← Österreich

{'item': 'W269 2202793-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW269 2202793-1 SpruchW269 2202793-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.08.2012 bis 31.03.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 22.04.2014 bezieht er Notstandshilfe.
  2. In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 05.10.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Schlossermeister bzw. Mechanikermeister sei.
  3. In der mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 05.10.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Schlossermeister bzw. Mechanikermeister sei.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am 04.01.2018 eine Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Bewerbung war beim AMS "Service für Unternehmen" vorzunehmen.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am 04.01.2018 eine Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung war beim AMS "Service für Unternehmen" vorzunehmen.
  6. Aufgrund der Rückmeldung des AMS "Service für Unternehmen", dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, nahm das AMS am 21.03.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 04.01.2018 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass er sich normalerweise auf alle Stellenangebote bewerbe, die ihm das AMS zuschicke. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er ein E-Mail auch für diesen Vermittlungsvorschlag verschickt habe. Er werde in seinem E-Mail-Account nachsehen und einen Nachweis vorlegen.
  7. Aufgrund der Rückmeldung des AMS "Service für Unternehmen", dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, nahm das AMS am 21.03.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 04.01.2018 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass er sich normalerweise auf alle Stellenangebote bewerbe, die ihm das AMS zuschicke. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er ein E-Mail auch für diesen Vermittlungsvorschlag verschickt habe. Er werde in seinem E-Mail-Account nachsehen und einen Nachweis vorlegen.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 29.04.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für eine Stelle als Stahlbauschlosser bei der Firma XXXX nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 29.04.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für eine Stelle als Stahlbauschlosser bei der Firma römisch 40 nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zunächst aus, dass er den Bescheid vom 23.03.2018 nicht zugestellt bekommen habe, weil er sich in einem Privatkonkurs befinde und ihm der Masseverwalter den Bescheid nicht übermittelt habe. Ein Duplikat des Bescheides habe er erst bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 11.04.2018 erhalten. Inhaltlich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Computer abgestürzt sei, als er in seinem E-Mail-Account nachsehen habe wollen, ob er sich auf die in Rede stehende Stelle beworben habe. Nach der Reparatur des Computers habe er leider feststellen müssen, dass einige Daten verloren gegangen seien, sodass er keinen Nachweis darüber vorlegen habe können, dass er sich bei der Firma XXXX beworben habe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zunächst aus, dass er den Bescheid vom 23.03.2018 nicht zugestellt bekommen habe, weil er sich in einem Privatkonkurs befinde und ihm der Masseverwalter den Bescheid nicht übermittelt habe. Ein Duplikat des Bescheides habe er erst bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 11.04.2018 erhalten. Inhaltlich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Computer abgestürzt sei, als er in seinem E-Mail-Account nachsehen habe wollen, ob er sich auf die in Rede stehende Stelle beworben habe. Nach der Reparatur des Computers habe er leider feststellen müssen, dass einige Daten verloren gegangen seien, sodass er keinen Nachweis darüber vorlegen habe können, dass er sich bei der Firma römisch 40 beworben habe.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2018 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag des AMS für die Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber XXXX erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 23.03.2018 nicht von seinem Masseverwalter weitergeleitet bekommen habe, sei ohne Relevanz, da die rechtswirksame Zustellung des Bescheides mit Aushändigung des Duplikats an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäß den Angaben des AMS "Service für Unternehmen" nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Einen Nachweis der konkreten Bewerbung habe der Beschwerdeführer nicht erbringen können. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer in subjektiver und objektiver Hinsicht anzulasten.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2018 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag des AMS für die Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber römisch 40 erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 23.03.2018 nicht von seinem Masseverwalter weitergeleitet bekommen habe, sei ohne Relevanz, da die rechtswirksame Zustellung des Bescheides mit Aushändigung des Duplikats an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäß den Angaben des AMS "Service für Unternehmen" nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Einen Nachweis der konkreten Bewerbung habe der Beschwerdeführer nicht erbringen können. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer in subjektiver und objektiver Hinsicht anzulasten.
  14. Mit Schreiben vom 18.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersuchte der Beschwerdeführer nach Wiederholung seines Vorbringens um Nachsicht, weil er die Miete für April 2018 aufgrund der Sperre nicht bezahlen habe können und auch die Miete für Mai 2018 nicht begleichen werde können.
  15. Am 06.08.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Duplikat des Bescheides ausgehändigt worden sei, langte am 10.08.2018 ein Schreiben des AMS ein, das bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2018 einen mit der Unterschrift der approbationsbefugten Genehmigenden versehenen Ausdruck des Bescheides erhalten hat.
  17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.03.2020 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 26.03.2020 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.08.2012 bis 31.03.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 22.04.2014 bezieht er Notstandshilfe. In der mit dem AMS am 05.10.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Schlossermeister bzw. Mechanikermeister sei. Dem Beschwerdeführer wurde durch das AMS am 04.01.2018 die verfahrensgegenständliche Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Den Vermittlungsvorschlag hat der Beschwerdeführer erhalten.Dem Beschwerdeführer wurde durch das AMS am 04.01.2018 die verfahrensgegenständliche Stelle als Stahlbauschlosser beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Den Vermittlungsvorschlag hat der Beschwerdeführer erhalten. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS gab der Beschwerdeführer an, dass er sich eigentlich auf alle Stellen, die ihm das AMS zugewiesen hat, beworben hat. Daran, ob er für die verfahrensgegenständliche Stelle ein Bewerbungsmail verschickt habe, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr hundertprozentig erinnern. Der Beschwerdeführer hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Einen Nachweis für eine erfolgte Bewerbung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag nicht mit der gehörigen Sorgfalt beachtet (zB die Frist zur Bewerbung in einem Kalender eingetragen oder auf andere Weise vorgemerkt). Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch die entsprechende Fristvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer nahm billigend in Kauf, dass die Beschäftigung aufgrund des Umstandes, dass er sich nicht beworben hat, nicht zustande kam. Der Beschwerdeführer erhielt bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein mit der Unterschrift der approbationsbefugten Genehmigenden versehenes Duplikat des Bescheides ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 22.03.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG verloren.Der Beschwerdeführer hat bereits einmal für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 22.03.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verloren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Bescheid des AMS vom 23.03.2018 wurde erlassen und rechtswirksam zugestellt.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 05.10.2017, das Stellenangebot betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.03.2018 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Hauptversicherungsverband-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle erhalten hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Niederschrift noch in seiner Beschwerde oder dem Vorlageantrag Gegenteiliges behauptet hat. Die im Zuge der Niederschrift vom Beschwerdeführer getätigte Angabe, dass er sich nicht mehr hundertprozentig erinnern könne, ob er ein E-Mail für diesen Vermittlungsvorschlag verschickt habe, zeigt, dass der Beschwerdeführer wusste, um welchen Vermittlungsvorschlag es konkret ging. Lediglich die Frage, ob er sich auf dieses Stellenangebot beworben habe, konnte der Beschwerdeführer nicht ad hoc beantworten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, ergibt sich zum einen aus den Angaben des AMS "Service für Unternehmen", wo eine Bewerbung einzubringen gewesen wäre. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an den Angaben des AMS "Service für Unternehmen" zu zweifeln. Zum anderen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen Nachweis über eine Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle vorzulegen. Außerdem kann er sich nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 21.03.2018 selbst nicht hundertprozentig daran erinnern, für den konkreten Vermittlungsvorschlag ein Bewerbungsmail verschickt zu haben. Demnach schließt auch der Beschwerdeführer selbst nicht aus, dass gar keine Bewerbung erfolgt ist. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließende Umstände sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Umstands nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die unterlassene Bewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers zur sorgfältigen Beachtung von Vermittlungsvorschlägen des AMS und Einhaltung von Terminen zweifeln ließen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich normalerweise auf alle Stellenangebote bewerbe, die ihm das AMS zuschicke. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein mit der Unterschrift der approbationsbefugten Genehmigenden versehenes Duplikat des Bescheides ausgehändigt erhielt, beruht auf einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des AMS. Dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe bereits einmal für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 22.03.2015 verloren hat, ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Der Beschwerdeführer hat bis dato noch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Der Beschwerdeführer hat bis dato noch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung). Hinsichtlich der Feststellung zu Zustellung und Erlassung des Bescheides des AMS vom 23.03.2018 wird auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. II.3.
  20. verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung zu Zustellung und Erlassung des Bescheides des AMS vom 23.03.2018 wird auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.
  21. verwiesen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  25. § 18 Abs. 4 AVG lautet:3.
  26. Paragraph 18, Absatz 4, AVG lautet: "Erledigungen § 18.

(1)-
(3)...Paragraph 18,
(1)-
(3)...
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)..." 3.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person ---------- 1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.-sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.-ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.-... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)...
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)..." 3.
  1. Der Beschwerdeführer behauptet, der in seinem Konkursverfahren zuständige Masseverwalter habe ihm den Bescheid nicht weitergeleitet. Er habe den Bescheid erst im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS als Duplikat erhalten. Das AMS führte aus, dass dem Beschwerdeführer ein Ausdruck des Bescheides (ohne elektronische Signatur), der sodann mit der Unterschrift der approbationsbefugten Genehmigenden versehen wurde, am 11.04.2018 übergeben wurde. Es handelt sich demnach bei diesem Duplikat um eine "sonstige Ausfertigung" iSd § 18 Abs. 4 AVG. Diese bedarf einer Unterschrift des Genehmigenden. Da diesem Erfordernis entsprochen wurde, besteht an der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides spätestens durch unmittelbare Ausfolgung am 11.04.2018 sowie an dessen Erlassung kein Zweifel.Es handelt sich demnach bei diesem Duplikat um eine "sonstige Ausfertigung" iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Diese bedarf einer Unterschrift des Genehmigenden. Da diesem Erfordernis entsprochen wurde, besteht an der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides spätestens durch unmittelbare Ausfolgung am 11.04.2018 sowie an dessen Erlassung kein Zweifel. 3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vom Beschwerdeführer sind keine substantiierten Bedenken betreffend Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
  5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Ein erforderlicher Nachweis für das Absenden eines Bewerbungsschreibens wurde von ihm nicht erbracht (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225). Dass der Computer des Beschwerdeführers defekt gewesen sei und gespeicherte Daten, die das Absenden eines Bewerbungsmails womöglich bestätigen hätten können, verloren gegangen seien, kann den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entschuldigen.Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Ein erforderlicher Nachweis für das Absenden eines Bewerbungsschreibens wurde von ihm nicht erbracht vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225). Dass der Computer des Beschwerdeführers defekt gewesen sei und gespeicherte Daten, die das Absenden eines Bewerbungsmails womöglich bestätigen hätten können, verloren gegangen seien, kann den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entschuldigen. 3.
  6. Zu Kausalität und Vorsatz Unzweifelhaft war das Nichtbewerben des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Da sich der Beschwerdeführer auch damit verantwortete, nicht hundertprozentig sicher zu sein, ob er für die verfahrensgegenständliche Stelle ein Bewerbungsmail abgeschickt habe, ist zu prüfen, ob zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Vereitelungshandlung gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorzuwerfen, das aus folgenden Erwägungen über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht: Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs. 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.12.1998, 98/08/0252).Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.12.1998, 98/08/0252). Wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, wäre der Beschwerdeführer in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Fristvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat derartige Maßnahmen zur Erinnerung an den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag unterlassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag reagiert, ihn womöglich vergessen hat, vermag ihn daher nicht zu entschuldigen. Angesichts dieser Erwägungen begründet die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. 3.
  7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 22.03.2015 bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG verloren hat und eine neue Anwartschaft bis dato nicht erworben wurde, ist daher der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von nunmehr acht Wochen nicht zu beanstanden.Die in Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 22.03.2015 bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verloren hat und eine neue Anwartschaft bis dato nicht erworben wurde, ist daher der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von nunmehr acht Wochen nicht zu beanstanden. 3.
  8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Umstände, nämlich, dass er Schwierigkeiten habe, seine Miete zu bezahlen, stellen demnach keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Umstände, nämlich, dass er Schwierigkeiten habe, seine Miete zu bezahlen, stellen demnach keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. 3.
  9. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere war der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht in der Lage, einen Nachweis für eine Bewerbung vorzulegen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, trotz des Antrages auf Einvernahme des Beschwerdeführers, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere war der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht in der Lage, einen Nachweis für eine Bewerbung vorzulegen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, trotz des Antrages auf Einvernahme des Beschwerdeführers, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W269.2202793.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.