RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlL518 2177855-1 Spruch, L518 2177855-1/30E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (im Zeitpunkt der Verkündung, nunmehr RA Dr. Blum mit der Vollmacht, die schriftliche Ausfertigung zu beantragen und diese in Empfang zu nehmen), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (im Zeitpunkt der Verkündung, nunmehr RA Dr. Blum mit der Vollmacht, die schriftliche Ausfertigung zu beantragen und diese in Empfang zu nehmen), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.08.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.08.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor: „Ich nahm in Armenien an mehreren Demonstrationen, die von XXXX organisiert wurden, teil. Die erste Demonstration fand am XXXX 2016 vor XXXX statt. Wir wollten, dass die Ermordung von Artur Sargsyan in Haft im Jahr 2016 aufgeklärt wird. Wir gingen in XXXX zum Gebäude der Nationalversammlung. Da kam die Polizei und nahm einige Teilnehmer der Demonstration fest. Darunter auch mich. Ich wurde bei der Polizei mit Schlagstöcken geschlagen und bekam Verletzungen an der rechten Hand, weil ich meinen Kopf schützen wollte. Ich musste bei der Polizei 3 Tage bleiben. Ich wurde von der Polizei bedroht, dass meinen Eltern etwas angetan wird. Ich wurde auch verwarnt, dass ich an solchen Demonstrationen nicht mehr teilnehmen sollte. Das habe ich aber nicht befolgt. Am XXXX 2017 gegen 16:00 Uhr kamen zu uns in die Wohnung zwei Polizisten und wollten mich mitnehmen. Mein Vater hat die Polizisten weggestoßen und sagte zu mir, dass ich flüchten soll, weil mir Gefahr drohte. Ich bin geflüchtet, hielt mich versteckt bis zur Dunkelheit und fuhr dann mit einem Taxi nach XXXX zu meinem Freund. Ich habe dann erfahren, dass am XXXX 2017 unser Haus angezündet und verbrannt wurde. Ein Freund von mir fand dann in den Trümmern unseres Hauses die teilweise verbrannte Kopie meines Reisepasses und brachte diese zu mir an die Armenisch-georgische Grenze. Mein Freund hat mir auch mitgeteilt, dass meine Eltern durch den Brand schwer verletzt wurden und sich im Krankenhaus befinden. Dies sind die Gründe, weshalb ich mein Land verlassen habe.“„Ich nahm in Armenien an mehreren Demonstrationen, die von römisch 40 organisiert wurden, teil. Die erste Demonstration fand am römisch 40 2016 vor römisch 40 statt. Wir wollten, dass die Ermordung von Artur Sargsyan in Haft im Jahr 2016 aufgeklärt wird. Wir gingen in römisch 40 zum Gebäude der Nationalversammlung. Da kam die Polizei und nahm einige Teilnehmer der Demonstration fest. Darunter auch mich. Ich wurde bei der Polizei mit Schlagstöcken geschlagen und bekam Verletzungen an der rechten Hand, weil ich meinen Kopf schützen wollte. Ich musste bei der Polizei 3 Tage bleiben. Ich wurde von der Polizei bedroht, dass meinen Eltern etwas angetan wird. Ich wurde auch verwarnt, dass ich an solchen Demonstrationen nicht mehr teilnehmen sollte. Das habe ich aber nicht befolgt. Am römisch 40 2017 gegen 16:00 Uhr kamen zu uns in die Wohnung zwei Polizisten und wollten mich mitnehmen. Mein Vater hat die Polizisten weggestoßen und sagte zu mir, dass ich flüchten soll, weil mir Gefahr drohte. Ich bin geflüchtet, hielt mich versteckt bis zur Dunkelheit und fuhr dann mit einem Taxi nach römisch 40 zu meinem Freund. Ich habe dann erfahren, dass am römisch 40 2017 unser Haus angezündet und verbrannt wurde. Ein Freund von mir fand dann in den Trümmern unseres Hauses die teilweise verbrannte Kopie meines Reisepasses und brachte diese zu mir an die Armenisch-georgische Grenze. Mein Freund hat mir auch mitgeteilt, dass meine Eltern durch den Brand schwer verletzt wurden und sich im Krankenhaus befinden. Dies sind die Gründe, weshalb ich mein Land verlassen habe.“ I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: … LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Ich war kein Mitglied einer politischen Partei, ich nahm einfach an Demonstrationen teil. LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung? VP: Ja, als Soldat. Von 2001 –
- Auf Nachfrage, in XXXX . Auf Nachfrage, Truppe Nr. 1 für Kommunikation. VP: Ja, als Soldat. Von 2001 –
- Auf Nachfrage, in römisch 40 . Auf Nachfrage, Truppe Nr. 1 für Kommunikation. … LA: Zu Ihrem Reisepass, Sie hatten ein griechisches Visum? Wo und wann wurde dies ausgestellt?VP: Mein Freund hat dort meine Ausreise organisiert. Dort habe ich meine Fingerabdrücke abgegeben, ich weiß es nicht ob es die griechische Botschaft war. Es war in XXXX . Auf Nachfrage, es war im Mai
- LA: Zu Ihrem Reisepass, Sie hatten ein griechisches Visum? Wo und wann wurde dies ausgestellt?, VP: Mein Freund hat dort meine Ausreise organisiert. Dort habe ich meine Fingerabdrücke abgegeben, ich weiß es nicht ob es die griechische Botschaft war. Es war in römisch 40 . Auf Nachfrage, es war im Mai
- LA: Wann reisten Sie aus Armenien aus? VP: Am XXXX
- VP: Am römisch 40
- LA: Wann brannte das Haus ab? VP: Am XXXX
- VP: Am römisch 40
- LA: Es befanden sich im Haus, der Reisepass mit Visum und sonst. Unterlagen?VP: Ja, der Reisepass mit Visum, die Geburtsurkunde und das Wehrdienstbuch. LA: Es befanden sich im Haus, der Reisepass mit Visum und sonst. Unterlagen?, VP: Ja, der Reisepass mit Visum, die Geburtsurkunde und das Wehrdienstbuch. Anm. EV kurz unterbrochen – Abfrage im Visainformationssystem wurde durchgeführt. Ergebnis – Das Visum wurde am XXXX .2017 von der Konsularabteilung von Griechenland, in Yerewan ausgestellt. Gültig von XXXX 08.
- Anmerkung EV kurz unterbrochen – Abfrage im Visainformationssystem wurde durchgeführt. Ergebnis – Das Visum wurde am römisch 40 .2017 von der Konsularabteilung von Griechenland, in Yerewan ausgestellt. Gültig von römisch 40 08.
- Reisedokument (Reisepass) XXXX ausgestellt von Armenien, am XXXX 2017 gültig bis XXXX
- Reisedokument (Reisepass) römisch 40 ausgestellt von Armenien, am römisch 40 2017 gültig bis römisch 40
- Im Akt befindet sich eine verbrannte Kopie eines Passes. Ersichtlich darauf, sein Name und Geburtsdatum, XXXX , Ausgestellt am XXXX .2013 gültig bis XXXX
- Im Akt befindet sich eine verbrannte Kopie eines Passes. Ersichtlich darauf, sein Name und Geburtsdatum, römisch 40 , Ausgestellt am römisch 40 .2013 gültig bis römisch 40
- Adresse angeführt Armenien, XXXX .Adresse angeführt Armenien, römisch 40 . LA: VP wird belehrt im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Wahrheit zu sagen!VP: Ich sage die Wahrheit. LA: VP wird belehrt im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Wahrheit zu sagen!, VP: Ich sage die Wahrheit. LA: Sie waren beim Visaantrag vor Ort und haben persönlich den Antrag eingebracht?VP: Ja. LA: Sie waren beim Visaantrag vor Ort und haben persönlich den Antrag eingebracht?, VP: Ja. LA: So, wo ist der
- Pass, welcher am XXXX 2017 in Armenien ausgestellt wurde, welchen Sie zur Erlangung des Visum an der Konsularabteilung Griechenland, in Yerewan vorgelegt haben?LA: So, wo ist der
- Pass, welcher am römisch 40 2017 in Armenien ausgestellt wurde, welchen Sie zur Erlangung des Visum an der Konsularabteilung Griechenland, in Yerewan vorgelegt haben? VP: Das ist der, welcher in der Wohnung verbrannt. Auf Nachfrage, in meinem Elternhaus. Auf Nachfrage, das ist der alte Pass, die verbrannte Kopie. Mein Freund sagte mir, dass der neue Pass im Haus verbrannt sei. LA: VP wird nochmals belehrt! VP: Ich sage es noch einmal, der neue Pass ist im Haus verbrannt. LA: Sie führten aus, dass das Elternhaus, am XXXX 05.2017 abgebrannt sei und der Pass den Sie vorgelegt haben wurde am XXXX .06.2017 ausgestellt und das Visum wurde am XXXX .07.2017 ausgestellt! Ihr Antrag wurde am XXXX 2017 gestellt. Sagen Sie die Wahrheit!LA: Sie führten aus, dass das Elternhaus, am römisch 40 05.2017 abgebrannt sei und der Pass den Sie vorgelegt haben wurde am römisch 40 .06.2017 ausgestellt und das Visum wurde am römisch 40 .07.2017 ausgestellt! Ihr Antrag wurde am römisch 40 2017 gestellt. Sagen Sie die Wahrheit! VP: Die Polizei wollte mich verfolgen und die Vorfälle passierten am
- Mai, ich blieb bei meinem Freund einige Zeit. Er wollte mich helfen und mich aus dem Land bringen. Anm. VP schweift aus. Anmerkung VP schweift aus. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Wurden Sie von Seite der armenischen Regierung/staatlicher Seite verfolgt oder bedroht? VP: Nein. VP: Nein. , LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Am XXXX 2017 gab es Vorfälle in Yerewan, gegenüber dem Opernhaus. Es wurde dort eine große Demonstration organisiert, eine Versammlung. Die von XXXX organisiert wurde und auch von ihm geleitet wurde. Der Grund der Versammlung war die Unterstützung von Artur SARGSYAN. Artur SARGSYAN war die Person, welcher im Jahr 2016 den festgenommenen Aufständischen, den im Sommer ein Militärstützpunkt gestürmt haben und Geisel genommen haben, Essen ins Gefängnis gebracht hat. Dabei wurde er festgenommen von den Behörden. Er wurde in der Haft misshandelt, ohne Essen gehalten, wodurch er im Jahr 2017 in Haft gestorben ist. Wir protestierten gegen eine derartige Behandlung von Personen. VP: Am römisch 40 2017 gab es Vorfälle in Yerewan, gegenüber dem Opernhaus. Es wurde dort eine große Demonstration organisiert, eine Versammlung. Die von römisch 40 organisiert wurde und auch von ihm geleitet wurde. Der Grund der Versammlung war die Unterstützung von Artur SARGSYAN. Artur SARGSYAN war die Person, welcher im Jahr 2016 den festgenommenen Aufständischen, den im Sommer ein Militärstützpunkt gestürmt haben und Geisel genommen haben, Essen ins Gefängnis gebracht hat. Dabei wurde er festgenommen von den Behörden. Er wurde in der Haft misshandelt, ohne Essen gehalten, wodurch er im Jahr 2017 in Haft gestorben ist. Wir protestierten gegen eine derartige Behandlung von Personen. LA: Wann genau verstarb er? VP: Am
- April
- Auf Nachfrage, das Gefängnis weiß ich nicht, wo er verstorben ist. In Yerewan, aber wo genau, weiß ich nicht. LA: Weiter! VP: Die Demonstration ging zum Haus der Nationalversammlung. Wir protestierten dagegen, dass dieser unschuldige Mann, getötet wurde. Wir wollten von den Behörden gehört werden. Die Polizei verriegelte das Regierungsgebäude und wollte nicht zulassen, dass wir zu dem Gebäude näher kommen. Unter den Demonstranten gab es auch Polizisten in Zivil, die verdeckt gearbeitet haben. Die haben Panik ausgelöst unter den Demonstranten. Die Polizei ging auf die Demonstranten mit Schlagstöcken vor und wollte die Demonstration auflösen. Wir saßen, damit meine ich mit einigen Demonstranten, wir saßen auf der Straße. Wir haben die Straße blockiert – die Straße „ XXXX “. Einige Polizisten haben mich getreten. 2-3 Polizisten zogen mich in ihr Fahrzeug und ich wurde zur Polizei gebracht, ich wurde bedroht und geschlagen an der Hand. Ich hatte eine Verletzung an der rechten Hand. Ich wurde bedroht, dass wenn ich weiter an solchen Demonstrationen teilnehme, jemand meiner Familie etwas antun würde. Ich habe gesagt, diese Frage betrifft auch sie, sie sollen uns schützen. Warum diese Person im Gefängnis umgebracht wurde. Während der Einvernahme wurde ich mit einem Gummischlagstock gegen den Kopf geschlagen und wurde bewusstlos. Dann wurde ich mit einem kalten Wasser übergossen ich kam zu mir. VP: Die Demonstration ging zum Haus der Nationalversammlung. Wir protestierten dagegen, dass dieser unschuldige Mann, getötet wurde. Wir wollten von den Behörden gehört werden. Die Polizei verriegelte das Regierungsgebäude und wollte nicht zulassen, dass wir zu dem Gebäude näher kommen. Unter den Demonstranten gab es auch Polizisten in Zivil, die verdeckt gearbeitet haben. Die haben Panik ausgelöst unter den Demonstranten. Die Polizei ging auf die Demonstranten mit Schlagstöcken vor und wollte die Demonstration auflösen. Wir saßen, damit meine ich mit einigen Demonstranten, wir saßen auf der Straße. Wir haben die Straße blockiert – die Straße „ römisch 40 “. Einige Polizisten haben mich getreten. 2-3 Polizisten zogen mich in ihr Fahrzeug und ich wurde zur Polizei gebracht, ich wurde bedroht und geschlagen an der Hand. Ich hatte eine Verletzung an der rechten Hand. Ich wurde bedroht, dass wenn ich weiter an solchen Demonstrationen teilnehme, jemand meiner Familie etwas antun würde. Ich habe gesagt, diese Frage betrifft auch sie, sie sollen uns schützen. Warum diese Person im Gefängnis umgebracht wurde. Während der Einvernahme wurde ich mit einem Gummischlagstock gegen den Kopf geschlagen und wurde bewusstlos. Dann wurde ich mit einem kalten Wasser übergossen ich kam zu mir. Und wurde dann 3 Tage lang eingesperrt. Nach 3 Tagen wurde ich freigelassen. Man hat mir gedroht, wenn ich das Fortsetze wird mit meiner Familie so umgegangen wie jetzt mit mir. Am XXXX 2017 wurde ich aus der Haft entlassen, gegen 22 Uhr, es war schon finster. Es ist von Yerewan in meine Ortschaft ca. 60 km entfernt, ich nahm mir ein Taxi und fuhr nach Hause. Meine Eltern haben mich gesehen, dass ich zahlreiche Hämatome im Gesicht und den Händen hatte. Mein Vater ersuchte mich, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, ansonsten würde mir was angetan. Ich habe meinem Vater gesagt, dass dies nicht so weitergehen kann, ich muss weiter an Demonstrationen teilnehmen, die Situation ist nicht befriedigend. Am XXXX Mai nahm ich wieder an Demonstration teil und wurde wieder bedroht. Auf Nachfrage, für Artur SARGSYAN und auch dagegen, dass Demonstranten so feindlich behandelt werden. Es kamen am
- Mai gegen 16 Uhr 2 Polizisten zu uns in die Wohnung. Sie haben mich bedroht und sagten, dass sie mich zur Polizei mitnehmen wollen. Mein Vater hat diese gefragt, warum sie seinen Sohn mitnehmen und die haben geantwortet, wenn sie etwas erfahren wollen, folgen sie uns. Beim Rausgehen hat mein Vater die Polizisten gestoßen und sagte zu mir, dass ich flüchten soll. Es gibt Videoaufnahmen, welche aus dem Fahrzeug meines Vaters gemacht wurden. Auf Nachfrage, diese Videokamera ist ständig im Fahrzeug meines Vaters eingeschalten. Am römisch 40 2017 wurde ich aus der Haft entlassen, gegen 22 Uhr, es war schon finster. Es ist von Yerewan in meine Ortschaft ca. 60 km entfernt, ich nahm mir ein Taxi und fuhr nach Hause. Meine Eltern haben mich gesehen, dass ich zahlreiche Hämatome im Gesicht und den Händen hatte. Mein Vater ersuchte mich, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, ansonsten würde mir was angetan. Ich habe meinem Vater gesagt, dass dies nicht so weitergehen kann, ich muss weiter an Demonstrationen teilnehmen, die Situation ist nicht befriedigend. Am römisch 40 Mai nahm ich wieder an Demonstration teil und wurde wieder bedroht. Auf Nachfrage, für Artur SARGSYAN und auch dagegen, dass Demonstranten so feindlich behandelt werden. Es kamen am
- Mai gegen 16 Uhr 2 Polizisten zu uns in die Wohnung. Sie haben mich bedroht und sagten, dass sie mich zur Polizei mitnehmen wollen. Mein Vater hat diese gefragt, warum sie seinen Sohn mitnehmen und die haben geantwortet, wenn sie etwas erfahren wollen, folgen sie uns. Beim Rausgehen hat mein Vater die Polizisten gestoßen und sagte zu mir, dass ich flüchten soll. Es gibt Videoaufnahmen, welche aus dem Fahrzeug meines Vaters gemacht wurden. Auf Nachfrage, diese Videokamera ist ständig im Fahrzeug meines Vaters eingeschalten. LA: Wer fuhr davon? VP: Keiner, das Auto stand im Hof und die Videofunktion ist dauernd eingeschalten. Auf Nachfrage, diese Kamera ist im inneren des Autos am Spiegel montiert. Dann bin ich geflüchtet, ca. 1 km in die Felder und versteckte mich zwischen den Steinen und Felsen, bis in die tiefe Nacht. Damit ich nicht gefunden werde. Gegen 12 Uhr Mitternacht oder 1 Uhr in der Früh, ging ich Richtung Autobahn, hielt ein Taxi an und ersuchte den Taxifahrer, mich nach XXXX zu meinem Freund zu bringen. Auf Nachfrage, der Freund heißt XXXX . VP: Keiner, das Auto stand im Hof und die Videofunktion ist dauernd eingeschalten. Auf Nachfrage, diese Kamera ist im inneren des Autos am Spiegel montiert. Dann bin ich geflüchtet, ca. 1 km in die Felder und versteckte mich zwischen den Steinen und Felsen, bis in die tiefe Nacht. Damit ich nicht gefunden werde. Gegen 12 Uhr Mitternacht oder 1 Uhr in der Früh, ging ich Richtung Autobahn, hielt ein Taxi an und ersuchte den Taxifahrer, mich nach römisch 40 zu meinem Freund zu bringen. Auf Nachfrage, der Freund heißt römisch 40 . LA: Wo lebt dieser genau? VP: Im Dorf XXXX . Auf Nachfrage, dass ist in der Umgebung von XXXX entfernt, ca. 5 km. Auf Nachfrage, ich weiß die genaue Adresse nicht. Auf Nachfrage, ich habe ihn angerufen. VP: Im Dorf römisch 40 . Auf Nachfrage, dass ist in der Umgebung von römisch 40 entfernt, ca. 5 km. Auf Nachfrage, ich weiß die genaue Adresse nicht. Auf Nachfrage, ich habe ihn angerufen. LA: Weiter. VP: Ich habe ihn ersucht dort einige Zeit zu bleiben. Er sagte mir auch, ich soll mich von den Demonstrationen fernhalten. Er hat sich bereit erklärt, als Freund einige Zeit bei sich aufzunehmen. Nach einiger Zeit, bis
- Mai 2017, dann ist sein Vater gekommen XXXX XXXX er hat gesagt, es besteht die Gefahr, dass du gefunden wirst und bist hier nicht in Sicherheit. XXXX hat gesagt, er wird mir helfen, das Land zu verlassen. Danach hat er mich mit seinem Jeep zur Autobahn gebracht. Er hat dann einen LKW angehalten, der Fahrer war ein Russe namens „Fedja“ und er hat gesagt, dass er Richtung Georgien fährt und XXXX hat den Fahrer ersucht mich mitzunehmen. Ich weiß nicht wie viel er dort bezahlt hat. So kam ich zur georgischen Grenze. Am XXXX 2017 kam ich zur georgischen Grenze. Gegen 10 Uhr Vormittag. Dann sagte mir der LKW Fahrer, dass ich für den Grenzübertritt ich ein Dokument brauche. Ich habe aber gar nichts mitgehabt. Ich rief meinen Freund XXXX an und ersuchte ihn, mir ein Dokument aus meiner Wohnung zu bringen. Ich wartete bis auf den nächsten Tag,
- Mai 2017 auf ihn. Als XXXX bei mir angekommen ist, erzählte er mir, dass es in unserem Haus einen Brand gab. Er hat gesagt, ich konnte nur mehr die verbrannte Kopie vorfinden. Er erzählte, dass in Folge des Brandes meine Eltern ins Krankenhaus gekommen sind. Also der Freund sagte, er kann sich nicht mehr um meine Ausreise kümmern, da es gefährlich sei. Wenn unser Haus angezündet wurde und dies meinen Eltern angetan wurde, könnte es sein, dass ich auch umgebracht werde. Dann hat er mir diese verbrannte Passkopie übergeben und den USB Stick gegeben. Mein Freund bat dem Fahrer Geld an um mich nach Georgien mitzunehmen, nach Grenzübertritt ließ er mich nach ca. 3-4km aussteigen und sagte, dass er in eine andere Richtung fahre. VP: Ich habe ihn ersucht dort einige Zeit zu bleiben. Er sagte mir auch, ich soll mich von den Demonstrationen fernhalten. Er hat sich bereit erklärt, als Freund einige Zeit bei sich aufzunehmen. Nach einiger Zeit, bis
- Mai 2017, dann ist sein Vater gekommen römisch 40 römisch 40 er hat gesagt, es besteht die Gefahr, dass du gefunden wirst und bist hier nicht in Sicherheit. römisch 40 hat gesagt, er wird mir helfen, das Land zu verlassen. Danach hat er mich mit seinem Jeep zur Autobahn gebracht. Er hat dann einen LKW angehalten, der Fahrer war ein Russe namens „Fedja“ und er hat gesagt, dass er Richtung Georgien fährt und römisch 40 hat den Fahrer ersucht mich mitzunehmen. Ich weiß nicht wie viel er dort bezahlt hat. So kam ich zur georgischen Grenze. Am römisch 40 2017 kam ich zur georgischen Grenze. Gegen 10 Uhr Vormittag. Dann sagte mir der LKW Fahrer, dass ich für den Grenzübertritt ich ein Dokument brauche. Ich habe aber gar nichts mitgehabt. Ich rief meinen Freund römisch 40 an und ersuchte ihn, mir ein Dokument aus meiner Wohnung zu bringen. Ich wartete bis auf den nächsten Tag,
- Mai 2017 auf ihn. Als römisch 40 bei mir angekommen ist, erzählte er mir, dass es in unserem Haus einen Brand gab. Er hat gesagt, ich konnte nur mehr die verbrannte Kopie vorfinden. Er erzählte, dass in Folge des Brandes meine Eltern ins Krankenhaus gekommen sind. Also der Freund sagte, er kann sich nicht mehr um meine Ausreise kümmern, da es gefährlich sei. Wenn unser Haus angezündet wurde und dies meinen Eltern angetan wurde, könnte es sein, dass ich auch umgebracht werde. Dann hat er mir diese verbrannte Passkopie übergeben und den USB Stick gegeben. Mein Freund bat dem Fahrer Geld an um mich nach Georgien mitzunehmen, nach Grenzübertritt ließ er mich nach ca. 3-4km aussteigen und sagte, dass er in eine andere Richtung fahre. LA: Wann und um welche Uhrzeit waren diese Demonstrationen, wo Sie teilgenommen hätten?VP: Eine war am XXXX 2017, eine am
- April 2017, eine am
- April 2017 jeweils um 18:00 Uhr. Auf Nachfrage, wir versammelten uns vor dem Opernhaus und gingen zum Haus der Nationalversammlung. LA: Wann und um welche Uhrzeit waren diese Demonstrationen, wo Sie teilgenommen hätten?, VP: Eine war am römisch 40 2017, eine am
- April 2017, eine am
- April 2017 jeweils um 18:00 Uhr. Auf Nachfrage, wir versammelten uns vor dem Opernhaus und gingen zum Haus der Nationalversammlung. LA: Was war der Grund für die Demonstrationen? VP: Wegen Artur SARGSYAN und für politische Gefangene, welche im Jahr 2016 den Militärstützpunkt gestürmt haben. Am
- Juli 2017 wurde der Militärstützpunkt gestürmt. Auf Nachfrage in Yerewan, Bezirk Sari Tagh. LA: Wie oft haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: 3 Mal. Ich nahm aber auch im Zeitraum vom
- Juli 2016 bis
- Juli 2016 einige Male an Demonstrationen, zur Unterstützung von Aufständischen die in diesem Zeitraum den genannten Militärstützpunkt in Yerewan, im Bezirk Sari Tagh, in seine Gewalt brachten, teil. LA: Gab es in dieser Zeit Probleme mit der Polizei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen?VP: Nein. Ich wurde jedoch zur Polizei in die Stadt XXXX geladen und verwarnt. LA: Gab es in dieser Zeit Probleme mit der Polizei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen?, VP: Nein. Ich wurde jedoch zur Polizei in die Stadt römisch 40 geladen und verwarnt. LA: Haben Sie Fotos von den Demonstrationen – wo Sie ersichtlich/erkennbar sind?VP: Es gibt schon Videoaufnahmen. Auf Nachfrage, allgemeine Aufnahmen von der Demonstration. LA: Haben Sie Fotos von den Demonstrationen – wo Sie ersichtlich/erkennbar sind?, VP: Es gibt schon Videoaufnahmen. Auf Nachfrage, allgemeine Aufnahmen von der Demonstration. LA: Welche Polizeistation? Wie lief die Aufnahme bei der Polizei ab? VP: Das war die Polizei der Stadt XXXX , man hat zu mir gesagt, dass es den Behörden bekannt wurde, dass ich an Demonstrationen teilnehme. Auf Nachfrage, dies war am XXXX
- VP: Das war die Polizei der Stadt römisch 40 , man hat zu mir gesagt, dass es den Behörden bekannt wurde, dass ich an Demonstrationen teilnehme. Auf Nachfrage, dies war am römisch 40
- LA: Sie wurden am XXXX .2017 von der Polizei mitgenommen. Wohin und wie verlief die Aufnahme bei der Polizei?LA: Sie wurden am römisch 40 .2017 von der Polizei mitgenommen. Wohin und wie verlief die Aufnahme bei der Polizei? VP: Es wurde gefragt, warum wir gegen die Regierung sind. Es wurde mir gesagt, dass es einen Grund gebe, warum diese Aufständischen festgenommen wurden. Es wurde auch behauptet, dass sich durch die Demonstrationen nichts ändern würde. LA: Sie wurden zur Polizei gebracht. In einem Raum was passierte mit Ihnen?VP: Es war ein Raum, 4 Polizisten saßen drinnen. Zuerst wurde mit mir gesprochen. Auf Nachfrage, das was ich oben schon gesagt habe, ich soll die weitere Teilnahme unterlassen. LA: Sie wurden zur Polizei gebracht. In einem Raum was passierte mit Ihnen?, VP: Es war ein Raum, 4 Polizisten saßen drinnen. Zuerst wurde mit mir gesprochen. Auf Nachfrage, das was ich oben schon gesagt habe, ich soll die weitere Teilnahme unterlassen. LA: Gibt es eine Niederschrift? Wurde eine Niederschrift gemacht? VP: Nein. Es wurde nur der Name eingetragen. LA: Mussten Sie einen Ausweis vorlegen? VP: Nein, ich habe dies nur mündlich gesagt. LA: Wie wurden Sie freigelassen? VP: Die dürfen nicht länger als 3 Tage eine Person festhalten, ich habe keine Straftat begangen und man durfte nicht länger festhalten. LA: Welche Polizeistation waren Sie? Wo festgehalten? VP: In XXXX , aber genau weiß ich es nicht. VP: In römisch 40 , aber genau weiß ich es nicht. LA: Welche Polizei/Polizisten kamen im Mai 2017 zu Ihnen nach Hause? Welche Polizeistation? VP: Ich weiß es nicht. Ich bin in der Wohnung gesessen. LA: Welche Verletzungen haben Sie erlitten? Waren Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Eine Verletzung der rechten Hand, eine Narbe ersichtlich ca. 2,5 cm. Sowie der kleine Finger der rechten Hand, der ist schief gewachsen. Anm. Narbe ersichtlich, welche genäht wurde, 2,5 cm. Foto angefertigt zwecks Vorlage zu einem Arzt um genau Klärung. Anmerkung Narbe ersichtlich, welche genäht wurde, 2,5 cm. Foto angefertigt zwecks Vorlage zu einem Arzt um genau Klärung. LA: Wann passierte dies mit der Hand und dem Finger? VP: Am XXXX
- VP: Am römisch 40
- LA: Wer versorgte die Wunde? VP: Meine Mutter und meine Tante. LA: Diese Wunde wurde genäht. VP: Nein. Die Wunde wurde nicht genäht. LA: Ein Krankenhaus oder Arzt suchten Sie nicht auf? VP: Nein. LA: Wann verstarb der Artur SARGSYAN in Haft? VP: Am
- April
- LA: Ich wiederhole Artur SARGSYAN verstarb am
- April
- Ist dies korrekt? VP: Ja. Er war ein Jahr in Haft und nahm an Demonstrationen teil und er verstarb
- LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Haben Sie für das Visum ein Foto mitgebracht oder wurde dies im Konsulat angefertigt? VP: Ich ging im Mai 2017 mit meinem Freund zu einer Botschaft, ich weiß nicht zu welcher um Fingerabdrücke abzugeben. Die Fotos hat mein Freund hingebracht, er hat die Fotos zuerst hingebracht und ich kam später hin um die Fingerabdrücke abzugeben. Auf Nachfrage, das genaue Datum kann ich nicht sagen. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Das man mich bedroht hat, dass ich umgebracht werde. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Das ich festgenommen und umgebracht werde. So wie mit meinen Eltern umgegangen sind, werden sie mich auch so behandeln. LA: Ihre Eltern sind nicht in Haft? VP: Nein, sind nicht in Haft. LA: Warum würden Sie festgenommen und umgebracht werden? VP: Da ich an Demonstrationen teilnahm. LA: Wer hat den Brand verursacht in Ihrem Elternhaus? VP: Das weiß ich nicht. Es hat mir ein Freund erzählt. Auf Nachfrage, ich weiß es nicht, ob es Ermittlungen gibt. LA: Woher wissen Sie, dass Ihre Eltern jetzt in ambulanter Behandlung sind? VP: Als mein Bruder telefoniert hat, wegen den Fotos. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Ich habe schon die Möglichkeit gehabt, ich habe aber Angst gehabt, dass man mich überall findet. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Wenn ich erfahre, dass mir keine Gefahr droht, dass ich nicht umgebracht werde, würde ich gerne zurückfahren. … LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: Bei meinem Bruder. LA: Wo wohnt dieser? VP: In Wien. Die genaue Adresse kenne ich nicht. LA: Wer wohnt in dieser Wohnung? VP: Mein Bruder und seine Frau. Auf Nachfrage, XXXX . Auf Nachfrage, sie haben auch eine Tochter, XXXX . VP: Mein Bruder und seine Frau. Auf Nachfrage, römisch 40 . Auf Nachfrage, sie haben auch eine Tochter, römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von meinem Bruder. LA: Wann haben Sie Ihren Bruder in Österreich gefunden? VP: Ich saß in einem Kaffeehaus, mir gegenüber saß ein armenischer Mann, er telefonierte und habe ihn angesprochen. Dieser hat mit seinen Freunden telefoniert. Ich ging zu ihm und habe ihn getroffen aufgrund des Bekannten XXXX . VP: Ich saß in einem Kaffeehaus, mir gegenüber saß ein armenischer Mann, er telefonierte und habe ihn angesprochen. Dieser hat mit seinen Freunden telefoniert. Ich ging zu ihm und habe ihn getroffen aufgrund des Bekannten römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nur meinen Bruder. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. Auf Nachfrage, ich bin noch nicht in der Lage. Ich habe Alpträume. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Anm. VP schweift aus und erzählt nur von seinem Bruder, wie gut es seinem Bruder hier geht. VP aufgefordert auf die Frage zu antworten –diese bezieht sich auf ihn und nicht auf den Bruder. VP: Anmerkung VP schweift aus und erzählt nur von seinem Bruder, wie gut es seinem Bruder hier geht. VP aufgefordert auf die Frage zu antworten –diese bezieht sich auf ihn und nicht auf den Bruder. VP: Ich fühle mich sicher. I.2.
- Die bB führte eine Internetrecherche zu Artur Sargsyan durch und machte eine Abfrage aus dem VIS System. Der bP wurden Länderfeststellungen zur Lage in Armenien zur Stellungnahme ausgehändigt. Es wurde Einsicht in die mittels CD vorgelegten Videos genommen und ein Aktenvermerk darüber angefertigt, in welchem die einzelnen Videos erörtert wurden.römisch eins.2.
- Die bB führte eine Internetrecherche zu Artur Sargsyan durch und machte eine Abfrage aus dem VIS System. Der bP wurden Länderfeststellungen zur Lage in Armenien zur Stellungnahme ausgehändigt. Es wurde Einsicht in die mittels CD vorgelegten Videos genommen und ein Aktenvermerk darüber angefertigt, in welchem die einzelnen Videos erörtert wurden. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● CD mit Videos ● Fotos ● Kopie Teil eines armenischen Reisepasses I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 18.08.2017 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie in Armenien an mehreren Demonstrationen, welche von XXXX organisiert worden wäre, teilgenommen hätten. Die erste Demonstration hätte am XXXX 2016 vor der XXXX stattgefunden. Sie hätten gewollt, dass die Ermordung von Artur Sargsyan in dessen Haft im Jahr 2016 aufgeklärt werden soll. Sie wären in Yerewan zum Gebäude der Nationalversammlung gegangen. Da wäre die Polizei gekommen und hätte einige Teilnehmer der Demonstration festgenommen. Darunter auch Sie. Sie wären von der Polizei mit Schlagstöcken geschlagen worden und hätten eine Verletzung an der rechten Hand erlitten. Sie wären 3 Tage bei der Polizei verblieben. Sie seien von der Polizei bedroht worden, indem man Ihren Eltern etwas antun hätte wollen. Sie seien verwarnt worden, dass Sie an solchen Demonstrationen nicht mehr teilnehmen hätten sollen. Dies hätten Sie nicht befolgt. Am XXXX 2017 gegen 16:00 Uhr wären 2 Polizisten in Ihre Wohnung gekommen und hätten Sie mitnehmen wollen. Ihr Vater hätte die Polizisten weggestoßen und hätte zu ihnen gesagt, dass Sie flüchten sollen, da Ihnen Gefahr drohen würde. Sie wären geflüchtet und hätten sich bis zur Dunkelheit versteckt und seien danach mit einem Taxi nach XXXX zu Ihrem Freund gefahren. Sie hätten danach erfahren, dass am XXXX 2017 Ihr Haus angezündet worden wäre und verbrannt sei. Ein Freund hätte in den Trümmern Ihres Hauses die teilweise verbrannte Kopie Ihres Reisepasses gefunden und hätte Ihnen diese Kopie an die Armenisch-georgische Grenze gebracht. Ihr Freund hätte Ihnen zudem noch mitgeteilt, dass Ihre Eltern bei diesem Brand schwer verletzt worden wären und sich im Krankenhaus befinden würden. Dies wären Ihre Gründe, weshalb Sie das Land verlassen hätten. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 18.08.2017 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie in Armenien an mehreren Demonstrationen, welche von römisch 40 organisiert worden wäre, teilgenommen hätten. Die erste Demonstration hätte am römisch 40 2016 vor der römisch 40 stattgefunden. Sie hätten gewollt, dass die Ermordung von Artur Sargsyan in dessen Haft im Jahr 2016 aufgeklärt werden soll. Sie wären in Yerewan zum Gebäude der Nationalversammlung gegangen. Da wäre die Polizei gekommen und hätte einige Teilnehmer der Demonstration festgenommen. Darunter auch Sie. Sie wären von der Polizei mit Schlagstöcken geschlagen worden und hätten eine Verletzung an der rechten Hand erlitten. Sie wären 3 Tage bei der Polizei verblieben. Sie seien von der Polizei bedroht worden, indem man Ihren Eltern etwas antun hätte wollen. Sie seien verwarnt worden, dass Sie an solchen Demonstrationen nicht mehr teilnehmen hätten sollen. Dies hätten Sie nicht befolgt. Am römisch 40 2017 gegen 16:00 Uhr wären 2 Polizisten in Ihre Wohnung gekommen und hätten Sie mitnehmen wollen. Ihr Vater hätte die Polizisten weggestoßen und hätte zu ihnen gesagt, dass Sie flüchten sollen, da Ihnen Gefahr drohen würde. Sie wären geflüchtet und hätten sich bis zur Dunkelheit versteckt und seien danach mit einem Taxi nach römisch 40 zu Ihrem Freund gefahren. Sie hätten danach erfahren, dass am römisch 40 2017 Ihr Haus angezündet worden wäre und verbrannt sei. Ein Freund hätte in den Trümmern Ihres Hauses die teilweise verbrannte Kopie Ihres Reisepasses gefunden und hätte Ihnen diese Kopie an die Armenisch-georgische Grenze gebracht. Ihr Freund hätte Ihnen zudem noch mitgeteilt, dass Ihre Eltern bei diesem Brand schwer verletzt worden wären und sich im Krankenhaus befinden würden. Dies wären Ihre Gründe, weshalb Sie das Land verlassen hätten. Am 20.09.2017 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Flucht mit denselben Fluchtgründen. Sie führten in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme die Teilnahme an einer Demonstration ins Treffen. In der Erstbefragung nannten Sie als Datum der Teilnahme, den XXXX
- In der Einvernahme vom 20.09.2017 sei die Teilnahme an der Demonstration am XXXX 2017 gewesen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass es bei dieser Demonstration zu körperlichen Übergriffen gegen Ihre Person gekommen wäre. Sie führten in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme die Teilnahme an einer Demonstration ins Treffen. In der Erstbefragung nannten Sie als Datum der Teilnahme, den römisch 40
- In der Einvernahme vom 20.09.2017 sei die Teilnahme an der Demonstration am römisch 40 2017 gewesen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass es bei dieser Demonstration zu körperlichen Übergriffen gegen Ihre Person gekommen wäre. Zur Unterstreichung Ihrer Aussage, der Teilnahme an der Demonstration, brachten Sie eine CD mit Videoaufnahmen in Vorlage. Nach Einsichtnahme der Videos, sind Sie deutlich erkennbar, wie Sie stehen und im Demonstrationszug mitmarschieren. Auf einem Video ist erkennbar, dass die Polizei seitlich steht und sich der friedliche Zug von Demonstranten weiterbewegt. Auffällig war, dass eine Person, welche sich immer hinter Ihnen befunden hat, gerade Sie, immer filmte. Sie drehten sich in den Sequenzen regelmäßig um und blickten zur Kamera. Es lässt sehr den Anschein, dass ein Bekannter gezielt Sie filmte um dieses Filmmaterial in Österreich zur Unterstreichung Ihres Fluchtgrundes vorzulegen. In den vielen Videos, welche vom XXXX 2017 sind – dieses Datum mit unterschiedlichen Urzeiten, sind in der Datei angegeben und ersichtlich- sieht man, wie ein friedlicher Zug von Demonstranten, welche in Polizeibegleitung einer Straße entlang gehen. Leider hat es Ihr persönlicher Kameramann verabsäumt die angeblichen Vorfälle, welche Sie in der Einvernahme vom 20.09.2017 schilderten, die Panik welche die Polizisten in Zivil ausgelöst hätten, sowie der Übergriff mit Schlagstöcken der Polizei auf die Demonstranten und zuletzt der von Ihnen erwähnte Vorfall, wo Sie von Polizisten in ein Fahrzeug gezogen worden wären, zu filmen. Nach Einsichtnahme der Videos, sind Sie deutlich erkennbar, wie Sie stehen und im Demonstrationszug mitmarschieren. Auf einem Video ist erkennbar, dass die Polizei seitlich steht und sich der friedliche Zug von Demonstranten weiterbewegt. Auffällig war, dass eine Person, welche sich immer hinter Ihnen befunden hat, gerade Sie, immer filmte. Sie drehten sich in den Sequenzen regelmäßig um und blickten zur Kamera. Es lässt sehr den Anschein, dass ein Bekannter gezielt Sie filmte um dieses Filmmaterial in Österreich zur Unterstreichung Ihres Fluchtgrundes vorzulegen. In den vielen Videos, welche vom römisch 40 2017 sind – dieses Datum mit unterschiedlichen Urzeiten, sind in der Datei angegeben und ersichtlich- sieht man, wie ein friedlicher Zug von Demonstranten, welche in Polizeibegleitung einer Straße entlang gehen. Leider hat es Ihr persönlicher Kameramann verabsäumt die angeblichen Vorfälle, welche Sie in der Einvernahme vom 20.09.2017 schilderten, die Panik welche die Polizisten in Zivil ausgelöst hätten, sowie der Übergriff mit Schlagstöcken der Polizei auf die Demonstranten und zuletzt der von Ihnen erwähnte Vorfall, wo Sie von Polizisten in ein Fahrzeug gezogen worden wären, zu filmen. Ebenso unglaubwürdig erscheint der von Ihnen geschilderte Vorfall zu dem angeblichen Aufenthalt bei der Polizei, wo Sie, im Zuge dieser Festnahme vom XXXX .2017, 3 Tage lang eingesperrt gewesen wären. Ebenso unglaubwürdig erscheint der von Ihnen geschilderte Vorfall zu dem angeblichen Aufenthalt bei der Polizei, wo Sie, im Zuge dieser Festnahme vom römisch 40 .2017, 3 Tage lang eingesperrt gewesen wären. Sie wären von der Polizei im Zuge der Festnahme aufgefordert worden, an keinen Demonstrationen teilzunehmen. Eine Niederschrift hätte es bei der Polizei nicht gegeben, lediglich sei Ihr Name eingetragen worden, welchen Sie mündlich – ohne Vorlegen eines Ausweises bekanntgegeben hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13-14, vom 20.09.2017).Sie wären von der Polizei im Zuge der Festnahme aufgefordert worden, an keinen Demonstrationen teilzunehmen. Eine Niederschrift hätte es bei der Polizei nicht gegeben, lediglich sei Ihr Name eingetragen worden, welchen Sie mündlich – ohne Vorlegen eines Ausweises bekanntgegeben hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13-14, vom 20.09.2017). Sie waren nicht in der Lage, die Polizeistation mit Adresse zu benennen, lediglich Yerewan. Aufgrund dessen, das die Polizei nun Ihren Namen wissen würde, wären Sie weiterhin verfolgt worden. Da Sie keinen Ausweis, woraus Ihre Identität hervorgeht in Vorlage gebracht hätten. So hätten Sie auch einen anderen Namen nennen können. Ihr diesbezügliches Vorbringen erscheint sehr unglaubwürdig. Zum Grund der Teilnahme an der Demonstration Ihrerseits, führten Sie Artur SARGSYAN ins Treffen, welcher laut Ihren Ausführungen am 17.04.2017 in Haft getötet worden wäre, da man ihm ohne Essen in Haft „gehalten“ hätte und dieser in der Haft auch misshandelt worden wäre. Sie wurden von der Einvernahmeleiterin mehrmals zu dem Todestag des Artur SARGSYAN befragt, Sie erklärten jedes Mal, der Todestag sei der 17.04.2017 gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, 15-16, vom 20.09.2017).Zum Grund der Teilnahme an der Demonstration Ihrerseits, führten Sie Artur SARGSYAN ins Treffen, welcher laut Ihren Ausführungen am 17.04.2017 in Haft getötet worden wäre, da man ihm ohne Essen in Haft „gehalten“ hätte und dieser in der Haft auch misshandelt worden wäre. Sie wurden von der Einvernahmeleiterin mehrmals zu dem Todestag des Artur SARGSYAN befragt, Sie erklärten jedes Mal, der Todestag sei der 17.04.2017 gewesen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, 15-16, vom 20.09.2017). Es erscheint sehr eigenartig, weshalb gehen Sie im März 2017 aufgrund des Todes – der angeblichen Ermordung - für Artur SARGSYAN demonstrieren, wenn dieser laut Ihren Ausführungen erst am 17.04.2017 gestorben ist. Die Internetrecherche zum Tod von Artur SARGSYAN ergab, dass dieser am 16.03.2017 als er bereits aus der Haft entlassen wurde und im „ ´s Armenia Medical Center“ nach der Diagnose Bauch Hernie verstarb. Im Februar 2017 trat Artur SARGSYAN von sich aus für 3 Wochen in Hungerstreik. Als Todesursache wäre Herz-Kreislauf Ausfall/Versagen und Organversagen in der Todesurkunde vermerkt (Internet: http://hetq.am – Anfrage zum Tod von Artur SARGSYAN, vom 20.09.2017) Sie haben sich zu Ihrem Vorbringen leider nicht optimal vorbereitet, ansonsten hätten Sie den wirklichen Todestag von Artur SARGSYAN gewusst. Zur Steigerung Ihres Vorbringens brachten Sie den XXXX 2017 ins Treffen, wo gegen 16 Uhr 2 Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Diese hätten Sie bedroht und zur Polizei mitnehmen wollen. Beim Rausgehen aus dem Haus, hätte Ihr Vater die Polizisten weggestoßen und hätte zu Ihnen gesagt, dass Sie flüchten sollen. Über diesen Vorfall würde es eine Videoaufnahme geben. Ihr Vater hätte in seinem Auto ständig eine Videokamera laufen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, 15-16, vom 20.09.2017).Zur Steigerung Ihres Vorbringens brachten Sie den römisch 40 2017 ins Treffen, wo gegen 16 Uhr 2 Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Diese hätten Sie bedroht und zur Polizei mitnehmen wollen. Beim Rausgehen aus dem Haus, hätte Ihr Vater die Polizisten weggestoßen und hätte zu Ihnen gesagt, dass Sie flüchten sollen. Über diesen Vorfall würde es eine Videoaufnahme geben. Ihr Vater hätte in seinem Auto ständig eine Videokamera laufen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, 15-16, vom 20.09.2017). Auf der von Ihnen vorgelegten CD befindet sich ein Video, welches an eine Aufführung, eines Laientheater anmutet. Auf dem Video ist zu sehen, ein Auto, darüber oder daneben – anzumerken ist nicht im inneren des Autos – filmt jemand, die Kamera wackelt etwas und es sind Hintergrundgeräusche zu hören. Es gehen 2 Personen in ein Haus und es dauert nicht allzu lange, kommt eine Katze aus dem Hausheraus, mit Hintergrundgeräusch - Hundegebell, wo der Hund ist, ist nicht ersichtlich, danach kommen diese 2 Personen aus dem Haus und halten eine Person mit dem Kopf nach unten gedrückt in deren Mitte und bringen diese Person aus dem Haus raus. Dahinter kommt ein etwas behebiger Mann hinterher – vermutlich Ihr Vater? – und gibt einer Person, einen leichten Schupps, sodass beide Personen die gehaltene Person loslassen und diese Person läuft, nicht allzu schnell durch die Büsche im Hintergrund weg. Die beiden „weggeschubsten“ Personen laufen nicht einmal der angeblich flüchtenden Person hinterher, dann ist das Video aus. Also, wenn dies wirklich geschulte Polizisten gewesen wären, so hätten sich diese, durch den Schupps der anderen Person nicht so leicht wegstoßen lassen. Außerdem ist nicht ersichtlich, wer die Person in der Mitte war, leider konnte man kein Gesicht sehen. Es ist auch sehr eigenartig, dass das Video plötzlich aus war. Da die Kamera ja immer laufen würde, wäre es Interessant gewesen, wie sich die Situation danach vor dem Haus abgespielt hat. Wie bereits erwähnt, handelte es sich dabei um eine normale Aufnahme, mit Kamera oder Handy. Sie erklärten, dass sich die Kamera beim Spiegel im Auto befinden würde. In der Datei auf der CD ist ersichtlich, dass dieses Video am 18.07.2017 um 00:32 geändert wurde. Es war schon sehr amüsant, dieses Homevideo zu sehen, welchen Aufwand Sie da so betreiben. Ähnlich wie die Filme, vom Handy bei der Demonstration. Sie wären nach diesem Vorfall von zu Hause geflüchtet und hätten sich bis zum 29.05.2017 bei einem Freund aufgehalten. Sie seien am XXXX .2017 zur georgischen Grenze verbracht worden und an dieser Grenze hätte Ihnen der LKW Fahrer, welcher Sie nach Georgien bringen hätte sollen erklärt, dass Sie für den Grenzübertritt ein Dokument brauchen würden. Daraufhin hätten Sie Ihren Freund telefonisch kontaktiert und dieser hätte Ihnen am nächsten Tag, dem XXXX 2017 eine verbrannte Kopie des Reisepasses gebracht. Ihr Freund erzählte Ihnen, dass es in Ihrem Elternhaus einen Brand gegeben hätte und alles sei verbrannt, bis auf diese verbrannte Kopie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 20.09.2017).Sie wären nach diesem Vorfall von zu Hause geflüchtet und hätten sich bis zum 29.05.2017 bei einem Freund aufgehalten. Sie seien am römisch 40 .2017 zur georgischen Grenze verbracht worden und an dieser Grenze hätte Ihnen der LKW Fahrer, welcher Sie nach Georgien bringen hätte sollen erklärt, dass Sie für den Grenzübertritt ein Dokument brauchen würden. Daraufhin hätten Sie Ihren Freund telefonisch kontaktiert und dieser hätte Ihnen am nächsten Tag, dem römisch 40 2017 eine verbrannte Kopie des Reisepasses gebracht. Ihr Freund erzählte Ihnen, dass es in Ihrem Elternhaus einen Brand gegeben hätte und alles sei verbrannt, bis auf diese verbrannte Kopie vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 20.09.2017). Auch hier zu legten Sie eine Kopie eines Reisepasses vor, auf welchem Ihr Name, die Geburtsdaten und unter anderem die Reisepassnummer ersichtlich ist, jedoch fällt auf, dass das Papier verbrannt ist, die Umrisse und es mutet an, dass man mit einem Feuerzeug runterherum und 3 Mal in der Mitte, dies der Kopie zugeführt hat. Es ist schon seltsam, dass alles verbrennen würde, lediglich eine Kopie eines Reisepasse „überlebt“ fast unversehrt. In der Erstbefragung erklärten Sie, dass Sie im Besitz eines Reisepasses mit griechischem Visum gewesen wären. Dieser Reisepass mit Visum sei im Haus verbrannt. Eingehender zur Erlangung Ihres Visum in der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie im Mai 2017 auf der griechischen Botschaft in Yerewan gewesen wären, zwecks Abgabe der Fingerabdrücke auf der Botschaft (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 20.09.2017).Eingehender zur Erlangung Ihres Visum in der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie im Mai 2017 auf der griechischen Botschaft in Yerewan gewesen wären, zwecks Abgabe der Fingerabdrücke auf der Botschaft vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 20.09.2017). Am XXXX .2017 wäre das Haus abgebrannt und Sie seien aus Armenien ausgereist. Der Reisepass mit dem Visum sei im Haus verbrannt, lediglich die Kopie, welche Sie in Vorlage brachten, wäre übrig geblieben. Zur Unterstreichung Ihres Vorbringens, dem abgebrannten Haus, brachten Sie Fotos in Vorlage aus denen nicht hervorgeht, dass das Haus dermaßen zerstört wurde. Es lässt auch sehr den Anschein, dass diese Fotos in einem Abbruchhaus gemacht wurden, da mehr Baufälligkeit als Brandschaden, darauf erkennbar sind. Am römisch 40 .2017 wäre das Haus abgebrannt und Sie seien aus Armenien ausgereist. Der Reisepass mit dem Visum sei im Haus verbrannt, lediglich die Kopie, welche Sie in Vorlage brachten, wäre übrig geblieben. Zur Unterstreichung Ihres Vorbringens, dem abgebrannten Haus, brachten Sie Fotos in Vorlage aus denen nicht hervorgeht, dass das Haus dermaßen zerstört wurde. Es lässt auch sehr den Anschein, dass diese Fotos in einem Abbruchhaus gemacht wurden, da mehr Baufälligkeit als Brandschaden, darauf erkennbar sind. Zu Ihrem Visum wurde in das VIS Auskunftssystem Einsicht genommen. Zuvor wurden Sie mehrmals von der Einvernahmeleiterin belehrt die Wahrheit zu sagen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.09.2017).Zu Ihrem Visum wurde in das VIS Auskunftssystem Einsicht genommen. Zuvor wurden Sie mehrmals von der Einvernahmeleiterin belehrt die Wahrheit zu sagen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.09.2017). Das VIS Auskunftssystem brachte ein interessantes Ergebnis. Sie brachten beim Griechischen Konsulat in Yerewan am XXXX 2017 den Antrag für ein Visum ein. Am XXXX 2017 wurde dem Antrag stattgeben. Der Höhepunkt bei dieser Abfrage ergab, dass Sie über einen
- Reisepass verfügen. Passnummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2017, gültig bis XXXX
- Das VIS Auskunftssystem brachte ein interessantes Ergebnis. Sie brachten beim Griechischen Konsulat in Yerewan am römisch 40 2017 den Antrag für ein Visum ein. Am römisch 40 2017 wurde dem Antrag stattgeben. Der Höhepunkt bei dieser Abfrage ergab, dass Sie über einen
- Reisepass verfügen. Passnummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2017, gültig bis römisch 40
- Im VIS Abfragesystem erscheinen Ihr Foto, sowie Ihre gesamten persönlichen Daten. Sie wurden von der Einvernahmeleiterin befragt, wo sich der
- Reisepass befindet und Sie beharrten darauf, dass sich dieser im verbrannten Haus befunden hätte (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.09.2017).Sie wurden von der Einvernahmeleiterin befragt, wo sich der
- Reisepass befindet und Sie beharrten darauf, dass sich dieser im verbrannten Haus befunden hätte vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.09.2017). Diese Aussage Ihrerseits zeigt noch mehr, dass Ihre gesamte Geschichte erlogen ist. Zum Zeitpunkt des angeblichen Hausbrandes, war der
- Reisepass noch gar nicht ausgestellt. Die vorgelegte Kopie Ihres Reisepasses lautend auf Ihren Namen und Geburtsdatum, zeigt die Passnummer XXXX , gültig vom XXXX 2013 bis XXXX
- Die vorgelegte Kopie Ihres Reisepasses lautend auf Ihren Namen und Geburtsdatum, zeigt die Passnummer römisch 40 , gültig vom römisch 40 2013 bis römisch 40
- Eine Verfolgung/Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit in Armenien verneinten Sie. Eine Verfolgung oder Bedrohung von Seite der armenischen Regierung/staatlicher Seite verneinten Sie ebenfalls (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 20.09.2017).Eine Verfolgung oder Bedrohung von Seite der armenischen Regierung/staatlicher Seite verneinten Sie ebenfalls vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 20.09.2017). In der Gesamtschau waren Sie außerstande, vor der Behörde ein nachvollziehbares, glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen. Eine Verfolgung Ihrer Person in Armenien konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Sie führten keine aktuelle Bedrohungssituation gegen Ihre Person ins Treffen und konnte daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Insbesondere sei selbst im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens von einer Schutzwilligkeit – und Schutzfähigkeit des armenischen Staates auszugehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP glaubwürdig sei und sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen decken würde. Es käme demnach seitens der Ordnungsmacht zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlicher Festnahme. Zu den Widersprüchen wolle die bP angeben, dass sie seit den Misshandlungen durch die Polizei Erinnerungsschwächen habe. Beim vorgelegten Video handle es sich um ein echtes und sei der Inhalt nicht wie von der bB angenommen geschauspielert. Das Video sei am 18.07.2017 von der Chipkarte auf den USB Stick kopiert worden und hätte den Chip ein Freund der bP am 31.05.2017 übergeben. Die bB habe die Verletzungen der bP nicht näher untersucht und gewürdigt. Da die Bedrohung vom Staat ausgehe, gäbe es keine relevante interne Schutzalternative. Unter anderem wurde in eventu beantragt, einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 und 57 zu gewähren.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP glaubwürdig sei und sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen decken würde. Es käme demnach seitens der Ordnungsmacht zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlicher Festnahme. Zu den Widersprüchen wolle die bP angeben, dass sie seit den Misshandlungen durch die Polizei Erinnerungsschwächen habe. Beim vorgelegten Video handle es sich um ein echtes und sei der Inhalt nicht wie von der bB angenommen geschauspielert. Das Video sei am 18.07.2017 von der Chipkarte auf den USB Stick kopiert worden und hätte den Chip ein Freund der bP am 31.05.2017 übergeben. Die bB habe die Verletzungen der bP nicht näher untersucht und gewürdigt. Da die Bedrohung vom Staat ausgehe, gäbe es keine relevante interne Schutzalternative. Unter anderem wurde in eventu beantragt, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56 und 57 zu gewähren. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.11.2017 beim BVwG ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.11.2017 beim BVwG ein. I.
- Am 02.01.2018 reichte die bB die am 22.12.2017 dort vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Auszug aus dem Heiratsantrag und ZMR Auszüge) nach. Angemerkt wurde, dass die Ehegattin der bP in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt und mit dem Bruder der bP namens XXXX ein gemeinsames Kind hat. Da die Mutter nicht für das Kind sorgen kann, wurde die Obsorge auf den Bruder der bP übertragen, weshalb dieser einen Aufenthaltstitel erhielt. Ein ZMR Auszug habe zudem ergeben, dass mit 02.01.2018 kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten besteht.römisch eins.
- Am 02.01.2018 reichte die bB die am 22.12.2017 dort vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Auszug aus dem Heiratsantrag und ZMR Auszüge) nach. Angemerkt wurde, dass die Ehegattin der bP in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt und mit dem Bruder der bP namens römisch 40 ein gemeinsames Kind hat. Da die Mutter nicht für das Kind sorgen kann, wurde die Obsorge auf den Bruder der bP übertragen, weshalb dieser einen Aufenthaltstitel erhielt. Ein ZMR Auszug habe zudem ergeben, dass mit 02.01.2018 kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten besteht. Am 09.03.2018 und 25.09.2018 wurden weitere Unterlagen zur Eheschließung nachgereicht. Ausgeführt wurde von der bB in einem Begleitschreiben weiters, dass nach Rücksprache mit der Sozialabteilung im Haus die Ehegattin selbst angegeben habe, dass sie nur geheiratet habe, damit die bP keine Probleme mit dem Aufenthaltsrecht in Österreich habe und beide Kinder vom Bruder der bP stammen würden. Neben dem Verdacht auf Scheinehe sei nicht sicher, ob die Ehe aufgrund der Besachwalterung der Ehegattin rechtens sei. I.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. römisch eins.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. I.
- Am 13.02.2019 langte ein Beschluss hinsichtlich der Erwachsenenvertretung der Ehegattin der bP ein.römisch eins.
- Am 13.02.2019 langte ein Beschluss hinsichtlich der Erwachsenenvertretung der Ehegattin der bP ein. I.
- Mit Schreiben der bB vom 28.10.2019 wurde eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen die bP wegen § 148a (1,2)
- Fall, 148a (1,2)
- Fall StGB übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 28.10.2019 wurde eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen die bP wegen Paragraph 148 a, (1,2)
- Fall, 148a (1,2)
- Fall StGB übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurden nochmals von der bB Unterlagen zur Eheschließung übermittelt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurden nochmals von der bB Unterlagen zur Eheschließung übermittelt. I.
- Am 22.04.2020 langte ein Urteil gegen die Ehegattin der bP ein.römisch eins.
- Am 22.04.2020 langte ein Urteil gegen die Ehegattin der bP ein. I.
- Mit Schreiben der BH vom 05.05.2020 wurde über Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass dort mangels dortiger Antragstellung kein Scheineheverfahren eingeleitet wurde, sondern der Sachverhalt der bB mitgeteilt worden ist.römisch eins.
- Mit Schreiben der BH vom 05.05.2020 wurde über Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass dort mangels dortiger Antragstellung kein Scheineheverfahren eingeleitet wurde, sondern der Sachverhalt der bB mitgeteilt worden ist. I.
- Am 06.05.2020 langte die Beantwortung der Anfrage des BVwG durch das BG XXXX in der Pflegschaftssache der Ehegattin der bP ein. Demnach wurde für die Ehegattin am 02.05.2016 erstmalig ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mitgeteilt wurde überdies, dass rechtlich seit 01.07.2018 der Umstand, dass für eine Person ein Erwachsenenvertreter eingesetzt ist, ohne Einfluss auf die Ehefähigkeit ist. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist seitdem nicht mehr erforderlich.römisch eins.
- Am 06.05.2020 langte die Beantwortung der Anfrage des BVwG durch das BG römisch 40 in der Pflegschaftssache der Ehegattin der bP ein. Demnach wurde für die Ehegattin am 02.05.2016 erstmalig ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mitgeteilt wurde überdies, dass rechtlich seit 01.07.2018 der Umstand, dass für eine Person ein Erwachsenenvertreter eingesetzt ist, ohne Einfluss auf die Ehefähigkeit ist. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist seitdem nicht mehr erforderlich. I.
- Mit Schreiben vom 06.05.2020 teilte die LPD mit, dass der Sachverhalt des Verdachts auf Scheinehe erst jetzt dort bekannt geworden ist und Erhebungen veranlasst werden.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.05.2020 teilte die LPD mit, dass der Sachverhalt des Verdachts auf Scheinehe erst jetzt dort bekannt geworden ist und Erhebungen veranlasst werden. I.
- Mit 13.07.2020 langte der Amtsvermerk der LPD über die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts auf das Eingehen einer Scheinehe beim BVwG ein. Der Erhebungsbericht wurde nochmals am 03.08.2020 durch die bB übermittelt.römisch eins.
- Mit 13.07.2020 langte der Amtsvermerk der LPD über die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts auf das Eingehen einer Scheinehe beim BVwG ein. Der Erhebungsbericht wurde nochmals am 03.08.2020 durch die bB übermittelt. Demnach wurde am 18.06.2020 eine Hauserhebung an der Adresse H.B. Straße 1/1/1 in XXXX durchgeführt. Anwesend war die Ehegattin der bP und die Tochter XXXX und hätte sich ergeben, dass aus den näher ausgeführten Gründen von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.Demnach wurde am 18.06.2020 eine Hauserhebung an der Adresse H.B. Straße 1/1/1 in römisch 40 durchgeführt. Anwesend war die Ehegattin der bP und die Tochter römisch 40 und hätte sich ergeben, dass aus den näher ausgeführten Gründen von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. I.
- Für den 22.09.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Für den 22.09.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Am 10.09.2020 langte ein Ersuchen um Einvernahme der Ehegattin der bP als Zeugin im Verfahren ein. Der bP wurde nochmals die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zu substantiieren und wurde die Ehegattin der bP, XXXX als Zeugin einvernommen.Der bP wurde nochmals die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zu substantiieren und wurde die Ehegattin der bP, römisch 40 als Zeugin einvernommen. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP: ● Heiratsurkunde ● Geburtenregisterauszug ● Einstellung des Scheineheverfahrens gegen die bP durch die Staatsanwaltschaft Wien ● Benachrichtigung über Einstellung des Verfahrens wegen Aufenthaltsehe ● Besuchsbestätigung in einer Zahnordination der Nare ● Geburtsurkunde Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 06.10.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse durch den hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei II.1.1.
- Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.römisch zwei.1.1.
- Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, lediger, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP lebte von Geburt an bis zur Ausreise im Dorf XXXX , Armenien, gemeinsam mit den Eltern in deren Haus. Die bP lebte von Geburt an bis zur Ausreise im Dorf römisch 40 , Armenien, gemeinsam mit den Eltern in deren Haus. Nach dem Schulbesuch war die bP als Bauarbeiter tätig. Familienangehörige (Eltern, ein Bruder, Onkel und Tante mit ihren Familien) leben nach wie vor in Armenien. II.1.1.
- Die bP leidet an keiner Erkrankung.römisch zwei.1.1.
- Die bP leidet an keiner Erkrankung. Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
- römisch zwei.1.1.
- Die bP hat in Österreich einen Bruder ( XXXX ). Der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz wurde im Oktober 2015 abgewiesen. Der Bruder hat mit XXXX ein gemeinsames Kind, welches einen Aufenthaltstitel – wie die Mutter – für Österreich hat. Der Kindesmutter wurde die Obsorge entzogen und wurde dem Bruder aufgrund der Obsorge über sein Kind in Österreich eine Rot Weiß Rot Karte plus im November 2017 erteilt. Die bP hat in Österreich einen Bruder ( römisch 40 ). Der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz wurde im Oktober 2015 abgewiesen. Der Bruder hat mit römisch 40 ein gemeinsames Kind, welches einen Aufenthaltstitel – wie die Mutter – für Österreich hat. Der Kindesmutter wurde die Obsorge entzogen und wurde dem Bruder aufgrund der Obsorge über sein Kind in Österreich eine Rot Weiß Rot Karte plus im November 2017 erteilt. Die Ehegattin der bP, XXXX kam 2001 als Minderjährige zu ihrem Vater nach Österreich. Sie hat zwei Töchter im Alter von einem und fünf Jahren ( XXXX ), welche vom Bruder der bP stammen. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat am 20.12.2017 die bP geheiratet, wobei es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Sie leidet an einer Persönlichkeitsstörung bei Grenzbegabung (gemessener IQ von 66) und war seit 2012 mehrfach auch in stationärer psychischer Behandlung. Mit Beschluss des BG XXXX 2016 wurde für sie ein Sachwalter vorerst in allen Angelegenheiten bestellt, dessen Wirkungskreis in Folge mit weiterem Beschluss vom XXXX 2018 auf Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäften eingeschränkt wurde. Nach zwei Vorstrafen wegen Diebstahls wurde sie am XXXX 2017 bzw. XXXX 2018 nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der zuvor erfolgten Aufhebung wegen der Besachwalterung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung nach §§ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1 erster Fall verurteilt (verleumderische Anzeige eines Busfahrers, der sie wegen Fehlverhaltens zur Rede gestellt hat). Es folgte eine Verurteilung wegen § 148a StGB durch das LG für Strafsachen XXXX 2020, Zl. XXXX . Die Ehegattin der bP, römisch 40 kam 2001 als Minderjährige zu ihrem Vater nach Österreich. Sie hat zwei Töchter im Alter von einem und fünf Jahren ( römisch 40 ), welche vom Bruder der bP stammen. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat am 20.12.2017 die bP geheiratet, wobei es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Sie leidet an einer Persönlichkeitsstörung bei Grenzbegabung (gemessener IQ von 66) und war seit 2012 mehrfach auch in stationärer psychischer Behandlung. Mit Beschluss des BG römisch 40 2016 wurde für sie ein Sachwalter vorerst in allen Angelegenheiten bestellt, dessen Wirkungskreis in Folge mit weiterem Beschluss vom römisch 40 2018 auf Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäften eingeschränkt wurde. Nach zwei Vorstrafen wegen Diebstahls wurde sie am römisch 40 2017 bzw. römisch 40 2018 nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der zuvor erfolgten Aufhebung wegen der Besachwalterung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung nach Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297 Absatz eins, erster Fall verurteilt (verleumderische Anzeige eines Busfahrers, der sie wegen Fehlverhaltens zur Rede gestellt hat). Es folgte eine Verurteilung wegen Paragraph 148 a, StGB durch das LG für Strafsachen römisch 40 2020, Zl. römisch 40 . Der Bruder ist bereits 2014 aus Armenien ausgereist. Aktuell lebt die bP zwar mit Bruder und Ehegattin (gemäß ZMR seit 18.01.2018) in einem Haushalt, besondere Bindungen oder ein Abhängigkeitsverhältnis können jedoch nicht festgestellt werden. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 3 Jahren und 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten, wobei sie im Verfahren wegen § 148a StGB gegen die Ehegattin, sie und den Bruder nur freigesprochen wurde, weil nicht mit ausreichender Sicherheit ihre Beteiligung aufgrund des Versterbens des 87jährigen Geschädigten festgestellt werden konnte.Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 3 Jahren und 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten, wobei sie im Verfahren wegen Paragraph 148 a, StGB gegen die Ehegattin, sie und den Bruder nur freigesprochen wurde, weil nicht mit ausreichender Sicherheit ihre Beteiligung aufgrund des Versterbens des 87jährigen Geschädigten festgestellt werden konnte. Die Identität der bP steht fest. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung: 26.6.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.6.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
- und
- September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/20/regional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 25.6.2020 Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 21.3.2019 FCO – U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel advice Armenia – Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-security, Zugriff 25.6.2020 Republik Bergkarabach / Nagorny Karabach / Arzach) Letzte Änderung: 26.6.2020 Die sogenannte Republik Bergkarabach („RBK“, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Laut Angaben der Republik Arzach, umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR o.D.). Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises “high-quality” Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html, Zugriff 23.4.2020 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020 EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020 FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff 5.6.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 NKR – President of the Artsakh RepublicThe Office of the NKR President (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.202021.3.2019 PA – the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 26.6.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
- Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 26.6.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 26.6.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Korruption Letzte Änderung: 26.6.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 26.6.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der