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{'item': 'W120 2228989-3'}

Obsah (11)§ 6§ 76§ 84§ 94§ 1§ 2§ 340§ 3§ 85§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW120 2228989-3 SpruchW120 2228989-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christi

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 76BVerg

GKonz 2018 iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen.3.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen.

§ 76BVerg

GKonz 2018 iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.2.

§ 84Abs 1 Z 1 BVerg

GKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 86 Abs 1, 94 Abs 1 sowie 97 Abs 1 und 2 BVergGKonz 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Für Anträge

§ 94Abs 1 BVerg

GKonz 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 84 Abs 1 Z 4 BVergGKonz 2018). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

§ 84Abs 1 Z 5 BVerg

GKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 84 Abs 1 Z 7 BVergGKonz 2018).3.2.2.

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins, sowie 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Für Anträge

Paragraph 94, Absatz eins, BVergGKonz 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, BVergGKonz 2018). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGKonz 2018).

§ 1BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle einer Bau- und Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich EUR 6.482,--.

§ 2Abs 2 BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils

§ 1BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs 1 und 2 und 185 Abs 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Nach § 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % der

§ 1BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten bzw. 10 % der

§ 2BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 erhöhten Gebühr. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr

§ 340Abs 1 Z 5 BVerg

G 2018 oder § 84 Abs 1 Z 5 BVergGKonz 2018 nach der

§ 3Abs 1 BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018 reduzierten Gebühr (§ 3 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018).

Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle einer Bau- und Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich EUR 6.482,--.

Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils

Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % der

Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten bzw. 10 % der

Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 erhöhten Gebühr. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 nach der

Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 reduzierten Gebühr (Paragraph 3, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018).

§ 85Abs 1 BVerg

GKonz 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 84BVerg

GKonz 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

§ 85Abs 2 BVerg

GKonz 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Paragraph 85, Absatz eins, BVergGKonz 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 84, BVergGKonz 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 85, Absatz 2, BVergGKonz 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. 3.2.
  3. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet nur über Antrag statt. Die Pauschalgebühr ist in jener Höhe zu ersetzen, in der sie nach Abschluss des Vergabekontrollverfahrens tatsächlich geschuldet ist. 3.2.
  4. Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um eine Dienstleistungs-konzession, die im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde. Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall auch insofern die reduzierten Gebührensätze des § 3 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 maßgeblich, da die Ausschreibung angefochten wurde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045).Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall auch insofern die reduzierten Gebührensätze des Paragraph 3, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 maßgeblich, da die Ausschreibung angefochten wurde vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

§ 84Abs 1 Z 5 BVerg

GKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

§ 84Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 BVerg

GKonz 2018 iVm §§ 1 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 811,-- zu bezahlen.

§ 84Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVerg

GKonz 2018 iVm §§ 1 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- zu entrichten.

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 7 und 8 BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 811,-- zu bezahlen.

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- zu entrichten. 3.2.

  1. Die Antragstellerin beantragte den Ersatz der von ihr - nachweislich - für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2020, W120 2228989-1/3E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 teilte die Auftraggeberin mit, dass das gegenständliche Vergabeverfahren widerrufen worden sei. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 gab die Antragstellerin bekannt, dass diese "unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Anspruches auf Gebührenersatz den Nachprüfungsantrag zurück[ziehe]". 3.2.
  2. In § 85 Abs 1 BVergGKonz 2018 (§ 342 Abs 1 BVergG 2018) wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR
  3. GP 136).3.2.
  4. In Paragraph 85, Absatz eins, BVergGKonz 2018 (Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018) wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 136). Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Entscheidung, nämlich die Ausschreibung, beseitigt, als diese das Vergabeverfahren widerrufen hat. Die Widerrufserklärung erfolgte am 19.03.
  6. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weshalb die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten ist.Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Entscheidung, nämlich die Ausschreibung, beseitigt, als diese das Vergabeverfahren widerrufen hat. Die Widerrufserklärung erfolgte am 19.03.
  7. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig vergleiche VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weshalb die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten ist. 3.2.
  8. Für den Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind zwei Voraussetzungen erforderlich, und zwar das Durchdringen im Hauptverfahren und das - zumindest potentielle - Durchdringen mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. § 85 Abs 2 Z 2 BVergGKonz 2018 bzw. § 341 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 stellt im Wesentlichen die Voraussetzung auf, dass dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde, dh das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, oder dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben gewesen wäre, wenn nicht Umstände eingetreten wären, die außerhalb des Einflusses des Antragstellers gelegen sind (vgl. Reisner in Gölles, BVergG 2018 [2019] § 341 Rz 13).Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 bzw. Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 stellt im Wesentlichen die Voraussetzung auf, dass dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde, dh das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, oder dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben gewesen wäre, wenn nicht Umstände eingetreten wären, die außerhalb des Einflusses des Antragstellers gelegen sind vergleiche Reisner in Gölles, BVergG 2018 [2019] Paragraph 341, Rz 13). Bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aufgrund einer Interessenabwägung und bei Klaglosstellung in Bezug auf den Nachprüfungsantrag findet der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr in der nunmehr geschuldeten Höhe auch statt (vgl. Reisner in Gast [Hrsg], Bundesvergabegesetz inkl. BVergG Konz - Leitsatzkommentar [2018] § 341 Rz 46 mit Verweis auf BVwG 02.06.2014, W187 2007556-1/21E).Bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aufgrund einer Interessenabwägung und bei Klaglosstellung in Bezug auf den Nachprüfungsantrag findet der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr in der nunmehr geschuldeten Höhe auch statt vergleiche Reisner in Gast [Hrsg], Bundesvergabegesetz inkl. BVergG Konz - Leitsatzkommentar [2018] Paragraph 341, Rz 46 mit Verweis auf BVwG 02.06.2014, W187 2007556-1/21E). Da dem vorliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (mangels Geeignetheit der Maßnahme im Sinne des § 94 Abs 1 BVergGKonz 2018) vom Bundesverwaltungsgericht keine Folge gegeben wurde (vgl. BVwG 05.03.2020, W120 2228989-1/3E), hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.Da dem vorliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (mangels Geeignetheit der Maßnahme im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, BVergGKonz 2018) vom Bundesverwaltungsgericht keine Folge gegeben wurde vergleiche BVwG 05.03.2020, W120 2228989-1/3E), hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 i

Vm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist

Art 133Abs 9 i

Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W120.2228989.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.