← Österreich

{'item': 'L518 2157147-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlL518 2157147-1 Spruch, L518 2157147-1/9E L518 2157161-1/10E L518 2157164-1/10E L518 2157152-1/9E L518 2157157-1/6EL518 2157157-1/6E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, alle StA. ARMENIEN, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.04.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.04.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach Einreise mit italienischen Schengen Visa in Österreich am 06.12.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach Einreise mit italienischen Schengen Visa in Österreich am 06.12.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP 3-
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: „Meine Frau ist schwer Krebskrank. Für Ihre Behandlung musste ich sogar meine Eigentumswohnung verkaufen. Meine Frau wurde in Armenien falsch behandelt. Die Schilddrüse und zwei Tumore wurden ihr entfernt.3 Tumore sind leider wieder nachgewachsen. Die Ärzte haben ihr eine Jodbestrahlung empfohlen. Diese Art der Therapie gibt es in Armenien nicht. In Russland gibt es diese Behandlung nur in der Stadt XXXX und kostet pro Einheit (3 Sitzungen) 6000 US-Dollar. Meine Psyche und die meiner Tochter XXXX leidet darunter. Wir haben starke psychische Probleme.“„Meine Frau ist schwer Krebskrank. Für Ihre Behandlung musste ich sogar meine Eigentumswohnung verkaufen. Meine Frau wurde in Armenien falsch behandelt. Die Schilddrüse und zwei Tumore wurden ihr entfernt.3 Tumore sind leider wieder nachgewachsen. Die Ärzte haben ihr eine Jodbestrahlung empfohlen. Diese Art der Therapie gibt es in Armenien nicht. In Russland gibt es diese Behandlung nur in der Stadt römisch 40 und kostet pro Einheit (3 Sitzungen) 6000 US-Dollar. Meine Psyche und die meiner Tochter römisch 40 leidet darunter. Wir haben starke psychische Probleme.“ Im Falle der Rückkehr befürchte die bP 1, dass die bP 2 ohne Behandlung sofort sterben würde. I.2.
  6. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 im Wesentlichen Folgendes vor: „Mir wurden im Juni meine Schilddrüse und zwei bösartige Tumore entfernt. Mir wurde eine Bestrahlung verschrieben, diese gibt es aber in Armenien nicht. Vor 4 Monaten wurden weitere drei Tumore im Halsbereich festgestellt. Mein Leben ist in Gefahr. Ich brauche dringend eine fachgerechte Behandlung. Für meine Operation mussten wir unsere Wohnung zunächst belehnen und dann verkaufen. Trotz allem kann mein Leben in Armenien nicht gerettet werden.“ I.2.
  8. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 3 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  9. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 3 im Wesentlichen Folgendes vor: „An erster Stelle ist die Krankheit meiner Mutter der Grund für unsere Ausreise. Wir haben für ihre Behandlung alles verkauft, was wir hatten. Ich studierte an der UNI Buchhaltung. Da wir die Studiengebühren nicht mehr bezahlen konnten, musste ich mein Studium abbrechen. Ich suchte mir eine Arbeit, um meinem Vater finanziell behilflich zu sein. Es gelang mir nicht, weil ich kein abgeschlossenes Studium habe. Meine Schwester XXXX ist aus psychischen Gründen Bettnässerin geworden. Sie wurde in der Schule gehänselt. Es ging uns in der letzten Zeit sehr schlecht in Armenien. Meine Mutter kann die notwendige Behandlung nicht bekommen, sie hat weitere zwei Tumore bekommen. “„An erster Stelle ist die Krankheit meiner Mutter der Grund für unsere Ausreise. Wir haben für ihre Behandlung alles verkauft, was wir hatten. Ich studierte an der UNI Buchhaltung. Da wir die Studiengebühren nicht mehr bezahlen konnten, musste ich mein Studium abbrechen. Ich suchte mir eine Arbeit, um meinem Vater finanziell behilflich zu sein. Es gelang mir nicht, weil ich kein abgeschlossenes Studium habe. Meine Schwester römisch 40 ist aus psychischen Gründen Bettnässerin geworden. Sie wurde in der Schule gehänselt. Es ging uns in der letzten Zeit sehr schlecht in Armenien. Meine Mutter kann die notwendige Behandlung nicht bekommen, sie hat weitere zwei Tumore bekommen. “ I.2.
  10. Die bB tätigte Ermittlungen, da die Angaben der bP zum Reiseweg unglaubwürdig waren und erhielt am 21.05.2015 über die Rechts- und Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Jerewan die Information, dass die bP mit italienischen Visa einreisten und finden sich die entsprechenden Anträge und Reisepasskopien der bP in den Akten. Die eingeleiteten Dublin Verfahren blieben ohne Ergebnis.römisch eins.2.
  11. Die bB tätigte Ermittlungen, da die Angaben der bP zum Reiseweg unglaubwürdig waren und erhielt am 21.05.2015 über die Rechts- und Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Jerewan die Information, dass die bP mit italienischen Visa einreisten und finden sich die entsprechenden Anträge und Reisepasskopien der bP in den Akten. Die eingeleiteten Dublin Verfahren blieben ohne Ergebnis. I.2.
  12. Die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren hinsichtlich der bP 1, 2 und 3 ergaben an sich keine krankheitswertige psychische Störung, hinsichtlich der bP 2 wurde festgehalten, dass eine Radiojodtherapie bzw. nachfolgende Kontrolle anzuraten wäre. Aus einem Bericht des Landesklinikums vom 22.07.2015 geht hervor, dass eine Verbringung der bP 2 nach Italien aktuell nicht möglich sei.römisch eins.2.
  13. Die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren hinsichtlich der bP 1, 2 und 3 ergaben an sich keine krankheitswertige psychische Störung, hinsichtlich der bP 2 wurde festgehalten, dass eine Radiojodtherapie bzw. nachfolgende Kontrolle anzuraten wäre. Aus einem Bericht des Landesklinikums vom 22.07.2015 geht hervor, dass eine Verbringung der bP 2 nach Italien aktuell nicht möglich sei. I.2.
  14. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  15. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: VP: Vor 1990 war ich in der ehemaligen Sowjetunion in einigen Ländern, danach nicht mehr im Ausland. … LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja. Ich habe sowohl mit meiner Mutter als auch meinem Bruder per Skype Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie aufgrund meiner Probleme belästigt werden. LA: Wann und wie haben Sie Armenien verlassen und sind nach Österreich gereist? VP: Am XXXX 2014 hatten wir den Flug von XXXX über Moskau nach Wien. Ich bin gemeinsam mit meiner Frau und meinen drei Kindern ausgereist.VP: Am römisch 40 2014 hatten wir den Flug von römisch 40 über Moskau nach Wien. Ich bin gemeinsam mit meiner Frau und meinen drei Kindern ausgereist. LA: Sind Sie legal mit Ihrem eigenen Reisepass aus Armenien ausgereist? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbst keinen Visumsantrag bei keiner Botschaft gestellt habe. Ich habe einer Person Geld bezahlt und er hat mir unsere Pässe weggenommen und danach wieder zurück gegeben. LA: Wie hoch waren die Kosten der Ausreise? A: 2.000 Euro pro Person. Ich habe dafür meine Wohnung verkauft. LA: Waren Sie in Armenien jemals politisch tätig, Mitglied einer Partei oder Organisation? A: Ja. Ich war politisch tätig und Mitglied der Partei Erbe. LA: Seit wann waren Sie Parteimitglied bei der Partei Erbe? A: Seit
  16. LA: Wie wurden Sie Mitglied bei dieser Partei? Wie erlangt man die Mitgliedschaft? A: Ich musste zunächst einmal an den Demonstrationen und den Treffen der Partei teilnehmen damit sie mich kennen lernen, habe auch Plakate aufgehängt. Danach habe ich mündlich den Wunsch geäußert dass ich Mitglied werden möchte und sie haben mich eingetragen. LA: Erzählen Sie bitte alles was Sie über die Partei Erbe wissen (Gründungsdatum, Gründungsmitglieder, berühmte Parteimitglieder, Parteiziele, Parteiprogramme, Wahlergebnisse, Parteistruktur etc. etc. etc. etc.) A: Ich weiß nicht wann die Partei gegründet wurde, sie wurde aber von Raffi HOVHANNISYAN gegründet, der von den USA nach Armenien reiste. Ich weiß auch nicht wie viele Mitglieder die Partei hat. Bei den Präsidentschaftswahlen hatte die Partei mit 70 % zwar gewonnen, aber es wurde dann von dem aktuellen Staatspräsidenten das Wahlergebnis nicht bekannt gegeben und er hat sich selbst als Gewinner dargestellt. Meine Probleme haben in dem Moment angefangen, als ich bei den Wahlen Raffi HOVAANNISYAN gewählt habe. Ich habe den Wahlzettel gefaltet und in die Urne geworfen und ab dem Moment haben meine Probleme angefangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Wahlzettel in ein geschlossenes Kuvert gab und dieses in die Urne eingeworfen habe. Das Kuvert war aber durchsichtig, ich vermute es, weil das Papier sehr dünn war, oder es gab eine Kamera und man hat mich bei meiner Wahl beobachtet. LA: Ist das Alles was Sie über die Partei Erbe der Sie wie behaupten seit dem Jahre 2013 als Mitglied angehört haben, wissen? A: Ja. Mehr weiß ich nicht. LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? Besteht ein Haftbefehl? A: Nein. LA: Haben Sie mit heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft Probleme gehabt? A: Ja. Ich habe eine Anzeige gegen einen Arzt einbringen wollen und diese Anzeige wurde nicht angenommen. LA: Machen Sie konkrete Angaben zur Anzeigenerstattung! Wann genau und wo genau haben Sie wen anzeigen wollen? A: Es war Ende Juni 2014, am XXXX. Die Anzeige wollte ich bei der Polizeidienststelle in XXXX einbringen, aber die Polizei hat meine Anzeige, nachdem sie den Namen des Angezeigten gelesen haben, nicht angenommen. Ich habe einen Arzt, nein zwei Ärzte anzeigen wollen. An den Namen des Neuropathologen kann ich mich nicht erinnern, der andere war XXXX (phon.)A: Es war Ende Juni 2014, am römisch 40 . Die Anzeige wollte ich bei der Polizeidienststelle in römisch 40 einbringen, aber die Polizei hat meine Anzeige, nachdem sie den Namen des Angezeigten gelesen haben, nicht angenommen. Ich habe einen Arzt, nein zwei Ärzte anzeigen wollen. An den Namen des Neuropathologen kann ich mich nicht erinnern, der andere war römisch 40 (phon.) LA: Konkrete Angaben bitte zu Hrn. XXXX LA: Konkrete Angaben bitte zu Hrn. römisch 40 A: Er arbeitet im medizinischen Zentrum „XXXX“ in XXXX als Chirurg. Beide Ärzte arbeiten normalerweise in dem Krankenhaus der Ehefrau des Präsidenten. XXXX ist gleichzeitig mit einem Abgeordneten vom Nationalrat verwandt, ich weiß aber nicht mit wem genau. Jeder der seinen Namen hörte, riet mir von diesem Mann fern zu bleiben.A: Er arbeitet im medizinischen Zentrum „XXXX“ in römisch 40 als Chirurg. Beide Ärzte arbeiten normalerweise in dem Krankenhaus der Ehefrau des Präsidenten. römisch 40 ist gleichzeitig mit einem Abgeordneten vom Nationalrat verwandt, ich weiß aber nicht mit wem genau. Jeder der seinen Namen hörte, riet mir von diesem Mann fern zu bleiben. LA: Weswegen wollten Sie die beiden Ärzte anzeigen bei der Polizei? A: Der Neuropathologe, dem ich große Summen bar persönlich an ihn gezahlt habe, behandelte meine Frau gegen den Schlaganfall, obwohl meine Frau Krebs hat. Sie hatte einen Tumor auf der Schilddrüse. Meiner Frau ging es so schlecht, dass sie nicht mal selbst gehen konnte und ich musste sie überall hintragen. Seine Diagnose lautete auf Schlaganfall und er hat sie diesbezüglich auch behandelt. Der Arzt ist zwar ein Chirurg, aber er ist kein Onkologe und er kennt sich mit Tumoren auf der Schilddrüse nicht aus. Er hat meine Frau operiert und ich musste ihm dafür 400.000 Dram und noch mehr für die Behandlung bezahlen. Er hat gemeint, dass nach der OP eine kurze Behandlung zur Heilung nötig wäre. Erst nach der Operation hat er uns gesagt, dass er zwar den Tumor entfernt hat und dass er kein Tumorspezialist ist und wir meine Frau in eine spezielle Klinik bringen sollen. Wir gingen in ein onkologisches Krankenhaus und der Arzt dort sagte uns, dass es ein Fehler gewesen ist, meine Frau von dem Chirurgen XXXX operieren zu lassen, weil er kein Spezialist ist und er hat uns gesagt, dass es für die Erkrankung meiner Frau keine Behandlung in Armenien gibt und wir nach Europa fahren sollen deshalb. Aufgrund dieser beiden Ärzte hatte ich große finanzielle Schwierigkeiten, weil ich bei der Bank einen Kredit aufgenommen habe, da ich nicht genug Geld hatte. Als Sicherheit habe ich meine Wohnung belehnt. Das ist der Grund für meine Anzeige, weil ich mein Geld zurück haben wollte. Ich wäre sogar mit der Hälfte der bezahlten Summe einverstanden gewesen. Diese Ärzte haben mir ganz offen ins Gesicht gesagt, dass sie mir nichts zurückzahlen und dass ich mich an jeden wenden könnte, denn sie haben keine Angst davor. Ich wollte das Leben meiner Frau verlängern, wir sind aber in größere Schwierigkeiten geraten. A: Der Neuropathologe, dem ich große Summen bar persönlich an ihn gezahlt habe, behandelte meine Frau gegen den Schlaganfall, obwohl meine Frau Krebs hat. Sie hatte einen Tumor auf der Schilddrüse. Meiner Frau ging es so schlecht, dass sie nicht mal selbst gehen konnte und ich musste sie überall hintragen. Seine Diagnose lautete auf Schlaganfall und er hat sie diesbezüglich auch behandelt. Der Arzt ist zwar ein Chirurg, aber er ist kein Onkologe und er kennt sich mit Tumoren auf der Schilddrüse nicht aus. Er hat meine Frau operiert und ich musste ihm dafür 400.000 Dram und noch mehr für die Behandlung bezahlen. Er hat gemeint, dass nach der OP eine kurze Behandlung zur Heilung nötig wäre. Erst nach der Operation hat er uns gesagt, dass er zwar den Tumor entfernt hat und dass er kein Tumorspezialist ist und wir meine Frau in eine spezielle Klinik bringen sollen. Wir gingen in ein onkologisches Krankenhaus und der Arzt dort sagte uns, dass es ein Fehler gewesen ist, meine Frau von dem Chirurgen römisch 40 operieren zu lassen, weil er kein Spezialist ist und er hat uns gesagt, dass es für die Erkrankung meiner Frau keine Behandlung in Armenien gibt und wir nach Europa fahren sollen deshalb. Aufgrund dieser beiden Ärzte hatte ich große finanzielle Schwierigkeiten, weil ich bei der Bank einen Kredit aufgenommen habe, da ich nicht genug Geld hatte. Als Sicherheit habe ich meine Wohnung belehnt. Das ist der Grund für meine Anzeige, weil ich mein Geld zurück haben wollte. Ich wäre sogar mit der Hälfte der bezahlten Summe einverstanden gewesen. Diese Ärzte haben mir ganz offen ins Gesicht gesagt, dass sie mir nichts zurückzahlen und dass ich mich an jeden wenden könnte, denn sie haben keine Angst davor. Ich wollte das Leben meiner Frau verlängern, wir sind aber in größere Schwierigkeiten geraten. LA: Haben Sie sich an eine Oberbehörde zwecks Anzeigenerstattung gewandt? A: Ja. Ich ging zur Polizeidienststelle in XXXX, aber auch dort wurde meine Anzeige nicht entgegengenommen, nachdem sie die Namen gelesen haben.A: Ja. Ich ging zur Polizeidienststelle in römisch 40 , aber auch dort wurde meine Anzeige nicht entgegengenommen, nachdem sie die Namen gelesen haben. LA: Haben Sie sich an einen Rechtsanwalt, Beschwerdestelle gewandt? A: Nein. Ich hatte kein Geld mehr dafür. LA: Welche Verbindlichkeiten sind Sie bei der Bank eingegangen? Höhe des Kredites, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten etc. A: Ich habe keine Unterlagen diesbezüglich, den Kredit habe ich mir bei der Convers Bank aufgenommen. Ich habe mir 5.000 US-Dollar auf zwei Jahre aufgenommen. Wie hoch die monatlichen Rückzahlungsraten waren kann ich nicht mehr sagen. LA: Welche Rückzahlungsmodalitäten hatten Sie mit der Bank vereinbart? A: Jährlich 17 % Zinsen. LA: Sie haben Ihr Haus als Sicherstellung der Bank abgetreten? A: Ja. LA: Haben Sie den Kredit zur Gänze der Bank zurückbezahlt? A: Ja. Ich habe meine Bankschulden zur Gänze beglichen und der Kredit bei der Bank ist getilgt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Kredit Anfang Juni 2014 aufgenommen habe. Das Geld war für eine zweite Operation gedacht. Am 12.6.2014 wurde meine Frau ein zweites Mal operiert. Ich berichtige nunmehr meine Angaben, mit zweiter Operation habe ich mich versprochen, ich habe damit den zweiten Arzt gemeint. LA: Welche Operation hat XXXX XXXX nun bei Ihrer Frau durchgeführt?LA: Welche Operation hat römisch 40 römisch 40 nun bei Ihrer Frau durchgeführt? A: Meine Frau wurde ein einziges Mal in Armenien operiert und wurde ihr dabei die Schilddrüse mit den beiden Tumoren entfernt. LA: Weswegen wollten Sie nun XXXX polizeilich zur Anzeige bringen?LA: Weswegen wollten Sie nun römisch 40 polizeilich zur Anzeige bringen? A: Weil er meine Frau nicht richtig aufgeklärt hat, dass sie auf der Schilddrüse auch bösartige Tumore hat und ohne die Einwilligung bzw. Information alles eigenmächtig heraus operiert hat, obwohl er kein Onkologe ist. LA: Weswegen wollten Sie den Neuropathologen zur Anzeige bringen? A: Dieser hat uns auch betrogen. Er wusste genau, dass meine Frau keinen Schlaganfall hatte. Um Geld zu verdienen hat er eine diesbezügliche Therapie durchgeführt. In der Ordination des Neuropathologen gab es noch einen Arzt und dieser gab es zu verstehen, dass wir uns an einen Schilddrüsenspezialisten wenden sollen, weil wir ihm leid taten. Bei der Onkologie hat der untersuchende Arzt klar und deutlich gesagt, dass der Chirurg nicht operieren hätte dürfen, sondern die Patienten direkt zu einem Onkologie Spezialisten zuweisen hätte sollen. … LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel? VP: Ich habe lange überlegt. Österreich war unser Zielland. LA: Weswegen Österreich? A: Das medizinische Niveau ist sehr hoch und es ist ein sicheres Land. Sogar nicht mal vergleichbar mit Deutschland, Österreich ist besser. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Weswegen stellen Sie einen Asylantrag? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: An erster Stelle ist es die Behandlung meiner Frau gewesen. Außerdem wurde mir geraten, dass es besser wäre, wenn ich Armenien verlassen würde. Ich wurde auf der Straße geschlagen. Aus diesem Grund hat meine Tochter heute psychische Probleme. Es war Anfang August
  17. Man hat uns in Armenien terrorisiert, indem man uns spät in der Nacht anrief, an der Eingangstüre klopfte. Auf Grund meiner Probleme, das heißt aufgrund meiner Anzeige, musste ich auf einmal das Schulgeld meiner ältesten Tochter auf einmal bezahlen und nicht wie bisher vereinbart monatlich. Deshalb musste meine Tochter mit dem College aufhören. Das ist alles. Andere Gründe habe ich keine. LA: Schildern Sie konkret und genau von dem Vorfall an dem Sie geschlagen wurden. Wann und wo und von wem genau? Was ist genau passiert? Im Detail, bitte! A: Es war im August
  18. Aufforderung Konkrete Angaben zu dem Geschehen bitte! Was ist wann und wie genau passiert? A: Es war am Abend, in der Nähe unseres Wohnhauses. Ich wurde von vier mir unbekannten Männern auf offener Straße geschlagen. Ich habe die Polizei angerufen, sie ist nicht einmal gekommen. In der Fabrik, wo ich gearbeitet habe, Mitte August 2014 wurde ich von dem Vorgesetzten der Fabrik zu sich geholt. Er fragte mich, warum ich nicht „brav“ bin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich gar keine Probleme, war immer fleißig und die Leitung war immer sehr zufrieden mit mir. Mein Vorgesetzter warnte mich, dass ich mich in nichts einmischen soll und brav weiter arbeiten soll, wenn ich nicht möchte, dass mit mir etwas Schlimmeres passiert oder sie mich entlassen müssen. Er warnte mich davor, dass mir womöglich einmal in der Arbeit ein Metallstück am Kopf fällt und ich sterbe. LA. Weswegen sind Sie nun von den vier Männern geschlagen worden und von Ihrem Chef bedroht worden? Konkrete und genaue Angaben, bitte! A: Weil ich diese Ärzte anzeigen wollte und von ihnen mein Geld zurück verlangte. Deshalb. Sonst gab es keine Gründe. Sie haben immer wieder betont, dass ich der Partei Erbe angehöre, dass aber die republikanische Partei Armenien regiert, dass ich nicht gegen ein System kämpfen kann. LA: Sie behaupten nunmehr, dass Sie wegen Ihrer Parteizugehörigkeit sowie aufgrund der versuchten Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit der Krankheit Ihrer Gattin insofern Probleme gehabt hätten, als Sie geschlagen und mit dem Tode bedroht worden seien. Weshalb haben Sie dies nicht anlässlich der Asylantragstellung bereits angegeben? A: Es kann sein, dass ich in diesem Tag sehr aufgeregt und psychisch angeschlagen war. LA: Tatsächlich Verfolgte geben jedoch bereits anlässlich der Asylantragstellung sämtliche Gründe welche Sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, an. Was sagen Sie dazu? A: Weil an erster Stelle die Gesundheit meiner Frau für mich steht. LA. Welche Verletzungen hatten Sie nachdem Sie von den vier Männern geschlagen wurden? Haben Sie sich in ärztliche Behandlung deshalb begeben? A: Ich wurde leicht verletzt. Ich hatte keine konkreten Verletzungen oder Brüche. Ich hatte blaue Flecken. LA: Haben Sie sich in ärztliche Behandlung deshalb begeben? A: Ja. Ich war beim Arzt. Er hat mir Salben verschrieben, damit die blauen Flecken weggehen. Diese Männer wollten mich nur einschüchtern. Das war nur eine Warnung, sie hatten nicht die Absicht mich schwer zu verletzen. Diese Männer sagten mir an diesem Tag, dass ich auf meine Kinder aufpassen soll, es war eine Drohung gegen meine Kinder. LA: Haben Sie sich wegen des körperlichen Übergriffes und der Drohungen an heimatliche Behörden gewandt? Den Überfall zur Anzeige gebracht? A: Ich habe sofort die Polizei angerufen. Die Polizei kam aber nicht. Noch am selben Tag fuhr ich mit dem Taxi zur Polizeidienststelle, damit sie mich in dem Zustand sehen kann. Sie haben mich aber vertröstet und nichts getan. Es gab nichts Schriftliches, es wurde nichts protokolliert. LA: Haben Sie sich an eine Oberbehörde gewandt? A: Jas. Ich ging auch zur Staatsanwaltschaft, aber auch diese hat meine Anzeige nicht entgegen genommen. Sie sagten zu mir, dass das nicht ihre Sache wäre und sie dafür nicht zuständig sind. LA: Wann genau haben Sie sich an die Staatsanwaltschaft gewandt? A: Zwei Tage nach dem Vorfall. LA: Wann genau? A: Wenn der Vorfall am XXXX 2014 gewesen ist, dann war ich am XXXX 2014 bei der Staatsanwaltschaft in XXXX.A: Wenn der Vorfall am römisch 40 2014 gewesen ist, dann war ich am römisch 40 2014 bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 . LA: Geben Sie die konkrete Anschrift der Staatsanwaltschaft bekannt sowie den Namen des Staatsanwaltes! A: Staatsanwaltschaft des Bezirkes XXXX steht drauf. Ich kann nur die Straße nennen, Hausnummer weiß ich nicht, es ist die XXXX– Straße, gleich hinter der Polizei. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind im selben Gebäude, der Eingang ist unterschiedlich. Den Namen des Staatsanwaltes weiß ich nicht. Ich habe ihn mir nicht gemerkt, wusste ja nicht dass ich dessen Namen noch einmal brauche. A: Staatsanwaltschaft des Bezirkes römisch 40 steht drauf. Ich kann nur die Straße nennen, Hausnummer weiß ich nicht, es ist die XXXX– Straße, gleich hinter der Polizei. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind im selben Gebäude, der Eingang ist unterschiedlich. Den Namen des Staatsanwaltes weiß ich nicht. Ich habe ihn mir nicht gemerkt, wusste ja nicht dass ich dessen Namen noch einmal brauche. LA: Sie sind von den Unbekannten ausschließlich wegen der versuchten Anzeigenerstattung gegen die beiden Ärzte bedroht und geschlagen worden? Stimmt das so? A: Ja. Nur deshalb. LA: Weswegen hätte man Sie wegen der Anzeige gegen die Ärzte bedrohen und schlagen sollen? Ihren eigenen Angaben zufolge waren die beiden Ärzte doch einflussreich und wurde die Anzeige von den Behörden deshalb ja nicht entgegengenommen. Weshalb hätte man Sie dann noch bedrohen und durch Schläger einschüchtern sollen? A: Damit ich es nicht weiter versuche, zum Beispiel an einer übergeordneten Stelle. Dass ich die Hände davon lasse. LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben zu Ihrer politischen Tätigkeit für die Erbe-Partei. A: Ich bin überall dabei gewesen, wo die Partei Demonstrationen bzw. Reden veranstaltete. Das ist alles. LA: Inwiefern waren Sie dann politisch für die Partei tätig? A: Das ist eine oppositionelle Partei und ich habe diese unterstützt. Meine Probleme haben angefangen, als sie gesehen haben, wen ich bei den Präsidentschaftswahlen gewählt habe. Noch am Wahltag wurde ich gewarnt. Zwei Männer näherten sich mir als ich das Wahllokal verlassen wollte. Sie sagten zu mir, dass ihr Kandidat auf jeden Fall gewählt werden würde und dass ich mit meiner Wahl einen großen Fehler gemacht habe. Als ich aus dem Wahllokal hinausging, hörte ich einen der beiden mit jemanden am Telefon sprechen. Er fragte denjenigen am Telefon, ob ich diese Person bin, die gerade aus dem Wahllokal heraus kommt. Ich denke, dass jemand von drinnen den dort draußen auf mich aufmerksam gemacht hat. Fragewiederholung Wie waren Sie politisch tätig? Was genau haben Sie gemacht? A: Ich habe die Partei mit allem unterstützt und machte alles was sie von mir verlangten. Aufforderung Konkret und genaue Angaben! Was genau haben Sie gemacht? A: Zum Beispiel an den Demonstrationen teilnehmen, bei den Fußmärschen bis zum Sitz des Präsidenten. Wir haben die Paghramyan Straße blockiert um auf uns aufmerksam zu machen. F: Konkrete Angaben! Wann und wo genau haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? Wie viele Demonstranten waren dabei anwesend? Wann fanden die Demos statt? Wie genau haben Sie davon erfahren?, F: Konkrete Angaben! Wann und wo genau haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? Wie viele Demonstranten waren dabei anwesend? Wann fanden die Demos statt? Wie genau haben Sie davon erfahren? A: Eine Demo im September 2014 in XXXX am Republikplatz, am Opernplatz um den 20.3.2014 herum. A: Eine Demo im September 2014 in römisch 40 am Republikplatz, am Opernplatz um den 20.3.2014 herum. F: Ist das Alles was Sie dazu sagen können? A: Ja. Es gab aber noch mehr Demonstrationen, kann mich aber an den Zeitpunkt nicht erinnern. LA: Waren Sie offiziell Mitglied der Partei? Ein eingetragenes Mitglied? A: Ja. LA: Haben Sie einen Mitgliedausweis? A: Ja. Ich hatte einen, nachdem ich aber die Wohnung verkauft habe, musste ich sie räumen und vermutlich ging der Ausweis verloren bzw. weggeworfen worden. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien? Ich habe Angst um das Leben meiner Frau aufgrund deren Krankheit. Sie wurde bereits einmal operiert, am
  19. April hat sie einen zweiten Operationstermin. Sie hatte zwei Jod-Bestrahlungen hier in Österreich, diese haben aber nicht geholfen. Nach der zweiten OP wird die Bestrahlung wiederholt. Die Ärzte haben gesagt, dass sie auf Grund der Blutbefunde eine lange Behandlung noch vor sich hat, weil noch mehrere Tumore im Hals sind. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder nach Armenien zurückkehren können? A: Es ist schwer diese Frage zu beantworten. Ich habe dort keine Existenz mehr, meine Wohnung verkauft, keine Arbeit. Ich werde vermutlich auch keine mehr finden können. Meine Kinder werden ihre Ausbildung nicht weiterführen können. Noch dazu weiß ich nicht, ob über alle meine Probleme Gras gewachsen ist oder nicht. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: XXXX ist die Hauptstadt und nicht einmal dort gibt es genug Arbeit. Wie hätte ich in einer kleineren Stadt eine Arbeit finden können? Ich hatte nicht einmal in XXXX das Geld meine Frau behandeln zu lassen. VP: römisch 40 ist die Hauptstadt und nicht einmal dort gibt es genug Arbeit. Wie hätte ich in einer kleineren Stadt eine Arbeit finden können? Ich hatte nicht einmal in römisch 40 das Geld meine Frau behandeln zu lassen. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Ich glaube ja. LA: Was genau würde Ihnen von staatlichen Stellen drohen?? A: In Verbindung mit der republikanischen Partei. LA: Aufforderung! Konkrete Angaben! Was konkret würde Ihnen drohen? A: Alles was mir zugestoßen ist, würde weiter gehen. I.2.
  20. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  21. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: LA: Sie befinden sich aufgrund Ihrer Krebserkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und nehmen regelmäßig Medikamente. Können Sie aktuelle ärztliche Befunde in Vorlage bringen A: Ich habe am 4.4.2016 im XXXX, wo ich bereits schon einmal operiert wurde, einen neuerlichen Operationstermin und danach ist vorgesehen, dass ich im ab 16.5.2016 weiter behandelt werde. Ich lege diesbezüglich ein Konvolut an Krankenhaus- und Arztschreiben vor. A: Ich habe am 4.4.2016 im römisch 40 , wo ich bereits schon einmal operiert wurde, einen neuerlichen Operationstermin und danach ist vorgesehen, dass ich im ab 16.5.2016 weiter behandelt werde. Ich lege diesbezüglich ein Konvolut an Krankenhaus- und Arztschreiben vor. LA: Können Sie irgendwelche Dokumente vorlegen? VP: Nein, keine. Mein Gatte hat die Originalheiratsurkunde heute in Vorlage gebracht. LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit? Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich hatte einen armenischen Reisepass, den hat aber immer mein Mann gehabt. Ich bin mit dem Pass hierher geflogen, seitdem wie in Wien gelandet sind, weiß ich nicht mehr wo mein Pass ist. … LA: War Ihr Gatte in Armenien jemals politisch tätig, Mitglied einer Partei oder Organisation? A: Ja. Er war bei der Partei Erbe und ist immer wieder hingegangen. Er ist zu Demonstrationen gegangen und hat auch Plakate aufgeklebt. Einmal hat man ihn geschlagen, als er die Plakate aufkleben wollte. Die Polizei hat ihn dann geschlagen und er ist zu Boden gestürzt. LA: Seit wann war der Gatte Parteimitglied bei der Partei Erbe? A: Ich weiß es nicht genau, aber vor fünf oder sechs Jahren oder sogar noch länger. LA: Wie wurde Ihr Gatte Mitglied bei dieser Partei? Wie erlangt man die Mitgliedschaft? Hatte der Gatte einen Mitgliedsausweis? A: Ich weiß es nicht, weiß nur, dass er jedes Mal wenn es Demos gab, er gerufen wurde. LA: Wer hat Ihren Gatten zu den Demonstrationen gerufen und wie fand der Kontakt statt? A: Ich weiß nichts davon, kann dazu gar nichts sagen. Mein Mann erzählt nicht viel über sein Leben draußen. LA: Erzählen Sie bitte alles was Sie über die Partei Erbe wissen (Gründungsdatum, Gründungsmitglieder, berühmte Parteimitglieder, Parteiziele, Parteiprogramme, Wahlergebnisse, Parteistruktur etc. etc. etc. etc.) A: Ich weiß nichts. Weiß nur dass die republikanische Partei nicht gut ist. Im Moment habe ich den Namen des Gründers vergessen. LA: Ist das Alles was Sie über die Partei Erbe der Sie wie behaupten Ihr Gatte jahrelang als Mitglied angehört haben, wissen? A: Ja. Mehr weiß ich nicht. Nun fällt mir der Name des Gründers doch noch ein, er heißt Raffi HOVHANNISYAN. LA: Ist das Alles was Sie über die Partei wissen? A: Ja. Ich weiß nur dass Raffi HOVHANNISYAN mit einer netten hübschen Frau verheiratet ist, die den alten Leuten hilft. … LA: Sie gaben an, Ihr Gatte sei einmal von der Polizei wegen des Aufklebens von Plakaten geschlagen worden. Wann war das? A: Es ist schon sehr lange her, es war zu Beginn als er bei der Partei war. Der Polizist wollte ihn hindern, dass er die Plakate anbringt. LA: Hatte Ihr Gatte bis auf diesen Vorfall noch weitere Vorfälle mit Polizisten oder aber auch Privatpersonen zu gewärtigen? A: Nein. Nur mit Ärzten im Zuge meiner Krankheit. LA: Erzählen Sie bitte, welche Vorfälle gab es wann mit welchen den Ärzten und warum genau! Machen Sie bitte konkrete Angaben! A: Grundsätzlich weiß ich nicht viel darüber weil mein Mann mich verschont hat. Als es mir schlecht ging, hat man eine falsche Diagnose gestellt und mich falsch behandelt. Sie haben mich wegen eines Schlaganfalles, den ich aber nicht hatte, behandelt. Ich hatte eine Unterleibsoperation. Wir dachten, dass meine Beschwerden postoperativ sind, aber diese Ärzte bestanden darauf, dass ich einen Schlaganfall erlitten habe und wollten ein Schädelröntgen haben. Auch nach dem Röntgen haben sie die Diagnose Schlaganfall wiederholt. Eine Zeitlang wurde ich diesbezüglich behandelt. Der behandelnde Arzt hat mich einmal zu sich gerufen und hat mir gesagt, dass ich Nervenprobleme habe, dass die Probleme deswegen sein könnten. Er hat mir aber vorgeschlagen, dass ich auch einmal meine Schilddrüse untersuchen lassen soll. Im selben medizinischen Zentrum namens XXXX habe ich meine Schilddrüse untersuchen lassen. Ich wurde dann zu einem Chirurgen geschickt und es wurde eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert und zu einer dringenden OP geraten. Sie sagten mir jedoch nicht, dass sie auch etwas Bösartiges gesehen haben. Sie haben mir versprochen, die Diagnose erst nach der OP zu stellen. Es hat geheißen, dass meine Schilddrüse entfernt werden muss. Ich wurde dann im Krankenhaus XXXX operiert. Der Arzt hat sowohl im medizinischen Zentrum XXXX als auch im Krankenhaus XXXX gearbeitet. Ich habe mich in XXXX operieren lassen, weil es dort etwas günstiger war. Die OP hat ca. 400.0000 gekostet. Bis zu meiner Ausreise aus Armenien wusste ich nicht, dass ich Krebs habe. Kein Arzt hat es mir gesagt. Mein Mann wusste es aber schon und zwar ab dem Zeitpunkt an dem ich Röntgen war. Im Röntgeninstitut, einem onkologischen Krankenhaus haben sie mir dann gesagt, ich hätte mich dort auch operieren lassen sollen. Sie haben mir dort dann geraten eine Jodtherapie durchzuführen. Sie haben auch gesagt, dass sie zwar eine Bestrahlungstherapie durchführen können, aber sie kein System zur Jodbestrahlung besitzen. Der behandelnde Arzt hat aber gesagt, ich sollte unbedingt eine Jod-Bestrahlung bekommen und keine einfache Bestrahlung und dass ich aus diesem Grund ins Ausland fahren sollte. Dann haben wir beschlossen die Wohnung zu verkaufen um mich im Ausland behandeln zu lassen. A: Grundsätzlich weiß ich nicht viel darüber weil mein Mann mich verschont hat. Als es mir schlecht ging, hat man eine falsche Diagnose gestellt und mich falsch behandelt. Sie haben mich wegen eines Schlaganfalles, den ich aber nicht hatte, behandelt. Ich hatte eine Unterleibsoperation. Wir dachten, dass meine Beschwerden postoperativ sind, aber diese Ärzte bestanden darauf, dass ich einen Schlaganfall erlitten habe und wollten ein Schädelröntgen haben. Auch nach dem Röntgen haben sie die Diagnose Schlaganfall wiederholt. Eine Zeitlang wurde ich diesbezüglich behandelt. Der behandelnde Arzt hat mich einmal zu sich gerufen und hat mir gesagt, dass ich Nervenprobleme habe, dass die Probleme deswegen sein könnten. Er hat mir aber vorgeschlagen, dass ich auch einmal meine Schilddrüse untersuchen lassen soll. Im selben medizinischen Zentrum namens römisch 40 habe ich meine Schilddrüse untersuchen lassen. Ich wurde dann zu einem Chirurgen geschickt und es wurde eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert und zu einer dringenden OP geraten. Sie sagten mir jedoch nicht, dass sie auch etwas Bösartiges gesehen haben. Sie haben mir versprochen, die Diagnose erst nach der OP zu stellen. Es hat geheißen, dass meine Schilddrüse entfernt werden muss. Ich wurde dann im Krankenhaus römisch 40 operiert. Der Arzt hat sowohl im medizinischen Zentrum römisch 40 als auch im Krankenhaus römisch 40 gearbeitet. Ich habe mich in römisch 40 operieren lassen, weil es dort etwas günstiger war. Die OP hat ca. 400.0000 gekostet. Bis zu meiner Ausreise aus Armenien wusste ich nicht, dass ich Krebs habe. Kein Arzt hat es mir gesagt. Mein Mann wusste es aber schon und zwar ab dem Zeitpunkt an dem ich Röntgen war. Im Röntgeninstitut, einem onkologischen Krankenhaus haben sie mir dann gesagt, ich hätte mich dort auch operieren lassen sollen. Sie haben mir dort dann geraten eine Jodtherapie durchzuführen. Sie haben auch gesagt, dass sie zwar eine Bestrahlungstherapie durchführen können, aber sie kein System zur Jodbestrahlung besitzen. Der behandelnde Arzt hat aber gesagt, ich sollte unbedingt eine Jod-Bestrahlung bekommen und keine einfache Bestrahlung und dass ich aus diesem Grund ins Ausland fahren sollte. Dann haben wir beschlossen die Wohnung zu verkaufen um mich im Ausland behandeln zu lassen. LA: Wann und von wem wurden Sie an der Schilddrüse in Armenien operiert? A: An den Namen des Arztes kann ich mich nicht erinnern, es steht auf dem Schreiben vom Krankenhaus, es war am 12.6.2014, wenn ich mich nicht irre. … LA: Sind Ihre Kinder gesund? A: Mein Sohn ist gesund, meine Tochter XXXX, jedoch leidet an psychischen Problemen. Sie ist bei einem Psychologen in Behandlung und nimmt auch Medikamente. A: Mein Sohn ist gesund, meine Tochter römisch 40 , jedoch leidet an psychischen Problemen. Sie ist bei einem Psychologen in Behandlung und nimmt auch Medikamente. LA: Seit wann hat Ihre Tochter XXXX psychische Probleme?LA: Seit wann hat Ihre Tochter römisch 40 psychische Probleme? A: Mein Mann wurde einmal auf der Straße geschlagen und als er heimkam hat XXXX ihm die Türe geöffnet und ihn in einem sehr schlechten Zustand gesehen. Seitdem hat sie Angstzustände und ist psychisch angeschlagen. Außerdem noch dazu durch meine Krankheit, das belastet sie auch psychisch. Meine Tochter hat sich auch an den Armen in Österreich selbst verletzt. Meine Krankheit hat unsere Familie zerstört. A: Mein Mann wurde einmal auf der Straße geschlagen und als er heimkam hat römisch 40 ihm die Türe geöffnet und ihn in einem sehr schlechten Zustand gesehen. Seitdem hat sie Angstzustände und ist psychisch angeschlagen. Außerdem noch dazu durch meine Krankheit, das belastet sie auch psychisch. Meine Tochter hat sich auch an den Armen in Österreich selbst verletzt. Meine Krankheit hat unsere Familie zerstört. LA: Wann wurde Ihr Gatte auf der Straße zusammen geschlagen? Von wem und wann genau und weswegen? A: Es könnte im August oder September 2014 gewesen sein, die Kinder hatten noch schulfrei. LA. Was wissen Sie über den Vorfall? Weswegen und von wem wurde Ihr Gatte auf der Straße geschlagen? A: Er hat mir nicht viel erzählt, er wollte mich verschonen wie immer. LA: Sie gaben an, Ihr Gatte wäre in einem derart schlechten Zustand nach Hause kam, dass sogar Ihre Tochter heute noch psychische Probleme deswegen hat. Welche Verletzungen hatte Ihr Gatte? A: Er blutete aus der Nase und aus dem Mund. XXXX hat große Angst vor Blut. Das Hemd war im Schulterbereich zerrissen. Mehr kann ich mich nicht erinnern. A: Er blutete aus der Nase und aus dem Mund. römisch 40 hat große Angst vor Blut. Das Hemd war im Schulterbereich zerrissen. Mehr kann ich mich nicht erinnern. LA: Können Sie auch schon Deutsch? VP: Nein. LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel? VP: Grundsätzlich kannten wir die Länder nicht, uns wurde aber gesagt, dass meine Behandlung am besten in Deutschland oder Österreich durchgeführt wird. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Weswegen stellen Sie einen Asylantrag? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Aufgrund meiner Behandlung und Krankheit. Meinen Mann haben sie dort auch belästigt. Unser ganzes Geld ging für die Behandlung und die Ärzte drauf. Sie haben mir nicht geholfen und mich betrogen. In Österreich bemühen sich die Ärzte, in Armenien haben die Ärzte uns geraten, kein Geld mehr für mich auszugeben, weil ich sowieso sterben würde. LA: Welche Ärzte haben geraten kein Geld mehr für Ihre Gesundheit auszugeben? A: Sowohl der Arzt der mich operiert hat und auch im Röntgeninstitut haben sie mir das gesagt. Bei der Onkologie haben sie mir gesagt, dass es eine Möglichkeit gibt und die wäre im Ausland. Auch wenn die Behandlung nicht heilend ist, so ist sie lebensverlängernd. LA: Geben Sie bitte die Namen Ihrer behandelnden Ärzte bekannt! A: Der eine ist der, der im Schreiben des Spitals steht, den anderen weiß ich nicht. Auch in Österreich kenne ich die Namen der Ärzte nicht. LA: Die Ärzte, welche die Operationen durchführen, kennt man aber doch sehr wohl namentlich, oder? A: Ich weiß es nicht, kann nur sagen, dass es ein Arzt war und keine Ärztin. LA: Haben Sie oder Ihr Gatte bzw. Ihre Familienangehörigen jemals persönliche Probleme mit Ihren behandelnden Ärzten gehabt? A: Mein Mann wollte das Geld, die Hälfte der Summe die er bezahlte, zurück haben. Bei der Onkologie wollte man bei mir eine Strahlentherapie durchführen, dass sich mein Zustand ein bisschen bessert, damit ich nach Europa reisen kann. Das hätte aber auch wieder Geld gekostet, wir hatten kein Geld mehr. Aus diesem Grund wollte mein Mann von den Ärzten, die mich teilweise falsch behandelten, einen Teil des Geldes zurück haben. Nachdem er das aber nicht geschafft hat, musste ich ohne vorbereitende Therapie für die Reise diese antreten. LA: Hatten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung und Behandlung jemals etwaige persönliche Verfolgungshandlungen im Heimatland zu gewärtigen? A: Ich persönlich nicht. Ich habe nur Anrufe bekommen. Sie drohten mir am Telefon, dass wir die Sache ruhen lassen sollen, sonst wird mir oder meinem Mann etwas zustoßen können. LA: Hatte Ihr Gatte im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung und Behandlung jemals etwaige persönliche Verfolgungshandlungen im Heimatland zu gewärtigen? A: Einmal wurde er geschlagen. In der Fabrik wurde er einmal auch deshalb belästigt und aufgefordert die Arbeit zu verlassen. Er hatte Angst um sein Leben, weil er in einer Metallverarbeitung gearbeitet hat und so kündigte er selbst aus Angst. LA: Wann hat Ihr Gatte seine Arbeitsstelle gekündigt? A: Im Oktober oder November 2014, ich weiß es nicht genau. LA: Konkrete Angaben zu den Bedrohungen gegen Ihre Person, bitte. Wann genau, wer genau und wie oft wurden sie von wem bedroht? A: Grundsätzlich telefonisch. Als mein Mann in der Nachtschicht gearbeitet hat, klopfte es ein paar Mal, drei bis vier Mal an der Türe, wir haben aber nicht geöffnet. Anrufe gab es zwei bis drei. Mein Mann hat uns dann zu meinem Vater ins Dorf gebracht, weil Ellen diese Situation psychisch nicht verarbeiten konnte. LA. Konkrete Angaben zu den Anrufen. Wer waren die Anrufer, was war der Inhalt des Telefonats, wann waren diese Anrufe. , LA. Konkrete Angaben zu den Anrufen. Wer waren die Anrufer, was war der Inhalt des Telefonats, wann waren diese Anrufe. A: Man hat sich am Telefon nicht vorgestellt. Es wurde mir gesagt, dass ich meinem Mann ausrichten soll, dass er sich brav benimmt. Dass er keinen Versuch machen soll jemanden anzuzeigen. Durch Zufall könnte ihm etwas auf den Kopf fallen, die Kinder werden von der Schule nicht nach Hause zurückkommen können. Meine Tochter hat studiert, wir haben die Studiengebühr immer in monatlichen Raten bezahlt und plötzlich wollten sie die Jahresgebühr auf einmal haben. Wir konnten das Geld nicht bezahlen, deshalb musste sie ihr Studium abbrechen. LA: Sie behaupten nunmehr, dass Sie im Zusammenhang mit der Krankheit Ihrer Gattin insofern Probleme gehabt hätten, als Sie geschlagen und mit dem Tode bedroht worden seien. Weshalb haben Sie dies nicht anlässlich der Asylantragstellung bereits angegeben? A: Wir sind grundsätzlich wegen meiner Erkrankung ausgereist und nicht wegen mit der Krankheit in Verbindung stehenden Problemen, der Hauptgrund war und ist die Behandlung, die ich hier bekommen kann. Ohne meine Krankheit hätten wir keine finanziellen Probleme, keine mit Ärzten oder der Polizei. Probleme mit staatlichen Einrichtungen hatten wir vor meiner Krankheit niemals. Die Probleme wegen der Parteizugehörigkeit meines Mannes waren nicht derart, dass wir deshalb ausreisen mussten, meine Krankheit und die Probleme die wir durch meine Krankheit bekommen haben, waren ausschlaggebend. LA. Haben Sie sich wegen der Drohanrufe sowie der Probleme mit den Ärzten jemals um Schutz und Hilfe an heimatliche Sicherheitsbehörden gewandt? A: Ja. Wir waren einmal bei der Polizei. Die Polizei hat gemeint, dass wir im Falle, dass wir wieder angerufen werden und dass jemand vor der Türe steht, wir anrufen sollen und sie kommen dann sofort. Nachdem es nur an der Tür geklopft hat und derjenige sofort wieder weggelaufen ist, haben wir aber nicht mehr die Polizei angerufen, weil wir keine handfesten Beweise hatten. LA: Wann und mit wem haben Sie sich an die Polizei gewandt? A: Ich war nicht bei der Polizei, ich habe damit meinen Mann gemeint, wann das genau war, kann ich nicht sagen. Ich war die ganze Zeit im Bett, mir ging es in Armenien sehr schlecht. Mir ist oft schlecht und mir ist schwindelig, meine älteste Tochter bringt mich sogar auf die Toilette. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien? Ich weiß es nicht. Ich kann dort nicht behandelt werden, sterbe dann bald, meine Kinder bleiben obdachlos und ohne Familie. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder nach Armenien zurückkehren können? A: Wenn mein Leben verlängert werden könnte und wir zu Hause ein Dach über den Kopf haben. Hier fühle ich mich gesundheitlich um eine Spur besser. LA: Im Falle einer etwaigen Rückkehr hätten Sie die Möglichkeit bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes Unterkunft und Unterstützung bei Ihrer Familie bzw. der Familie Ihres Gatten zu finden. Was sagen Sie dazu? A: Bei meiner Schwiegermutter lebt mein Schwager mit seiner Familie und bei meinem Vater meine Schwester mit deren Familie. Jetzt hat mein Vater eine Frau ins Haus gebracht, im Moment kann nicht einmal meine Schwester mehr bei meinem Vater wohnen. … Nach erfolgter Rückübersetzung gibt die VP nunmehr wie folgt an: Meine Tochter XXXX hat psychische Probleme und hat sich vor ca. zwei Monaten selbst an den Unterarmen verletzt, wir haben einige Tage später durch Zufall ihre Arme gesehen. Wir haben ihre Psychologin darüber auch informiert und sie wird sie in die Psychiatrie nach Baden schicken und sind die Narben auch heute noch sichtbar.Meine Tochter römisch 40 hat psychische Probleme und hat sich vor ca. zwei Monaten selbst an den Unterarmen verletzt, wir haben einige Tage später durch Zufall ihre Arme gesehen. Wir haben ihre Psychologin darüber auch informiert und sie wird sie in die Psychiatrie nach Baden schicken und sind die Narben auch heute noch sichtbar. I.2.
  22. Vor der belangten Behörde brachte die bP 3 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  23. Vor der belangten Behörde brachte die bP 3 am 23.03.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Weswegen stellen Sie einen Asylantrag? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin ausschließlich aufgrund der Krankheit meiner Mutter zum Zwecke deren Behandlung aus Armenien ausgereist. Es gibt auch einen Grund meinen Vater betreffend, während der Krankheit meiner Mutter haben die Ärzte sie falsch behandelt und mein Vater hatte gegen die Ärzte eine Anzeige erstattet und seitdem hat man ihn ständig belästigt. Das ist alles. LA: Haben Sie nun alle Gründe der Ausreise angegeben? A: Ja. Das ist alles. LA: Was wissen Sie über die Belästigungen Ihres Vaters? A: Wir bekamen ständig Anrufe. Wir merkten am Gesicht meines Vaters, dass etwas nicht in Ordnung ist. Mein Vater hat uns immer geraten nicht ans Telefon zu gehen. Sehr oft kamen sie nachts und klopften an unsre Türe. Mein Vater hat uns niemals erlaubt die Türe aufzumachen. LA: Machen Sie konkrete und genaue Angaben zu den Geschehnissen. A: Anfänglich wusste ich gar nicht wer diese Anrufe bzw. die Personen waren die an unsere Türe klopften. Ich sagte aber meinem Vater dass ich alles wissen möchte und wenn er mir nichts erzählt, gehe ich ans Telefon und werde die Türe aufmachen. Er hat mir erzählt, dass er gegen die Ärzte die meine Mutter falsch behandelt haben Anzeige erstattet hat, weil diese Ärzte der republikanischen Partei angehören. Außerdem hat er auch gehört, dass der Arzt ein Verwandter einer mächtigen Persönlichkeit ist und er gegen ihn nicht vorgehen darf. Das ist alles. Noch etwas….einmal ist mein Vater nach Hause gekommen, es ging ihm sehr schlecht, weil er geschlagen wurde, ich sah Blut an seinem Gesicht. Zunächst wollte er uns nichts erzählen, dann hat er aber uns doch erzählt, dass das die Leute gewesen sind, die ihn dadurch zwingen wollten, die Anzeige zurückzuziehen. Das ist alles. F: Geben Sie die Namen der Ärzte bekannt die Ihr Vater angezeigt hat. A: Ich kann weder Namen noch den Zeitpunkt nennen. Mein Vater hat mir erst im Nachhinein erzählt, dass er Anzeige verfasst hat. F: Ist das Alles was Sie darüber wissen? A: Ja. Das ist alles. Mehr weiß ich nicht. LA: Haben Sie sich oder Ihre Eltern jemals wegen der Anrufe und der Unbekannten, welche an die Türe klopften und dann verschwanden, jemals um Schutz und Hilfe an heimatliche Sicherheitsbehörden gewandt? A: Ich persönlich habe nichts dagegen unternommen. LA: Ihre Eltern? Haben sich Ihre Eltern deshalb an heimatliche Behörden gewandt? A: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie sich wegen der Bezahlung der Studiengebühr an eine Beschwerdestelle oder ähnliches gewandt? A: Mein Vater und ich waren beim Rektor, mein Vater dort gesagt, dass er einen Vertrag unterschrieben hat, dass er die Gebühr in Raten zahlen darf. Der Rektor sagte aber, dass er den Vertrag sofort Zerreißen und wegwerfen wird und dann kein Vertrag mehr existiert. LA: Im Falle einer Ratenvereinbarung erhält der zur Zahlung verpflichtete aber immerhin eine Kopie des Originalvertrages bzw. eine Durchschrift. Was sagen Sie dazu? A: Ja. Das stimmt, aber genau die Kopie die wir ihm vorgelegt haben um ihn klar zu machen, dass wir einen Vertrag haben, hat der Rektor diesen an sich genommen und in seine Lade gelegt. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr habe ich nicht zu sagen. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien? A: Wir werden auf der Straße sein, weil wir kein Zuhause mehr haben und meine Mutter wird nicht behandelt werden können. LA: Wann hat Ihre Familie und Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Ich weiß nicht, wann meine Familie den Entschluss gefasst hat, mich haben meine Eltern zwei Tage vor der Ausreise erst davon in Kenntnis gesetzt. LA: Sie haben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern und Geschwistern gelebt?, LA: Sie haben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern und Geschwistern gelebt? A: Nachdem die Wohnung verkauft wurde, nicht mehr. LA: Wo haben Sie danach gelebt? A: Meine Schwester und ich bei meiner Großmutter väterlicherseits, meine Eltern und mein Bruder bei dem Großvater mütterlicherseits. Manchmal haben wir uns gegenseitig besucht. LA: Wann hat der Vater die Wohnung verkauft? A: Ich weiß es nicht mehr…. LA: Sie müssen doch wissen, wann Sie Ihr Zuhause verloren haben? A: Ich glaube es war im November
  24. Genau weiß ich es nicht. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder nach Armenien zurückkehren können? A: Wenn meine Mutter wieder gesund wird. LA: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? A: Ich möchte Psychologie studieren und danach hier in Traiskirchen im Lager arbeiten. LA: Was spricht gegen Ihre Rückkehr nach Armenien? Sie verfügen über Familienangehörige (Großeltern, Tante und Onkel bei denen Sie bereits vor der Ausreise wohnhaft gewesen sind) und kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie bis zur selbständigen Sicherung des Lebensunterhaltes über Unterkunft und Unterstützung verfügen. A: Erstens einmal haben Sie keinen Platz für mich, sie würden mich niemals aufnehmen, es war nur für kurze Zeit und befristet. Außerdem pflege ich hier meine Mutter. Ohne mich bzw. meine Pflege schafft sie es nicht. LA: Haben Sie Freunde, Bekannte in Österreich?, LA: Haben Sie Freunde, Bekannte in Österreich? A: Ich habe keine Freunde in Österreich. Ich habe beim Kinderprogramm und über die Veranstaltungen der Gemeinde einige Österreicher kennen gelernt, wir besuchen einander nicht, sind aber über Facebook in Kontakt. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation im Bundesgebiet?, LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation im Bundesgebiet? A: Nein. … LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten? VP: Eine schwere Frage. Ich möchte meine Mutter auf keinen Fall alleine lassen. Ich weiß aber nicht was ich in einem solchen Falle machen würde. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. Ich hatte ausreichend Gelegenheit alle meine Gründe anzugeben und habe nunmehr alles gesagt. I.2.
  25. bP3 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der Eltern und auf den gemeinsamen Familienverband. Für die minderjährige bP 5 wurden von den Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.2.
  26. bP3 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der Eltern und auf den gemeinsamen Familienverband. Für die minderjährige bP 5 wurden von den Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. I.2.
  27. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
  28. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Armenische Geburtsurkunden der bP ● Armenische Heiratsurkunde bP 1 und 2 ● Bericht zur Schilddrüsenkarzinomnachsorge vom Landesklinikum XXXX, ausgestellt am 05.02.2016 für bP 2 Bericht zur Schilddrüsenkarzinomnachsorge vom Landesklinikum römisch 40 , ausgestellt am 05.02.2016 für bP 2 ● Informationsschreiben zu geplantem OP-Termin im April 2016 vom Landesklinikum XXXX, ausgestellt am 25.02.2016 für bP 2 Informationsschreiben zu geplantem OP-Termin im April 2016 vom Landesklinikum römisch 40 , ausgestellt am 25.02.2016 für bP 2 ● Entlassungsbrief vom Landesklinikum inkl. Terminvergabe zur diagnostischen Jod Ganzkörperszintigraphie, ausgestellt am 06.04.2016 für bP 2 ● Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums zur Bestätigung darüber, dass in Armenien „keine Behandlung mit radioaktivem Jod“ verfügbar ist inkl. deutscher Übersetzung, ausgestellt am XXXX 2016 Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums zur Bestätigung darüber, dass in Armenien „keine Behandlung mit radioaktivem Jod“ verfügbar ist inkl. deutscher Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 2016 ● Bericht zur Schilddrüsenkarzinomnachsorge vom Landesklinikum, ausgestellt am 23.09.2016 für bP 2 ● Arztbrief von Dr.med. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Bestätigung der 3-monatigen ärztlichen Nachkontrolle nach einer Schilddrüsenkrebserkrankung und Schilddrüsenentfernung, ausgestellt am 12.12.2016 für bP 2 Arztbrief von Dr.med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zur Bestätigung der 3-monatigen ärztlichen Nachkontrolle nach einer Schilddrüsenkrebserkrankung und Schilddrüsenentfernung, ausgestellt am 12.12.2016 für bP 2 ● Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Deutschkursangebot des Vereins GAiN-Austria der bP 3 und über die unregelmäßige Teilnahme am Deutschkursangebot des Vereins GAiN-Austria der bP 1 ● Deutschkursbestätigung und Unterstützungsschreiben für die bP 3 vom Verein Startklar (Integrationsverein in der Wohnsitzgemeinde der bP) ● Arztbrief betreffend bP 4, ausgestellt von XXXX, FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 09.02.2017; Diagnose: Enuresis (Bettnässen), somatoforme (psychosomatische) Schmerzstörung, Schlafstörung, depressive Episoden Arztbrief betreffend bP 4, ausgestellt von römisch 40 , FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 09.02.2017; Diagnose: Enuresis (Bettnässen), somatoforme (psychosomatische) Schmerzstörung, Schlafstörung, depressive Episoden ● Arztbrief betreffend bP 4, ausgestellt von XXXX, FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 09.02.2016; Diagnose: Enuresis (Bettnässen), somatoforme (psychosomatische) Schmerzstörung, Schlafstörung Arztbrief betreffend bP 4, ausgestellt von römisch 40 , FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 09.02.2016; Diagnose: Enuresis (Bettnässen), somatoforme (psychosomatische) Schmerzstörung, Schlafstörung ● Arztbrief vom Hausarzt betreffend bP 4 ● 6 private Unterstützungsschreiben für die ganze Familie ● Schulbesuchsbestätigung der bP 4 ● Teilnahmebestätigung bP 4 an einem Glaubenskurs Zudem legte die bB den Bescheiden Kopien der armenischen Reisepässe der bP sowie die darin enthaltenen italienischen Schengenvisa, ausgestellt am XXXX 2014 jeweils in Kopie und diverse Anfragebeantwortungen zu Behandlungsmöglichkeiten (insbesondere eine konkret die Behandlungsmöglichkeiten von Schilddrüsenkrebs und kinderpsychologischer Betreuung vom 30.12.2016 und 16.12.2011) in Armenien zugrunde.Zudem legte die bB den Bescheiden Kopien der armenischen Reisepässe der bP sowie die darin enthaltenen italienischen Schengenvisa, ausgestellt am römisch 40 2014 jeweils in Kopie und diverse Anfragebeantwortungen zu Behandlungsmöglichkeiten (insbesondere eine konkret die Behandlungsmöglichkeiten von Schilddrüsenkrebs und kinderpsychologischer Betreuung vom 30.12.2016 und 16.12.2011) in Armenien zugrunde. I.
  29. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  30. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  31. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP 1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.3.
  32. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP 1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 06.12.2014 gaben Sie, gefragt nach Ihrem Fluchtgrund, an Ihre Heimat aufgrund der Krebserkrankung Ihrer Gattin, um dieser eine bessere Nachbehandlung zukommen zu lassen, verlassen zu haben. Dieser Teil Ihres Vorbringens wird für wahr erachtet und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Im Zuge Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 gaben Sie, im Widerspruch zu Ihrem bisherigen Vorbringen, an Armenien verlassen zu haben, da Sie aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei „Erbe“ und aufgrund einer versuchten Anzeige gegen Ärzte Ihrer Gattin zusammengeschlagen und bedroht worden seien. Es ist Ihnen nicht gelungen diesen Teil Ihres Vorbringens glaubhaft zu machen, das von Ihnen behauptet Bedrohungsszenario ist unglaubwürdig. Diesbezüglich sei zunächst betont, dass weder Sie, noch Ihre Gattin oder Ihre beiden Töchter XXXX und XXXX die Bedrohung Ihrer Person im Zuge der Erstbefragungen auch nur erwähnten, geschweige denn explizit als Fluchtgrund nannten – wie aus den Akten Ihrer Familienangehörigen hervorgeht.Diesbezüglich sei zunächst betont, dass weder Sie, noch Ihre Gattin oder Ihre beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 die Bedrohung Ihrer Person im Zuge der Erstbefragungen auch nur erwähnten, geschweige denn explizit als Fluchtgrund nannten – wie aus den Akten Ihrer Familienangehörigen hervorgeht. Sie selbst erklärten diesen Umstand im Zuge Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 dadurch, dass Sie aufgeregt gewesen wären und eigentlich der Gesundheitszustand Ihrer Gattin für Sie an erster Stelle gestanden wäre (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12). Weshalb Sie einen Übergriff auf Ihre Person, für den zudem der Gesundheitszustand Ihrer Gattin unmittelbar ausschlaggebend gewesen sein soll, nicht erwähnten, vermochten Sie dadurch nicht nachvollziehbar zu erklären. Sie selbst erklärten diesen Umstand im Zuge Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 dadurch, dass Sie aufgeregt gewesen wären und eigentlich der Gesundheitszustand Ihrer Gattin für Sie an erster Stelle gestanden wäre vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12). Weshalb Sie einen Übergriff auf Ihre Person, für den zudem der Gesundheitszustand Ihrer Gattin unmittelbar ausschlaggebend gewesen sein soll, nicht erwähnten, vermochten Sie dadurch nicht nachvollziehbar zu erklären. Ihre Probleme in Armenien hätten ganz konkret darin bestanden, dass Sie ab Anfang August 2014 nachts angerufen worden seien und man an Ihre Eingangstüre geklopft habe. Eines Abends im August 2014 wären Sie auf offener Straße in der Nähe Ihres Wohnhauses von vier Ihnen unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. Mitte August 2014 wären Sie zudem von Ihrem Vorgesetzten in der Fabrik, in der Sie vom Jahr 2008 an gearbeitet haben, gerufen und dazu aufgefordert worden sich „nicht einzumischen“. (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 11) Sowohl die vier Männer als auch Ihr Vorgesetzter hätten dabei immer wieder betont, dass Sie der Partei „Erbe“ angehören würden, aber Armenien von der republikanischen Partei regiert werden würde. Genauere Angaben konnten Sie zu den genannten Vorfällen nicht machen. (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12)Ihre Probleme in Armenien hätten ganz konkret darin bestanden, dass Sie ab Anfang August 2014 nachts angerufen worden seien und man an Ihre Eingangstüre geklopft habe. Eines Abends im August 2014 wären Sie auf offener Straße in der Nähe Ihres Wohnhauses von vier Ihnen unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. Mitte August 2014 wären Sie zudem von Ihrem Vorgesetzten in der Fabrik, in der Sie vom Jahr 2008 an gearbeitet haben, gerufen und dazu aufgefordert worden sich „nicht einzumischen“. vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 11) Sowohl die vier Männer als auch Ihr Vorgesetzter hätten dabei immer wieder betont, dass Sie der Partei „Erbe“ angehören würden, aber Armenien von der republikanischen Partei regiert werden würde. Genauere Angaben konnten Sie zu den genannten Vorfällen nicht machen. vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12) Danach gefragt, welche Verletzungen Sie von dem Überfall der vier Männer, die Sie angeblich „geschlagen“ haben, davongetragen hätten, gaben Sie an Sie wären nur leicht verletzt worden. Konkrete Verletzungen hätte es gar keine gegeben, Sie hätten sich lediglich blaue Flecken zugezogen (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12). Danach gefragt, welche Verletzungen Sie von dem Überfall der vier Männer, die Sie angeblich „geschlagen“ haben, davongetragen hätten, gaben Sie an Sie wären nur leicht verletzt worden. Konkrete Verletzungen hätte es gar keine gegeben, Sie hätten sich lediglich blaue Flecken zugezogen vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 12). Ihre Tochter XXXX gab zur genannten Situation in Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 allerdings wie folgt an:Ihre Tochter römisch 40 gab zur genannten Situation in Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 allerdings wie folgt an: LA: Schildern Sie bitte die Probleme Ihres Vaters, konkret und im Detail. A: Wir haben zu Hause Anrufe bekommen. Man hat an der Türe geklopft und dann sind sie weggegangen. Einmal ist mein Vater in einem schlechten Zustand nach Hause gekommen. Ich habe ihm die Türe aufgemacht. Sein Hemd war zerrissen und er hat aus der Nase und dem Mund geblutet, ich hatte große Angst. Seitdem bin ich Bettnässer, weil ich einen großen Schock erlitten und Angst hatte. (vgl. EV-Protokoll XXXX, vom 23.03.16, S. 5)vergleiche EV-Protokoll römisch 40 , vom 23.03.16, S. 5) Ihre Tochter XXXX kommentierte in Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 hierzu wiederum wie folgt: Ihre Tochter römisch 40 kommentierte in Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 hierzu wiederum wie folgt: LA: Machen Sie konkrete und genaue Angaben zu den Geschehnissen. A: Anfänglich wusste ich gar nicht wer diese Anrufe bzw. die Personen waren die an unsere Türe klopften. Ich sagte aber meinem Vater dass ich alles wissen möchte und wenn er mir nichts erzählt, gehe ich ans Telefon und werde die Türe aufmachen. Er hat mir erzählt, dass er gegen die Ärzte die meine Mutter falsch behandelt haben Anzeige erstattet hat, weil diese Ärzte der republikanischen Partei angehören. Außerdem hat er auch gehört, dass der Arzt ein Verwandter einer mächtigen Persönlichkeit ist und er gegen ihn nicht vorgehen darf. Das ist alles. Noch etwas….einmal ist mein Vater nach Hause gekommen, es ging ihm sehr schlecht, weil er geschlagen wurde, ich sah Blut an seinem Gesicht. Zunächst wollte er uns nichts erzählen, dann hat er aber uns doch erzählt, dass das die Leute gewesen sind, die ihn dadurch zwingen wollten, die Anzeige zurückzuziehen. Das ist alles. F: Geben Sie die Namen der Ärzte bekannt die Ihr Vater angezeigt hat. A: Ich kann weder Namen noch den Zeitpunkt nennen. Mein Vater hat mir erst im Nachhinein erzählt, dass er Anzeige verfasst hat. (vgl. EV-Protokoll XXXX, vom 23.03.16, S. 6)vergleiche EV-Protokoll römisch 40 , vom 23.03.16, S. 6) Weshalb Sie und Ihre Töchter bei wahrheitsgemäßer Aussage den Grad Ihrer Verletzungen dermaßen unterschiedlich darstellen („blauen Flecken“ vs. „Blut aus Nase und Mund“), ist nicht nachvollziehbar. Zwar leidet Ihre Tochter XXXX XXXX vorgelegten Unterlagen von XXXX, FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wie von dieser auch angegeben an Bettnässen, die Ärztin bringt den Gesundheitszustand Ihrer Tochter allerdings in direkten Zusammenhang mit den Sorgen Ihrer Tochter aufgrund der Krebserkrankung Ihrer Gattin (vgl. Arztbriefe betreffend XXXX, vom 09.02.2016 und 09.02.2017).Zwar leidet Ihre Tochter römisch 40 römisch 40 vorgelegten Unterlagen von römisch 40 , FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wie von dieser auch angegeben an Bettnässen, die Ärztin bringt den Gesundheitszustand Ihrer Tochter allerdings in direkten Zusammenhang mit den Sorgen Ihrer Tochter aufgrund der Krebserkrankung Ihrer Gattin vergleiche Arztbriefe betreffend römisch 40 , vom 09.02.2016 und 09.02.2017). Sie selbst behaupteten wiederum, Ihre Tochter hätte Ihre psychischen Probleme ab dem Zeitpunkt gehabt, als Sie Anzeige hätten erstatten wollen. Weshalb Sie Ihrer damals 14 Jahre alten Tochter XXXX allerdings früher von der Anzeige hätten erzählen sollen, als Ihrer Tochter XXXX, die 5 Jahre älter ist, ist nicht nachvollziehbar. Sie selbst behaupteten wiederum, Ihre Tochter hätte Ihre psychischen Probleme ab dem Zeitpunkt gehabt, als Sie Anzeige hätten erstatten wollen. Weshalb Sie Ihrer damals 14 Jahre alten Tochter römisch 40 allerdings früher von der Anzeige hätten erzählen sollen, als Ihrer Tochter römisch 40 , die 5 Jahre älter ist, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Tochter XXXX zögerte bei der Erwähnung des vermeintlichen Übergriffs auf Sie. Nach konkreten Details befragt, konnte Sie keine Angaben dazu machen. Ihre Tochter römisch 40 zögerte bei der Erwähnung des vermeintlichen Übergriffs auf Sie. Nach konkreten Details befragt, konnte Sie keine Angaben dazu machen. Betreffend allfällige Bedrohungsszenarien gaben Sie außerdem noch an, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder in Armenien nun aufgrund Ihrer Probleme belästigt werden würden (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 5). Obwohl Ihre Gattin und die Kinder ebenfalls mit diesen Verwandten in Kontakt stehen, erwähnte sie diesen Umstand allerdings nicht (vgl. EV-Protokoll XXXX).Betreffend allfällige Bedrohungsszenarien gaben Sie außerdem noch an, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder in Armenien nun aufgrund Ihrer Probleme belästigt werden würden vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 5). Obwohl Ihre Gattin und die Kinder ebenfalls mit diesen Verwandten in Kontakt stehen, erwähnte sie diesen Umstand allerdings nicht vergleiche EV-Protokoll römisch 40 ). Die Bedrohung Ihrer Person begründeten Sie im Lauf Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 unterschiedlich. Einerseits gaben Sie an, bei der letzten „Präsidentschaftswahl“ in Armenien, aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei „Erbe“ seit dem Jahr 2013, den Kandidaten Raffi HOVAANNISYAN gewählt zu haben, wodurch Ihre Probleme begonnen hätten (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Einerseits gaben Sie an, bei der letzten „Präsidentschaftswahl“ in Armenien, aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei „Erbe“ seit dem Jahr 2013, den Kandidaten Raffi HOVAANNISYAN gewählt zu haben, wodurch Ihre Probleme begonnen hätten vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Allerdings stellt sich bei dieser Darstellung der Ereignisse die Frage, von welcher Wahl Sie tatsächlich sprechen, zumal die letzten Parlamentswahlen in Armenien am 02.04.2017 und davor zuletzt im Jahr 2012 abgehalten wurden. Als politisches Ereignis kam es im Jahr 2014, im April, lediglich zum überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan, woraufhin Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger ernannte. Im neuen Kabinett sind nun 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei „Blühendes Armenien“ nahe. (vgl. Länderfeststellungen der Staatendokumentation
  33. Politische Lage). Allerdings stellt sich bei dieser Darstellung der Ereignisse die Frage, von welcher Wahl Sie tatsächlich sprechen, zumal die letzten Parlamentswahlen in Armenien am 02.04.2017 und davor zuletzt im Jahr 2012 abgehalten wurden. Als politisches Ereignis kam es im Jahr 2014, im April, lediglich zum überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan, woraufhin Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger ernannte. Im neuen Kabinett sind nun 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei „Blühendes Armenien“ nahe. vergleiche Länderfeststellungen der Staatendokumentation
  34. Politische Lage). Der von Ihnen dargelegte Sachverhalt lässt sich damit nicht in Verbindung bringen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass Sie, nach dem Ablauf der Wahl gefragt, angaben, dass Sie Ihren Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert in eine Urne geworfen hätten. Da das Papier aber dünn gewesen wäre, würden Sie vermuten, dass das Kuvert durchsichtig gewesen sei oder aber Sie mit einer Kamera bei der Wahl beobachtet worden seien (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Diese Mutmaßungen sind vollkommen unglaubwürdig, zumal Ihnen doch eindeutig hätte auffallen müssen, wenn es sich um ein durchsichtiges Kuvert gehandelt hat. Ergänzend sei noch erwähnt, dass Sie, nach dem Ablauf der Wahl gefragt, angaben, dass Sie Ihren Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert in eine Urne geworfen hätten. Da das Papier aber dünn gewesen wäre, würden Sie vermuten, dass das Kuvert durchsichtig gewesen sei oder aber Sie mit einer Kamera bei der Wahl beobachtet worden seien vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Diese Mutmaßungen sind vollkommen unglaubwürdig, zumal Ihnen doch eindeutig hätte auffallen müssen, wenn es sich um ein durchsichtiges Kuvert gehandelt hat. Auch konnten Sie nicht glaubhaft darstellen, weshalb seitens der republikanischen Partei überhaupt Interesse an genau Ihrer Wahlbeteiligung hätte bestehen sollen. Nach der Partei „Erbe“ gefragt konnten Sie zu dieser ausschließlich angeben, wie der Kandidat bei der genannten Präsidentschaftswahl geheißen hat. Mehr wussten Sie über diese nicht (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Mitglied wären Sie bei der Partei im Jahr 2013 geworden, und hätten die Partei dann „in allem unterstützt und alles getan, was man von Ihnen verlangt habe“ (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S.14). Konkret konnten Sie dann aber nur 2 Demonstrationen nennen, an denen Sie teilgenommen haben – eine davon im März 2014, die andere im September 2014 (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 14). Auch konnten Sie nicht glaubhaft darstellen, weshalb seitens der republikanischen Partei überhaupt Interesse an genau Ihrer Wahlbeteiligung hätte bestehen sollen. Nach der Partei „Erbe“ gefragt konnten Sie zu dieser ausschließlich angeben, wie der Kandidat bei der genannten Präsidentschaftswahl geheißen hat. Mehr wussten Sie über diese nicht vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Mitglied wären Sie bei der Partei im Jahr 2013 geworden, und hätten die Partei dann „in allem unterstützt und alles getan, was man von Ihnen verlangt habe“ vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S.14). Konkret konnten Sie dann aber nur 2 Demonstrationen nennen, an denen Sie teilgenommen haben – eine davon im März 2014, die andere im September 2014 vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 14). Ihre Gattin wiederum stellte Ihre Parteiaktivitäten wie folgt dar: LA: War Ihr Gatte in Armenien jemals politisch tätig, Mitglied einer Partei oder Organisation? A: Ja. Er war bei der Partei Erbe und ist immer wieder hingegangen. Er ist zu Demonstrationen gegangen und hat auch Plakate aufgeklebt. Einmal hat man ihn geschlagen, als er die Plakate aufkleben wollte. Die Polizei hat ihn dann geschlagen und er ist zu Boden gestürzt. LA: Seit wann war der Gatte Parteimitglied bei der Partei Erbe? A: Ich weiß es nicht genau, aber vor fünf oder sechs Jahren oder sogar noch länger. LA: Wie wurde Ihr Gatte Mitglied bei dieser Partei? Wie erlangt man die Mitgliedschaft? Hatte der Gatte einen Mitgliedsausweis? A: Ich weiß es nicht, weiß nur, dass er jedes Mal wenn es Demos gab, er gerufen wurde. LA: Wer hat Ihren Gatten zu den Demonstrationen gerufen und wie fand der Kontakt statt? A: Ich weiß nichts davon, kann dazu gar nichts sagen. Mein Mann erzählt nicht viel über sein Leben draußen. (vgl. XXXX, vom 23.03.16, S. 5-6)vergleiche römisch 40 , vom 23.03.16, S. 5-6) Dass Sie in die Tätigkeiten einer Partei, zu der Sie faktisch keine Angaben machen konnten, derart involviert gewesen sein sollen, dass Sie aufgrund dessen bedroht und überfallen wurden und dann trotz bereits erfolgtem Überfall und Bedrohungen noch an einer Demonstration dieser teilgenommen haben sollen, ist nicht glaubwürdig. Und auch die Angaben Ihrer Gattin sind äußerst vage. Aus Ihren Angaben lässt sich keine tiefgreifende Involvierung in allfällige oppositionelle Parteitätigkeiten, aus denen eine politische Verfolgung zumindest hätte entstehen können, schließen. Zudem war es Ihnen problemlos möglich mit einem Flugzeug unter Verwendung Ihres Reisepasses aus dem armenischen Staatsgebiet auszureisen, was einer von der armenischen Regierung verfolgten Person nicht so einfach gelingen würde. Im Mai 2016 legten Sie ho. Behörde zudem ein Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vor, indem Ihrem Schwiegervater „als Antwort auf Ihren Antrag vom XXXX 2016 an das Gesundheitsministerium der Republik Armenien“ mitgeteilt wurde, dass „keine Behandlung mit radioaktivem Jod“ in der Republik Armenien durchgeführt wird. Würden Sie eine Verfolgung durch die armenische Regierung befürchten, würden Sie sich kaum über nahe Familienangehörige Kontakt zur Regierung aufnehmen – zumal Sie, wie bereits erwähnt, zu Beginn Ihrer Einvernahme behauptet hatten, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder aufgrund Ihrer Probleme belästigt werden würden.Im Mai 2016 legten Sie ho. Behörde zudem ein Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vor, indem Ihrem Schwiegervater „als Antwort auf Ihren Antrag vom römisch 40 2016 an das Gesundheitsministerium der Republik Armenien“ mitgeteilt wurde, dass „keine Behandlung mit radioaktivem Jod“ in der Republik Armenien durchgeführt wird. Würden Sie eine Verfolgung durch die armenische Regierung befürchten, würden Sie sich kaum über nahe Familienangehörige Kontakt zur Regierung aufnehmen – zumal Sie, wie bereits erwähnt, zu Beginn Ihrer Einvernahme behauptet hatten, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder aufgrund Ihrer Probleme belästigt werden würden. Den Beginn Ihrer Probleme begründeten Sie im Laufe Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 aber nicht nur mit Ihrer Stimmabgabe bei genannter Wahl, sondern auch damit, dass Ihre Gattin betreffend Ihre Schilddrüsenkrebserkrankung falsch behandelt worden wäre. Sie hätten „Anzeige gegen einen Arzt einbringen wollen“, jedoch habe man Ihre Anzeige bei der Polizei nicht entgegennehmen wollen (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Konkret danach befragt, gegen wen und weshalb Sie eine Anzeige hätten einbringen wollen, gaben Sie an, dass es sich eigentlich um zwei Ärzte, einen Neuropathologen und einen Chirurgen, gehandelt habe, konnten sich aber nur mehr an den Namen einer der Ärzte, des Chirurgen, erinnern. Sie hätten „Anzeige gegen einen Arzt einbringen wollen“, jedoch habe man Ihre Anzeige bei der Polizei nicht entgegennehmen wollen vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 6). Konkret danach befragt, gegen wen und weshalb Sie eine Anzeige hätten einbringen wollen, gaben Sie an, dass es sich eigentlich um zwei Ärzte, einen Neuropathologen und einen Chirurgen, gehandelt habe, konnten sich aber nur mehr an den Namen einer der Ärzte, des Chirurgen, erinnern. Die Diagnose des Neuropathologen habe zuerst „Schlaganfall“ gelautet, weshalb dieser Ihre Gattin behandelt habe – Ihrer Meinung nach hatte es sich dabei um eine Fehldiagnose gehandelt (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Die Diagnose des Neuropathologen habe zuerst „Schlaganfall“ gelautet, weshalb dieser Ihre Gattin behandelt habe – Ihrer Meinung nach hatte es sich dabei um eine Fehldiagnose gehandelt vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Bei einer Operation wurde Ihre Gattin dann vom genannten Chirurgen aufgrund einer Tumorbildung die Schilddrüse entfernt und diese zur weiteren Behandlung an ein onkologisches Krankenhaus verwiesen. Dort habe man Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei dem operierenden Chirurgen nicht um einen Tumorspezialisten gehandelt habe, weshalb Sie gegen diesen Anzeige hätten erstatten wollen. (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7)Bei einer Operation wurde Ihre Gattin dann vom genannten Chirurgen aufgrund einer Tumorbildung die Schilddrüse entfernt und diese zur weiteren Behandlung an ein onkologisches Krankenhaus verwiesen. Dort habe man Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei dem operierenden Chirurgen nicht um einen Tumorspezialisten gehandelt habe, weshalb Sie gegen diesen Anzeige hätten erstatten wollen. vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7) Noch einmal danach befragt, weshalb Sie gegen den Chirurgen, XXXX, Anzeige einbringen wollten, erklärten Sie, dass dieser Sie nicht ausreichend darüber aufgeklärt habe, dass es sich um eine bösartige Tumorbildung gehandelt habe – obwohl dieser Sie doch dezidiert zur weiteren Behandlung an ein onkologisches Krankenhaus verwiesen hatte. Auch habe dieser während des Eingriffs eigenmächtig die Schilddrüse entfernt. (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 8) Nicht klar ist bei dieser Ihrer Darstellung allerdings, zu welchem ursprünglichen Zweck der Chirurg Ihre Gattin überhaupt operiert hatte. Gaben Sie doch im Zuge Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 ebenfalls an Anzeige erstatten zu wollen, um „Ihr Geld“, das Sie dem Chirurgen laut eigenen Angaben für den Eingriff gezahlt hatten, zurückzubekommen. Noch einmal danach befragt, weshalb Sie gegen den Chirurgen, römisch 40 , Anzeige einbringen wollten, erklärten Sie, dass dieser Sie nicht ausreichend darüber aufgeklärt habe, dass es sich um eine bösartige Tumorbildung gehandelt habe – obwohl dieser Sie doch dezidiert zur weiteren Behandlung an ein onkologisches Krankenhaus verwiesen hatte. Auch habe dieser während des Eingriffs eigenmächtig die Schilddrüse entfernt. vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 8) Nicht klar ist bei dieser Ihrer Darstellung allerdings, zu welchem ursprünglichen Zweck der Chirurg Ihre Gattin überhaupt operiert hatte. Gaben Sie doch im Zuge Ihrer Einvernahme am 23.03.2016 ebenfalls an Anzeige erstatten zu wollen, um „Ihr Geld“, das Sie dem Chirurgen laut eigenen Angaben für den Eingriff gezahlt hatten, zurückzubekommen. Finanzielle Schwierigkeiten Ihrerseits mögen auch der Grund für die Stornierung der Ratenzahlungen für das College Ihrer Tochter gewesen sein (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S.11).Finanzielle Schwierigkeiten Ihrerseits mögen auch der Grund für die Stornierung der Ratenzahlungen für das College Ihrer Tochter gewesen sein vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S.11). Dass Sie sich nicht an einen Rechtsanwalt oder eine andere Beschwerdestelle wendeten, um zum Beispiel den Arzt wg. eines Kunstfehlers, falls vorhanden, zu verklagen, erklärten Sie ebenfalls damit, dass Sie sich dies nicht mehr hätten leisten können (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Kurz darauf gaben Sie jedoch an, dass Sie für die Behandlungskosten einen Kredit auf Ihre Wohnung aufgenommen, den Sie dann allerdings wieder zur Gänze beglichen hatten (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 8). Auch erklärten Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme Ihre Wohnung zur Finanzierung der Flucht verkauft zu haben (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 5). Sie hätten demnach durchaus finanzielle Möglichkeiten gehabt, hätten Sie den Rechtsweg bestreiten wollen. Dass Sie sich nicht an einen Rechtsanwalt oder eine andere Beschwerdestelle wendeten, um zum Beispiel den Arzt wg. eines Kunstfehlers, falls vorhanden, zu verklagen, erklärten Sie ebenfalls damit, dass Sie sich dies nicht mehr hätten leisten können vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Kurz darauf gaben Sie jedoch an, dass Sie für die Behandlungskosten einen Kredit auf Ihre Wohnung aufgenommen, den Sie dann allerdings wieder zur Gänze beglichen hatten vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 8). Auch erklärten Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme Ihre Wohnung zur Finanzierung der Flucht verkauft zu haben vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 5). Sie hätten demnach durchaus finanzielle Möglichkeiten gehabt, hätten Sie den Rechtsweg bestreiten wollen. Da Sie jedoch, zumindest im Rahmen Ihres Verwaltungsverfahrens vor ho. Behörde, weder den Namen des Neuropathologen vollständig nennen, noch zweifelsfrei erklären konnten, worin konkret Ihr Vorwurf gegen den Chirurgen besteht, stellt sich die Frage, inwiefern Sie überhaupt eine Anzeige hätten einbringen können. Und auch eine Verbindung zwischen den Ärzten, die Ihre Gattin behandelt haben, und Ihrem politischen Vorbringen stellten Sie nur insofern her, als dass Sie behaupteten, dass der Chrirug mit einem Abgeordneten des Nationalrats verwandt wäre – mit welchem wüssten Sie aber nicht. Jeder hätte Ihnen jedoch geraten sich von dem Chirurgen fern zu halten (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Da Sie jedoch, zumindest im Rahmen Ihres Verwaltungsverfahrens vor ho. Behörde, weder den Namen des Neuropathologen vollständig nennen, noch zweifelsfrei erklären konnten, worin konkret Ihr Vorwurf gegen den Chirurgen besteht, stellt sich die Frage, inwiefern Sie überhaupt eine Anzeige hätten einbringen können. Und auch eine Verbindung zwischen den Ärzten, die Ihre Gattin behandelt haben, und Ihrem politischen Vorbringen stellten Sie nur insofern her, als dass Sie behaupteten, dass der Chrirug mit einem Abgeordneten des Nationalrats verwandt wäre – mit welchem wüssten Sie aber nicht. Jeder hätte Ihnen jedoch geraten sich von dem Chirurgen fern zu halten vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Es stellt sich die Frage, weshalb der genannte Chirurg dann überhaupt Ihre Gattin operiert und diese zur Nachbehandlung an eine Onkologie verwiesen hatte. Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Ihre Heimat verließen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich nach Österreich begaben, um Ihrer Gattin die bestmögliche medizinische Versorgung, insbesondere eine Jod-Therapie, zu ermöglichen – wie es Ihnen Ihren eigenen Angaben nach von armenischen Ärzten empfohlen wurde (vgl. EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Selbst bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens, schöpften Sie keineswegs alle Ihre Möglichkeiten in Armenien aus. Sie hätten sich mit Ihrem Problem an eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen oder den Ombudsmann in Ihrer Heimat wenden können. Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Ihre Heimat verließen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich nach Österreich begaben, um Ihrer Gattin die bestmögliche medizinische Versorgung, insbesondere eine Jod-Therapie, zu ermöglichen – wie es Ihnen Ihren eigenen Angaben nach von armenischen Ärzten empfohlen wurde vergleiche EV-Protokoll vom 23.03.16, S. 7). Selbst bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens, schöpften Sie keineswegs alle Ihre Möglichkeiten in Armenien aus. Sie hätten sich mit Ihrem Problem an eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen oder den Ombudsmann in Ihrer Heimat wenden können. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihre Gattin oder Ihre Kinder in Armenien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren bzw. solche für die Zukunft zu befürchten sind, weshalb diese auch für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. I.3.
  35. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Insbesondere wurde im Bescheid der bP 2 zudem festgehalten:römisch eins.3.
  36. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Insbesondere wurde im Bescheid der bP 2 zudem festgehalten: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Einvernahmen in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Armenien. Da Ihnen keine Verfolgung oder Bedrohung in Armenien droht und Sie dort zudem über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, haben Sie keine existenzielle Notlage zu befürchten. Den aktuellen Länderfeststellungen ist das soziale Sicherungssystem Armeniens zu entnehmen. Was Ihre Erkrankung betrifft, so geht aus den aktuellen Länderfeststellungen und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation hervor, dass eine medizinische Grundversorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, darunter Krebserkrankungen. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Medizinische Einrichtungen, Behandlungsmethoden sowie Fachkräfte Ihrem Krankheitsbild entsprechend sind vorhanden. Zudem stehen Schilddrüsenersatztheraphien zur Verfügung und auch das Medikament, mit dem Sie derzeit zur Nachversorgung behandelt werden, ist in Armenien erhältlich. Sie selbst gaben an, in Armenien aufgrund Ihrer Schilddrüsenkrebserkrankung bereits in Behandlung gewesen zu sein. Zwar legten Sie ein Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vor, wonach „Behandlungen mit radioaktivem Jod“ in Armenien nicht durchgeführt werden, jedoch geht aus dem Schreiben einerseits nicht hervor, dass sich dies auf die bei Ihnen zur Nachbehandlung in Österreich durchgeführte diagnostische Jod Ganzkörperszintigraphie bezieht, andererseits wurde diese nun bereits bei ihnen durchgeführt und handelt es sich dabei außerdem nur um eine mögliche Nachbehandlungsmethode. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich außerdem, dass Sie als rückkehrende Person, auch wenn Sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, nach Ihrer Einreise in Ihr Heimatland mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörden konfrontiert werden. I.3.
  37. Auch im Bescheid hinsichtlich der bP 4 wurde von der bB unter Zugrundelegung von entsprechenden Anfragebeantwortungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten festgehalten, dass deren Behandlung in Armenien möglich ist.römisch eins.3.
  38. Auch im Bescheid hinsichtlich der bP 4 wurde von der bB unter Zugrundelegung von entsprechenden Anfragebeantwortungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten festgehalten, dass deren Behandlung in Armenien möglich ist. I.3.
  39. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.3.
  40. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.3.
  41. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
  42. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
  43. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  44. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 1 aktives Mitglied der oppositionären Partei Erbe gewesen sei und deshalb bedroht und auf offener Straße angegriffen worden wäre. Als Beweis hierfür wurde eine „medizinische Karte“ vom XXXX vorgelegt. Auch sei ihr am Arbeitsplatz erklärt worden, dass ihr ein Arbeitsunfall passieren könne. Zudem sei die Behandlung der bP 2 für die Familie nicht mehr leistbar und falsch gewesen. Den Arzt zu verklagen sei ihr nicht gelungen, da Verwandtschaft zu Abgeordneten bestanden hätte. Die bP seien gut integriert in Österreich.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 1 aktives Mitglied der oppositionären Partei Erbe gewesen sei und deshalb bedroht und auf offener Straße angegriffen worden wäre. Als Beweis hierfür wurde eine „medizinische Karte“ vom römisch 40 vorgelegt. Auch sei ihr am Arbeitsplatz erklärt worden, dass ihr ein Arbeitsunfall passieren könne. Zudem sei die Behandlung der bP 2 für die Familie nicht mehr leistbar und falsch gewesen. Den Arzt zu verklagen sei ihr nicht gelungen, da Verwandtschaft zu Abgeordneten bestanden hätte. Die bP seien gut integriert in Österreich. Vorgelegt mit den Beschwerden wurde von den bP: ● Kindergartenbesuchsbestätigung bP 5 ● Schulbesuchsbestätigung bP 4 ● Arztbrief bP 4 vom 09.02.2017 ● Bestätigung der philosophisch-Theologischen Hochschule XXXX über die Teilnahme der bP 3 an einem Vorbereitungslehrgang für den Deutschkurs seit Oktober 2016 als außerordentliche Hörerin Bestätigung der philosophisch-Theologischen Hochschule römisch 40 über die Teilnahme der bP 3 an einem Vorbereitungslehrgang für den Deutschkurs seit Oktober 2016 als außerordentliche Hörerin ● Unterstützungsschreiben des Kaplans der Heimatgemeinde der bP, des Unterkunftgebers der bP, von Flüchtlingsbetreuern, Bekannten aus dem kirchlichen Umfeld ● ÖSD Zertifikat A2 der bP 3 ● Armenisches Schreiben hinsichtlich einer Behandlung der bP 1 in Armenien, „Extrakt aus der ambulanten medizinischen Karte des Erwachsenen vom XXXX “, Blutergüsse, Gehirnerschütterung und Verletzung am rechten Oberschenkel aufgrund eines Schlages Armenisches Schreiben hinsichtlich einer Behandlung der bP 1 in Armenien, „Extrakt aus der ambulanten medizinischen Karte des Erwachsenen vom römisch 40 “, Blutergüsse, Gehirnerschütterung und Verletzung am rechten Oberschenkel aufgrund eines Schlages ● Arztbrief bP 2 vom 18.12.2015 und 24.03.2017 I.
  45. Mit Schreiben vom 20.09.2017 wurden medizinische Unterlagen und Unterlagen zur Integration der bP vorgelegt. römisch eins.
  46. Mit Schreiben vom 20.09.2017 wurden medizinische Unterlagen und Unterlagen zur Integration der bP vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.07.2018 wurde das ÖSD Zertifikat B1 der bP 3, ein Bericht über die Schilddrüsennachsorge der bP 2 vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.03.2019 wurde eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 04.02.2019 hinsichtlich einer freiwilligen Tätigkeit der bP 1 dort seit Februar 2018 im Sozialladen und die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung der bP 3 vorgelegt. I.
  47. Für den 12.10.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  48. Für den 12.10.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Den bP wurde nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihren Fluchtgründen und der Integration zu äußern. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● Konvolut an medizinischen Schreiben hinsichtlich bP 2, 5, 4 ● Psychologisches Gutachten vom 14.01.2020 von XXXX hinsichtlich bP 5 Psychologisches Gutachten vom 14.01.2020 von römisch 40 hinsichtlich bP 5 ● Schulbesuchsbestätigung bP 5 ● Unterlagen zum Behindertenpass der bP 2 (60%) ● Zeugnis Pflichtschulabschluss bP 3 ● Deutschzertifikate ● Kursbesuchsbestätigungen ● Unterstützungsschreiben Länderfeststellungen und eine Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit der Erkrankungen der bP 2 wurden erörtert. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  49. Feststellungen,
  50. Feststellungen II.1.
  51. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  52. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  53. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
  54. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP reisten mit italienischen Schengen Visa, gültig von XXXX 2014 in Österreich mit dem Flugzeug ein.Die bP reisten mit italienischen Schengen Visa, gültig von römisch 40 2014 in Österreich mit dem Flugzeug ein. Die bP 1 hat nach der Schule in Armenien eine Ausbildung zum Elektrofacharbeiter gemacht, jedoch als Fabriksarbeiter in einer Metallfabrik bis zur Ausreise gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulbesuch ein College absolviert und als Kindergärtnerin für einige Zeit gearbeitet. Zuletzt erhielt sie eine Invaliditätspension. Die bP 3 hat nach der Schule ein College und zuletzt für zwei Jahre die Universität (Buchhaltung) besucht. Sie musste das Studium aus finanziellen Gründen abbrechen. Die bP 4 hat in Armenien die Grundschule von 2006 – 2014 besucht. Die bP leben in einem gemeinsamen Haushalt.Die bP leben in einem gemeinsamen Haushalt., Die bP1, 3 und 4 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 5 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Mutter der bP 1 lebt mit dem Bruder der bP 1 und dessen Familie in einer ihnen gehörenden Eigentumswohnung in Jerewan. Die Mutter bezieht eine Pension, der Bruder geht bei einem Wachdienst arbeiten. ES leben auch noch eine Tante und ein Onkel der bP 1 mit ihren Familien in Armenien. Zudem leben der Vater und eine Schwester der bP 2 in Armenien. Der Vater arbeitet als Schuster, die Schwester geht einer Beschäftigung als Kindergärtnerin nach. Die bP stehen mit ihren Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Vor der Ausreise lebten die bP 1, 2 und 5 beim Vater der bP 2, die bP 3 und 4 beim Vater der bP
  55. II.1.1.
  56. Nach einer Schilddrüsenkrebserkrankung und erfolgreicher Schilddrüsenentfernung in Armenien im Jahr 2014 erhielt die bP 2 in Österreich zur Nachbehandlung im April und Dezember 2015 eine Radiojodtherapie und im Mai 2016 sowie Dezember 2018 eine diagnostische Jod Ganzkörperszintigraphie. Sie wurde in Österreich 2x wegen Lymphknotenmetastasen (November 2015) operiert. Die bP 2 steht unter ärztlicher Kontrolle und war der letzte Kontrolltermin für 4.11.2020 festgesetzt. Akut lebensbedrohend erkrankt ist die bP 2 nicht. Sie erhielt vorerst Euthyrox, aktuell wird sie mit Thyrex behandelt. römisch zwei.1.1.
  57. Nach einer Schilddrüsenkrebserkrankung und erfolgreicher Schilddrüsenentfernung in Armenien im Jahr 2014 erhielt die bP 2 in Österreich zur Nachbehandlung im April und Dezember 2015 eine Radiojodtherapie und im Mai 2016 sowie Dezember 2018 eine diagnostische Jod Ganzkörperszintigraphie. Sie wurde in Österreich 2x wegen Lymphknotenmetastasen (November 2015) operiert. Die bP 2 steht unter ärztlicher Kontrolle und war der letzte Kontrolltermin für 4.11.2020 festgesetzt. Akut lebensbedrohend erkrankt ist die bP 2 nicht. Sie erhielt vorerst Euthyrox, aktuell wird sie mit Thyrex behandelt. Die bP 2 leidet zudem an Migräne, Spannungskopfschmerzen und Bandscheibenverwölbung. Medikamente wegen der psychischen Erkrankung wurden von ihr gemäß ärztlichen Schreiben vom 12.06.2019 alle selbstständig abgesetzt, da sie diese nicht vertragen hätte. 2x monatlich nimmt sie Zomig bei Auftreten von Migräne. Seit Mai 2020 bekommt sie Emgality wegen der Migräne und Paroxat wegen der psychischen Erkrankung. Mit 19.10.2018 wurde der bP 2 ein Behindertenpass (Grad der Behinderung 60%) ausgestellt. Dies auf Basis des im Gutachten festgestellten bifokalen papillären Schilddrüsenkarzinom (unterer Rahmensatz, da derzeit im Pet-Scan kein Hinweis auf Rezidiv), einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat und Migräne mit Aura. Festgehalten wurde zudem im Gutachten, dass die bP 2 trotz Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die bP 4 war 2016 bei einem FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie einmal monatlich in Behandlung, da sie psychische Probleme hatte und Bettnässer war (Diagnose Enuresis, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Schlafstörung). Sie erhielt Trittico und Nocutil. Im Befund von 09.02.2016 ist festgehalten, dass sie Angst vor der Zukunft und vor dem Verlust der kranken Mutter hat. Zudem wurde festgehalten, dass das Bettnässen aufhörte seit Beginn der Medikation und keine suizidale Einengung besteht. Im Schreiben derselben Fachärztin vom 09.02.2017 ist festgehalten, dass die bP 4 aufgrund ihrer unsicheren Aufenthaltssituation in Österreich depressiv mit massiver Angstsymptomatik ist (Diagnose: nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Enuresie, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, schwere depressive Episode mit psychischen Symptomen). Seit Mai 2017 hat sie Termine zur Psychotherapie über die Caritas, wo eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23) diagnostiziert wurde. Im Gutachten vom Jänner 2020 ist hinsichtlich der bP 5 eine Schlafstörung F51.
  58. diagnostiziert mit Legastenie und Astigmatismus, wobei festgehalten wurde, dass die bP 5 an sich ein guter Schüler ist. Empfohlen wurde eine Kinderpsychotherapie im Ausmaß von 50h und eine Wiedervorstellung in einem Jahr. Die bP 5 ist seit Oktober 2019 wegen Alpträumen und generalisierter Angststörung im Kindesalter F51.
  59. (Sorge in das Heimatland zurückgeschickt zu werden) medikamentös (Fluoxetin, Risperidon) in Behandlung und erhält eine wöchentliche Psychotherapie bei XXXX (FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie). Ein EEG brachte am 04.06.2020 keine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft.Im Gutachten vom Jänner 2020 ist hinsichtlich der bP 5 eine Schlafstörung F51.
  60. diagnostiziert mit Legastenie und Astigmatismus, wobei festgehalten wurde, dass die bP 5 an sich ein guter Schüler ist. Empfohlen wurde eine Kinderpsychotherapie im Ausmaß von 50h und eine Wiedervorstellung in einem Jahr. Die bP 5 ist seit Oktober 2019 wegen Alpträumen und generalisierter Angststörung im Kindesalter F51.
  61. (Sorge in das Heimatland zurückgeschickt zu werden) medikamentös (Fluoxetin, Risperidon) in Behandlung und erhält eine wöchentliche Psychotherapie bei römisch 40 (FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie). Ein EEG brachte am 04.06.2020 keine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft. Bei der bP 1 wurde 2017 eine Hüftkopfnekrose festgestellt, sie befand sich deshalb in keiner Behandlung. Hinsichtlich ihrer Kopfschmerzen hat sie sich noch keiner konkreten Untersuchung oder Behandlung unterzogen. Die von den bP genannte Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und haben die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  62. Die bP halten sich seit 6 Jahren in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
  63. Die bP halten sich seit 6 Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten legal aus Armenien aus und rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1-5 sprechen Armenisch auf muttersprachlichem Niveau. bP 1 und 2 sprechen kaum Deutsch, bP 3-5 sprechen gut Deutsch. bP 1 arbeitet seit Februar 2018 im Sozialladen des Roten Kreuzes mit. Die bP 5 hat in Österreich den Kindergarten ab November 2015 besucht und besucht aktuelle die Volksschule. Die bP 4 ist Mitglied bei den Brüder XXXX seit Ende 2015 und hat dort an einem christlichen Glaubenskurs (Alphakurs) und an weiteren kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. Sie hat in Österreich für 2 Jahre die Schule besucht. Sie hat das ÖSD KID A1 Zertifikat und in weiterer Folge das ÖSD B1 Deutschzertifikat erlangt. Sie besucht den Pflichtschulabschlusskurs. Sie hilft ehrenamtlich beim Roten Kreuz seit 2018 im Sozialladen und hat den Erste Hilfe Grundkurs absolviert.Die bP 4 ist Mitglied bei den Brüder römisch 40 seit Ende 2015 und hat dort an einem christlichen Glaubenskurs (Alphakurs) und an weiteren kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. Sie hat in Österreich für 2 Jahre die Schule besucht. Sie hat das ÖSD KID A1 Zertifikat und in weiterer Folge das ÖSD B1 Deutschzertifikat erlangt. Sie besucht den Pflichtschulabschlusskurs. Sie hilft ehrenamtlich beim Roten Kreuz seit 2018 im Sozialladen und hat den Erste Hilfe Grundkurs absolviert. Die bP 3 hat die Pflichtschulabschlussprüfung in Österreich 2019 bestanden. 2018 hat sie die B1 Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch bestanden. Sie ist zudem an der XXXX als außerordenliche Hörerin an einem Vorbereitungslehrgang für den Deutschkurs seit Oktober 2016 inskribiert. Sie verrichtet ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten im Ausmaß von 10 Stunden monatlich über die Caritas bei Bedarf. Für die bP 3 besteht eine Einstellungszusage vom 08.10.2020 und eine vom 06.10.2020 (dass die bP 3 aufgrund der derzeit zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen gerne in den Betrieben in Beschäftigung genommen wird).Die bP 3 hat die Pflichtschulabschlussprüfung in Österreich 2019 bestanden. 2018 hat sie die B1 Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch bestanden. Sie ist zudem an der römisch 40 als außerordenliche Hörerin an einem Vorbereitungslehrgang für den Deutschkurs seit Oktober 2016 inskribiert. Sie verrichtet ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten im Ausmaß von 10 Stunden monatlich über die Caritas bei Bedarf. Für die bP 3 besteht eine Einstellungszusage vom 08.10.2020 und eine vom 06.10.2020 (dass die bP 3 aufgrund der derzeit zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen gerne in den Betrieben in Beschäftigung genommen wird). bP 1, 2, 3 und bP 4 haben Werte- und Orientierungskurse absolviert. Die Identität der bP steht fest. Die bP 3 war bereits im Zeitpunkt der Einreise Volljährig und 19 ½ Jahre alt. Die bP 4 war damals 14 Jahre alt und zumindest mündig nach § 170 ABGB. Aktuell ist die bP 3 25 Jahre und die bP 4 20 Jahre alt. Die bP 5 war bei der Einreise und ist nach wie vor minderjährig bzw. 8 ½ Jahre alt.Die bP 3 war bereits im Zeitpunkt der Einreise Volljährig und 19 ½ Jahre alt. Die bP 4 war damals 14 Jahre alt und zumindest mündig nach Paragraph 170, ABGB. Aktuell ist die bP 3 25 Jahre und die bP 4 20 Jahre alt. Die bP 5 war bei der Einreise und ist nach wie vor minderjährig bzw. 8 ½ Jahre alt. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, arbeitsfähige (bP 2 zumindest eingeschränkt arbeitsfähig) Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
  64. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  65. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.2.2.
  66. Zum konkreten Vorbringen der bP zu ihren Erkrankungen stellte die belangte Behörde ua. Folgendes fest: römisch eins.2.2.
  67. Zum konkreten Vorbringen der bP zu ihren Erkrankungen stellte die belangte Behörde ua. Folgendes fest: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenkrebs (u.a.) in Armenien vom 30.12.2016 (Auszug):
  68. Ist bifokales papilläres Schilddr. CA (Schilddrüsenkrebs) in Armenien behandelbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an IOM (International Organization for Migration) übermittelt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 146 Mitgliedstaaten und 98 Beobachtern (u.a. globale und regionale internationale Organisationen und NGOs). IOM ist an mehr als 440 Standorten weltweit tätig und verfügt über ungefähr 7.300 Mitarbeiter, die an mehr als 2.900 Projekten vor Ort arbeiten. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: IOM gibt an, dass Schilddrüsenkrebs in den angeführten Einrichtungen in Eriwan als auch in sonstigen Spitälern im Armenien mit endokrinologischen Abteilungen oder Endokrinologen behandelt werden kann. Yes, treatment is available at the endocrinological departments of the following hospitals in Yerevan: - Oncological Center (Address: 72, st. Fanargyan); - Institute of Surgery after Professor Mikaelyan (Address: 9 Hasratyan Street); - Erebuni Medical Center (Address: 14 Titogradyan Street); - Saint Grigor Lusavorich MC (Address: 10 Gurjian str., Nor Nork 3rd Micro-District); - NAIRI medical Center CJSC (Adress: 21, st. H. Paronyan); - Astghik CJSC (Adress: 28a, st. D. Varuzhan). These medical centers are located in Yerevan but there are also endocrinological departments or endocrinologists in hospitals located in the administrative regions of Armenia. IOM (28.12.2016): Auskunft von IOM per Mail
  69. Ist die Möglichkeit der medizin. Nachbehandlung einer Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) durch Fachärzte ambulant bzw. stationär gewährleistet? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: IOM gibt an, dass Nachbehandlungen in den oben genannten Spitälern möglich sind. Yes, follow-ups are available at the above-mentioned hospitals. The patient can be registered (for free) at the local polyclinic of his/her district and benefit from free consultation or treatment by the endocrinologist of the polyclinic and in case of need can be referred to the hospital by the doctor in charge. The average cost for a doctor’s consultation at a hospital is AMD 10,000 / EUR 19.79 and the lab tests for oncomarkers and hormones cost AMD 7000 – 15000 / EUR 13.85 – 29.69 for each test. However, cancer patients can receive treatment free of charge. The patient can apply to the oncological departments of any of the above listed hospitals for treatment by providing their ID and epicrisis or can apply to the Ministry of Health (www.moh.am) for support if needed. If the patient has a disability, he/she can apply to the Ministry of Labor and Social Affairs (www.mlsa.am). Both Ministries are located at the 3rd Government building, Yerevan, Armenia.However, cancer patients can receive treatment free of charge. The patient can apply to the oncological departments of any of the above listed hospitals for treatment by providing their ID and epicrisis or can apply to the Ministry of Health (www.moh.am) for support if needed. römisch eins f the patient has a disability, he/she can apply to the Ministry of Labor and Social Affairs (www.mlsa.am). Both Ministries are located at the 3rd Government building, Yerevan, Armenia. As a reference, the official minimum salary in Armenia is AMD 55,000 / EUR 108.89 (regulated by law) and the average salary for 2016 is AMD 185,689.0 / EUR 367.63 according to the National Statistical Service. IOM (28.12.2016): Auskunft von IOM per Mail
  70. Ist das Medikament Euthyrox 150 ug bzw. eine Alternativmedikation erhältlich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: IOM gibt an, dass das angefragte Medikament erhältlich ist. Yes, Euthyrox 150 is available in Armenian drugstores. It costs AMD 3500 / EUR 6.92 for 100 tablets.Yes, Euthyrox 150 is available in Armenian drugstores. römisch eins t costs AMD 3500 / EUR 6.92 for 100 tablets. IOM (28.12.2016): Auskunft von IOM per Mail
  71. Gibt es für die Behandlung der genannten Erkrankungen staatliche Unterstützung? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: IOM gibt zusammengefasst an, dass Krebspatienten kostenfreie Behandlung erhalten könne

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.