RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW208 2226344-1 SpruchW208 2226344-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Stabswachtmeister (StWm) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg ZIMMER gegen das Disziplinarerkenntnis des Oberst XXXX , Kommando XXXX bataillon vom 24.10.2019, GZ S91551/3- XXXX /Kdo/2019 mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 250,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Stabswachtmeister (StWm) römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg ZIMMER gegen das Disziplinarerkenntnis des Oberst römisch 40 , Kommando römisch 40 bataillon vom 24.10.2019, GZ S91551/3- römisch 40 /Kdo/2019 mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 250,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der BF wird vom Vorwurf am 02.08.2019 in der XXXX -KASERNE 150 Schuss sPatr 9mm, welche beim Scharfschießen am 31.07.2019 am Schießplatz TÜPL XXXX nicht mehr verschossen worden waren, vom Nachschubsunteroffizier (NUO) der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp) übernommen, diese im Verschlusssachen (VSa)-Behälter des XXXX zuges gelagert und am 06.08.2019 teilweise magaziniert im Rucksack, den Rest in der Schenkeltasche zum Schießplatz TÜPL XXXX transportiert zu haben, um diese Munition außerhalb des gültigen Schießbefehles zu verschießen, und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 und § 44 Abs 1 BDG iVm den Erlässen WSM GZ S94130/3-WSM/2016 und BMLV GZ S93422/32-Qu/2012 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) begangen zu haben, gemäß § 2 Abs 4 HDG freigesprochen.Der BF wird vom Vorwurf am 02.08.2019 in der römisch 40 -KASERNE 150 Schuss sPatr 9mm, welche beim Scharfschießen am 31.07.2019 am Schießplatz TÜPL römisch 40 nicht mehr verschossen worden waren, vom Nachschubsunteroffizier (NUO) der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp) übernommen, diese im Verschlusssachen (VSa)-Behälter des römisch 40 zuges gelagert und am 06.08.2019 teilweise magaziniert im Rucksack, den Rest in der Schenkeltasche zum Schießplatz TÜPL römisch 40 transportiert zu haben, um diese Munition außerhalb des gültigen Schießbefehles zu verschießen, und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Erlässen WSM GZ S94130/3-WSM/2016 und BMLV GZ S93422/32-Qu/2012 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) begangen zu haben, gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG freigesprochen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226344.1.00
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