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{'item': 'L502 2237261-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 20Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 12a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlL502 2237261-1 Spruch, L502 2237261-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer (BF) wurde am 14.09.2020 durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Am 23.10.2020 wurde die Mutter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.10.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis 08.10.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.10.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis 08.10.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2020 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2020 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des mit 27.10.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 23.11.2020 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des mit 27.10.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 23.11.2020 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Mit 26.11.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Fremden- und Melderegisters den BF betreffend sowie einen Auszug aus dem ZMR seine Mutter betreffend und nahm Einsicht in die Verfahrensunterlagen des BVwG im Verfahren der Mutter über deren Antrag auf internationalen Schutz und jene seines Vaters über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und hält sich seither hier auf. Seine Eltern sind ebenfalls irakische Staatsangehörige. Sie sind nicht verheiratet, führen jedoch seit 2017 eine Beziehung. Der BF lebt bei seiner Mutter, sein Vater lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit den beiden.1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und hält sich seither hier auf. Seine Eltern sind ebenfalls irakische Staatsangehörige. Sie sind nicht verheiratet, führen jedoch seit 2017 eine Beziehung. Der BF lebt bei seiner Mutter, sein Vater lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit den beiden. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Ihr kommt aktuell eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem Vater wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Auch sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Nach einmaliger Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm dieser mit Bescheid des BFA vom 25.05.2020 aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 abgewiesen, ihm jedoch der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten auf der Grundlage der Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig ist, erteilt. 1.
  9. Der BF ist im Falle der Rückkehr in den Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. 1.
  10. Zur aktuellen Lage im Irak werden die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch der gg. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im Verfahren der Mutter und im jüngsten Verfahren des Vaters des BF und die dazugehörigen Verhandlungsprotokolle sowie durch Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  13. Der Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts als unstrittig fest. 2.
  14. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage der dem BFA vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde feststellbar. Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergaben sich aus der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seiner Eltern sowie aus den Angaben der Mutter vor dem BFA. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ergaben sich ebenso wie jene zu den Verfahren und den Aufenthaltstiteln seiner Eltern aus einer Zusammenschau des unstrittigen Akteninhaltes und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken den BF und seine Eltern betreffend sowie der Erkenntnisse des BVwG die Eltern des BF betreffend. 2.
  15. Zur Feststellung der fehlenden Gefahr individueller Verfolgung des BF pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.4.
  16. Für den BF wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht, sondern verwies seine Mutter bei ihrer Einvernahme am 23.10.2020 ausdrücklich auf deren eigene Antragsgründe und erklärte sich dort sogar ausdrücklich mit der geplanten Entscheidung des BFA, ihrem Sohn keinen Status des Asylberechtigten, sondern den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen, einverstanden. Abweichend davon wurde nunmehr in der Beschwerde vorgebracht, dass dem BF im Irak politische bzw. religiöse Verfolgung drohe, ohne diese Bedrohung näher auszuführen. Im Übrigen seien seine Eltern nicht verheiratet und seine Mutter sei schon zuvor von ihrer Familie bedroht worden, weil sie dieser durch eine frühere Scheidung Schande bereitet habe. Durch die uneheliche Geburt des BF habe seine Mutter noch mehr Schande über die Familie gebracht. Die Mutter des BF habe nun Angst, dass auch ihr unehelich geborenes Kind von ihrer Familie im Irak verfolgt werde. Auch die Herkunftsfamilie des Vaters des BF betrachte die Geburt eines unehelichen Kindes als Schande. Dem BF drohe zudem Verfolgung aufgrund seiner Vulnerabilität als minderjähriges Kind. 2.4.
  17. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass für den BF durch seine gesetzliche Vertreterin keine individuellen Antragsgründe vorgebracht wurden. Überdies erklärte sich diese in der Einvernahme vor dem BFA sogar ausdrücklich mit der vom BFA in Aussicht genommenen Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einverstanden. Schon deshalb waren keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer individuellen Verfolgung des BF aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat pro futuro ersichtlich. Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde, dass der BF von der Familie seiner Mutter im Irak als uneheliches Kind angesehen werde und bei einer Rückkehr persönlicher Verfolgung durch diese ausgesetzt wäre, war dem entgegenzuhalten, dass die Mutter des BF selbst diese Gründe bei der gg. Antragstellung gar nicht anführte, obwohl die angeführten Umstände zu diesem Zeitpunkt längst bekannt gewesen wären. Im Übrigen gab der Kindsvater bei seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren der Mutter des BF an, dass er mit der Kindsmutter nach islamischem Recht verheiratet sei und dafür auch einen Vertrag habe. Die Mutter des BF zeigte im Zuge dieser Verhandlung sodann eine digitale Ablichtung dieses „Ehevertrages“ zum Beweis für die am 02.10.2017 geschlossene Ehe nach islamischem Recht vor. Auch deshalb entsprach die angeblich drohende gesellschaftliche Stigmatisierung des BF als außereheliches Kind nicht den Tatsachen. Was die behauptete Bedrohung durch die Herkunftsfamilie der Mutter des BF im Irak anbelangt, so wurde die Gewalt und die Bedrohungen derselben gegenüber im Irak vor deren Ausreise zwar für glaubhaft erachtet und ihr unter anderem deswegen auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr glaubhaftes Vorbringen wurde jedoch als nicht asylrelevant eingestuft. Selbiges gilt daher auch für den BF. Sowohl die in der Beschwerde behauptete politische bzw. religiöse Verfolgung als auch die Verfolgung aufgrund seiner Vulnerabilität als minderjähriges Kind wurden bloß pauschal und ohne jegliche Konkretisierung, inwiefern sich diese Verfolgung im Herkunftsstaat manifestieren solle, in den Raum gestellt. Außerdem blieben derlei „Fluchtgründe“ von den Eltern im Verfahren des BF gänzlich unerwähnt, weshalb das entsprechende Vorbringen als unsubstantiiert außer Betracht bleiben konnte. In diesem Sinn vermochte auch der Hinweis auf die Erwägungen von UNHCR vom November 2016 zur Rückkehr in den Irak nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Im Übrigen wäre der erst in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt den Eltern des BF auch längst bekannt gewesen und hätte von ihnen daher ohne weiteres im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. jedenfalls in der Einvernahme der Mutter des BF vom 23.10.2020 vorgebracht werden können. Dieses neue Vorbringen in der Beschwerde verstieß daher auch gegen das Neuerungsverbot

§ 20Abs.

1 BFA-VG (s. dazu unter rechtliche Beurteilung).Im Übrigen wäre der erst in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt den Eltern des BF auch längst bekannt gewesen und hätte von ihnen daher ohne weiteres im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. jedenfalls in der Einvernahme der Mutter des BF vom 23.10.2020 vorgebracht werden können. Dieses neue Vorbringen in der Beschwerde verstieß daher auch gegen das Neuerungsverbot

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG (s. dazu unter rechtliche Beurteilung). Für in der Beschwerde behauptete Verfahrensmängel fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte. Die Mutter des BF wurde niederschriftlich einvernommen und bejahte dabei, dass sie ausreichend Zeit hatte sämtliche Fluchtgründe ihres Sohnes vorzubringen, und gab an, dass sie nichts mehr hinzuzufügen habe. Für eine unzureichende Befragung fanden sich folglich keine Anhaltspunkte. 2.

  1. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den dort angeführten Berichten zur Lage im Irak waren einerseits keine über die vom BFA getroffenen Feststellungen hinausgehenden Informationen zu entnehmen. Soweit die dort angeführten Quellen aus den Jahren 2014 bis 2018 stammen, taugten sie schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage im gg. Verfahren. Im Übrigen wurde keiner der angeführten Berichte mit der individuellen Situation des BF in Verbindung gebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Eine drohende Gefahr asylrelevanter Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr in den Irak wurde nicht glaubhaft dargelegt. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Asylgründe widerstritten darüber hinaus dem Neuerungsverbot und mußten daher auch deshalb außer Betracht bleiben.

§ 20Abs.

1 Z. 1 bis Z. 4 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Wie oben dargelegt wurde lagen diese Voraussetzungen allesamt nicht vor. Vielmehr wäre den Eltern des BF der neu behauptete Sachverhalt im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Einvernahme der Mutter des BF längst bekannt gewesen, dieser wurde jedoch nicht vorgebracht. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Asylgründe widerstritten darüber hinaus dem Neuerungsverbot und mußten daher auch deshalb außer Betracht bleiben.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Wie oben dargelegt wurde lagen diese Voraussetzungen allesamt nicht vor. Vielmehr wäre den Eltern des BF der neu behauptete Sachverhalt im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Einvernahme der Mutter des BF längst bekannt gewesen, dieser wurde jedoch nicht vorgebracht. 3.1. § 34 AsylG lautet:3.1. Paragraph 34, AsylG lautet:

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.
  1. Nachdem weder dem Vater noch der Mutter des BF originär der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, war auch auf der Grundlage des § 34 AsylG nichts für ihn im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zu gewinnen.3.
  2. Nachdem weder dem Vater noch der Mutter des BF originär der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, war auch auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG nichts für ihn im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zu gewinnen. 3.
  3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.
  4. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2237261.1.00

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