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{'item': 'W195 2231108-1'}

Obsah (15)§ 6Art 133§ 24§ 28§ 35§ 19aArt. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 132§ 31§ 5Art. 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW195 2231108-1 SpruchW195 2231108-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Mic

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weitergeleitet.Die Beschwerde wird

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weitergeleitet. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die polizeiliche Sperre der Selbstbedienungswaschanlage in XXXX , welche am 28.03.2020 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft XXXX erfolgte.Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die polizeiliche Sperre der Selbstbedienungswaschanlage in römisch 40 , welche am 28.03.2020 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erfolgte. Am 01.04.2020 habe der Bezirkshauptmann von XXXX dem Rechtsvertreter der BF telefonisch die Auskunft erteilt, dass die BH auf Anordnung des Bundesministeriums die Sperre der Waschanlage verfügt habe.Am 01.04.2020 habe der Bezirkshauptmann von römisch 40 dem Rechtsvertreter der BF telefonisch die Auskunft erteilt, dass die BH auf Anordnung des Bundesministeriums die Sperre der Waschanlage verfügt habe. Dies sei ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Eine derartige Maßnahme, welche sich auf § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz stütze, wäre sachlich ungerechtfertigt. Die Verordnung, welche sich auf § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz stütze, regle das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die gegenständliche Waschanlage würde nicht darunterfallen, die Sperre sei ungerechtfertigt gewesen.Dies sei ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Eine derartige Maßnahme, welche sich auf Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz stütze, wäre sachlich ungerechtfertigt. Die Verordnung, welche sich auf Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz stütze, regle das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die gegenständliche Waschanlage würde nicht darunterfallen, die Sperre sei ungerechtfertigt gewesen. Da sich die Betretungsverbote im Sinne des § 2 COVID-19 MaßnahmenG an die Bevölkerung richten würden, wäre eine Sperre ebenfalls nicht erforderlich gewesen.Da sich die Betretungsverbote im Sinne des Paragraph 2, COVID-19 MaßnahmenG an die Bevölkerung richten würden, wäre eine Sperre ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind für die gegenständliche Entscheidung nicht tragend. Der BF beantragte abschließend, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 28Abs 6 Vw

GVG für rechtswidrig erklären solle sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin der BF

§ 19a

RAO zuzusprechen.Der BF beantragte abschließend, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären solle sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin der BF

Paragraph 19 a, RAO zuzusprechen. Da sich die BF jedoch nicht sicher sei, ob das Bundesverwaltungsgericht sich für die gegenständliche Beschwerdesache für zuständig erachte, wurde hilfsweise der Antrag

§ 6

AVG gestellt, die gegenständliche Beschwerdesache zur weiteren Behandlung an das Landesverwaltungsgericht für das Bundesland XXXX zu überweisen.Da sich die BF jedoch nicht sicher sei, ob das Bundesverwaltungsgericht sich für die gegenständliche Beschwerdesache für zuständig erachte, wurde hilfsweise der Antrag

Paragraph 6, AVG gestellt, die gegenständliche Beschwerdesache zur weiteren Behandlung an das Landesverwaltungsgericht für das Bundesland römisch 40 zu überweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Am 28.03.2020 erfolgte eine polizeiliche Sperre der Selbstbedienungswaschanlage XXXX über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft XXXX , welche sich offensichtlich auf das COVID-Maßnahmengesetz bezog.Am 28.03.2020 erfolgte eine polizeiliche Sperre der Selbstbedienungswaschanlage römisch 40 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , welche sich offensichtlich auf das COVID-Maßnahmengesetz bezog. Gegen diese Maßnahme brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte diverse Feststellungs- und Kostenersatzbegehren; hilfsweise ersuchte die BF um Weiterleitung der Beschwerde

§ 6AVG an das LVw

G XXXX .Gegen diese Maßnahme brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte diverse Feststellungs- und Kostenersatzbegehren; hilfsweise ersuchte die BF um Weiterleitung der Beschwerde

Paragraph 6, AVG an das LVwG römisch 40 .

  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde und der beigelegten Kopie einer Fotografie der mit polizeilichen Absperrbändern umfassten Zufahrt zur Selbstbedienungswaschstraße. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, traten nicht auf, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine kompetenzrechtliche Beurteilung ausreichend dargestellt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.1 Maßgebliche Rechtslage Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) oder gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.

über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) oder gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 132Abs.

2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt -

Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt -

Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Gegenständlich wurde eine polizeiliche Absperrung über Anordnung der XXXX in Anwendung des COVID-19 Maßnahmengesetzes behauptet.Gegenständlich wurde eine polizeiliche Absperrung über Anordnung der römisch 40 in Anwendung des COVID-19 Maßnahmengesetzes behauptet. Hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies: Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG (BGBl. I 12/2020 idF BGBl. 23/2020) dienten.Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt 23 aus 2020,) dienten. §2a Abs. 1a Z. 1 COVID-19-MaßnahmenG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Maßnahmen zur Prävention von Verwaltungsübertretungen zu setzen und diese falls erforderlich auch zwangsweise durchzusetzen.§2a Absatz eins a, Ziffer eins, COVID-19-MaßnahmenG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Maßnahmen zur Prävention von Verwaltungsübertretungen zu setzen und diese falls erforderlich auch zwangsweise durchzusetzen.

§ 5

COVID-19-G ist für die Vollziehung des Gesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die von Bundesbehörden besorgt wird.

Paragraph 5, COVID-19-G ist für die Vollziehung des Gesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die von Bundesbehörden besorgt wird. Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen und

Art. 10Abs.

1 Z. 12 B-VG damit als Angelegenheit zu verstehen, die vom Bund vollzogen wird."Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen und

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG damit als Angelegenheit zu verstehen, die vom Bund vollzogen wird." Zutreffend ist zunächst, dass im COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet wird, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständig ist. Das COVID-19-MaßnahmenG ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen. Es handelt sich demnach

Art. 10Abs.

1 Z 12 B-VG um eine Angelegenheit, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder

Abs. 4 vorliegen würde (vgl. hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; im Hinblick auf die Einordnung der Landespolizeidirektion siehe auch VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Weiters sieht § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung vor, sondern - abhängig vom örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung - können auch der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde derartige Verordnungen erlassen.Zutreffend ist zunächst, dass im COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet wird, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständig ist. Das COVID-19-MaßnahmenG ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen. Es handelt sich demnach

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG um eine Angelegenheit, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" nicht in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder

Absatz 4, vorliegen würde vergleiche hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; im Hinblick auf die Einordnung der Landespolizeidirektion siehe auch VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Weiters sieht Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung vor, sondern - abhängig vom örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung - können auch der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde derartige Verordnungen erlassen. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz zu erkennen gibt, im Hinblick auf die Zuständigkeit des BVwG gewisse Zweifel zu hegen, weshalb hilfsweise der Antrag auf Weiterleitung an das zuständige LVwG

§ 6

AVG gestellt wurde.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz zu erkennen gibt, im Hinblick auf die Zuständigkeit des BVwG gewisse Zweifel zu hegen, weshalb hilfsweise der Antrag auf Weiterleitung an das zuständige LVwG

Paragraph 6, AVG gestellt wurde. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern

der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG, im konkreten an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, zu gehen hat.Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern

der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG, im konkreten an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, zu gehen hat. Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde

§ 6

AVG weiterzuleiten.Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde

Paragraph 6, AVG weiterzuleiten. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss weiterzuleiten war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 24 VwGVG, Anm 7, mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss weiterzuleiten war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2231108.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.