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{'item': 'W262 2224460-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW262 2224460-1 SpruchW262 2224460-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.07.2017, mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 29.08.2018 bezieht sie Notstandshilfe. Das letzte längerfristige vollversicherte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte vom 12.03.2013 bis 27.04.
  2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 21.05.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle im Handel suche. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin im Handel in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte seien XXXX . Der Arbeitsort müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden würden, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
  3. In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 21.05.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle im Handel suche. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin im Handel in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte seien römisch 40 . Der Arbeitsort müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden würden, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
  4. Am 29.05.2019 erhielt die Beschwerdeführerin drei nahezu gleichlautende Vermittlungsvorschläge für Stellen als Kassamitarbeiterin mit 30 Wochenstunden bei der Firma XXXX , jeweils in verschiedenen Filialen in ( XXXX ) Bezirken persönlich ausgefolgt. In diesen Vermittlungsvorschlägen findet sich hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten jeweils folgende Passage:
  5. Am 29.05.2019 erhielt die Beschwerdeführerin drei nahezu gleichlautende Vermittlungsvorschläge für Stellen als Kassamitarbeiterin mit 30 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 , jeweils in verschiedenen Filialen in ( römisch 40 ) Bezirken persönlich ausgefolgt. In diesen Vermittlungsvorschlägen findet sich hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten jeweils folgende Passage: "Wenn es in Ihrem Job ein bisschen mehr sein darf, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit Lebenslauf mit Foto und Angabe aktueller Kontaktdaten, wenn vorhanden Dienstzeugnis und Sozialversicherungsauszug unter Angabe des Betreffs ‚ XXXX ' bevorzugt per Mail an XXXX oder per Post an XXXX ""Wenn es in Ihrem Job ein bisschen mehr sein darf, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit Lebenslauf mit Foto und Angabe aktueller Kontaktdaten, wenn vorhanden Dienstzeugnis und Sozialversicherungsauszug unter Angabe des Betreffs ‚ römisch 40 ' bevorzugt per Mail an römisch 40 oder per Post an römisch 40 "
  6. Am 11.06.2019 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin weder per E-Mail noch per Post auf die oa. Vermittlungsvorschläge beworben habe.
  7. In der dazu am 18.06.2019 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen geltend. Bezüglich des Vorhalts, sie habe sich nicht beworben, gab sie an, dass dies nicht stimme, sie habe aber die Bewerbung anscheinend an eine falsche Email Adresse geschickt, habe aber keine diesbezügliche Fehlermeldung erhalten.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihr sei offenbar ein Fehler bei der Email-Adresse unterlaufen und die Bewerbung sei möglicherweise nicht korrekt zugestellt worden. Aufgrund ihrer mangelnden EDV-Kenntnisse habe sie dies nicht erkennen können und es liege kein Vorsatz für eine Vereitelung vor. Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Der Aufforderung im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens, Nachweise über eine Bewerbung per Email zu erbringen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach und teilte lediglich telefonisch mit, dass sie sich auf Kur befände.
  12. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 06.09.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 10.07.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 19.06.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, die behauptete Bewerbung per Email nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie habe sich dazu nicht geäußert. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich über mangelnde EDV-Kenntnisse verfügen, sei sie verpflichtet gewesen, den in den Vermittlungsvorschlägen alternativ genannten Bewerbungskanal der postalischen Übermittlung zu nützen. Da dies nicht geschehen ist, habe die Beschwerdeführerin es billigend in Kauf genommen, dass die Bewerbung nicht erfolgreich versandt werde und das Dienstverhältnis nicht zustande komme. Es würden auch keine Nachsichtsgründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung aufgenommen habe. Die Sanktion sei daher zu Recht verhängt worden.
  13. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 06.09.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 10.07.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 19.06.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, die behauptete Bewerbung per Email nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie habe sich dazu nicht geäußert. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich über mangelnde EDV-Kenntnisse verfügen, sei sie verpflichtet gewesen, den in den Vermittlungsvorschlägen alternativ genannten Bewerbungskanal der postalischen Übermittlung zu nützen. Da dies nicht geschehen ist, habe die Beschwerdeführerin es billigend in Kauf genommen, dass die Bewerbung nicht erfolgreich versandt werde und das Dienstverhältnis nicht zustande komme. Es würden auch keine Nachsichtsgründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung aufgenommen habe. Die Sanktion sei daher zu Recht verhängt worden.
  14. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen wiederholte.
  15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 17.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 01.07.2017, mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 29.08.2018 bezieht sie Notstandshilfe. Das letzte längerfristige vollversicherte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte vom 12.03.2013 bis 27.04.
  17. In der von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin zuletzt am 21.05.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle (im Handel) sucht. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin im Handel in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte sind XXXX . Der Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setzt und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden würden, bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt.In der von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin zuletzt am 21.05.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle (im Handel) sucht. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin im Handel in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte sind römisch 40 . Der Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setzt und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden würden, bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt. Am 29.05.2019 erhielt die Beschwerdeführerin drei nahezu gleichlautende Vermittlungsvorschläge für Stellen als Kassamitarbeiterin mit 30 Wochenstunden bei der Firma XXXX , jeweils in verschiedenen Filialen in ( XXXX ) Bezirken persönlich ausgefolgt. Eine Bewerbung sollte (bevorzugt) per E-Mail oder per Post erfolgen.Am 29.05.2019 erhielt die Beschwerdeführerin drei nahezu gleichlautende Vermittlungsvorschläge für Stellen als Kassamitarbeiterin mit 30 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 , jeweils in verschiedenen Filialen in ( römisch 40 ) Bezirken persönlich ausgefolgt. Eine Bewerbung sollte (bevorzugt) per E-Mail oder per Post erfolgen. Die der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung war der Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich per Email beworben, aber offensichtlich bei der Email-Adresse vertippt, aufgrund mangelnder EDV Kenntnisse sei ihr das nicht vorzuwerfen. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Bewerbung nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2019, den Vermittlungsvorschlägen vom 29.05.2019, der Rückmeldung des AMS XXXX , der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 18.06.2019 sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2019, den Vermittlungsvorschlägen vom 29.05.2019, der Rückmeldung des AMS römisch 40 , der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 18.06.2019 sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung sowie den einschlägigen Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben hat, ergibt sich der Rückmeldung des zuständigen AMS und den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe einen Fehler bei der Eingabe der Email-Adresse (ohne ".at") gemacht und insofern sei ihre Bewerbung nicht zugestellt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Fehlermeldung ihres Emailprogrammes erst verspätet erhalten und verfüge darüber hinaus über keine ausreichenden EDV Kenntnisse, um sich eines Fehlers bewusst zu sein und sei ihr dieser Fehler somit nicht vorwerfbar, ist auszuführen, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, sich ordnungsgemäß zu bewerben und insofern auch sorgfältig bei der der Eingabe der Email-Adresse zu sein und zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, dass die Übermittlung fehlerhaft war. Dass es ihr aufgrund mangelnder EDV Kenntnisse nicht möglich sei, eine Email-Adresse fehlerfrei einzugeben bzw. eine Fehlermeldung des Email-Programms zu deuten, ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin schon wiederholt per Email beworben hat, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig, zumal die Möglichkeit bestanden hat, sich per Post zu bewerben bzw. die Bewerbung am Computer beim AMS (mit Unterstützungsmöglichkeit durch Mitarbeiter) zu erstellen. Zusammenfassend kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewerbung nicht die nötige Sorgfalt walten ließ und insofern die Folge der unterbliebenen Bewerbung billigend in Kauf genommen hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.9.).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.9.).
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.5.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.6.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.7.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.9.).3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.7.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.9.). 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  5. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unterlassenen Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist - wie beweiswürdigend festgestellt - auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt, bei der Bewerbung mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen, um sicherzustellen, dass ihre Email-Bewerbung auch den Adressaten erreicht. Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion gegen die Beschwerdeführerin handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion gegen die Beschwerdeführerin handelt. 3.
  7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist keine, die Arbeitslosigkeit beendende, Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Grunde sind nicht hervorgekommen. 3.
  8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2019 auch Ausführungen zu einer anderen, die Beschwerdeführerin betreffende Zuweisung einer Beschäftigung enthält. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.5. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.5. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2224460.1.00

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