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{'item': 'W134 2230805-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW134 2230805-2 SpruchW134 2230805-2/10E W134 2230805-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 08.05.2020 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.04.2020, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Dafür hatte die Antragstellerin bei dem gegenständlichen Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von € 584.050,-- an Pauschalgebühren € 2.160,-- für den Nachprüfungsantrag und € 1.080,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt somit € 3.240,-- zu entrichten. Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt € 3.240,--. Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 14.05.2020, W134 2230805-1/2E, wurde der Auftraggeberin gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 14.05.2020, W134 2230805-1/2E, wurde der Auftraggeberin gemäß Paragraph 351, BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Mit Schreiben vom 15.05.2020 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin ihren Nachprüfungsantrag vom 08.05.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.05.2020 ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet. Da die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, gebührt ihr gem. § 341 BVergG 2018 der Ersatz der gem. § 340 BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Da die Zurückziehung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird der entrichtete Mehrbetrag gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 iHv. € 540,-- (= 25% von € 2.160,--) von Amts wegen an die Antragstellerin zurückerstattet werden, weshalb dem Gebührenersatzantrag nur teilweise stattzugeben war.Da die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, gebührt ihr gem. Paragraph 341, BVergG 2018 der Ersatz der gem. Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Da die Zurückziehung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird der entrichtete Mehrbetrag gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 iHv. € 540,-- (= 25% von € 2.160,--) von Amts wegen an die Antragstellerin zurückerstattet werden, weshalb dem Gebührenersatzantrag nur teilweise stattzugeben war.
  4. Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W134.2230805.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.