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{'item': 'W214 2203351-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW214 2203351-2 SpruchW214 2203351-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. 1098972506-200042172:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 ( römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. 1098972506-200042172: A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. und den Beschluss gefasst:römisch zwei. und den Beschluss gefasst: Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bachtiaren, reiste am XXXX .12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bachtiaren, reiste am römisch 40 .12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert und er am 14.12.2015 im Rahmen einer Rückübernahme von Deutschland wieder in das österreichische Bundesgebiet übernommen. Am 15.12.2015 gab er im Rahmen einer Befragung zu seiner Identität und Fluchtroute vor Beamten der LPD Salzburg an, in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, sondern nur wieder nach Deutschland zurückzuwollen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Am 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer abermals die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert. Von Beamten der Bundespolizeiinspektion Rosenheim befragt zu den Gründen für seinen beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier eine neue Religion kennenlernen, von seinen Eltern sei er gezwungen worden, Moslem zu werden, was er aber nicht wolle. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .12.2015 abermals nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .12.2015 abermals nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der Erstbefragung am XXXX .12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vor 10 Jahren an einer Friedensbewegung teilgenommen und seitdem verfolgt worden sei. Er habe immer wieder von Haus zu Haus fliehen müssen, jetzt sei er sogar mit dem Tode bedroht worden.Bei der Erstbefragung am römisch 40 .12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vor 10 Jahren an einer Friedensbewegung teilgenommen und seitdem verfolgt worden sei. Er habe immer wieder von Haus zu Haus fliehen müssen, jetzt sei er sogar mit dem Tode bedroht worden. Am 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer abermals die Einreise nach Deutschland verweigert und dieser nach Österreich rücküberstellt. Am XXXX .06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2009 bei den Wahlen für Mussawi gestimmt habe. Ahmadineschad habe die Wahlen gewonnen und es habe eine große Demonstration der Mussawi Anhänger in XXXX gegeben, an der auch er teilgenommen habe. Das Leben in XXXX sei gefährlich für ihn geworden, in XXXX sei vermehrt kontrolliert worden und viele der Demonstranten seien getötet oder inhaftiert worden. Als er eines Tages auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei, sei er von einem staatlichen Fahrzeug verfolgt worden. Am nächsten Tag sei er nach XXXX zurückgezogen. Im Jahr 2013 sei er dann wieder nach XXXX gezogen und habe dort gearbeitet, bis 2015 habe es keine Probleme gegeben, danach hätte jedoch sein Arbeitgeber angefangen, die Löhne nicht mehr bzw. nur unregelmäßig zu überweisen. Ein Kollege und er seien daraufhin zum Chef gegangen, die Situation sei lauter geworden, sie hätten den Chef und die Regierung beschimpft, dass sie Betrüger und Diebe seien und die Menschen belügen würden. Der Chef habe daraufhin gesagt, dass er die Beschimpfungen an die Regierung weiterleiten würde und Sicherheitsleute gerufen, die den Beschwerdeführer und seinen Kollegen aus dem Büro befördert hätten. Innerhalb einer Stunde seien vier Polizeiautos gekommen, als der Beschwerdeführer gesehen habe, dass einige Leute festgenommen worden seien und gemerkt habe, dass sich die Situation zuspitze, sei er mit einem Taxi zu seiner Tante väterlicherseits gefahren. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund angerufen und erzählt, dass einer seiner Kollegen festgenommen, geschlagen und inhaftiert worden sei, dieser habe, ebenso wie der Chef, auch den Namen des Beschwerdeführers bei der Polizei genannt, weshalb der Beschwerdeführer sich in Sicherheit bringen solle. Er sei dann in die Türkei ausgereist, dort habe er erfahren, dass die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. Sein Vater sei zwei Monate von der Polizei immer wieder mitgenommen, befragt und belästigt worden.Am römisch 40 .06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2009 bei den Wahlen für Mussawi gestimmt habe. Ahmadineschad habe die Wahlen gewonnen und es habe eine große Demonstration der Mussawi Anhänger in römisch 40 gegeben, an der auch er teilgenommen habe. Das Leben in römisch 40 sei gefährlich für ihn geworden, in römisch 40 sei vermehrt kontrolliert worden und viele der Demonstranten seien getötet oder inhaftiert worden. Als er eines Tages auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei, sei er von einem staatlichen Fahrzeug verfolgt worden. Am nächsten Tag sei er nach römisch 40 zurückgezogen. Im Jahr 2013 sei er dann wieder nach römisch 40 gezogen und habe dort gearbeitet, bis 2015 habe es keine Probleme gegeben, danach hätte jedoch sein Arbeitgeber angefangen, die Löhne nicht mehr bzw. nur unregelmäßig zu überweisen. Ein Kollege und er seien daraufhin zum Chef gegangen, die Situation sei lauter geworden, sie hätten den Chef und die Regierung beschimpft, dass sie Betrüger und Diebe seien und die Menschen belügen würden. Der Chef habe daraufhin gesagt, dass er die Beschimpfungen an die Regierung weiterleiten würde und Sicherheitsleute gerufen, die den Beschwerdeführer und seinen Kollegen aus dem Büro befördert hätten. Innerhalb einer Stunde seien vier Polizeiautos gekommen, als der Beschwerdeführer gesehen habe, dass einige Leute festgenommen worden seien und gemerkt habe, dass sich die Situation zuspitze, sei er mit einem Taxi zu seiner Tante väterlicherseits gefahren. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund angerufen und erzählt, dass einer seiner Kollegen festgenommen, geschlagen und inhaftiert worden sei, dieser habe, ebenso wie der Chef, auch den Namen des Beschwerdeführers bei der Polizei genannt, weshalb der Beschwerdeführer sich in Sicherheit bringen solle. Er sei dann in die Türkei ausgereist, dort habe er erfahren, dass die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. Sein Vater sei zwei Monate von der Polizei immer wieder mitgenommen, befragt und belästigt worden. Befragt zu seinem vorgebrachten Religionswechsel zum Christentum gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran Moslem gewesen sei, daran aber nicht geglaubt und sich auch an nichts gehalten habe. Er habe deswegen auch Probleme mit seinen Eltern gehabt. Er habe den Islam nie als seine Religion angesehen und zum Christentum gewechselt, weil es eine gute und großzügige Religion sei und er einen Neuanfang beginnen wolle. Die gestellten Wissensfragen zum Christentum bzw. insbesondere zum evangelischen Zweig konnte der Beschwerdeführer zum großen Teil nicht korrekt beantworten.
  3. Mit Bescheid vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinem Arbeitgeber und auch aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX keine Bedrohung oder Verfolgung im Iran habe festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Konversion zum Christentum einer asylrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden unterliege.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinem Arbeitgeber und auch aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 keine Bedrohung oder Verfolgung im Iran habe festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Konversion zum Christentum einer asylrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden unterliege.
  5. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019, Zl. W176 2203351-1/2E als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht legte jener Entscheidung neben Feststellungen zur allgemeinen Situation im Iran den folgenden Sachverhalt zugrunde: "1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Bakhtiyari an. Er wurde am XXXX geboren und stammt aus einem muslimisch geprägten Elternhaus. Er lebte mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX in einem Haus. Mittlerweile lebt seine Kernfamilie nach einem Umzug aber in XXXX , wobei der Beschwerdeführer auch in XXXX nach wie vor Familienangehörige hat. Er genoss 12 Jahre lang Schulbildung und erlernte den Beruf des Schweißers. In Zeiten, in denen er arbeitslos war, wurde er von seiner Familie finanziell unterstützt.Er wurde am römisch 40 geboren und stammt aus einem muslimisch geprägten Elternhaus. Er lebte mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 in einem Haus. Mittlerweile lebt seine Kernfamilie nach einem Umzug aber in römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer auch in römisch 40 nach wie vor Familienangehörige hat. Er genoss 12 Jahre lang Schulbildung und erlernte den Beruf des Schweißers. In Zeiten, in denen er arbeitslos war, wurde er von seiner Familie finanziell unterstützt. Der volljährige Beschwerdeführer hat im Iran den Wehrdienst abgeleistet, er ist jung, gesund und arbeitsfähig. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer bislang nicht, er ist in der Grundversorgung und strafgerichtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er beherrscht die deutsche Sprache auf A2-Niveau. Er verrichtet zeitweise gemeinnützige Tätigkeiten und hat eine Freundin/Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht zusammenwohnt. Er pflegt Freundschaften zu Bewohnern des Heims, mit denen er gemeinsam untergebracht ist. Im Falle seiner Rückkehr könnte der Beschwerdeführer, wie bereits zuvor, wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen. Außerdem verfügt er nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte im Iran, weil seine Kernfamilie, mag sie auch innerhalb des Irans umgezogen sein, nach wie vor dort aufhältig ist. Auch in seinem ursprünglichen Herkunftsort hat der Beschwerdeführer weiterhin familiäre Kontakte, da dort auch noch Verwandte leben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie lebt noch im Herkunftsstaat. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran nicht in Hinblick darauf, dass er 2009 an einer Demonstration für den unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi in XXXX teilgenommen habe, Konsequenzen zu gewärtigen hätte.1.2.
  9. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran nicht in Hinblick darauf, dass er 2009 an einer Demonstration für den unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi in römisch 40 teilgenommen habe, Konsequenzen zu gewärtigen hätte. 1.2.
  10. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran nicht in Hinblick darauf, dass er bei einem Streit mit seinem Vorgesetzten des Unternehmens XXXX 2015 regimekritisch habe, Verfolgung droht.1.2.
  11. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran nicht in Hinblick darauf, dass er bei einem Streit mit seinem Vorgesetzten des Unternehmens römisch 40 2015 regimekritisch habe, Verfolgung droht. 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer wurde zwar am XXXX in Österreich getauft, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen inneren Entschluss gefasst hat, auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran nach dem christlichen Glauben zu leben.1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde zwar am römisch 40 in Österreich getauft, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen inneren Entschluss gefasst hat, auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran nach dem christlichen Glauben zu leben. 1.2.
  14. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätte." In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass - aufgrund der näher dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen - nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Mangels eines glaubhaften Fluchtvorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe, weil er einmal demonstriert, sich regimekritisch aufgrund verspäteter Lohnzahlungen geäußert oder sich dem Christentum zugewandt habe. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr sei nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr sei nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder, junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen sowohl in seinem Herkunftsgebiet XXXX als auch, nach Umzug seiner Kernfamilie, in XXXX ) im Iran, mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Schweißer, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung im Iran, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Irans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es gebe auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit im Iran gegeben sei.Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder, junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen sowohl in seinem Herkunftsgebiet römisch 40 als auch, nach Umzug seiner Kernfamilie, in römisch 40 ) im Iran, mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Schweißer, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung im Iran, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Irans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es gebe auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit im Iran gegeben sei. Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers könne bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor dort und sei somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden würde. Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er sei im Iran aufgewachsen, habe dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und sei dort sozialisiert worden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sei wegen Nichtvorliegens der dort normierten Voraussetzungen nicht zu erteilen, bezüglich der getroffenen Rückkehrentscheidung sei die belangte Behörde in einer Gesamtbetrachtung iS des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der überdies während seines laufenden Asylverfahrens in Österreich widerrechtlich nach Deutschland einzureisen versuchte, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG sei wegen Nichtvorliegens der dort normierten Voraussetzungen nicht zu erteilen, bezüglich der getroffenen Rückkehrentscheidung sei die belangte Behörde in einer Gesamtbetrachtung iS des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der überdies während seines laufenden Asylverfahrens in Österreich widerrechtlich nach Deutschland einzureisen versuchte, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
  15. Nach Erhalt des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes reiste der Beschwerdeführer am 09.11.2019 abermals nach Deutschland aus, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem nicht Folge gegeben wurde. Am 11.12.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt. Am XXXX .01.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er wieder neue Drohungen aus dem Iran erhalten habe. Sein Bruder sei im November 2019 während der Unruhen im Iran festgenommen worden, die Polizei habe den Laptop und das Handy seines Bruders sichergestellt, auf diesen Geräten seien viele Bilder und Daten gewesen, darunter auch der Taufschein und die Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus dem Islam. Somit wisse nun die Polizei im Iran, dass er aus dem Islam ausgetreten und Christ sei. Ihm drohe aufgrund seiner Konvertierung die Todes- oder eine Gefängnisstrafe. Die Schwierigkeiten, welche er schon in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, bestünden nach wie vor.Am römisch 40 .01.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er wieder neue Drohungen aus dem Iran erhalten habe. Sein Bruder sei im November 2019 während der Unruhen im Iran festgenommen worden, die Polizei habe den Laptop und das Handy seines Bruders sichergestellt, auf diesen Geräten seien viele Bilder und Daten gewesen, darunter auch der Taufschein und die Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus dem Islam. Somit wisse nun die Polizei im Iran, dass er aus dem Islam ausgetreten und Christ sei. Ihm drohe aufgrund seiner Konvertierung die Todes- oder eine Gefängnisstrafe. Die Schwierigkeiten, welche er schon in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, bestünden nach wie vor. Am XXXX .01.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 .01.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder im Iran im Oktober/November 2019 an den Regierungsprotesten teilgenommen habe und Anfang November festgenommen worden sei. Die Behörde hätte die persönlichen Sachen seines Bruders, darunter dessen Laptop und Handy, sichergestellt. Da er und sein Bruder seither oft in Kontakt gewesen seien und gechattet hätten, habe die Behörde viele Beweise sichergestellt, weshalb das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Die Sicherheitsbehörden hätten unter anderem den Taufschein, mehrere tauf- und kirchenbezogene Fotos sowie eine Bestätigung über den Austritt des Beschwerdeführers aus dem Islam sichergestellt, welche er seit Anfang 2016 seinem Bruder übermittelt habe. Die Behörde wisse jetzt genau, dass er konvertiert sei. Sein Bruder sei zwei oder drei Wochen in Haft gewesen, jetzt sei er nur vorläufig gegen Kaution entlassen worden, müsse sich fast jeden Tag bei der Behörde melden und werde weiterhin regelmäßig befragt und verhört. Die Behörde habe auch nach dem Beschwerdeführer gesucht und seine Familie nach ihm gefragt. Über Vorhalt der belangten Behörde, weshalb der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland einen neuen Asylantrag gestellt habe, gab dieser an, unsicher gewesen zu sein, er habe Angst gehabt, einen Tag sei er bei diesem Freund gewesen, einen anderen Tag bei einem anderen, er dachte, dass er von der Behörde festgenommen und in den Iran abgeschoben werde, er sei so nervös gewesen, dass er nicht richtig habe denken können. Am 30.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut von Screenshots seiner Instagram und Facebook-Profile, welche den Beschwerdeführer bei seiner Taufe und christlichen Kundgebungen sowie weitere christliche Inhalte zeigen, sowie seines Whatsapp-Chats mit seinem Bruder. Am XXXX .02.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme ein Empfehlungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B XXXX vom 10.02.2020 vor und brachte abermals vor, dass die Behörden nunmehr von seiner Konversion wüssten und er aus diesem Grund mit dem Tod bedroht sei. Seit ca. einer Woche habe er keine Informationen über seinen Bruder und dessen Verbleib.Am römisch 40 .02.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme ein Empfehlungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B römisch 40 vom 10.02.2020 vor und brachte abermals vor, dass die Behörden nunmehr von seiner Konversion wüssten und er aus diesem Grund mit dem Tod bedroht sei. Seit ca. einer Woche habe er keine Informationen über seinen Bruder und dessen Verbleib.
  16. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 01.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, "von XXXX .01.2020 bis XXXX .02.2020" im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
  17. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 01.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihm gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, "von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .02.2020" im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Völlig unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, obwohl sein Bruder angeblich bereits im November 2019 im Iran festgenommen worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Glaubensbezeugungen in den sozialen Medien teile, sei schon im Vorverfahren bekannt und berücksichtigt worden, der Chat-Verlauf von Texten und Bildern über Whatsapp zwischen 2016 und 2018 sei ebenfalls von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Es gebe keinen Beweis für eine Festnahme des Bruders, das einzige Beweismittel, das das Vorbringen über die Festnahme des Bruders hätte glaubhaft machen können, die Kautionsbestätigung für die vorübergehende Freilassung des Bruders, habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgebracht. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bruder nach dessen angeblicher Festnahme wieder freigelassen worden wäre, obwohl aus den Chats hervorgehen solle, dass dieser sich auch für das Christentum interessiere. Ergänzend sei anzuführen, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder auf dessen Account mit Klarnamen dermaßen dem Risiko behördlicher Verfolgung aussetzen würde, indem er ihn seit 2016 ständig mit dem Christentum in Verbindung bringe, zumal bekannt sei, dass diese sozialen Netzwerke staatlicher Kontrolle unterliegen würden. Abschließend sei festzuhalten, dass sich die iranische Polizei nicht die Mühe mache, zu überprüfen, was gesagt oder ausgetauscht werde, wenn es sich nicht um einen "hochkarätigen Fisch" handle oder man anderweitig auf dem "Radarschirm der iranischen Polizei" stehe, was weder auf den Beschwerdeführer noch seinen Bruder zutreffe. Da der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Der Beschwerdeführer begehre eine abermalige Auseinandersetzung einer bereits entschiedenen Sache, welche jedoch abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4 und 71 AVG durch den Grundsatz "ne bis in idem" nicht erfolgen könne. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht sei. Das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder sogar tödlich zu erkranken sei sehr niedrig, da der Beschwerdeführer ein junger, nicht immungeschwächter Mensch sei.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Völlig unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, obwohl sein Bruder angeblich bereits im November 2019 im Iran festgenommen worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Glaubensbezeugungen in den sozialen Medien teile, sei schon im Vorverfahren bekannt und berücksichtigt worden, der Chat-Verlauf von Texten und Bildern über Whatsapp zwischen 2016 und 2018 sei ebenfalls von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Es gebe keinen Beweis für eine Festnahme des Bruders, das einzige Beweismittel, das das Vorbringen über die Festnahme des Bruders hätte glaubhaft machen können, die Kautionsbestätigung für die vorübergehende Freilassung des Bruders, habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgebracht. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bruder nach dessen angeblicher Festnahme wieder freigelassen worden wäre, obwohl aus den Chats hervorgehen solle, dass dieser sich auch für das Christentum interessiere. Ergänzend sei anzuführen, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder auf dessen Account mit Klarnamen dermaßen dem Risiko behördlicher Verfolgung aussetzen würde, indem er ihn seit 2016 ständig mit dem Christentum in Verbindung bringe, zumal bekannt sei, dass diese sozialen Netzwerke staatlicher Kontrolle unterliegen würden. Abschließend sei festzuhalten, dass sich die iranische Polizei nicht die Mühe mache, zu überprüfen, was gesagt oder ausgetauscht werde, wenn es sich nicht um einen "hochkarätigen Fisch" handle oder man anderweitig auf dem "Radarschirm der iranischen Polizei" stehe, was weder auf den Beschwerdeführer noch seinen Bruder zutreffe. Da der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Der Beschwerdeführer begehre eine abermalige Auseinandersetzung einer bereits entschiedenen Sache, welche jedoch abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4 und 71 AVG durch den Grundsatz "ne bis in idem" nicht erfolgen könne. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht sei. Das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder sogar tödlich zu erkranken sei sehr niedrig, da der Beschwerdeführer ein junger, nicht immungeschwächter Mensch sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weniger als die im § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG normierte Dauer geduldet gewesen sei und auch die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weniger als die im Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG normierte Dauer geduldet gewesen sei und auch die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig, da sich zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens ergeben hätte. Seine Freundin habe der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens gehabt, er habe mit ihr aber nie im gemeinsamen Haushalt gewohnt, weshalb auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihr erkannt werden könne. In seiner Gesamtabwägung der Interessen, insbesondere in Bezug auf das lediglich auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, sei die Rückkehrentscheidung zulässig.Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig, da sich zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens ergeben hätte. Seine Freundin habe der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens gehabt, er habe mit ihr aber nie im gemeinsamen Haushalt gewohnt, weshalb auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihr erkannt werden könne. In seiner Gesamtabwägung der Interessen, insbesondere in Bezug auf das lediglich auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG bestünde.Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bestünde. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß § 55 Abs. 1a FPG, wonach im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, abzusehen gewesen.Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, wonach im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, abzusehen gewesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne, gemäß § 53 Abs. 2 FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere in den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Fällen der Fall, die Aufzählung sei jedoch demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehe, nachdem klar festgestellt werde, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben sei, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliege. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne, gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere in den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Fällen der Fall, die Aufzählung sei jedoch demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehe, nachdem klar festgestellt werde, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben sei, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliege. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Aus Art. 11 Abs. 1 lit. a der Rückführungsrichtlinie ergebe sich, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen würden, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei.Aus Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Rückführungsrichtlinie ergebe sich, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen würden, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, er falle daher unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie. In diesem Fall könne nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen, habe unter keinen der in § 53 FPG aufgezählten Fälle subsumiert werden können, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwider. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass dieser nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Die Behörde könne nur eine negative Zukunftsprognose zur Person des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .11.2019 von der Grundversorgung XXXX abgemeldet worden, da er in die Anonymität abgetaucht sei, eine auf gesetzlichen Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung sei ihm nie möglich gewesen und werde er auch zukünftig mangels Aufenthaltsrechts dazu nicht in der Lage sein. Er könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und bedürfe es im Falle der Mittellosigkeit nicht der Feststellung weiter Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, er falle daher unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie. In diesem Fall könne nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen, habe unter keinen der in Paragraph 53, FPG aufgezählten Fälle subsumiert werden können, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwider. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass dieser nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Die Behörde könne nur eine negative Zukunftsprognose zur Person des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .11.2019 von der Grundversorgung römisch 40 abgemeldet worden, da er in die Anonymität abgetaucht sei, eine auf gesetzlichen Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung sei ihm nie möglich gewesen und werde er auch zukünftig mangels Aufenthaltsrechts dazu nicht in der Lage sein. Er könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und bedürfe es im Falle der Mittellosigkeit nicht der Feststellung weiter Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 könne einem Asylwerber aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Gegen den Beschwerdeführer habe bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung bestanden, weshalb die Anordnung der Unterkunftnahme zulässig gewesen sei.Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 könne einem Asylwerber aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Gegen den Beschwerdeführer habe bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung bestanden, weshalb die Anordnung der Unterkunftnahme zulässig gewesen sei.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in welcher er (nach Wiederholung des Sachverhaltes) im Wesentlichen seine Ausführungen vor der belangten Behörde wiederholte und vorbrachte, dass sich der Sachverhalt dahingehend verändert habe, dass der Beschwerdeführer nun einer konkret(er)en Bedrohung ausgesetzt sei, im Iran zu einer langen Gefängnis- oder einer Todesstrafe verurteilt zu werden. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass die belangte Behörde nur die Verfehlungen des Beschwerdeführers beachtet habe und in keinster Weise andere Sachverhaltselemente gewürdigt habe. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehe und wie lange eine solche bestehe. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose vorgenommen und sei dem angefochtenen Bescheid keine Begründung für die Dauer des Einreiseverbotes zu entnehmen. Die belangte Behörde sei zudem ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.
  19. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - am 13.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 15.05.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt. 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bachtiaren. Er ist an dem im Spruchkopf angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist im Iran in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat der Beschwerdeführer in XXXX gearbeitet, kehrte 2010 zurück nach XXXX , um seinen Wehrdienst abzuleisten und ging anschließend im Jahr 2012 wieder nach XXXX zurück um abermals dort als Schweißer zu arbeiten.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bachtiaren. Er ist an dem im Spruchkopf angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist im Iran in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat der Beschwerdeführer in römisch 40 gearbeitet, kehrte 2010 zurück nach römisch 40 , um seinen Wehrdienst abzuleisten und ging anschließend im Jahr 2012 wieder nach römisch 40 zurück um abermals dort als Schweißer zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Freundin/Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben im Iran, aktuell in der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Freundin/Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben im Iran, aktuell in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Arbeit nach, bezieht keine Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seit der Antragstellung befand sich der Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet, wobei er während des laufenden Asylverfahrens im Jahr 2017 versuchte, in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Der Beschwerdeführer verfügt Deutschkenntnisse auf A2 Niveau. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX .12.2015 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX .12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 .12.2015 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am römisch 40 .12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019, Zl. W176 2203351-1/12E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Nach Erhalt der abweisenden Entscheidung reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weiter, wo er am 09.11.2019 ebenfalls um internationalen Schutz ansuchte und von wo aus er am 11.12.2019 nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt wurde. Am XXXX .01.2020 brachte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.Nach Erhalt der abweisenden Entscheidung reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weiter, wo er am 09.11.2019 ebenfalls um internationalen Schutz ansuchte und von wo aus er am 11.12.2019 nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt wurde. Am römisch 40 .01.2020 brachte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue Fluchtgründe, noch eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem im September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor. Der Beschwerdeführer berief sich abermals auf seinen ursprünglichen vorgebrachten Fluchtgrund der Konversion zum Christentum, die Behauptung, dass der Bruder des Beschwerdeführers im November 2019 im Iran festgenommen worden sei und die Behörden durch den sichergestellten Computer sowie das Handy des Bruders auf Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum aufmerksam geworden seien, beruht auf keinem glaubhaften Kern. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht unverändert die Möglichkeit offen, sich im Iran niederzulassen und seinen Lebensunterhalt durch Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. 1.2 Zur hier relevanten Situation im Iran
  21. Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution" [auch Oberster Rechtsgelehrter, Oberster Führer oder Revolutionsführer], Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  22. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution" [auch Oberster Rechtsgelehrter, Oberster Führer oder Revolutionsführer], Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  23. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 3.2019a). Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel (AA 12.1.2019). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 12.2018). Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 15.2.2019a, FH 4.2.2019, BTI 2018). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 3.2019a).Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 15.2.2019a, FH 4.2.2019, BTI 2018). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 3.2019a). Der Expertenrat wählt und überwacht den Revolutionsführer auf Basis der Verfassung. Die 86 Mitglieder des Expertenrats werden alle acht Jahre vom Volk direkt gewählt. Für die Zulassung der Kandidaten ist der Wächterrat zuständig (WZ 11.1.2017). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln, zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind. Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2019a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 12.1.2019). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a). Am
  24. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  25. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Aus den Wahlen gingen jene Kandidaten gestärkt hervor, die das Wiener Atomabkommen und die Lockerung der Wirtschaftssanktionen nach dem "Implementation Day" am
  26. Januar 2016 unterstützen. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA15.2.2019a).Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 15.2.2019a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 12.1.2019). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 15.2.2019a). Am
  27. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  28. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Aus den Wahlen gingen jene Kandidaten gestärkt hervor, die das Wiener Atomabkommen und die Lockerung der Wirtschaftssanktionen nach dem "Implementation Day" am
  29. Januar 2016 unterstützen. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA15.2.2019a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.2.2019). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Die Wahlen an sich liefen im Prinzip frei und fair ab, unabhängige Wahlbeobachter waren aber nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 12.1.2019). Die Erwartung, dass durch den 2015 erfolgten Abschluss des Atomabkommens (JCPOA) Reformkräfte im Iran gestärkt würden, hat sich in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt. Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was im ersten Halbjahr 2018 zu einer signifikanten Reduktion der vollstreckten Todesurteile (-60%) führte. Jedoch gab es 2018 mit der Einschränkung des Zugangs zu unabhängigen Anwälten in "politischen" Fällen und der zunehmenden Verfolgung von Umweltaktivisten auch zwei eindeutig negative Entwicklungen (ÖB Teheran 12.2019). Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 12.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.2.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 30.4.2019 - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 30.4.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 30.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 30.4.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 30.4.2019 - WZ - Wiener Zeitung (11.1.2017): Das politische System des Iran, https://www.wienerzeitung.at/archiv/iran-2017/iran-hintergrund/524691-Das-politische-System-des-Iran.html?em_no_split=1, Zugriff 30.4.2019
  1. Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  2. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  3. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  4. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  5. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vergleiche AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019 - BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019
  6. Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahe stehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019)Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahe stehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019) Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 17.1.2019).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 17.1.2019). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 29.5.2018).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 29.5.2018). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). Nach Art. 278 iStGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen - auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 12.1.2019). Nach Artikel 278, iStGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen - auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 12.1.2019). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  7. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 12.1.2019). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 12.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 24.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 24.5.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.5.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 24.5.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 24.5.2019 - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 24.5.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 24.5.2019 - US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 24.5.2019 4. Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 13.3.2019). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen und Kinder an (AA 12.1.2019). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 12.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 12.1.2019). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden eine bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 12.1.2019). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden eine bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Basij und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 12.1.2019). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 13.3.2019). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 12.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 27.5.2019 - DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 27.5.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 27.5.2019 - Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 27.5.2019 - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 27.5.2019 - Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 27.5.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 27.5.2019
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwürfen von Inhaftierten gehen die Behörden grundsätzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwürfen von Inhaftierten gehen die Behörden grundsätzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vergleiche US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, unter Umständen ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 12.2018). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018). Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase, um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019).Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase, um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 28.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 28.5.2019 - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 28.5.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 28.5.2019
  2. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte "bonyads", leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte "bonyads", leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2018 mit 28 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 138 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2019). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 3.2019b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 30.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.4.2019 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 30.4.2019 - Transparency International (30.1.2019): Corruption Perspective Index 2018 - Iran, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2018, Zugriff 30.4.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 30.4.2019
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung vom
  4. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 12.1.2019).Die iranische Verfassung vom
  5. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 12.1.2019). Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert: - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischen Recht) - Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes - UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen - Konvention über die Rechte behinderter Menschen - UN-Apartheit-Konvention - Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 12.1.2019) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 12.1.2019). Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 12.2018). Die Menschenrechtsbilanz der Regierung bleibt schlecht und verschlechterte sich in mehreren Schlüsselbereichen. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 13.3.2019). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
  6. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 12.1.2019). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Fr

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