GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GKonz 2018 iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen.3.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen.
GKonz 2018 iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.2.
GKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge
den §§ 86 Abs 1, 94 Abs 1 sowie 97 Abs 1 und 2 BVergGKonz 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche
den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Für Anträge
GKonz 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 84 Abs 1 Z 4 BVergGKonz 2018). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
GKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 84 Abs 1 Z 7 BVergGKonz 2018).3.2.2.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge
den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins, sowie 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche
den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Für Anträge
Paragraph 94, Absatz eins, BVergGKonz 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, BVergGKonz 2018). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGKonz 2018).
G-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle einer Bau- und Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich EUR 6.482,--.
G-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils
G-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs 1 und 2 und 185 Abs 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Nach § 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % der
G-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten bzw. 10 % der
G-PauschGebV Vergabe 2018 erhöhten Gebühr. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr
G 2018 oder § 84 Abs 1 Z 5 BVergGKonz 2018 nach der
G-PauschGebV Vergabe 2018 reduzierten Gebühr (§ 3 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018).
Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle einer Bau- und Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich EUR 6.482,--.
Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils
Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % der
Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 festgesetzten bzw. 10 % der
Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 erhöhten Gebühr. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 nach der
Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 reduzierten Gebühr (Paragraph 3, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018).
GKonz 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner
GKonz 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
GKonz 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Paragraph 85, Absatz eins, BVergGKonz 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner
Paragraph 84, BVergGKonz 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Paragraph 85, Absatz 2, BVergGKonz 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
GKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
GKonz 2018 iVm §§ 1 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 811,-- zu bezahlen.
GKonz 2018 iVm §§ 1 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- zu entrichten.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 7 und 8 BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 811,-- zu bezahlen.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- zu entrichten. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W120.2228989.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.