RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW251 2184716-1 SpruchW251 2184716-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, W251 2184716-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, W251 2184716-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die außerordentliche Revision an das Bundesamt zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesamt führte im Wesentliches aus, dass dem Revisionswerber keine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte in Afghanistan drohe. Auch die Covid-19 Situation führe nicht zu einer Gefährdung des Revisionswerbers. Er habe in Österreich auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Revisionswerber sei zwar in Österreich unbescholten, jedoch würde sich dieser beharrlich weigern seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers in Österreich bestehe. Es wurde beantragt den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.Das Bundesamt hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesamt führte im Wesentliches aus, dass dem Revisionswerber keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte in Afghanistan drohe. Auch die Covid-19 Situation führe nicht zu einer Gefährdung des Revisionswerbers. Er habe in Österreich auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Revisionswerber sei zwar in Österreich unbescholten, jedoch würde sich dieser beharrlich weigern seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers in Österreich bestehe. Es wurde beantragt den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.