RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW262 2224854-1 SpruchW262 2224854-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 16.03.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 15.03.2014 bezieht er Notstandshilfe.
- Am 12.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) u.a. folgendes Stellenangebot übermittelt:
- Am 12.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) u.a. folgendes Stellenangebot übermittelt: "Das Arbeitsmarktservice XXXX sucht für einen renommierten Betrieb tätig im Lebensmittelbereich"Das Arbeitsmarktservice römisch 40 sucht für einen renommierten Betrieb tätig im Lebensmittelbereich Mitarbeiter/innen im Verpackungsbereich Tätigkeiten: *händisches Befüllen von Kartonverpackungen (Premiumboxen) Anforderungen: *Deutschkenntnisse, zur Verständigung ausreichend *Verlässlichkeit und Motivation *Bereitschaft zur 2-Schicht und Mehrstunden bei Bedarf zur Erreichung des Arbeitsortes ist ein eigenes Fahrzeug sehr von Vorteil Geboten wird: *Befristetes Dienstverhältnis vom 01.07.2019 - 31.08.2019 - Option auf Weiterbeschäftigung gegeben! *Teilzeitstelle, im Ausmaß von 24 Wochenstunden in einer 3 oder 4 Tage/Woche nach Vereinbarung *Rahmenarbeitszeiten: 6:00 - 14:00 oder 13:30 - 22:00 Uhr *Einschulung direkt am Arbeitsplatz wird geboten Personalvorauswahl Wenn Sie sich angesprochen fühlen bewerben Sie sich mit Ihren aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen direkt beim AMS XXXX unter Angabe der Referenznummer:Wenn Sie sich angesprochen fühlen bewerben Sie sich mit Ihren aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen direkt beim AMS römisch 40 unter Angabe der Referenznummer: E-Mail: bewerbung. XXXX @ams.at oder postalisch unter: XXXXE-Mail: bewerbung. römisch 40 @ams.at oder postalisch unter: römisch 40 Ihre Bewerbung wird anhand des Anforderungsprofils vorselektiert und bei Eignung an das Unternehmen weitergeleitet. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/innen im Verpackungsbereich beträgt 9,02 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXXAuftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX "Kundennummer: römisch 40 "
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.06.2019 seinen Lebenslauf, eine Diagnosenliste eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2019 und die Bestätigung eines Kuraufenthalts für den Zeitraum vom 13.08.2019 bis 03.09.
- In der mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge am 17.06.2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab er an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich mit dem mitgeschickten Lebenslauf ordnungsgemäß beworben habe. Dieser sei für die Bewerbung maßgebend. Die beiden anderen Dokumente (Diagnosenliste und Information über den Kuraufenthalt) würden lediglich zur Information dienen, da er sich in der Zeit der Befristung der Stelle auf Kur befinde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2019 bis 24.07.2019 gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme als Mitarbeiter im Verpackungsbereich bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2019 bis 24.07.2019 gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme als Mitarbeiter im Verpackungsbereich bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Er würde bei Bewerbungen immer einen bestimmten Text als Muster verwenden und der Bewerbung einen Lebenslauf und Zeugnisse anschließen. Da er keine Zeugnisse für den Verpackungsbereich habe, habe er nur den Lebenslauf versandt. Die Dokumente über den Kuraufenthalt bzw. die Diagnosenliste seien keine Bewerbungsunterlagen, sondern würden lediglich der Information im Vorauswahlverfahren dienen, da sich der seit 05.06.2019 bewilligte Kuraufenthalt mit dem befristeten Dienstverhältnis Großteils überschneide.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die die Zumutbarkeit der Stelle ausschließen würden. Auch seien keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht worden. Die Bewerbung des Beschwerdeführers sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da ausdrücklich "aussagekräftige Bewerbungsunterlagen" gefordert worden seien und die ausschließliche Übersendung eines Lebenslaufes diesen Anforderungen nicht entspreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den bereits seit 05.06.2019 bewilligten Kuraufenthalt erst im Zuge der Bewerbung bekannt gegeben. Die Diagnosenliste vom 20.05.2019 sei der belangten Behörde bereits am 21.05.2019 übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt, indem er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht habe. Das in Aussicht gestellte Dienstverhältnis sei von 01.07.2019 bis 31.08.2019 befristet gewesen, der Kuraufenthalt des Beschwerdeführers sei von 13.08.2019 bis 03.09.2018 angesetzt gewesen. Eine Kur stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung dar, da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zuvor hätte antreten könne. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lasse jedenfalls den Schluss zu, dass er keine ausreichenden bzw. zielgerichteten Anstrengungen unternommen habe, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, weshalb die Sanktion nach § 10 AlVG gerechtfertigt sei. Da das Dienstverhältnis erst am 01.07.2019 begonnen habe, sei der Zeitraum der Ausschlussfrist anzupassen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen, insbesondere habe der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließender Beschäftigung aufgenommen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die die Zumutbarkeit der Stelle ausschließen würden. Auch seien keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht worden. Die Bewerbung des Beschwerdeführers sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da ausdrücklich "aussagekräftige Bewerbungsunterlagen" gefordert worden seien und die ausschließliche Übersendung eines Lebenslaufes diesen Anforderungen nicht entspreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den bereits seit 05.06.2019 bewilligten Kuraufenthalt erst im Zuge der Bewerbung bekannt gegeben. Die Diagnosenliste vom 20.05.2019 sei der belangten Behörde bereits am 21.05.2019 übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt, indem er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht habe. Das in Aussicht gestellte Dienstverhältnis sei von 01.07.2019 bis 31.08.2019 befristet gewesen, der Kuraufenthalt des Beschwerdeführers sei von 13.08.2019 bis 03.09.2018 angesetzt gewesen. Eine Kur stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung dar, da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zuvor hätte antreten könne. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lasse jedenfalls den Schluss zu, dass er keine ausreichenden bzw. zielgerichteten Anstrengungen unternommen habe, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, weshalb die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG gerechtfertigt sei. Da das Dienstverhältnis erst am 01.07.2019 begonnen habe, sei der Zeitraum der Ausschlussfrist anzupassen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen, insbesondere habe der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließender Beschäftigung aufgenommen.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen näher begründeten Vorlageantrag und stellte darüber hinaus einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 29.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 16.03.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 15.03.2014 bezieht er Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.2019 eine Stelle als Mitarbeiter im Verpackungsbereich beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von 9,02 brutto pro Stunde und einer befristeten Teilzeitbeschäftigung von 01.07.2019 bis 31.08.2019 im Ausmaß von 24 Wochenstunden in einer Drei- oder Vier-Tage-Woche, zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.2019 eine Stelle als Mitarbeiter im Verpackungsbereich beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von 9,02 brutto pro Stunde und einer befristeten Teilzeitbeschäftigung von 01.07.2019 bis 31.08.2019 im Ausmaß von 24 Wochenstunden in einer Drei- oder Vier-Tage-Woche, zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel ziehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hat sich fristgerecht wie folgt per Email beworben: "Sehr geehrte Frau XXXX !"Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Bewerbungsunterlagen im Anhang. MFG XXXX "MFG römisch 40 " Als Anhang übermittelte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf, eine als "Ärztliche Diagnose" bezeichnete Diagnosenliste eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2019 und zwei als "Kuraufenthalt" betitelte Dokumente über die Bestätigung eines Kuraufenthaltes im Zeitraum von 13.08.2019 bis 03.09.
- Eine Beschäftigung kam aufgrund der vom Beschwerdeführer gewählten Form seiner Bewerbung nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, das Stellenangebot vom 12.06.2019, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem AMS am 03.09.2019, sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zur Art der Bewerbung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer angibt, es handle sich um eine "korrekte" Bewerbung, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat sich ausschließlich durch Übermittlung seines standardisierten Lebenslaufes auf die Stelle beworben und gab bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde an, die Übermittlung des Lebenslaufes sei als Bewerbung zu werten, die zusätzlich übermittelten, seinen Gesundheitszustand bzw. seinen Kuraufenthalt betreffenden Unterlagen seien lediglich "zur Information" mitübersendet worden. Dass die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufes einer vollständigen Bewerbung nicht entspricht, musste dem Beschwerdeführer schon deswegen bewusst sein, weil im Stellenangebot ausdrücklich auf das Erfordernis der Übersendung von "aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen" an eine näher bezeichnete Email-Adresse (bzw. postalisch) hingewiesen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, keine Zeugnisse aus dem "Bereich Verpackung" vorlegen zu können. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass die Übermittlung einer Diagnosenliste bzw. die Bestätigung eines Kuraufenthaltes, der in die Zeit des befristeten Stellenangebotes fällt, dazu geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abzubringen, zumal die Übermittlung dieser Unterlagen ohne weitere Erläuterungen bzw. erklärende Ausführungen erfolgte. Auch der Umstand, dass der geplante Kuraufenthalt des Beschwerdeführers in das befristete Stellenangebot fällt, ändert nichts daran, dass er die Tätigkeit zumindest aufnehmen hätte können. Der Beschwerdeführer verkennt darüber hinaus offenbar, dass auch bei Bewerbungen an das AMS, das eine Vorselektion vor Weiterleitung der Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber vornimmt, eine ordnungsgemäße Bewerbung für die jeweils zugewiesene Beschäftigung erfolgen muss. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, der Beschwerdeführer die Annahme der Beschäftigung durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt hat. Soweit der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen die gesundheitliche Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen versucht ist zunächst anzumerken, dass er weder bei der Zuweisung der Stelle, noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 17.06.2019 konkrete diesbezügliche Bedenken geäußert hat; bei der Einvernahme vor dem AMS hat er diesbezügliche Einwendungen sogar explizit verneint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die dem AMS übermittelte Diagnosenliste eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2019 mit der Beurteilung schließt, der Beschwerdeführer sei "nicht mehr voll arbeitsfähig", zumal sich diese Beurteilung nicht auf eine konkrete Tätigkeit bezieht. Auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag werden keine konkreten Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten bzw. der Gesundheit betreffend die zugewiesene Beschäftigung geltend gemacht, sondern lediglich ausgeführt, die zuständige AMS Bearbeiterin solle entscheiden, ob die Stelle "passend/zumutbar" sei bzw. darauf verwiesen, dass die oa. Diagnosenliste dem AMS bekannt gewesen sei. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ausgeht, zumal auch aus der oa. Diagnosenliste samt abschließender Beurteilung durch den ausstellenden Facharzt nicht eindeutig abzuleiten ist, dass dem Beschwerdeführer das geforderte "händische Befüllen von Kartonverpackungen (Premiumboxen)" evident nicht zumutbar ist und er diesbezüglich auch keine weiterführenden Angaben gemacht hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.8.).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.8.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.8.).3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, war im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Daran ändert auch die dem AMS vorgelegte Diagnosenliste eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2019 nichts, zumal im gesamten Verfahren keine konkreten, die zugewiesene Stelle betreffende Bedenken geltend gemacht wurden. Darüber hinaus müssen gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, war im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Daran ändert auch die dem AMS vorgelegte Diagnosenliste eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2019 nichts, zumal im gesamten Verfahren keine konkreten, die zugewiesene Stelle betreffende Bedenken geltend gemacht wurden. Darüber hinaus müssen gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz iSd § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in Anspruch nehmen kann.Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in Anspruch nehmen kann. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Bewerbung des Beschwerdeführers, die lediglich aus der Übermittlung seines standardisierten Lebenslaufes samt seinem Gesundheitszustand bzw. seinen Kuraufenthalt betreffenden Unterlagen bestand, geeignet, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die Bewerbung von dem für die Vorauswahl zuständigen AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, noch die Tatsache, dass die seinem Lebenslauf beigefügten Unterlagen lediglich zur Information des AMS dienen sollten. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch die Art seiner Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Art seiner Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt (vgl. dazu VwGH 10.04.2013 2012/08/0135).Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Art seiner Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt vergleiche dazu VwGH 10.04.2013 2012/08/0135). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Berücksichtigungswürdige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.10.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.10.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.11.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere war die Art der Bewerbung aus dem Akteninhalt ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführe auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung - trotz deren Beantragung - unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.11.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere war die Art der Bewerbung aus dem Akteninhalt ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführe auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung - trotz deren Beantragung - unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2224854.1.00