GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
Vm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt wurde. (Spruchpunkt IV.)4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt wurde. (Spruchpunkt römisch vier.) 5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid am XXXX 2019 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und
GVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK des bedeute, da dieser ein Familienleben mit seiner Mutter führe und auch vom Großvater ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Darüber hinaus wurden nochmals die im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF angeführt.5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid am römisch 40 2019 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK des bedeute, da dieser ein Familienleben mit seiner Mutter führe und auch vom Großvater ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Darüber hinaus wurden nochmals die im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF angeführt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1 Zur (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundegebiet:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist
Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist
Ziffer 10, leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF verfügte von XXXX .10.2015 bis XXXX .10.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung "Student" nach § 64 Abs. 1 NAG. Diese wurde auf Antrag zuerst bis XXXX .10.2017 und letztmalig bis XXXX .10.2018 verlängert. Der am XXXX .10.2018 vom BF rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag (§ 24 NAG) wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom XXXX .2019 abgewiesen, da der BF keinen Studienerfolg seit Aufnahme seines Studiums nachweisen konnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Salzburg mit am 03.10.2019 ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das LVwG Salzburg traf dabei die Feststellung, dass der BF seit Aufnahme seines Studiums der Germanistik am XXXX .09.2016 keine positiv beurteilte Prüfung abgelegt hatte und keine ECTS Anrechnungspunkte erhalten habe, weshalb die Verlängerungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 NAG nicht erfüllt seien.Der BF verfügte von römisch 40 .10.2015 bis römisch 40 .10.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung "Student" nach Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Diese wurde auf Antrag zuerst bis römisch 40 .10.2017 und letztmalig bis römisch 40 .10.2018 verlängert. Der am römisch 40 .10.2018 vom BF rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag (Paragraph 24, NAG) wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom römisch 40 .2019 abgewiesen, da der BF keinen Studienerfolg seit Aufnahme seines Studiums nachweisen konnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Salzburg mit am 03.10.2019 ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das LVwG Salzburg traf dabei die Feststellung, dass der BF seit Aufnahme seines Studiums der Germanistik am römisch 40 .09.2016 keine positiv beurteilte Prüfung abgelegt hatte und keine ECTS Anrechnungspunkte erhalten habe, weshalb die Verlängerungsvoraussetzungen nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG nicht erfüllt seien. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag nach dem NAG hat
1 NAG zur Folge, dass der Aufenthalt des Fremden bis zur rechtskräftigen (stattgebenden oder abweisenden) Erledigung des Antrags unbeschadet des FPG rechtmäßig bleibt. Der Antrag des BF wurde jedenfalls erst mit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG Salzburg rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrat Salzburg ex-lege aufschiebende Wirkung zukam. Die Ausfertigung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg ist auf den 03.10.2019 datiert, während der angefochtene Bescheid am XXXX .2019 und somit noch innerhalb offener Revisionsfrist gegen dieses Erkenntnis erlassen wurde. Da das abweisende Erkenntnis des LVwG am XXXX .2019 daher noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, ging das BFA zu diesem Datum zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus.Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag nach dem NAG hat
Paragraph 24, Absatz eins, NAG zur Folge, dass der Aufenthalt des Fremden bis zur rechtskräftigen (stattgebenden oder abweisenden) Erledigung des Antrags unbeschadet des FPG rechtmäßig bleibt. Der Antrag des BF wurde jedenfalls erst mit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG Salzburg rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrat Salzburg ex-lege aufschiebende Wirkung zukam. Die Ausfertigung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg ist auf den 03.10.2019 datiert, während der angefochtene Bescheid am römisch 40 .2019 und somit noch innerhalb offener Revisionsfrist gegen dieses Erkenntnis erlassen wurde. Da das abweisende Erkenntnis des LVwG am römisch 40 .2019 daher noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, ging das BFA zu diesem Datum zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus. Zu A) 3.2. Zum Aufenthaltstitel
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.Der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Wie oben festgehalten, ging das BFA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf, da das abweisende Erkenntnis des LVwG Salzburg über den rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG am XXXX .2019 noch nicht rechtskräftig geworden war. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat dies aber letztlich keine Auswirkungen: "Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt IV. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;). Es ergibt sich, dass der Aufenthalt des BF zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls unrechtmäßig ist, da das Erkenntnis des LVwG Salzburg Ende November 2019 in Rechtskraft erwuchs und damit sein Verlängerungsantrag rk. abgewiesen wurde. Im Ergebnis besteht daher nunmehr tatsächlich eine Rechtsgrundlage in Form des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, auf die sich die Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stützt.Wie oben festgehalten, ging das BFA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf, da das abweisende Erkenntnis des LVwG Salzburg über den rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, NAG am römisch 40 .2019 noch nicht rechtskräftig geworden war. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat dies aber letztlich keine Auswirkungen: "Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt römisch vier. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;). Es ergibt sich, dass der Aufenthalt des BF zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls unrechtmäßig ist, da das Erkenntnis des LVwG Salzburg Ende November 2019 in Rechtskraft erwuchs und damit sein Verlängerungsantrag rk. abgewiesen wurde. Im Ergebnis besteht daher nunmehr tatsächlich eine Rechtsgrundlage in Form des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, auf die sich die Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 stützt. Gleichzeitig ist die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen, da es aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keinen Zweifel daran gibt, dass beim BF die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. nicht vorliegen; auch wird das Vorliegen ebendieser in der Beschwerde nicht behauptet.Gleichzeitig ist die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen, da es aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keinen Zweifel daran gibt, dass beim BF die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. nicht vorliegen; auch wird das Vorliegen ebendieser in der Beschwerde nicht behauptet. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): § 52 FPG lautet wie folgt:Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Einleitend ist zu diesem Spruchpunkt auf die Ausführungen in Punkt 3.2 zu verweisen, wonach das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Inland ausgegangen ist und demnach die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG hätte stützen müssen. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aber bereits unrechtmäßig geworden ist, liegt nun ein Anwendungsfall von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor.Einleitend ist zu diesem Spruchpunkt auf die Ausführungen in Punkt 3.2 zu verweisen, wonach das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Inland ausgegangen ist und demnach die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG hätte stützen müssen. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aber bereits unrechtmäßig geworden ist, liegt nun ein Anwendungsfall von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Die Rückkehrentscheidung greift insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil sich insbesondere seine Mutter und sein Großvater im Bundesgebiet aufhalten. Mit seiner Mutter führt der BF jedenfalls qua des gemeinsamen Haushalts und der finanziellen Abhängigkeit ein schützenswertes Familienleben. In einem gewissen, wenn auch deutlich weniger ausgeprägten Umfang besteht aufgrund der finanziellen Zuwendungen des Großvaters (ohne das ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) auch von diesem in Abhängigkeitsverhältnis untergeordnetem Umfangs. Diese Abhängigkeit zum Großvater des BF wird nämlich durch drei Faktoren deutlich relativiert: Zum Ersten durch die Tatsache, dass diese Leistungen mangels Rechtsanspruch des BF vom Großvater freiwillig erbracht werden und somit auch jederzeit (zB. bei familiären Differenzen) eingestellt werden könnten. Zum Zweiten dadurch, dass wie der BF selbst angibt, diese Leistungen vom Großvater schon lange vor seiner Einreise an seinen Vater, an ihn selbst und an seine Schwester erbracht wurden und daher nicht in einem konkreten Abhängigkeitszusammenhang mit dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stehen. Zum Dritten dadurch, dass diese finanzielle Abhängigkeit des BF vor allem darin begründet liegt, dass er - obwohl es ihm möglich gewesen wäre (vgl. unten zur mangelnden beruflichen Integration) - während seines fast fünfjährigen Aufenthalts bis dato keine ernsthaften Anstrengungen zur Aufnahme einer eigenen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit getätigt hat und vor allem aus diesem Grund von diesen Leistungen abhängig ist. Die Beziehungen zu weiteren Verwandten erscheinen nicht so intensiv, dass sie ein Familienleben begründen würden, sondern sind diese dem Privatleben zuzurechnen. Auch spricht der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt immer nur von einer Unterstützung durch den Großvater und durch seine Mutter.Die Rückkehrentscheidung greift insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil sich insbesondere seine Mutter und sein Großvater im Bundesgebiet aufhalten. Mit seiner Mutter führt der BF jedenfalls qua des gemeinsamen Haushalts und der finanziellen Abhängigkeit ein schützenswertes Familienleben. In einem gewissen, wenn auch deutlich weniger ausgeprägten Umfang besteht aufgrund der finanziellen Zuwendungen des Großvaters (ohne das ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) auch von diesem in Abhängigkeitsverhältnis untergeordnetem Umfangs. Diese Abhängigkeit zum Großvater des BF wird nämlich durch drei Faktoren deutlich relativiert: Zum Ersten durch die Tatsache, dass diese Leistungen mangels Rechtsanspruch des BF vom Großvater freiwillig erbracht werden und somit auch jederzeit (zB. bei familiären Differenzen) eingestellt werden könnten. Zum Zweiten dadurch, dass wie der BF selbst angibt, diese Leistungen vom Großvater schon lange vor seiner Einreise an seinen Vater, an ihn selbst und an seine Schwester erbracht wurden und daher nicht in einem konkreten Abhängigkeitszusammenhang mit dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stehen. Zum Dritten dadurch, dass diese finanzielle Abhängigkeit des BF vor allem darin begründet liegt, dass er - obwohl es ihm möglich gewesen wäre vergleiche unten zur mangelnden beruflichen Integration) - während seines fast fünfjährigen Aufenthalts bis dato keine ernsthaften Anstrengungen zur Aufnahme einer eigenen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit getätigt hat und vor allem aus diesem Grund von diesen Leistungen abhängig ist. Die Beziehungen zu weiteren Verwandten erscheinen nicht so intensiv, dass sie ein Familienleben begründen würden, sondern sind diese dem Privatleben zuzurechnen. Auch spricht der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt immer nur von einer Unterstützung durch den Großvater und durch seine Mutter. Das seit 2015 im Inland entstandene Familienleben im Bundesgebiet wird außerdem weiters durch den tendenziell unsicheren Aufenthaltsstatus des BF relativiert: Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt knapp unter fünf Jahren liegt. Die Aufenthaltsdauer liegt daher knapp unter jener Schwelle, die nach der Judikatur des VwGH maßgeblich bedeutsam ist. Aufgrund dieser Nähe zur Erfüllung eines fünfjährigen Aufenthaltszeitraum sind daher insbesondere die Aufenthaltsumstände zu prüfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF bis dato immer nur eine auf ein Jahr befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung als Student (§ 64 NAG) innehatte, wobei diese ex lege (§ 64 Abs. 2 NAG) grds. nur bei Vorliegen und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs verlängert werden kann. Da ein solcher Studienerfolg mangels nachhaltig ernstlichem Betreiben des Germanistikstudiums durch den BF nicht vorlag, wurde nach Ansehung von Toleranzsemestern sein letzter Verlängerungsantrag letztlich auch abweisend erledigt. Dem BF und auch seiner Familie musste daher aber während seines gesamten bisherigen Aufenthalts klar sein, dass zum einen diese Aufenthaltsbewilligung nicht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sondern den Aufenthalt nur für die Dauer des Studiums ermöglicht und zum anderen, dass ein mangelnder Studienerfolg unmittelbar zur (nun eingetretenen) Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts führt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen werden. Dennoch gesteht der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu (vgl. Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, AS 97), das Studium zu dessen Absolvierung ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht ernsthaft betrieben zu haben, da er bis dato keine einzige positiv absolvierte Prüfung vorweisen kann.Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt knapp unter fünf Jahren liegt. Die Aufenthaltsdauer liegt daher knapp unter jener Schwelle, die nach der Judikatur des VwGH maßgeblich bedeutsam ist. Aufgrund dieser Nähe zur Erfüllung eines fünfjährigen Aufenthaltszeitraum sind daher insbesondere die Aufenthaltsumstände zu prüfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF bis dato immer nur eine auf ein Jahr befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung als Student (Paragraph 64, NAG) innehatte, wobei diese ex lege (Paragraph 64, Absatz 2, NAG) grds. nur bei Vorliegen und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs verlängert werden kann. Da ein solcher Studienerfolg mangels nachhaltig ernstlichem Betreiben des Germanistikstudiums durch den BF nicht vorlag, wurde nach Ansehung von Toleranzsemestern sein letzter Verlängerungsantrag letztlich auch abweisend erledigt. Dem BF und auch seiner Familie musste daher aber während seines gesamten bisherigen Aufenthalts klar sein, dass zum einen diese Aufenthaltsbewilligung nicht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sondern den Aufenthalt nur für die Dauer des Studiums ermöglicht und zum anderen, dass ein mangelnder Studienerfolg unmittelbar zur (nun eingetretenen) Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts führt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen werden. Dennoch gesteht der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu vergleiche Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, AS 97), das Studium zu dessen Absolvierung ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht ernsthaft betrieben zu haben, da er bis dato keine einzige positiv absolvierte Prüfung vorweisen kann. Auch liegt gegenständlich kein Aufenthalt vor, der Resultat einer überlangen Verfahrensdauer des BFA oder BVwG war. In Summe ergibt sich für das Verwaltungsgericht daher der Eindruck, dass mit der Beantragung dieser Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG vor allem ein mehrjähriger Inlandsaufenthalt bei der Mutter des BF ermöglicht werden sollte, weil die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG damals nicht vorlagen (vgl. die entsprechende Antwort des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, Seite 5 der Niederschrift, AS 97) um in Folge unter Berufung auf das zwischenzeitig entstandene Familienleben die Unzulässigkeit einer etwaigen Rückkehrentscheidung und damit zwingend einhergehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirken zu können. Es liegt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine zumindest teilbeabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 14 und 15, mwN; vgl. etwa auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 10, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446, Rn. 14) nahe, die dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht verleiht.In Summe ergibt sich für das Verwaltungsgericht daher der Eindruck, dass mit der Beantragung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, NAG vor allem ein mehrjähriger Inlandsaufenthalt bei der Mutter des BF ermöglicht werden sollte, weil die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG damals nicht vorlagen vergleiche die entsprechende Antwort des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, Seite 5 der Niederschrift, AS 97) um in Folge unter Berufung auf das zwischenzeitig entstandene Familienleben die Unzulässigkeit einer etwaigen Rückkehrentscheidung und damit zwingend einhergehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirken zu können. Es liegt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine zumindest teilbeabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 14 und 15, mwN; vergleiche etwa auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 10, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446, Rn. 14) nahe, die dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht verleiht. Was die sprachliche Integration betrifft, ist festzuhalten, dass der BF nach eigenen Angaben Deutsch auf B2 Niveau spricht. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Deutsch erfolgt ist und auch im Erkenntnis des LVwG Salzburg ein entsprechendes Zertifikat erwähnt wird durchaus glaubhaft. Letztlich wird aber diese gute Sprachkompetenz dadurch wieder relativiert, dass entsprechende Kenntnisse der Deutschen Sprache letztlich Zulassungsvorrausetzung für das Bachelorstudium der Germanistik sind. Die Sprachkenntnisse des BF mögen daher zu einem gewissen Teil auch Integrationsbemühungen geschuldet sein, sind aber allem voran studientechnische Notwendigkeit. In wirtschaftlicher Hinsicht kann der BF keine Integration vorweisen, da er, obwohl ihm aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung eine Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes möglich gewesen wäre, bis dato nicht (auch nicht geringfügig) erwerbstätig war. Letztlich ergibt sich aus einen Antworten in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nicht, dass er ernsthafte Anstrengungen diesbezüglich unternommen hätte. In gesellschaftlicher Hinsicht kann der BF trotz seines mehrjährigen Aufenthalts ebenfalls mangels entsprechender Aktivitäten, Engagements oder ehrenamtlicher Tätigkeiten keine besondere Integration vorweisen. Was die Bindungen zu seinem Heimatstaat betrifft, ist von noch durchaus intensiv ausgeprägten Beziehungen auszugehen: Der BF hat (mit kurzen Ausnahmen) sein ganzes Leben bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr in Serbien verbracht, er wurde dort sozialisiert, hat die prägenden Jahre seiner Kindheit dort verbracht und er spricht die Sprache seines Heimatlandes. Vor allem leben sowohl sein Vater als auch seine Schwester, mit denen der BF nach wie vor regelmäßigen Kontakt via "WhatsApp" und im Rahmen von Heimatbesuchen in den Ferien hat, noch in Serbien. Der BF könnte im Falle einer Rückkehr nach Serbien wieder bei seinem Vater und auch bei seiner Schwester leben. Weiters ist der BF auch noch über soziale Medien in Kontakt mit einigen Freunden in Serbien, was ebenfalls auf noch aufrechte private Bindungen zum Heimatstaat und ein noch grds. bestehendes Privatleben ebendort hinweist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag dessen Interesse am Verbleib in Österreich ebenso wenig zu verstärken wie es auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschwächen vermag. Dem Interesse an einer Fortsetzung dieses oben dargelegten Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers im Inland wird dadurch gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die der BF und seine Angehörigen des lediglich befristeten und zweckgebundenen Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Dennoch unternahm der BF keine Anstrengungen eine weitere Verlängerung dieses Aufenthalts durch Erzielung eines Studienerfolgs zu rechtfertigten und integrierte er sich bis dato in beruflicher Hinsicht gar nicht und in gesellschaftlicher Hinsicht zumindest in keiner besonderen Art und Weise. Die Sprachkompetenz ist zu Gunsten des BF ins Treffen zu führen, wird aber, da sie auch studientechnische Notwendigkeit war, dadurch wiederum etwas relativiert. Zwei Drittel der Kernfamilie des BF (Vater, Schwester) leben noch in Serbien und könnte der BF auch beiden dieser im Falle einer Rückkehr leben. Der BF weist noch jedenfalls noch Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und steht auch noch mit Freunden in seinem Heimatland in Kontakt. Das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften wird im gegenständlichen Fall aber vor allem dadurch vergrößert, als der BF im Rahmen seiner Einvernahme implizit zugestanden hat, dass eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter (§ 46 NAG) geplant war, jedoch mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war. Da der BF sein Studium auch nicht ernstlich betrieben hat und die letzten Lehrveranstaltungen im März 2018 besucht hat, ohne bisher auch nur eine Prüfung positiv abzulegen, liegt es nahe, dass zumindest teilweise eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts mehr, dass eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG zum jetzigen Zeitpunkt durch die Berufstätigkeit der Mutter des BF u.U. möglich wäre.Das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften wird im gegenständlichen Fall aber vor allem dadurch vergrößert, als der BF im Rahmen seiner Einvernahme implizit zugestanden hat, dass eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter (Paragraph 46, NAG) geplant war, jedoch mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war. Da der BF sein Studium auch nicht ernstlich betrieben hat und die letzten Lehrveranstaltungen im März 2018 besucht hat, ohne bisher auch nur eine Prüfung positiv abzulegen, liegt es nahe, dass zumindest teilweise eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts mehr, dass eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG zum jetzigen Zeitpunkt durch die Berufstätigkeit der Mutter des BF u.U. möglich wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde treten der Rückkehrentscheidung per-se nicht substantiiert entgegen, sondern beschränken sich auf eine Wiederholung der bereits vor dem Bundesamt sinngemäß vorgebrachten familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Großvater, die nach den Ausführungen in der Beschwerde vom Bundesamt nicht in rechtsrichtiger Art und Weise gewichtet worden seien. Zusätzlich erfolgt (erneut) eine Aufzählung der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF. Soweit die Beschwerde vorbringt, der BF könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, geht dies ins Leere: Dem BF war es während seines Aufenthalts bis zur rk. Abweisung seines Verlängerungsantrages nach dem NAG erlaubt, nach den Bestimmungen des AuslBG einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF unternahm aber aufgrund der ohnehin bestehenden finanziellen Unterstützung seiner Familie keine ersthaften Anstrengungen einer solchen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das diesbezüglich Vorbringen, er habe als Samstagskraft über fünf Jahre hinweg keinen Job finden können, ist im Hinblick darauf, dass er auch sein Studium nicht nachhaltig betrieben hat, wenig überzeugend. Auch die in der Beschwerde zitierte Judikatur zur Abhängigkeit betrifft gänzlich andere Fallkonstellationen: In VfGH vom 30.09.2010, B 180/10 lag eine fast neunzehn Jahre lange Bindung an die Großeltern der Beschwerdeführer samt weitestgehender Abhängigkeit von diesen vor, wovon im ggst. Fall keine Rede sein kann. Auch dem Fall EGMR v 04.10.2013 47017/09 (Butt gegen. Norwegen) lag eine gänzlich andere Konstellation zu Grunde, weil hier über viele Jahre hinweg eine bereits bestehende rk. Ausweisung nicht durchgesetzt wurde. In Summe überwiegt daher im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, insbesondere dessen Bestimmungen über den Familiennachzug, die persönlichen Interessen der BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 ERMK. Der BF wird sein Familienleben mit seinem Vater und seiner Schwester, bei denen er immerhin 21 Jahre verbracht hat, in Serbien fortsetzen können. Da kein Einreiseverbot verhängt wird, kann der BF auch jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise (Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) sowohl seinen Großvater und auch seine Mutter regelmäßig besuchen. Umgekehrt können auch diese den BF in Serbien besuchen, da der BF angibt, dass seine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ohnehin regelmäßig nach Serbien reisen. Weiters besteht natürlich auch die Möglichkeit den Kontakt zum Großvater und auch seiner Mutter über soziale Medien und andere Mittel der elektronischen Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wie er derzeit auf diese Weise auch den Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester hält. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 NAG seiner Mutter natürlich auch jederzeit freisteht, eine Familienzusammenführung mit dem BF anzustreben, wozu aber ohnehin idR eine Auslandsantragstellung Voraussetzung ist.In Summe überwiegt daher im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, insbesondere dessen Bestimmungen über den Familiennachzug, die persönlichen Interessen der BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, ERMK. Der BF wird sein Familienleben mit seinem Vater und seiner Schwester, bei denen er immerhin 21 Jahre verbracht hat, in Serbien fortsetzen können. Da kein Einreiseverbot verhängt wird, kann der BF auch jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise (Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) sowohl seinen Großvater und auch seine Mutter regelmäßig besuchen. Umgekehrt können auch diese den BF in Serbien besuchen, da der BF angibt, dass seine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ohnehin regelmäßig nach Serbien reisen. Weiters besteht natürlich auch die Möglichkeit den Kontakt zum Großvater und auch seiner Mutter über soziale Medien und andere Mittel der elektronischen Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wie er derzeit auf diese Weise auch den Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester hält. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, NAG seiner Mutter natürlich auch jederzeit freisteht, eine Familienzusammenführung mit dem BF anzustreben, wozu aber ohnehin idR eine Auslandsantragstellung Voraussetzung ist. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die
EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die
, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig istEs sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren niemals vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte; im Gegenteil gab er an, dass keine persönlichen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren niemals vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte; im Gegenteil gab er an, dass keine persönlichen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.5 Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (§ 55 Abs. 3 FPG).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (Paragraph 55, Absatz 3, FPG). Derartige besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu Spruchpunkt IV.
GVG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung
GVG (gemeint wohl: § 24 VwGVG) beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 44, VwGVG (gemeint wohl: Paragraph 24, VwGVG) beantragt. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde jedoch vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. war in keinen entscheidungswesentlichen Aspekten ergänzungswürdig. Die in der Beschwerde monierte mangelhafte Feststellung der belangten Behörde zum Familienleben ist nicht nachvollziehbar, da das Bundesamt auf Seite 37 des angefochtenen Bescheids sehr wohl gewürdigte Feststellungen zum Privat- und Familienleben vornahm. Es ist nicht ersichtlich inwieweit eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hierzu eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, da in der Beschwerde kein dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wiederstreitender Sachverhalt behauptet wird, sondern lediglich eine Wiederholung der Anführung von Familienmitgliedern des BF im Inland erfolgt, die dieser bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsrelevanten Wertungen ebenfalls angeschlossen. Die fehlerhafte Feststellung des Bundesamtes zum Zeitpunkt, in dem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig wurde, ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund und hinsichtlich der getätigten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme hätte die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Zusätzliche integrationsverstärkende Umstände, die bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In solchen eindeutigen Fällen, in denen bei ohnehin bereits erfolgter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben. Daher konnte
GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Es liegt vergleichbar zu einem jüngst judizierten Fall (VwGH vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0192) ein sog. "eindeutiger Fall" vor, in dem kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war. Es lagen darüber hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Aktenstand hinaus einer Klärung zugänglich gewesen wären.Vor diesem Hintergrund und hinsichtlich der getätigten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme hätte die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Zusätzliche integrationsverstärkende Umstände, die bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In solchen eindeutigen Fällen, in denen bei ohnehin bereits erfolgter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben. Daher konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Es liegt vergleichbar zu einem jüngst judizierten Fall (VwGH vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0192) ein sog. "eindeutiger Fall" vor, in dem kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war. Es lagen darüber hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Aktenstand hinaus einer Klärung zugänglich gewesen wären. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG nicht zu entsprechen, ohne dass dadurch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bewirkt wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht zu entsprechen, ohne dass dadurch eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bewirkt wird. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2226189.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.