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{'item': 'W253 2230781-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW253 2230781-1 SpruchW253 2230781-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Der Gegenständlicher Antrag vom 05.03.2020, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020 ein, und richtet sich auf die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zu XXXX .1) Der Gegenständlicher Antrag vom 05.03.2020, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020 ein, und richtet sich auf die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zu römisch 40 . 2) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass ein Erwachsenenschutzverfahren in Bezug auf die Antragstellerin beim Bezirksgericht XXXX anhängig ist.2) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass ein Erwachsenenschutzverfahren in Bezug auf die Antragstellerin beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig ist. 3) Eine telefonische Nachfrage beim zuständigen Bezirksgericht hat ergeben, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs-und somit Prozessfähigkeit der Antragstellerin eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs-und somit Prozessfähigkeit der Antragstellerin eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007). Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht XXXX bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht römisch 40 bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W253.2230781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.