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{'item': 'W261 2164852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW261 2164852-1 SpruchW261 2164854-1/29E W261 2164849-1/22E W261 2164852-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.9.4 Herat - Stadt Herat Stadt ist die Hauptstadt der Provinz Herat. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Herat Stadt ist die Hauptstadt der Provinz Herat. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.11. COVID-19 Pandemie und deren Auswirkungen in Afghanistan Aufgrund des Ausmaßes und der Ausbreitung der Übertragung wurde der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (COVID-19) am 11. März 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt. Afghanistan dürfte aufgrund seines schwachen Gesundheitssystems und seiner begrenzten Fähigkeit zur Bewältigung schwerer Krankheitsausbrüche erheblich betroffen sein. Die Nähe Afghanistans zur Islamischen Republik Iran - ein globaler Hotspot für das Virus - gefährdet das Land zunehmend, da täglich Menschen und Nutzfahrzeuge aus dem Iran über die Grenze fahren. Eine hohe interne Verschiebung, eine geringe Abdeckung von Impfungen (erforderlich für ein stärkeres Immunsystem und eine verbesserte Fähigkeit zur Bekämpfung von viralen und bakteriellen Infektionen) in Kombination mit einer schwachen Gesundheits-, Wasser- und Sanitärinfrastruktur verschlechtern die Situation nur. Als Reaktion auf den Ausbruch hat die afghanische Regierung einen Masterplan für den Gesundheitssektor entwickelt und einen hochrangigen Notfallkoordinierungsausschuss eingerichtet (UN OCHA). Mit Stand 13.05.2020 wurden in Afghanistan 5.226 Menschen in allen 34 Provinzen Afghanistans positiv auf COVID-19 getestet. 652 Menschen haben sich erholt und 130 Menschen sind gestorben. Von den 130 Menschen, die an COVID-19 gestorben sind, hatten 111 mindestens eine Grunderkrankung, von denen die häufigsten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Lungenerkrankungen und neurologische Erkrankungen sind. Die meisten Todesfälle waren zwischen 40 und 69 Jahre alt. Männer zwischen 40 und 69 Jahren machen mehr als 50 Prozent aller Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 aus. Es wird erwartet, dass die Fälle in den kommenden Wochen rasch zunehmen werden, da die Übertragung durch die Gemeinschaft eskaliert, was schwerwiegende Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft und das Wohlergehen der Menschen hat. Kabul ist der am stärkste betroffene Teil des Landes, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (UN OCHA). Eine Reihe von Provinzen hat Maßnahmen ergriffen, um die Exposition der Bewohner gegenüber COVID-19 zu begrenzen. Im ganzen Land haben diese "measured lockdowns" zur Schließung von Abschnitten jeder Stadt und/oder zu Bewegungseinschränkungen geführt (UN OCHA). Die Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 verschärfen die wirtschaftliche Anfälligkeit bereits verarmter Haushalte. Insbesondere Frauen und Kinder sind dadurch einem erhöhten Risiko der Ausbeutung und des Missbrauchs ausgesetzt (Global Protection Cluster). Hilfseinrichtungen sind weiterhin besorgt über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Personen, insbesondere auf Familien, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und keine alternativen Einkommensquellen haben. Die Preise für Weizenmehl (niedriger Preis) sind zwischen dem 14. März 2020 und dem 11. Mai 2020 um 19 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (geringe Qualität) im gleichen Zeitraum um 13%, 8%, 19% bzw. 6% zunahmen. Die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern hat sich hauptsächlich aufgrund des Anstiegs der Weizenpreise um 16% erheblich verschlechtert (UN OCHA). Binnenvertriebene (IDPs) berichten von Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Einrichtungen, Medikamenten und medizinischer Versorgung, da der Preis für Medikamente und andere medizinische Artikel (z. B. Handschuhe, Händedesinfektionsmittel und Masken) aufgrund der Krise gestiegen ist. IDP-Gemeinschaften haben auch den Bedarf an Nahrungsmittelhilfe und Hygienekits als Priorität hervorgehoben. Hilfsorganisationen reagieren auf den anhaltenden Nahrungsmittelbedarf verteilen Lebensmittel an Menschen (UN OCHA). Während der COVID-19-Pandemie verbreiten sich Fehlinformationen mit verheerenden Folgen für Migranten, Flüchtlinge und andere gefährdete Gruppen, die ein soziales Stigma hervorrufen. (UN OCHA). Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, das sind von der afghanischen Bevölkerung wahrgenommene COVID-19-Hotspots, berichten von Stigmatisierung durch lokale Gemeinschaften (Global Protection Cluster). Das Stigma, Seuchenüberträger zu sein, trifft aber auch aus Europa Eingereiste. Die Testergebnisse bestätigen dies vermeintlich, da eben vor allem RückkehrerInnen und Ausländer getestet werden. (STAHLMANN). Berichte aus den Provinzen Kabul, Nangarhar, Herat und Mazar-e-Sharif weisen darauf hin, dass die Probleme mit dem Kinderschutz aufgrund der Sperrung von COVID-19 zugenommen haben. Die Partner des Schutzclusters stellen insbesondere fest, dass die Ausbeutung von Kindern, einschließlich frühkindlicher Eheschließung und Kinderarbeit, als negativer Bewältigungsmechanismus zunimmt. Es fehlt an sozioökonomischer Unterstützung für Familien, die von COVID-19-bedingten Sperren und Preiserhöhungen betroffen sind (UN OCHA). Die COVID-19-Situation in Afghanistan verschärft den Gesundheitsnotstand mit einer akuten Nahrungsmittelkrise. Maßnahmen zur Verlangsamung der Übertragung von COVID-19 führen für viele schutzbedürftige Familien zu Schwierigkeiten. Die COVID-19-Pandemie hat besorgniserregende Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen, die Lebensmittelversorgungsketten, das Gesundheitswesen und die Schulen sowie auf den Ernährungsstatus der Armen und Schwachen. Sperren haben zu einer Verlangsamung der Lieferungen von lebenswichtigen Lebensmitteln geführt, was wiederum eine unmittelbare Bedrohung für die Hilfe zur Beendigung von Hunger und Unterernährung darstellt. Schulschließungen haben den sekundären Effekt, dass Kinder keinen Zugang zu wichtigen Gesundheits- und Ernährungsdiensten der Schule erhalten. Das Fehlen von Schulspeisungsprogrammen könnte sich nachteilig auf die Gesundheit und den Ernährungsstatus der Kinder auswirken (UN OCHA). Die World Health Organization (WHO) und andere Organisationen, wie beispielsweise die International Organization für Migration (IOM) und UNHCR leisten Unterstützung im Hinblick auf die Eindämmung des Corona-Virus. Die Verteilung von Nahrungsmitteln im Rahmen des United Nations World Food Programme (WFP) konnte trotz Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen fortgesetzt werden (UN OCHA). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Schwagers in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020. 2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, deren Muttersprache, deren Lebenslauf und Ehe gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf die von ihr in der Verhandlung vorgelegten Befunde (siehe Beilage ./1 bis Beilage ./5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einvernahmen vor, dass sie gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ihrem Schwager Afghanistan verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg von XXXX nach Ghazni gemeinsam mit anderen Reisenden von den Taliban entführt wurde. Ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie und die Kinder in Gefahr seien, weswegen sie umgehend gemeinsam mit dem Schwager Afghanistan verlassen sollen. Sie wurde persönlich in diesem Zusammenhang nie von den Taliban bedroht (vgl. S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einvernahmen vor, dass sie gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ihrem Schwager Afghanistan verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg von römisch 40 nach Ghazni gemeinsam mit anderen Reisenden von den Taliban entführt wurde. Ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie und die Kinder in Gefahr seien, weswegen sie umgehend gemeinsam mit dem Schwager Afghanistan verlassen sollen. Sie wurde persönlich in diesem Zusammenhang nie von den Taliban bedroht vergleiche S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Ihr Ehemann wurde ca. zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer entführt (vgl. AS 37), was bedeutet, dass diese noch zumindest zwei Monate nach der Entführung vollkommen unbehelligt in XXXX lebten. Auch die Eltern ihres Ehemannes leben nach wie vor vollkommen unbehelligt von den Taliban in der Provinz Ghazni, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Ihr Ehemann wurde ca. zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer entführt vergleiche AS 37), was bedeutet, dass diese noch zumindest zwei Monate nach der Entführung vollkommen unbehelligt in römisch 40 lebten. Auch die Eltern ihres Ehemannes leben nach wie vor vollkommen unbehelligt von den Taliban in der Provinz Ghazni, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus allen diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin folgt, dass weder sie noch ihre Kinder noch die Herkunftsfamilie ihres Ehemannes jemals von den Taliban bedroht wurden. Wenn nun die Beschwerdeführer in deren Beschwerde und in deren Stellungnahmen ausführen, dass sie als Mitglieder der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführer Gefahr laufen, von den Taliban aufgrund einer diesen gegenüber unterstellten politischen Gesinnung bedroht zu werden, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den zitierten Länderinformation die Taliban alle Zivilisten, welche für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten bedrohen und allenfalls auch entführen, jedoch mit dem Ziel, dass diese Personen ihre Tätigkeit beenden und sobald dies der Fall ist, lassen die Taliban von einer weiteren Bedrohung ab (vgl. Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Kapitel 4.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch den dort zitierten Risikoprofilen laut der aktuellen UNHCR Richtlinie nicht zu entnehmen, dass auch die Familienangehörigen der Zivilisten, welche für ausländische Organisationen arbeiten, von den Taliban bedroht werden.Wenn nun die Beschwerdeführer in deren Beschwerde und in deren Stellungnahmen ausführen, dass sie als Mitglieder der Familie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführer Gefahr laufen, von den Taliban aufgrund einer diesen gegenüber unterstellten politischen Gesinnung bedroht zu werden, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den zitierten Länderinformation die Taliban alle Zivilisten, welche für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten bedrohen und allenfalls auch entführen, jedoch mit dem Ziel, dass diese Personen ihre Tätigkeit beenden und sobald dies der Fall ist, lassen die Taliban von einer weiteren Bedrohung ab vergleiche Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Kapitel 4.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch den dort zitierten Risikoprofilen laut der aktuellen UNHCR Richtlinie nicht zu entnehmen, dass auch die Familienangehörigen der Zivilisten, welche für ausländische Organisationen arbeiten, von den Taliban bedroht werden. In Zusammenschau der Aussagen der Erstbeschwerdeführer und unter Berücksichtigung der relevanten Länderinformationen kommt die erkennende Richterin beweiswürdigend zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern keine Gefahr durch die Taliban drohte und im Falle einer Rückkehr drohen wird, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.2.2 Als weiteren Grund für die Gewährung internationalen Schutzes führte die Erstbeschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde aus, dass sie und ihre beiden minderjährigen Söhne als Mitglied der Volksgruppe der Hazara und als schiitische Moslems in Afghanistan bedroht werden würden. Diesem Vorbringen ist im Lichte der zitierten Länderinformationen entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass schiitische Hazara in Afghanistan diskriminiert wurden, jedoch hat sich deren Situation im Laufe der Jahre verbessert. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren in keiner ihrer persönlichen Aussagen vor, dass sie aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionsgruppenangehörigkeit jemals von irgendjemanden bedroht wurde. Daher wird dieses Vorbringen in der Beschwerde als Schutzbehauptung gewürdigt, welches dazu hätten dienen sollen, um einen weiteren Asylgrund plausibel zu machen, was jedoch nicht gelungen ist. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen. 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls erstmals in ihrer Beschwerde vor, dass sie eine westlich orientierte Frau sei, weswegen sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Weder bei der Erstbefragung (vgl. AS 9ff) noch bei der Ersteinvernahme (vgl. AS 31

  1. ff)erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als Frau nicht mehr an die in ihrem Herkunftsstaat für Frauen geltenden konservativen Regeln und Einschränkungen halten will.2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls erstmals in ihrer Beschwerde vor, dass sie eine westlich orientierte Frau sei, weswegen sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Weder bei der Erstbefragung vergleiche AS 9ff) noch bei der Ersteinvernahme vergleiche AS 31
  2. ff)erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als Frau nicht mehr an die in ihrem Herkunftsstaat für Frauen geltenden konservativen Regeln und Einschränkungen halten will. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin verschaffen. Obwohl sie mehrfach angab, ein freies und selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen (vgl. 8ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), so betonte sie auch, dass sie in Afghanistan nachdem sie die Ehe geschlossen hatte, ein sehr glückliches Leben gehabt hatte (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Wunsch nach einem "freien Leben" bedeutet jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliches Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht hat. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass sie glücklich in der Rolle war, welche ihr als Hausfrau und Mutter in der afghanischen Kultur zugedacht war.Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin verschaffen. Obwohl sie mehrfach angab, ein freies und selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen vergleiche 8ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), so betonte sie auch, dass sie in Afghanistan nachdem sie die Ehe geschlossen hatte, ein sehr glückliches Leben gehabt hatte vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Wunsch nach einem "freien Leben" bedeutet jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliches Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht hat. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass sie glücklich in der Rolle war, welche ihr als Hausfrau und Mutter in der afghanischen Kultur zugedacht war. Die Beschwerdeführerin leidet ganz offensichtlich sehr unter der erzwungenen Trennung von ihrem Ehemann, und wünscht sich nichts sehnlicher, als wieder mit diesem vereint zu sein. Das ist per se verständlich und nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit durchaus in der Lage ist, als alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen in Österreich zu leben. Auch in dieser Situation fehlt ihr ihr Ehemann, wie sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach ausführte (vgl. S 10 und S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus diesen Aussagen entstand der Eindruck, dass es für die Erstbeschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Situation nichts Wichtigeres gibt, als möglichst rasch wieder mit ihrem Mann zusammenleben zu können. Eine Auseinandersetzung mit westlichen Werten und dem Rollenbild der Frau in unserer österreichischen Gesellschaft spielt in der derzeitigen Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin gar keine, und wenn überhaupt, dann nur eine sehr untergeordnete Rolle.Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit durchaus in der Lage ist, als alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen in Österreich zu leben. Auch in dieser Situation fehlt ihr ihr Ehemann, wie sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach ausführte vergleiche S 10 und S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus diesen Aussagen entstand der Eindruck, dass es für die Erstbeschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Situation nichts Wichtigeres gibt, als möglichst rasch wieder mit ihrem Mann zusammenleben zu können. Eine Auseinandersetzung mit westlichen Werten und dem Rollenbild der Frau in unserer österreichischen Gesellschaft spielt in der derzeitigen Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin gar keine, und wenn überhaupt, dann nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die Erstbeschwerdeführerin kann kaum Deutsch, hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Integration in Österreich bemüht. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin psychische Probleme hat, welche laut den vorgelegten Befunden auch mit Antriebsschwäche verbunden sind. Hinzu kommt, dass die Familie der Beschwerdeführer jeweils in kleinen Orten lebte, in welchen es für Asylwerber kaum Möglichkeiten für eine Fortbildung gab. Jedoch lassen auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich nicht darauf schließen, dass Erstbeschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat, und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin eigeninitiativ ihr zukünftiges Leben plant und diese Pläne selbständig umsetzt bzw. umsetzen kann. Dies zeigt sich deutlich darin, dass sie ihre beruflichen Pläne in Österreich äußerst vage damit umschrieb, dass sie Kindergartenpädagogin werden und einen Führerschein machen möchte. Sie hat sich jedoch noch nicht erkundigt, welche Voraussetzungen sie hierfür erfüllen muss (vgl. S 10 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Der bloß grundsätzliche in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Wunsch nach einem Beruf kann aber keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für ein "westliches Verhalten" angesehen werden, aus dem eine Bedrohung im Heimatland abzuleiten wäre.Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin eigeninitiativ ihr zukünftiges Leben plant und diese Pläne selbständig umsetzt bzw. umsetzen kann. Dies zeigt sich deutlich darin, dass sie ihre beruflichen Pläne in Österreich äußerst vage damit umschrieb, dass sie Kindergartenpädagogin werden und einen Führerschein machen möchte. Sie hat sich jedoch noch nicht erkundigt, welche Voraussetzungen sie hierfür erfüllen muss vergleiche S 10 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Der bloß grundsätzliche in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Wunsch nach einem Beruf kann aber keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für ein "westliches Verhalten" angesehen werden, aus dem eine Bedrohung im Heimatland abzuleiten wäre. Über Befragen ihrer Rechtsvertreterin führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, ein so streng geregeltes und eingeschränktes Leben in Afghanistan zu führen. Über Nachfragen der erkennenden Richterin, wie ihr Leben streng in Afghanistan geregelt war, und ob sie dies beschreiben könne, antwortete die Erstbeschwerdeführerin "Von wem meinen Sie?". Erst nach weiterer Erläuterung gab sie an, dass sie keinen Hijab mehr tragen wolle, wenn sie das Haus verlasse, und dass man dort keine freien Entscheidungen treffen könne, wie hier in Österreich (vgl. S 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Beantwortung dieser ersten Frage mit einer Gegenfrage, wer sie eingeschränkt haben soll, bekräftigt den Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ. Nach diesem Eindruck führte die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan eine glückliche Ehe und war mit ihren Lebensumständen dort sehr zufrieden und fühlte sich, zumindest damals, offensichtlich nicht eingeschränkt. Hätten nicht ihr Ehemann und ihr Schwager beschlossen, dass sie aus XXXX weggehen müssten, wäre es der Erstbeschwerdeführerin nie in den Sinn gekommen, Afghanistan zu verlassen.Über Befragen ihrer Rechtsvertreterin führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, ein so streng geregeltes und eingeschränktes Leben in Afghanistan zu führen. Über Nachfragen der erkennenden Richterin, wie ihr Leben streng in Afghanistan geregelt war, und ob sie dies beschreiben könne, antwortete die Erstbeschwerdeführerin "Von wem meinen Sie?". Erst nach weiterer Erläuterung gab sie an, dass sie keinen Hijab mehr tragen wolle, wenn sie das Haus verlasse, und dass man dort keine freien Entscheidungen treffen könne, wie hier in Österreich vergleiche S 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Beantwortung dieser ersten Frage mit einer Gegenfrage, wer sie eingeschränkt haben soll, bekräftigt den Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ. Nach diesem Eindruck führte die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan eine glückliche Ehe und war mit ihren Lebensumständen dort sehr zufrieden und fühlte sich, zumindest damals, offensichtlich nicht eingeschränkt. Hätten nicht ihr Ehemann und ihr Schwager beschlossen, dass sie aus römisch 40 weggehen müssten, wäre es der Erstbeschwerdeführerin nie in den Sinn gekommen, Afghanistan zu verlassen. Hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes trug die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Jeans mit einer schwarzen Lederjacke und unbedecktes Haar. Befragt, aus welchen Beweggründen sie das Kopftuch abgelegt habe, gab sie an, dass frei sein möchte, und es nicht mehr tragen wollte (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dazu ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum umfasst, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung. Während Frauen in urbanen Zentren wie XXXX , Marzar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservative Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Der Erstbeschwerdeführerin, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht darlegte, durch Nichttragen des Kopftuches einen Widerspruch zur traditionellen afghanischen Wertehaltung zum Ausdruck bringen zu wollen, wäre - theoretisch - eine vorübergehend intensivere Verhüllung auch zumutbar. Dies auch weil in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Zeigen ihres Gesichts und ihrer Haare in der Öffentlichkeit bereits zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.Hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes trug die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Jeans mit einer schwarzen Lederjacke und unbedecktes Haar. Befragt, aus welchen Beweggründen sie das Kopftuch abgelegt habe, gab sie an, dass frei sein möchte, und es nicht mehr tragen wollte vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dazu ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum umfasst, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung. Während Frauen in urbanen Zentren wie römisch 40 , Marzar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservative Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Der Erstbeschwerdeführerin, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht darlegte, durch Nichttragen des Kopftuches einen Widerspruch zur traditionellen afghanischen Wertehaltung zum Ausdruck bringen zu wollen, wäre - theoretisch - eine vorübergehend intensivere Verhüllung auch zumutbar. Dies auch weil in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Zeigen ihres Gesichts und ihrer Haare in der Öffentlichkeit bereits zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Im Übrigen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nächste familiäre und soziale Umfeldes der Erstbeschwerdeführerin verunmöglichen würden, sich ihren Vorstellungen entsprechend zu kleiden, sich alleine in der Stadt zu bewegen, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Beruf zu ergreifen, sodass Derartiges bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zu erwarten ist. Auch wenn generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Frauen in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, stehen jedoch insbesondere in urbanen Zentren Erwerbs- und Bildungsmöglichkeiten offen. Ganz besonders deutlich wurde die mangelnde Verinnerlichung des westlichen Frauen- und Gesellschaftsbildes der Erstbeschwerdeführerin bei der Frage der erkennenden Richterin, was ihr konkret passieren würde, wenn sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsse. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Leben in Gefahr sei, egal in welcher Provinz. Außerdem seien ihre Kinder in Österreich aufgewachsen und der Zweitbeschwerdeführe verstehe fast seine Muttersprache nicht mehr (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie es dort als westlich orientierte Frau schwer haben werde, und sie die mittlerweile verinnerlichten westlichen Werte als Frau in Afghanistan nicht ausleben könne.Ganz besonders deutlich wurde die mangelnde Verinnerlichung des westlichen Frauen- und Gesellschaftsbildes der Erstbeschwerdeführerin bei der Frage der erkennenden Richterin, was ihr konkret passieren würde, wenn sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsse. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Leben in Gefahr sei, egal in welcher Provinz. Außerdem seien ihre Kinder in Österreich aufgewachsen und der Zweitbeschwerdeführe verstehe fast seine Muttersprache nicht mehr vergleiche S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie es dort als westlich orientierte Frau schwer haben werde, und sie die mittlerweile verinnerlichten westlichen Werte als Frau in Afghanistan nicht ausleben könne. Aus allen diesen Gründen kommt die erkennende Richterin zum Ergebnis, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine westlich orientierte Frau handelt, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.2.4. In deren Stellungnahme vom 14.05.2020 führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund welcher sie in Afghanistan einer asylrelevanten Diskriminierung ausgesetzt sei. Dem ist entgegen zu halten, dass in Afghanistan nach den zitierten Länderinformationen viele Menschen unter psychischen Erkrankungen leiden. Es ist auch richtig, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere, wenn deren Behinderungen sichtbar sind, von der afghanischen Gesellschaft diskriminiert werden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einem depressiven Zustandsbild als Traumafolge gemischt mit einer Angststörung und Schlaflosigkeit. Diese Erkrankungen sind nicht sichtbar, und es würde kein Außenstehender ohne medizinische Vorbildung erkennen können, dass die Erstbeschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet. Daher wird auch dieses Vorbringen, welches von der Rechtsvertreterin und nicht von der Beschwerdeführerin selbst erstattet wurde, als ein weiterer Versuch angesehen, einen Asylgrund zu begründen, was nicht gelungen ist. Aus diesen Erwägungen heraus unter Berücksichtigung der zitierten Länderinformationen werden die entsprechenden Feststellungen getroffen. 2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, den Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und zur Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in deren Herkunftsprovinzen Ghazni und XXXX ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in deren Herkunftsprovinzen Ghazni und römisch 40 ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Neuansiedlung der Beschwerdeführer in Afghanistan, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung zur Prognose, dass sich die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen ehelichen Kindern in den Städten Mazar-e Sharif und Herat keine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Erstbeschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhnen handelt es sich nach den zitierten Länderinformationen um vulnerable Personen, dies umso mehr, als die Erstbeschwerdeführerin ohne männlichen Schutz ist, weil sich ihr Ehemann nach wie vor im Iran aufhält. Nachdem sowohl die Stadt XXXX als auch die Herkunftsprovinz der Erstbeschwerdeführerin, Ghazni, als relativ volatil anzusehen sind, ist diesen eine Rückkehr in diese Provinzen nicht möglich. Eine Neuansiedlung in eine der als sicher zu qualifizierenden Städte Herat und Mazar-e Sharif ist für die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen und noch nicht arbeitsfähigen Söhnen auch nicht möglich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin dort eine Unterkunft und als Frau Arbeit finden wird, welche es ihr möglich machen wird, sich und ihre Familie zu ernähren. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin Familie in XXXX hat, welche sie allenfalls finanziell unterstützen könnte, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist, und damit noch zusätzlichen Schutzes bedarf. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Situation der Kinder in Afghanistan, vor allem jener, welche ohne einen anwesenden Vater als Schutz leben müssen, prekär ist. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind nach den zitierten Länderinformationen von Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung bedroht.Bei der Erstbeschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhnen handelt es sich nach den zitierten Länderinformationen um vulnerable Personen, dies umso mehr, als die Erstbeschwerdeführerin ohne männlichen Schutz ist, weil sich ihr Ehemann nach wie vor im Iran aufhält. Nachdem sowohl die Stadt römisch 40 als auch die Herkunftsprovinz der Erstbeschwerdeführerin, Ghazni, als relativ volatil anzusehen sind, ist diesen eine Rückkehr in diese Provinzen nicht möglich. Eine Neuansiedlung in eine der als sicher zu qualifizierenden Städte Herat und Mazar-e Sharif ist für die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen und noch nicht arbeitsfähigen Söhnen auch nicht möglich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin dort eine Unterkunft und als Frau Arbeit finden wird, welche es ihr möglich machen wird, sich und ihre Familie zu ernähren. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin Familie in römisch 40 hat, welche sie allenfalls finanziell unterstützen könnte, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist, und damit noch zusätzlichen Schutzes bedarf. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Situation der Kinder in Afghanistan, vor allem jener, welche ohne einen anwesenden Vater als Schutz leben müssen, prekär ist. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind nach den zitierten Länderinformationen von Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung bedroht. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch Afghanistan von der COVID-19 Pandemie betroffen ist, welche vor allem für Familien sozioökonomische Auswirkungen hat. Es besteht jedoch keine Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne an COVID-19 ernsthaft erkranken oder gar sterben könnten, weil sie aufgrund ihres Alters und des Gesundheitszustandes nicht zu einer COVID-19 Risikogruppe zu zählen sind. Gerade Familien, welche aus Europa zurückkehren, laufen jedoch Gefahr stigmatisiert zu werden, weil nach den zitierten Länderinformationen das Gerücht in der afghanischen Gesellschaft im Umlauf ist, dass sie Überträger des Coronavirus sein können. Insbesondere Familien sind nach den zitierten Länderinformationen von den erhöhten Lebensmittelpreisen ebenso hart betroffen, wie von der in den Städten Herat und Mazar-e Sharif herrschenden Nahrungsmittelknappheit. Aus allen diesen Erwägungen werden die Feststellungen getroffen, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Söhnen nicht möglich ist. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Die Feststellungen zur aktuelle COVID-19 Pandemie beruhen auf den notorischen und für jedermann im Internet abrufbaren Informationen, welche teilweise sogar von den Beschwerdeführern selbst in deren letzten Stellungnahme vom 14.05.2020 zitiert wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzu

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