RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW269 2209579-1 SpruchW269 2209579-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 38Al
VG wiederholt erfüllt habe. Mit Bescheiden vom 10.10.2017 und vom 11.01.2018 seien Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG (iVm § 38 AlVG) verhängt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels seien beide Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit führen könne. Nunmehr habe der Beschwerdeführer erneut eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen: Dadurch, dass er an der Jobbörse am 08.02.2018 nicht teilgenommen und sich somit auf den ausgehändigten Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe, sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Belege für seine dringliche Anwesenheit in XXXX habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dadurch, dass gegen den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien, könne auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden. Gemäß der Judikatur des VwGH müsse nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verhängt werden, sondern die erneute (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung ziehe die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG nach sich.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 wies das AMS die Beschwerde gegen die Einstellung des Leistungsbezuges mit Bescheid vom 22.02.2018 als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit den Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wiederholt erfüllt habe. Mit Bescheiden vom 10.10.2017 und vom 11.01.2018 seien Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) verhängt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels seien beide Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit führen könne. Nunmehr habe der Beschwerdeführer erneut eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen: Dadurch, dass er an der Jobbörse am 08.02.2018 nicht teilgenommen und sich somit auf den ausgehändigten Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe, sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Belege für seine dringliche Anwesenheit in römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dadurch, dass gegen den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres mehrere Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, könne auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden. Gemäß der Judikatur des VwGH müsse nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verhängt werden, sondern die erneute (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung ziehe die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 9, AlVG nach sich.
- Mit dem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer jeweils in deutscher Übersetzung das Leichenuntersuchungszeugnis seiner Mutter, eine Bestätigung über den Gesundheitszustand der Mutter vom 01.09.2011 und eine Bestätigung über die Aufnahme der Mutter in ein Sozialpflegeheim vom 17.04.2017 vor. Weiters teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Faxbestätigung mit, dass er diese Unterlagen bis zum vereinbarten Nachreichtermin bereits gefaxt habe.
- Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeakt unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben und allfällige Beweismittel vorzulegen. Dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.03.2020 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 26.03.2020 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer bezog seit 20.03.2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich durch kurzfristige Dienstverhältnisse unterbrochen, wobei das letzte Dienstverhältnis im Jänner 2013 endete. Abgesehen von Sanktionen gemäß § 10 AlVG (iVm § 38 AlVG), die gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2007, 2008 und 2014 wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden sind, wurden gegen den Beschwerdeführer im gegenständlich relevanten Zeitraum mit Bescheiden des AMS vom 10.10.2017 (22.09.2017 bis 16.11.2017) und 11.01.2018 (04.12.2017 bis 28.01.2018) Ausschlussfristen gemäß §
§ 38Al
VG verhängt. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchsen beide Bescheide in Rechtskraft.Abgesehen von Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG), die gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2007, 2008 und 2014 wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden sind, wurden gegen den Beschwerdeführer im gegenständlich relevanten Zeitraum mit Bescheiden des AMS vom 10.10.2017 (22.09.2017 bis 16.11.2017) und 11.01.2018 (04.12.2017 bis 28.01.2018) Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verhängt. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchsen beide Bescheide in Rechtskraft. Am 28.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG erfolgt.Am 28.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG erfolgt. Am 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt, der eine Einladung zu einer Jobbörse beim potentiellen Dienstgeber am 08.02.2018 enthielt. Die im Vermittlungsvorschlag angeführte Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Er erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung. Zu der Jobbörse am 08.02.2018 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, er hat sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben. Am 08.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in XXXX , bei der die kranke Mutter des Beschwerdeführers, die seit 17.04.2017 in einem Sozialpflegeheim in XXXX betreut wird, zu Besuch war. Am 12.03.2018 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm bei seiner Fahrt nach XXXX allein seine kranke Mutter wichtig gewesen sei. Belege für seine dringliche Anwesenheit am 08.02.2018 in XXXX hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht zur Jobbörse am 08.02.2018 erschienen ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unter Inkaufnahme dieses Umstandes vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.Am 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt, der eine Einladung zu einer Jobbörse beim potentiellen Dienstgeber am 08.02.2018 enthielt. Die im Vermittlungsvorschlag angeführte Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Er erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung. Zu der Jobbörse am 08.02.2018 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, er hat sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben. Am 08.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in römisch 40 , bei der die kranke Mutter des Beschwerdeführers, die seit 17.04.2017 in einem Sozialpflegeheim in römisch 40 betreut wird, zu Besuch war. Am 12.03.2018 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm bei seiner Fahrt nach römisch 40 allein seine kranke Mutter wichtig gewesen sei. Belege für seine dringliche Anwesenheit am 08.02.2018 in römisch 40 hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht zur Jobbörse am 08.02.2018 erschienen ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unter Inkaufnahme dieses Umstandes vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitswillig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer und seinen Dienstverhältnissen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer am 28.12.2017 über die Folge der Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG bei Verhängung einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift mit dem Beschwerdeführer.Dass der Beschwerdeführer am 28.12.2017 über die Folge der Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG bei Verhängung einer weiteren Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift mit dem Beschwerdeführer. Dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer am 30.01.2018 übergeben wurde, ist unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat, wurde vom Beschwerdeführer bestätigt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 08.02.2018 in XXXX bei seiner kranken Mutter befunden hat, gründet auf seinen eigenen Angaben.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 08.02.2018 in römisch 40 bei seiner kranken Mutter befunden hat, gründet auf seinen eigenen Angaben. Das Todesdatum der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Leichenuntersuchungszeugnis. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich zum einen aus dem Versicherungsverlauf, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat. Zum anderen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person ---------- 1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.-sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.-ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.-... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)...
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)..." 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vom Beschwerdeführer sind keinerlei Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die Nichtteilnahme an der Jobbörse war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hierbei (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt. Er führte an, dass ihm bei seiner Fahrt nach XXXX nur seine Mutter wichtig gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Jobbörse zugunsten eines Besuches seiner Mutter in XXXX unterlassen hat und dabei das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nahm. Belege dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in XXXX gerade an jenem Tag, an dem die im Vermittlungsvorschlag genannte Jobbörse stattfand, unbedingt erforderlich gewesen sein soll, lassen sich aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Leichenuntersuchungszeugnis, Bestätigung über Gesundheitszustand der Mutter vom 01.09.2011, Bestätigung über Aufnahme der Mutter in Sozialpflegeheim vom 17.04.2017) nicht ableiten. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in einem Sozialpflegeheim betreut, die Pflege durch den Beschwerdeführer war demnach nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass ihn seine Schwester am 07.02.2018 oder 08.02.2018 darüber verständigt habe, dass sich der Zustand der Mutter sehr verschlechtert habe. Dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch konnte er nicht angeben, ob die Mutter an diesem Tag von einem Arzt besucht worden ist, was vermutlich der Fall gewesen wäre, wenn sich die Mutter in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für ein Nachsehen der Rechtsfolgen liegen demnach nicht vor.Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die Nichtteilnahme an der Jobbörse war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hierbei (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt. Er führte an, dass ihm bei seiner Fahrt nach römisch 40 nur seine Mutter wichtig gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Jobbörse zugunsten eines Besuches seiner Mutter in römisch 40 unterlassen hat und dabei das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nahm. Belege dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in römisch 40 gerade an jenem Tag, an dem die im Vermittlungsvorschlag genannte Jobbörse stattfand, unbedingt erforderlich gewesen sein soll, lassen sich aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Leichenuntersuchungszeugnis, Bestätigung über Gesundheitszustand der Mutter vom 01.09.2011, Bestätigung über Aufnahme der Mutter in Sozialpflegeheim vom 17.04.2017) nicht ableiten. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in einem Sozialpflegeheim betreut, die Pflege durch den Beschwerdeführer war demnach nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass ihn seine Schwester am 07.02.2018 oder 08.02.2018 darüber verständigt habe, dass sich der Zustand der Mutter sehr verschlechtert habe. Dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch konnte er nicht angeben, ob die Mutter an diesem Tag von einem Arzt besucht worden ist, was vermutlich der Fall gewesen wäre, wenn sich die Mutter in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für ein Nachsehen der Rechtsfolgen liegen demnach nicht vor. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128). Den Feststellungen folgend wurden gegenüber dem Beschwerdeführer - abgesehen von früheren Sanktionen wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2014 - in den letzten zwölf Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG verhängt:Den Feststellungen folgend wurden gegenüber dem Beschwerdeführer - abgesehen von früheren Sanktionen wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2014 - in den letzten zwölf Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt: Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2017 wurde eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum vom 22.09.2017 bis 16.11.2017 verhängt. Mit Bescheid des AMS vom 11.01.2018 wurde innerhalb kurzer Zeit eine weitere Ausschlussfrist gemäß §
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VG für den Zeitraum vom 04.12.2017 bis 28.01.2018 erlassen.Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2017 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 22.09.2017 bis 16.11.2017 verhängt. Mit Bescheid des AMS vom 11.01.2018 wurde innerhalb kurzer Zeit eine weitere Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 04.12.2017 bis 28.01.2018 erlassen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2018 nicht zu der im Vermittlungsvorschlag des AMS genannten Jobbörse erschienen ist, hat er nunmehr eine weitere Vereitelungshandlung im Hinblick auf eine ihm zumutbare Beschäftigung gesetzt. Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen gemäß § 10 AlVG stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern unmittelbar die (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung als Anlass für die Einstellung des Leistungsbezuges nach § 9 AlVG herangezogen werden kann.Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern unmittelbar die (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung als Anlass für die Einstellung des Leistungsbezuges nach Paragraph 9, AlVG herangezogen werden kann. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der wiederholten Sanktionen gemäß §
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VG von der generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und nun anlässlich der weiteren Vereitelungshandlung die Einstellung des Leistungsbezuges vorgenommen hat. Dem vermochte die Beschwerde nichts entgegenzusetzen.Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der wiederholten Sanktionen gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG von der generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und nun anlässlich der weiteren Vereitelungshandlung die Einstellung des Leistungsbezuges vorgenommen hat. Dem vermochte die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er an der Jobbörse am 08.02.2018 nicht teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen waren offenkundig nicht geeignet, eine dringliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am 08.02.2018 in XXXX zu belegen.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er an der Jobbörse am 08.02.2018 nicht teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen waren offenkundig nicht geeignet, eine dringliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am 08.02.2018 in römisch 40 zu belegen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W269.2209579.1.00