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{'item': 'W269 2229206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlW269 2229206-1 SpruchW269 2229206-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 04.10.2016 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 26.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 11.11.2019 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe persönlich am 11.11.2019 beim AMS gestellt, weshalb die Notstandshilfe ab diesem Tag gebühre.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 26.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 11.11.2019 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe persönlich am 11.11.2019 beim AMS gestellt, weshalb die Notstandshilfe ab diesem Tag gebühre. 3.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 17.12.2019 beim AMS einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 25.09.2019 über sein eAMS-Konto darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 11.10.2019 befristet sei und eine Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Er habe daraufhin den Verlängerungsantrag für Notstandshilfe über sein eAMS-Konto ausgefüllt, habe dies aber noch ein zweites Mal tun müssen, weil beim ersten Mal während des Ausfüllens "die Verbindung zum eAMS Server verloren" gegangen sei. Erst beim zweiten Mal habe er den Antrag absenden können, ohne eine Fehlermeldung zu erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass die Antragstellung somit problemlos funktioniert habe. Erst durch einen routinemäßigen Ausdruck seines Kontoauszuges am 10.11.2019 habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass das AMS einen wesentlich geringeren Betrag als von ihm erwartet überwiesen habe. Als der Beschwerdeführer am 11.11.2019 das AMS aufgesucht habe, um die Sache zu klären, sei ihm mitgeteilt worden, dass bislang kein Verlängerungsantrag für die Notstandshilfe eingegangen sei. Es sei ihm somit nichts anderes übriggeblieben, als am 11.11.2019 persönlich einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen und die technischen Probleme bei seiner Antragstellung über das eAMS-Konto im Rahmen seiner Beschwerde mitzuteilen. 3.
  5. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 23.01.2020 aufgefordert, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme bekannt zu geben, wann genau er zwischen dem 25.09.2019 und 11.11.2019 versucht habe, einen Antrag auf Notstandshilfe über das eAMS-Konto zu stellen und warum er sich erst am 11.11.2019 beim AMS gemeldet habe, obwohl er keine Rückmeldung zu seiner Antragstellung (Leistungsmitteilung etc.) erhalten habe. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, seine Angaben durch entsprechende Belege (Screenshots etc.) zu bestätigen. Für die Einbringung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 06.02.2020 gewährt. Am 11.02.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, dass er den genauen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekanntgeben könne; eine Bildschirmkopie sei leider auch nicht vorhanden. Da er sehr intensiv mit einem Workshop des AMS zum Thema Unternehmensumgründung beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht aufgefallen, dass er keine Leistungsmitteilung erhalten habe. "Nur durch ein Mißgeschick" sei "der normalerweise einfache Vorgang des Ausfüllens eines Formulars schiefgegangen". 3.
  6. In weiterer Folge richtete das AMS eine Anfrage an die AMS-interne IT-Helpline, die mit E-Mail vom 28.02.2019 dahingehend beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2019 und das nächste Mal am 10.11.2019 in seinem eAMS-Konto eingeloggt gewesen sei. Fehlermeldungen oder Serverausfälle habe es zu diesen Zeitpunkten nicht gegeben. Bei einem korrekt versendeten Antrag wäre jedenfalls sofort eine Empfangsbestätigung "Antrag auf Geldleistungen" generiert worden und diese dem AMS-Kunden im Posteingang zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 bereits einen Antrag auf Notstandhilfe über sein eAMS-Konto gestellt. Er hätte demnach wissen müssen, dass sich eine Empfangsbestätigung im Posteingang generiere und zeitnah eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt werde. Die IT-Helpline wies darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Problem auf einen Ausfall der Internetverbindung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könnte oder dass möglicherweise übersehen worden sei, dass der Versand des Antrages durch Anklicken der Schaltfläche "Senden" bestätigt werden müsse. Den Erfahrungen der IT-Helpline zufolge, passiere es häufig, dass ein Antrag zwar verfasst werde, dieser aber mangels Betätigen des Buttons "Senden" nicht an das AMS übermittelt werde.
  7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2020 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde bekannt, dass innerhalb der 10-Wochenfrist keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe werden können, weil die Rückmeldung der IT-Helpline abgewartet worden sei.
  8. Mit Schreiben vom 11.03.2020 übermittelte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der IT-Helpline des AMS vom 28.02.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Der Beschwerdeführer erstattete rechtzeitig eine Stellungnahme, in der er seine Ausführungen zur Beantragung über das eAMS-Konto wiederholte und erneut darauf hinwies, dass die Inhalte des AMS-Unternehmensgründungsprogrammes sehr intensiv gewesen seien und demnach seinen "höchsten Einsatz und Konzentration gefordert" haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 04.10.2016 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2019 über sein eAMS-Konto darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 11.10.2019 befristet ist und eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2019 zwar versuchte, einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto zu stellen, dass dies aber - aus in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründen - nicht gelang. Im Posteingang des Beschwerdeführers wurde keine Empfangsbestätigung generiert, wie dies bei einer erfolgreichen Antragstellung der Fall ist. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner versuchten Antragstellung mit einem AMS-Workshop zu einem Unternehmensgründungsprogramm beschäftigt und abgelenkt, sodass er bei der Antragstellung über sein eAMS-Konto nicht die nötige Sorgfalt walten ließ. Zum Zeitpunkt der versuchten Antragstellung des Beschwerdeführers hat es keinerlei Störungen oder technische Probleme auf Seiten des AMS-Servers gegeben. Das Höchstausmaß des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers wurde mit 11.10.2019 erreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2019 persönlich beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Im Zeitraum vom 25.09.2019 bis zur persönlichen Antragstellung des Beschwerdeführers am 11.11.2019 ist kein Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe beim AMS eingelangt. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto gestellt hat, sodass ihm bekannt sein musste, dass die erfolgreiche Antragstellung durch eine Empfangsnachricht im Posteingang bestätigt und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zeitnah übermittelt wird.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen über die technischen Abläufe bei einer Antragstellung über ein eAMS-Konto und über den Umstand, dass es zum Zeitpunkt der versuchten Antragstellung des Beschwerdeführers zu keinen Störungen oder Serverproblemen im Bereich des AMS kam, gründen sich auf die ausführliche und schlüssige Anfragebeantwortung der IT-Helpline des AMS vom 28.02.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der missglückten Antragstellung über sein eAMS-Konto gedanklich bei den Themen eines AMS-Workshops zu einem Unternehmensgründungsprogramm war und demnach bei der Bedienung des eAMS-Kontos nicht die nötige Sorgfalt walten ließ, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in seinen Stellungnahmen vom 11.02.2020 und vom 02.04.
  12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2019 persönlich beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und dass im Zeitraum vom 25.09.2019 bis zur persönlichen Antragstellung des Beschwerdeführers am 11.11.2019 kein Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe beim AMS eingelangt, beruht auf den aus dem Akt ersichtlichen Angaben des AMS. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto gestellt hat und ihm somit bekannt sein musste, dass die erfolgreiche Antragstellung durch eine Empfangsnachricht im Posteingang bestätigt und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zeitnah übermittelt wird, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS sowie aus den Angaben des AMS im Schreiben zur der Beschwerdevorlage.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; ...Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; ...
(2)-
(7)..." 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung. Im Fall des Beschwerdeführers fällt der Tag der Geltendmachung auf den 11.11.2020, nämlich auf jenen Tag, an dem er den Antrag auf Notstandshilfe persönlich beim AMS stellte.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung. Im Fall des Beschwerdeführers fällt der Tag der Geltendmachung auf den 11.11.2020, nämlich auf jenen Tag, an dem er den Antrag auf Notstandshilfe persönlich beim AMS stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in den Tagen nach dem 25.09.2020, versuchte, die Notstandshilfe über sein eAMS-Konto zu beantragen, kann nicht von der Regelung des § 17 Abs. 3 vierter Satz AlVG ("Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet.") erfasst werden. Es liegt nämlich kein Nachweis über die Abgabe (Absendung) der Meldung vor. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 11.02.2020 auch aus, dass keine "Bildschirmkopie" vom Antragsvorgang über sein eAMS-Konto existiere.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in den Tagen nach dem 25.09.2020, versuchte, die Notstandshilfe über sein eAMS-Konto zu beantragen, kann nicht von der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz AlVG ("Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet.") erfasst werden. Es liegt nämlich kein Nachweis über die Abgabe (Absendung) der Meldung vor. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 11.02.2020 auch aus, dass keine "Bildschirmkopie" vom Antragsvorgang über sein eAMS-Konto existiere. Zu § 17 Abs. 4 AlVG, der die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt als dem Tag der Geltendmachung vorsieht, ist Folgendes auszuführen: Diese Bestimmung ist daran geknüpft, dass die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsansprüche auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.Zu Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, der die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt als dem Tag der Geltendmachung vorsieht, ist Folgendes auszuführen: Diese Bestimmung ist daran geknüpft, dass die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsansprüche auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Nun liegt im vorliegenden Fall kein Fehler der Behörde vor: Die Erhebungen der IT-Helpline des AMS bestätigen, dass es auf Seiten des AMS-Servers im relevanten Zeitraum keinerlei Störungen oder Ausfälle gab, die eine Antragstellung per eAMS-Konto verunmöglicht hätten. Die Probleme bei der Antragstellung durch den Beschwerdeführer beruhen vermutlich entweder auf einem Ausfall der Internetverbindung auf Seiten des Beschwerdeführers oder, wie die Auskunft der IT-Helpline des AMS nahelegt, auf einem Bedienfehler, nämlich, dass das Anklicken des Sende-Buttons übersehen wurde. Wird die Schaltfläche "Senden" nicht betätigt, kommt es zu keiner Übertragung des ausgefüllten Antragsformulars. In weiterer Folge wird dann auch keine Empfangsbestätigung des AMS über den Eingang des Antrages generiert, wie das bei einer erfolgreichen Antragstellung über das eAMS-Konto der Fall ist. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 einen Antrag per eAMS-Konto übersendet hat und er somit mit diesem Vorgang vertraut war, hätte ihn das Fehlen einer solchen Empfangsbestätigung darauf aufmerksam machen müssen, dass sein Antrag nicht übermittelt worden ist. Der Beschwerdeführer legte selbst mehrfach dar, dass die Beschäftigung mit einem AMS-Workshop seinen "höchsten Einsatz und Konzentration" forderte, was zusätzlich die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung über sein eAMS-Konto abgelenkt war und nicht die nötige Sorgfalt walten ließ. Was letztlich dazu geführt hat, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers über sein eAMS-Konto nicht funktionierte, konnte nicht festgestellt werden. Hingegen konnte aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der IT-Helpline des AMS sehr wohl eine Feststellung darüber getroffen werden, dass der Fehler jedenfalls nicht in der Sphäre der belangten Behörde lag (siehe dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 AlVG - wovon hier jedoch nicht ausgegangen wird - kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG - wovon hier jedoch nicht ausgegangen wird - kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). 3.
  2. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe (erst) ab dem 11.11.2019 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die missglückte Antragstellung über sein eAMS-Konto auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die missglückte Antragstellung über sein eAMS-Konto auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.
  3. und römisch zwei.3.
  4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W269.2229206.1.00

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