ 21, Beilage Ziffer 2,, S 2
- f)und auf insofern formal und inhaltlich unbedenkliche Bescheinigungsmittel (OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer römisch 40 ], OZ 22 [Empfehlungsschreiben]). All dem ist nicht zu entnehmen, dass ein- oder wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse und/oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen bestünden. Worauf die Feststellungen zum Engagement des Beschwerdeführers in (Pfarren) der katholischen Kirche beruhen, wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.1.4. noch erörtern. Zur festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Ausfertigung des Urteils (AS 297
- ff)sowie auf den Eintrag im Strafregister der Republik Österreich (OZ 31). Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden der Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren aufgrund des Inhalts der jeweiligen Verkündung vom 10.02.2020 zu treffen (OZ 21, S 13 ff). 2.4. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.": 2.4.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr: 2.4.1.1. Dass er im Iran weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte, folgt unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 21, S 40; vgl. auch EV, S 6). In der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 verneinte der Beschwerdeführer überdies, dass er jemals persönlich Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) des Iran gehabt habe (EV, S 6). Er und seine Familie seien auch nie direkt bedroht worden (EV, S 8). Den Angaben des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er im Iran jemals Übergriffen und/oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt gewesen wäre (OZ 21, S 40). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Der Beschwerdeführer verneinte auch, in seinem Heimatland, in Österreich oder einem anderen Land strafbare Handlungen begangen zu haben, vorbestraft und jemals in Haft gewesen zu sein. Dem kann nur im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Begehung einer strafbaren Handlung in Österreich negierte, nicht gefolgt werden (vgl. bereits 2.3.).2.4.1.1. Dass er im Iran weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte, folgt unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 21, S 40; vergleiche auch EV, S 6). In der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 verneinte der Beschwerdeführer überdies, dass er jemals persönlich Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) des Iran gehabt habe (EV, S 6). Er und seine Familie seien auch nie direkt bedroht worden (EV, S 8). Den Angaben des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er im Iran jemals Übergriffen und/oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt gewesen wäre (OZ 21, S 40). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Der Beschwerdeführer verneinte auch, in seinem Heimatland, in Österreich oder einem anderen Land strafbare Handlungen begangen zu haben, vorbestraft und jemals in Haft gewesen zu sein. Dem kann nur im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Begehung einer strafbaren Handlung in Österreich negierte, nicht gefolgt werden vergleiche bereits 2.3.). Das Fluchtvorbringen beruht auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Verfolgung (vgl. insbesondere AS 49, EV, S 6 ff; OZ 21, S 40, 44). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer einerseits verneinte, in seinem Heimatland strafbare Handlungen begangen zu haben, andererseits seine Ausreise und seinen Antrag auf internationalen Schutz jedoch damit begründet, dass er zum Christentum konvertiert sei, was im Iran mit der Todesstrafe bedroht sei (z. B. AS 49, EV, S 7, 15; OZ 10, 17, OZ 21, S 40, 50), ist ein erstes Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Flucht-/Asylvorbringens.Das Fluchtvorbringen beruht auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Verfolgung vergleiche insbesondere AS 49, EV, S 6 ff; OZ 21, S 40, 44). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer einerseits verneinte, in seinem Heimatland strafbare Handlungen begangen zu haben, andererseits seine Ausreise und seinen Antrag auf internationalen Schutz jedoch damit begründet, dass er zum Christentum konvertiert sei, was im Iran mit der Todesstrafe bedroht sei (z. B. AS 49, EV, S 7, 15; OZ 10, 17, OZ 21, S 40, 50), ist ein erstes Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Flucht-/Asylvorbringens. 2.4.1.2. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft ist (AS 227, 260 ff). Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht(e). Den eingehenden Erwägungen der Behörde zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens setzte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen (AS 305 ff). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, warum er seine Heimat verlassen habe (EV, S 6 ff; vgl. auch AS 49) bzw. was ihn dazu veranlasst habe, den Iran zu verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (OZ 21, S 44), folgt allenfalls in groben Zügen demselben Handlungsablauf. Es war in wesentlichen Punkten widersprüchlich, implausibel, nicht stringent und somit nicht glaubhaft. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes, sondern eine konstruierte Fluchtgeschichte berichtete, und dabei nicht in der Lage war, sie durchgehend schlüssig und widerspruchsfrei wiederzugeben.2.4.1.2. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft ist (AS 227, 260 ff). Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht(e). Den eingehenden Erwägungen der Behörde zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens setzte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen (AS 305 ff). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, warum er seine Heimat verlassen habe (EV, S 6 ff; vergleiche auch AS 49) bzw. was ihn dazu veranlasst habe, den Iran zu verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (OZ 21, S 44), folgt allenfalls in groben Zügen demselben Handlungsablauf. Es war in wesentlichen Punkten widersprüchlich, implausibel, nicht stringent und somit nicht glaubhaft. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes, sondern eine konstruierte Fluchtgeschichte berichtete, und dabei nicht in der Lage war, sie durchgehend schlüssig und widerspruchsfrei wiederzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen; vgl. etwa VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 2.2. - die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftmachung seines Vorbringens heran, wenn auch keinesfalls als zentrale oder gar einzige Erwägungen. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen z. B. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen; vergleiche etwa VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 2.2. - die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftmachung seines Vorbringens heran, wenn auch keinesfalls als zentrale oder gar einzige Erwägungen. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen z. B. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Iran mit seiner Ehegattin und seiner Tochter eine Hauskirche besucht habe. Bei einer Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer und seine Familie nicht anwesend gewesen seien, habe der Geheimdienst die Hauskirche gestürmt. (AS 49) Die Stürmung der Hauskirche durch den Geheimdienst brachte der Beschwerdeführer weder in der behördlichen Einvernahme noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. insbesondere EV, S 10: Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit der Hauskirche passiert sei.). Dies spricht gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, dafür, dass es sich beim Flucht-/Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz handelt. Denn im Kontext eines auf die behauptete Konversion zum Christentum gestützten Vorbringens zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Stürmung der Hauskirche im Herkunftsstaat, die der Asylwerber selbst besucht habe, keineswegs als unbedeutendes Detail zu betrachten. Sodann will aber - bei Zutreffen dieses Vorbringens - nicht einleuchten, dass ein Asylwerber dazu in einer Befragung, in der der Fluchtgrund keinen zentralen Stellenwert einnimmt, Angaben machen sollte, nicht aber in Einvernahmen bzw. Befragungen, in denen die ausreisekausalen Ereignisse eingehend behandelt werden (EV, S 6 ff; OZ 21, S 40 ff).In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Iran mit seiner Ehegattin und seiner Tochter eine Hauskirche besucht habe. Bei einer Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer und seine Familie nicht anwesend gewesen seien, habe der Geheimdienst die Hauskirche gestürmt. (AS 49) Die Stürmung der Hauskirche durch den Geheimdienst brachte der Beschwerdeführer weder in der behördlichen Einvernahme noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche insbesondere EV, S 10: Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit der Hauskirche passiert sei.). Dies spricht gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, dafür, dass es sich beim Flucht-/Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz handelt. Denn im Kontext eines auf die behauptete Konversion zum Christentum gestützten Vorbringens zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Stürmung der Hauskirche im Herkunftsstaat, die der Asylwerber selbst besucht habe, keineswegs als unbedeutendes Detail zu betrachten. Sodann will aber - bei Zutreffen dieses Vorbringens - nicht einleuchten, dass ein Asylwerber dazu in einer Befragung, in der der Fluchtgrund keinen zentralen Stellenwert einnimmt, Angaben machen sollte, nicht aber in Einvernahmen bzw. Befragungen, in denen die ausreisekausalen Ereignisse eingehend behandelt werden (EV, S 6 ff; OZ 21, S 40 ff). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass "einfache" Mitglieder von Hauskirchen (im Unterschied etwa zu Leitern) lediglich riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Auch wird ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, unter der Bedingung, dass es sich vom Missionieren fernhält. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 50) Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf allfällige Konsequenzen für einen angeblichen "einfachen" Besucher einer Hauskirche aber keineswegs irrelevant, ob der Priester der Hauskirche verhaftet wird. Denn von einem verhafteten Pfarrer können die Behörden Informationen über die Mitglieder der Hauskirche erlangen und diesen gegenüber Maßnahmen setzen (eben etwa Vorladungen, Befragungen). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Hauskirche besucht habe und deshalb Beamte nach ihm gesucht haben (EV, S 7), wäre daher davon auszugehen, dass er zur angeblichen Verhaftung des Priesters stringente Angaben gemacht hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Verhaftung des Priesters in der Erstbefragung nicht äußerte (AS 49), wird man - isoliert betrachtet - und mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Erstbefragung jedenfalls nicht als zentrales Argument gegen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens heranziehen. Bei gesamtheitliche Betrachtung (vgl. die Erwägungen im vorigen Absatz) bestätigt sich aber auch insofern das Bild, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, da er zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme sein Vorbringen in durchaus wesentlicher Hinsicht abänderte (insbesondere angebliche Stürmung der Hauskirche, angebliche Verhaftung des Priesters der Hauskirche). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 zwar zunächst behauptete, er habe von seinem Freund telefonisch erfahren, dass XXXX (je nach Transkription auch: XXXX ; vgl. OZ 21, S 24, 31, 42; das Bundesverwaltungsgericht verwendet in der Folge diese Schreibweise), der Priester, verhaftet worden sei (EV, S 7). Im Zuge der konkreten Befragung durch den Leiter der Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussage (EV, S 10); XXXX sei verhaftet worden. Auf die anschließend gestellte Frage, woher er wisse, dass der Priester verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer allerdings: "Ich habe keine Informationen über XXXX . Ich weiß es nicht, ich glaube es nur, dass dieser verhaftet wurde." (EV, S 11) Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht danach befragt, was konkret ihn dazu veranlasst habe, den Iran zu verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und dabei dazu aufgefordert, chronologisch und so ausführlich und lebensnah zu antworten, dass unbeteiligte Personen die Darstellung nachvollziehen können, die angebliche Verhaftung des Priesters nicht einmal andeutungsweise erwähnte (OZ 21, S 44). Auch im Übrigen äußerte der Beschwerdeführer in den Verhandlungen nicht, dass der Priester verhaftet worden sei. Angesichts der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich der Länderinformationen, leuchtete im Falle des tatsächlichen Besuchs einer Hauskirche auch nicht ein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der angeblichen Verhaftung des Priesters der Hauskirche zunächst überhaupt keine Bedeutung beigemessen haben wollen (EV, S 7; AS 109, 110 VA Ehegattin). Sein Freund habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Priester verhaftet worden sei und dass er, der Beschwerdeführer, keine weiteren Personen mehr anrufen oder mit ihnen Kontakt aufnehmen solle. Er solle sein Internet (Telegram) löschen, die Telefonnummer der Mitglieder löschen und für ein paar Tage untertauchen. Die Aufforderung seines Freundes haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht ernst genommen; er habe das Alltagsleben weitergeführt. (EV, S 7) Eine Begründung dafür, weshalb er die Empfehlungen seines Freundes gänzlich ignoriert habe, hatte der Beschwerdeführer (ein erwachsener, im Iran sozialisierter gebürtiger Moslem, dessen Mutter strenggläubig sei [EV, S 3]) nicht. Die Begründung seiner Ehegattin, die im Iran ein Universitätsstudium Fachrichtung Recht absolviert habe (AS 105 VA Ehegattin), ist nicht begreiflich: "Wir haben so etwas nicht gekannt und hatten mit solchen Beamten noch nicht zu tun. Im Iran haben wir nicht angenommen, dass die Beamten so schnell zu uns kommen würden." (AS 110 VA Ehegattin)Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass "einfache" Mitglieder von Hauskirchen (im Unterschied etwa zu Leitern) lediglich riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Auch wird ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, unter der Bedingung, dass es sich vom Missionieren fernhält. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 50) Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf allfällige Konsequenzen für einen angeblichen "einfachen" Besucher einer Hauskirche aber keineswegs irrelevant, ob der Priester der Hauskirche verhaftet wird. Denn von einem verhafteten Pfarrer können die Behörden Informationen über die Mitglieder der Hauskirche erlangen und diesen gegenüber Maßnahmen setzen (eben etwa Vorladungen, Befragungen). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Hauskirche besucht habe und deshalb Beamte nach ihm gesucht haben (EV, S 7), wäre daher davon auszugehen, dass er zur angeblichen Verhaftung des Priesters stringente Angaben gemacht hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Verhaftung des Priesters in der Erstbefragung nicht äußerte (AS 49), wird man - isoliert betrachtet - und mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Erstbefragung jedenfalls nicht als zentrales Argument gegen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens heranziehen. Bei gesamtheitliche Betrachtung vergleiche die Erwägungen im vorigen Absatz) bestätigt sich aber auch insofern das Bild, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, da er zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme sein Vorbringen in durchaus wesentlicher Hinsicht abänderte (insbesondere angebliche Stürmung der Hauskirche, angebliche Verhaftung des Priesters der Hauskirche). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 zwar zunächst behauptete, er habe von seinem Freund telefonisch erfahren, dass römisch 40 (je nach Transkription auch: römisch 40 ; vergleiche OZ 21, S 24, 31, 42; das Bundesverwaltungsgericht verwendet in der Folge diese Schreibweise), der Priester, verhaftet worden sei (EV, S 7). Im Zuge der konkreten Befragung durch den Leiter der Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussage (EV, S 10); römisch 40 sei verhaftet worden. Auf die anschließend gestellte Frage, woher er wisse, dass der Priester verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer allerdings: "Ich habe keine Informationen über römisch 40 . Ich weiß es nicht, ich glaube es nur, dass dieser verhaftet wurde." (EV, S 11) Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht danach befragt, was konkret ihn dazu veranlasst habe, den Iran zu verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und dabei dazu aufgefordert, chronologisch und so ausführlich und lebensnah zu antworten, dass unbeteiligte Personen die Darstellung nachvollziehen können, die angebliche Verhaftung des Priesters nicht einmal andeutungsweise erwähnte (OZ 21, S 44). Auch im Übrigen äußerte der Beschwerdeführer in den Verhandlungen nicht, dass der Priester verhaftet worden sei. Angesichts der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich der Länderinformationen, leuchtete im Falle des tatsächlichen Besuchs einer Hauskirche auch nicht ein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der angeblichen Verhaftung des Priesters der Hauskirche zunächst überhaupt keine Bedeutung beigemessen haben wollen (EV, S 7; AS 109, 110 VA Ehegattin). Sein Freund habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Priester verhaftet worden sei und dass er, der Beschwerdeführer, keine weiteren Personen mehr anrufen oder mit ihnen Kontakt aufnehmen solle. Er solle sein Internet (Telegram) löschen, die Telefonnummer der Mitglieder löschen und für ein paar Tage untertauchen. Die Aufforderung seines Freundes haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht ernst genommen; er habe das Alltagsleben weitergeführt. (EV, S 7) Eine Begründung dafür, weshalb er die Empfehlungen seines Freundes gänzlich ignoriert habe, hatte der Beschwerdeführer (ein erwachsener