RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW262 2230959-1 SpruchW262 2230959-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 29.08.2018 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.08.2018 bis 03.10.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 29.08.2018 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.08.2018 bis 03.10.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 mit näherer Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W141 2211596-1/10E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nachweislich am 13.02.2020 zugestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.574,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.574,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W141 2211596-1/10E bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich auf die zugewiesene Stelle beworben habe und die Rückforderung zu Unrecht erfolge.
- Die belangte Behörde erließ in der Folge am 11.03.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der mit näherer Begründung die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von 1.159,29 binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
- Die belangte Behörde erließ in der Folge am 11.03.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der mit näherer Begründung die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von 1.159,29 binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.05.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 29.08.2018 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.08.2018 bis 03.10.2018 ausgesprochenMit Bescheid des AMS vom 29.08.2018 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.08.2018 bis 03.10.2018 ausgesprochen Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 09.08.2018 bis 03.10.2018 (= 56 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von 28,11 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von 1.574,
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W141 2211596-1/10E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 13.02.2020 mittels ERV zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.574,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.574,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von 1.159,29 binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von 1.159,29 binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 29.08.2018 und der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W 121 2211596-1/10E Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des oa Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (ERV Zustellung) und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der gegen den Bescheid vom 29.08.2018 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Dass der gegen den Bescheid vom 29.08.2018 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lautet wie folgt: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.08.2018 insgesamt Leistungen in Höhe von 1.574,16 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W141 2211596-1/10E in Rechtskraft. (vgl. dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150 und zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Dieses wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.02.2020 rechtwirksam zugestellt.Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.08.2018 insgesamt Leistungen in Höhe von 1.574,16 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W141 2211596-1/10E in Rechtskraft. vergleiche dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150 und zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Dieses wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.02.2020 rechtwirksam zugestellt. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt hier vor, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 09.08.2018 bis 03.10.2018 im Ausmaß von insgesamt 1.574,16 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geendet hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich ordnungsgemäß auf die ihm zugewiesene Stelle beworben, ist auszuführen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und sein Vorbringen im Verfahren zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung keine Berücksichtigung finden kann. 3.
- In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B der Beschwerdevorentscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat lediglich die ihm vorgeworfene - rechtskräftig entschiedene und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Vereitelungshandlung bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung - trotz deren Beantragung durch den Beschwerdeführer - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat lediglich die ihm vorgeworfene - rechtskräftig entschiedene und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Vereitelungshandlung bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung - trotz deren Beantragung durch den Beschwerdeführer - weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. und 3.5. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. und 3.5. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2230959.1.00