Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund
Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.9.4 Herat - Stadt Herat Stadt ist die Hauptstadt der Provinz Herat. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund
Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Herat Stadt ist die Hauptstadt der Provinz Herat. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund
Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.11. COVID-19 Pandemie und deren Auswirkungen in Afghanistan Aufgrund des Ausmaßes und der Ausbreitung der Übertragung wurde der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (COVID-19) am 11. März 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt. Afghanistan dürfte aufgrund seines schwachen Gesundheitssystems und seiner begrenzten Fähigkeit zur Bewältigung schwerer Krankheitsausbrüche erheblich betroffen sein. Die Nähe Afghanistans zur Islamischen Republik Iran - ein globaler Hotspot für das Virus - gefährdet das Land zunehmend, da täglich Menschen und Nutzfahrzeuge aus dem Iran über die Grenze fahren. Eine hohe interne Verschiebung, eine geringe Abdeckung von Impfungen (erforderlich für ein stärkeres Immunsystem und eine verbesserte Fähigkeit zur Bekämpfung von viralen und bakteriellen Infektionen) in Kombination mit einer schwachen Gesundheits-, Wasser- und Sanitärinfrastruktur verschlechtern die Situation nur. Als Reaktion auf den Ausbruch hat die afghanische Regierung einen Masterplan für den Gesundheitssektor entwickelt und einen hochrangigen Notfallkoordinierungsausschuss eingerichtet (UN OCHA). Mit Stand 13.05.2020 wurden in Afghanistan 5.226 Menschen in allen 34 Provinzen Afghanistans positiv auf COVID-19 getestet. 652 Menschen haben sich erholt und 130 Menschen sind gestorben. Von den 130 Menschen, die an COVID-19 gestorben sind, hatten 111 mindestens eine Grunderkrankung, von denen die häufigsten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Lungenerkrankungen und neurologische Erkrankungen sind. Die meisten Todesfälle waren zwischen 40 und 69 Jahre alt. Männer zwischen 40 und 69 Jahren machen mehr als 50 Prozent aller Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 aus. Es wird erwartet, dass die Fälle in den kommenden Wochen rasch zunehmen werden, da die Übertragung durch die Gemeinschaft eskaliert, was schwerwiegende Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft und das Wohlergehen der Menschen hat. Kabul ist der am stärkste betroffene Teil des Landes, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (UN OCHA). Eine Reihe von Provinzen hat Maßnahmen ergriffen, um die Exposition der Bewohner gegenüber COVID-19 zu begrenzen. Im ganzen Land haben diese "measured lockdowns" zur Schließung von Abschnitten jeder Stadt und/oder zu Bewegungseinschränkungen geführt (UN OCHA). Die Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 verschärfen die wirtschaftliche Anfälligkeit bereits verarmter Haushalte. Insbesondere Frauen und Kinder sind dadurch einem erhöhten Risiko der Ausbeutung und des Missbrauchs ausgesetzt (Global Protection Cluster). Hilfseinrichtungen sind weiterhin besorgt über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Personen, insbesondere auf Familien, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und keine alternativen Einkommensquellen haben. Die Preise für Weizenmehl (niedriger Preis) sind zwischen dem 14. März 2020 und dem 11. Mai 2020 um 19 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (geringe Qualität) im gleichen Zeitraum um 13%, 8%, 19% bzw. 6% zunahmen. Die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern hat sich hauptsächlich aufgrund des Anstiegs der Weizenpreise um 16% erheblich verschlechtert (UN OCHA). Binnenvertriebene (IDPs) berichten von Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Einrichtungen, Medikamenten und medizinischer Versorgung, da der Preis für Medikamente und andere medizinische Artikel (z. B. Handschuhe, Händedesinfektionsmittel und Masken) aufgrund der Krise gestiegen ist. IDP-Gemeinschaften haben auch den Bedarf an Nahrungsmittelhilfe und Hygienekits als Priorität hervorgehoben. Hilfsorganisationen reagieren auf den anhaltenden Nahrungsmittelbedarf verteilen Lebensmittel an Menschen (UN OCHA). Während der COVID-19-Pandemie verbreiten sich Fehlinformationen mit verheerenden Folgen für Migranten, Flüchtlinge und andere gefährdete Gruppen, die ein soziales Stigma hervorrufen. (UN OCHA). Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, das sind von der afghanischen Bevölkerung wahrgenommene COVID-19-Hotspots, berichten von Stigmatisierung durch lokale Gemeinschaften (Global Protection Cluster). Das Stigma, Seuchenüberträger zu sein, trifft aber auch aus Europa Eingereiste. Die Testergebnisse bestätigen dies vermeintlich, da eben vor allem RückkehrerInnen und Ausländer getestet werden. (STAHLMANN). Berichte aus den Provinzen Kabul, Nangarhar, Herat und Mazar-e-Sharif weisen darauf hin, dass die Probleme mit dem Kinderschutz aufgrund der Sperrung von COVID-19 zugenommen haben. Die Partner des Schutzclusters stellen insbesondere fest, dass die Ausbeutung von Kindern, einschließlich frühkindlicher Eheschließung und Kinderarbeit, als negativer Bewältigungsmechanismus zunimmt. Es fehlt an sozioökonomischer Unterstützung für Familien, die von COVID-19-bedingten Sperren und Preiserhöhungen betroffen sind (UN OCHA). Die COVID-19-Situation in Afghanistan verschärft den Gesundheitsnotstand mit einer akuten Nahrungsmittelkrise. Maßnahmen zur Verlangsamung der Übertragung von COVID-19 führen für viele schutzbedürftige Familien zu Schwierigkeiten. Die COVID-19-Pandemie hat besorgniserregende Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen, die Lebensmittelversorgungsketten, das Gesundheitswesen und die Schulen sowie auf den Ernährungsstatus der Armen und Schwachen. Sperren haben zu einer Verlangsamung der Lieferungen von lebenswichtigen Lebensmitteln geführt, was wiederum eine unmittelbare Bedrohung für die Hilfe zur Beendigung von Hunger und Unterernährung darstellt. Schulschließungen haben den sekundären Effekt, dass Kinder keinen Zugang zu wichtigen Gesundheits- und Ernährungsdiensten der Schule erhalten. Das Fehlen von Schulspeisungsprogrammen könnte sich nachteilig auf die Gesundheit und den Ernährungsstatus der Kinder auswirken (UN OCHA). Die World Health Organization (WHO) und andere Organisationen, wie beispielsweise die International Organization für Migration (IOM) und UNHCR leisten Unterstützung im Hinblick auf die Eindämmung des Corona-Virus. Die Verteilung von Nahrungsmitteln im Rahmen des United Nations World Food Programme (WFP) konnte trotz Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen fortgesetzt werden (UN OCHA). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Schwagers in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020. 2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, deren Muttersprache, deren Lebenslauf und Ehe gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf die von ihr in der Verhandlung vorgelegten Befunde (siehe Beilage ./1 bis Beilage ./5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einvernahmen vor, dass sie gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ihrem Schwager Afghanistan verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg von XXXX nach Ghazni gemeinsam mit anderen Reisenden von den Taliban entführt wurde. Ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie und die Kinder in Gefahr seien, weswegen sie umgehend gemeinsam mit dem Schwager Afghanistan verlassen sollen. Sie wurde persönlich in diesem Zusammenhang nie von den Taliban bedroht (vgl. S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einvernahmen vor, dass sie gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ihrem Schwager Afghanistan verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg von römisch 40 nach Ghazni gemeinsam mit anderen Reisenden von den Taliban entführt wurde. Ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie und die Kinder in Gefahr seien, weswegen sie umgehend gemeinsam mit dem Schwager Afghanistan verlassen sollen. Sie wurde persönlich in diesem Zusammenhang nie von den Taliban bedroht vergleiche S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Ihr Ehemann wurde ca. zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer entführt (vgl. AS 37), was bedeutet, dass diese noch zumindest zwei Monate nach der Entführung vollkommen unbehelligt in XXXX lebten. Auch die Eltern ihres Ehemannes leben nach wie vor vollkommen unbehelligt von den Taliban in der Provinz Ghazni, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Ihr Ehemann wurde ca. zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer entführt vergleiche AS 37), was bedeutet, dass diese noch zumindest zwei Monate nach der Entführung vollkommen unbehelligt in römisch 40 lebten. Auch die Eltern ihres Ehemannes leben nach wie vor vollkommen unbehelligt von den Taliban in der Provinz Ghazni, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus allen diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin folgt, dass weder sie noch ihre Kinder noch die Herkunftsfamilie ihres Ehemannes jemals von den Taliban bedroht wurden. Wenn nun die Beschwerdeführer in deren Beschwerde und in deren Stellungnahmen ausführen, dass sie als Mitglieder der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführer Gefahr laufen, von den Taliban aufgrund einer diesen gegenüber unterstellten politischen Gesinnung bedroht zu werden, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den zitierten Länderinformation die Taliban alle Zivilisten, welche für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten bedrohen und allenfalls auch entführen, jedoch mit dem Ziel, dass diese Personen ihre Tätigkeit beenden und sobald dies der Fall ist, lassen die Taliban von einer weiteren Bedrohung ab (vgl. Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Kapitel 4.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch den dort zitierten Risikoprofilen laut der aktuellen UNHCR Richtlinie nicht zu entnehmen, dass auch die Familienangehörigen der Zivilisten, welche für ausländische Organisationen arbeiten, von den Taliban bedroht werden.Wenn nun die Beschwerdeführer in deren Beschwerde und in deren Stellungnahmen ausführen, dass sie als Mitglieder der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführer Gefahr laufen, von den Taliban aufgrund einer diesen gegenüber unterstellten politischen Gesinnung bedroht zu werden, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den zitierten Länderinformation die Taliban alle Zivilisten, welche für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten bedrohen und allenfalls auch entführen, jedoch mit dem Ziel, dass diese Personen ihre Tätigkeit beenden und sobald dies der Fall ist, lassen die Taliban von einer weiteren Bedrohung ab vergleiche Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Kapitel 4.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch den dort zitierten Risikoprofilen laut der aktuellen UNHCR Richtlinie nicht zu entnehmen, dass auch die Familienangehörigen der Zivilisten, welche für ausländische Organisationen arbeiten, von den Taliban bedroht werden. In Zusammenschau der Aussagen der Erstbeschwerdeführer und unter Berücksichtigung der relevanten Länderinformationen kommt die erkennende Richterin beweiswürdigend zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern keine Gefahr durch die Taliban drohte und im Falle einer Rückkehr drohen wird, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.2.2 Als weiteren Grund für die Gewährung internationalen Schutzes führte die Erstbeschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde aus, dass sie und ihre beiden minderjährigen Söhne als Mitglied der Volksgruppe der Hazara und als schiitische Moslems in Afghanistan bedroht werden würden. Diesem Vorbringen ist im Lichte der zitierten Länderinformationen entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass schiitische Hazara in Afghanistan diskriminiert wurden, jedoch hat sich deren Situation im Laufe der Jahre verbessert. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren in keiner ihrer persönlichen Aussagen vor, dass sie aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionsgruppenangehörigkeit jemals von irgendjemanden bedroht wurde. Daher wird dieses Vorbringen in der Beschwerde als Schutzbehauptung gewürdigt, welches dazu hätten dienen sollen, um einen weiteren Asylgrund plausibel zu machen, was jedoch nicht gelungen ist. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen. 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls erstmals in ihrer Beschwerde vor, dass sie eine westlich orientierte Frau sei, weswegen sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Weder bei der Erstbefragung (vgl. AS 9ff) noch bei der Ersteinvernahme (vgl. AS 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.