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{'item': 'L518 2179985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlL518 2179985-1 Spruch, L518 2179284-2/12E L518 2179981-1/12EL518 2179985-1/15EL518 2179981-1/12E, L518 2179985-1/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.11.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.11.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.09.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.09.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie an Diabetes leide sowie Dialysepatient wäre, dass die Behandlung in Armenien kostspielig wäre und sie aufgrund des Wunsches nach guter medizinischer Versorgung nach Österreich gekommen wären.römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie an Diabetes leide sowie Dialysepatient wäre, dass die Behandlung in Armenien kostspielig wäre und sie aufgrund des Wunsches nach guter medizinischer Versorgung nach Österreich gekommen wären. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 07.11.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 07.11.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich leide an Diabetes. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ich erhalte aktuell Medikamente gegen die Zuckerkrankheit und befinde mich im KH der XXXX in Behandlung. Zuvor war ich im KH XXXX in Behandlung. Ich muss jeden zweiten Tag zur Dialyse.A.: Ich erhalte aktuell Medikamente gegen die Zuckerkrankheit und befinde mich im KH der römisch 40 in Behandlung. Zuvor war ich im KH römisch 40 in Behandlung. Ich muss jeden zweiten Tag zur Dialyse. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ich nehme täglich fünf Tabletten. F.: Wie geht es Frau und Kind gesundheitlich. A.: Meiner Frau und meinem Sohn geht es gut, danke. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. … F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Als meine Krankheit sich verschlimmerte und ich nicht mehr arbeiten konnte. Ich leide an Diabetes, ich leide aufgrund der Krankheit an Sehschwäche und ich bin auf die Dialyse angewiesen. In XXXX wurde mir ein Stant eingesetzt, das war im Oktober
  8. Seither sind die Nierenprobleme bekannt.In römisch 40 wurde mir ein Stant eingesetzt, das war im Oktober
  9. Seither sind die Nierenprobleme bekannt. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am XXXX .2017 habe ich meine Heimat verlassen. Ich kam mit dem Flugzeug. A.: Am römisch 40 .2017 habe ich meine Heimat verlassen. Ich kam mit dem Flugzeug. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ich kam mit einem Visum der Botschaft der Republik Griechenland. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Ich kam wegen der medizinischen Versorgung. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer XXXX .A.: Immer römisch 40 . … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich benötige die Dialyse. Ich möchte in Österreich behandelt werden, da ich an Diabetes leide. Ich wurde in meiner Heimat an den Augen operiert. Ich habe eine Untersuchung der Nieren über mich ergehen lassen und es wurde mir ein Stant eingesetzt. Ich habe alle Behandlungen in XXXX erhalten. Ich habe in Armenien auch Medikamente erhalten und war auch dort in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung. Ich erhielt in meiner Heimat die Medikamente Diabeton und Insulin und auch ein Medikament gegen Bluthochdruck. Ich bin in meiner Heimat medizinisch und fachärztlich versorg gewesen. Aber ich benötige kostenlose medizinische Behandlung, da ich in meiner Heimat nicht arbeiten kann und mir die Behandlung dort nicht leisten kann.A.: Ich benötige die Dialyse. Ich möchte in Österreich behandelt werden, da ich an Diabetes leide. Ich wurde in meiner Heimat an den Augen operiert. Ich habe eine Untersuchung der Nieren über mich ergehen lassen und es wurde mir ein Stant eingesetzt. Ich habe alle Behandlungen in römisch 40 erhalten. Ich habe in Armenien auch Medikamente erhalten und war auch dort in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung. Ich erhielt in meiner Heimat die Medikamente Diabeton und Insulin und auch ein Medikament gegen Bluthochdruck. Ich bin in meiner Heimat medizinisch und fachärztlich versorg gewesen. Aber ich benötige kostenlose medizinische Behandlung, da ich in meiner Heimat nicht arbeiten kann und mir die Behandlung dort nicht leisten kann. F.: Welche Berufsausbildung hat Ihre Ehefrau. A.: Meine Frau hat zehn Jahre die Grundschule besucht und hat in XXXX das College für Buchhhaltung absolviert. Meine Frau hat aber nie gearbeitet, denn ich habe gearbeitet und meine Frau war immer Hausfrau und hat sich um unseren Sohn gekümmert. A.: Meine Frau hat zehn Jahre die Grundschule besucht und hat in römisch 40 das College für Buchhhaltung absolviert. Meine Frau hat aber nie gearbeitet, denn ich habe gearbeitet und meine Frau war immer Hausfrau und hat sich um unseren Sohn gekümmert. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich hätte in meiner Heimat keine kostenlos medizinische Behandlung. I.2.
  10. bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
  11. bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Medizinische Unterlagen den Ehemann betreffend ● Heiratsurkunde bP 1 und 2 ● Geburtsurkunde bP 3 I.
  12. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  13. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  14. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Möglichkeit einer Schutzgewährung als nicht relevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
  15. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Möglichkeit einer Schutzgewährung als nicht relevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels geeigneter Dokumente konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Visadatenbank ergab keinerlei Hinweise auf Ihre Person. Die Angaben zur Einreise ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus Mitteilungen der Sicherheitsbehörden. Sie leiden an einer schweren bzw. (wenn unbehandelt) lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie leiden an Diabetes und sind Dialysepatient. Ihre Erkrankung ist in Armenien behandelbar. Sie leiden an Diabetes und haben in Ihrer Heimat eine adäquate Behandlung der Diabetes vorgefunden – Sie haben in den letzten Jahren Probleme mit den Augen bekommen. Sie sind deswegen nach Österreich gekommen, weil Sie Dialysepatient sind. Ihre übrigen Familienmitglieder sind gesund. Dass Sie an Diabetes leiden, Dialysepatient sind und dass die übrigen Familienmitglieder gesund sind, ergibt sich aus der Aktenlage und Ihren Angaben. Dass Ihre Erkrankung in Armenien behandelbar ist, ergibt sich aus Ihren Angaben im Asylverfahren und den aktuellen Länderfeststellungen. - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Zum Fluchtgrund befragt, führten Sie aus, Sie wären deswegen hierher gekommen, da Sie an Diabetes litten und in Armenien zwar eine adäquate Behandlung erhalten, aber diese nicht mehr finanzieren hätten können bzw. wollen. Im Fall der Rückkehr hätten Sie nicht die kostenlose medizinische Behandlung, welche Sie in Österreich erhielten. Andere Gründe für den Asylantrag fanden sich in Ihren Ausführungen nicht. Ihre Angaben zu den Ausreisegründen werden den weiteren Feststellungen und Erwägungen zu Grunde gelegt. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind selbsterhaltungsfähig. Die Feststellung, dass Sie an Diabetes leiden und Dialysepatient sind, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, welche in Armenien über eine Unterkunft und über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.3.
  17. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.3.
  18. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
  19. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
  20. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  21. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 1 Armenien verlassen habe, da ihr dort die Ärzte nicht mehr weiter helfen hätten können. Sie leide an Diabetes und sei bereits in der Heimat an den Augen operiert worden. Sie sei in Jerewan soweit es den Ärzten dort möglich gewesen sei behandelt worden und hätte Diabeton und Insulin sowie ein Medikament gegen Bluthochdruck erhalten. Sie hätte sich die Behandlung nicht mehr leisten können und hätten überdies die Ärzte gesagt, dass sie ihr nicht weiterhelfen könnten. Aufgrund dessen sei sie nach Österreich gekommen, um die notwendige Behandlung zu erhalten und überleben zu können. Aufgrund der Erkrankung sei sie arbeitsunfähig und auf die Hilfe der Ehegattin angewiesen. Die armenische Gesundheitsbehörde sei nicht in der Lage, die notwendige Behandlung zu bieten bzw. zu gewährleisten. Die bB hätte die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht richtig gewürdigt und hätte sie Subsidiären Schutz bekommen müssen. Aus dem Länderbericht ergäbe sich, dass die Verfügbarkeit der Medikamente problematisch ist in Armenien. Die Qualität der Medikamente sowie medizinischen Leistungen sei auch unzureichend. Es wurden Internetseiten angeführt, welche über gefälschte Medikamente und fehlerhafte medizinische Leistungen berichten. Es lägen Ermittlungsmängel vor, es hätten über einen Verbindungsbeamten Informationen über eine ausreichende Versorgungsmöglichkeit für Schilddrüsenproblematik eingeholt werden müssen. Niemand würde der bP Geld nach Armenien überweisen und sie sie einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 1 Armenien verlassen habe, da ihr dort die Ärzte nicht mehr weiter helfen hätten können. Sie leide an Diabetes und sei bereits in der Heimat an den Augen operiert worden. Sie sei in Jerewan soweit es den Ärzten dort möglich gewesen sei behandelt worden und hätte Diabeton und Insulin sowie ein Medikament gegen Bluthochdruck erhalten. Sie hätte sich die Behandlung nicht mehr leisten können und hätten überdies die Ärzte gesagt, dass sie ihr nicht weiterhelfen könnten. Aufgrund dessen sei sie nach Österreich gekommen, um die notwendige Behandlung zu erhalten und überleben zu können. Aufgrund der Erkrankung sei sie arbeitsunfähig und auf die Hilfe der Ehegattin angewiesen. Die armenische Gesundheitsbehörde sei nicht in der Lage, die notwendige Behandlung zu bieten bzw. zu gewährleisten. Die bB hätte die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht richtig gewürdigt und hätte sie Subsidiären Schutz bekommen müssen. Aus dem Länderbericht ergäbe sich, dass die Verfügbarkeit der Medikamente problematisch ist in Armenien. Die Qualität der Medikamente sowie medizinischen Leistungen sei auch unzureichend. Es wurden Internetseiten angeführt, welche über gefälschte Medikamente und fehlerhafte medizinische Leistungen berichten. Es lägen Ermittlungsmängel vor, es hätten über einen Verbindungsbeamten Informationen über eine ausreichende Versorgungsmöglichkeit für Schilddrüsenproblematik eingeholt werden müssen. Niemand würde der bP Geld nach Armenien überweisen und sie sie einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt. I.
  22. Die bB erteilte über Anfrage am 30.11.2018 eine Auskunft an das Krankenhaus über den Aufenthaltsstatus der bP.römisch eins.
  23. Die bB erteilte über Anfrage am 30.11.2018 eine Auskunft an das Krankenhaus über den Aufenthaltsstatus der bP. I.
  24. Am 20.11.2019 langte eine Deutschkursbestätigung der bP 2 ein.römisch eins.
  25. Am 20.11.2019 langte eine Deutschkursbestätigung der bP 2 ein. I.
  26. Mit Schreiben vom 25.11.2020 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide der bP 1-3 zurückgezogen wird.römisch eins.
  27. Mit Schreiben vom 25.11.2020 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide der bP 1-3 zurückgezogen wird. I.
  28. Am 28.02.2020 und 02.03.2020 langten Unterlagen hinsichtlich des Verdachts, dass die bP 3 als Beitragstäter an einem Diebstahl beteiligt war, ein. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 04.06.2020 wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.römisch eins.
  29. Am 28.02.2020 und 02.03.2020 langten Unterlagen hinsichtlich des Verdachts, dass die bP 3 als Beitragstäter an einem Diebstahl beteiligt war, ein. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 04.06.2020 wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Am 12.04.2020 langte eine Anzeige gegen die bP 3 wegen Verstoßes gegen das Covid-Maßnahmengesetz ein. Demnach hat die bP entgegen den Bestimmungen einen Park betreten und dabei den Mindestabstand zu einer haushaltsfremden Person nicht eingehalten. So wurde die bP 3 von Polizisten dabei wahrgenommen, wie sie sich mit Hand und Kuss von einer anderen Person verabschiedete. Nach Belehrung und Versprechen, sofort getrennt den Heimweg anzutreten, gingen die beiden scheinbar unbelehrbaren Angezeigten jedoch wieder Schulter an Schulter weiter. I.
  30. Für den 30.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  31. Für den 30.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.11.2020 legten die bP vor: - Unterlagen zur Integration - Medizinische Unterlagen zur bP 1 - Behindertenpass bP 1 Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: - Zwei Unterstützungsschreiben, Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 02.10.2020 und vom 08.05.
  32. - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.
  33. Die bP bzw. der rechtsfreundliche Vertreter gaben hierzu sowie zur Einschätzung des Richters an: P1: Ich habe die Berichte gelesen, wir können nicht in Armenien leben. Dort wo ich wohne gibt es keine medizinische Versorgung und diese ist auf sehr schlechtem Niveau, ich muss 400 KM Fahren, um versorgt zu werden. Für jede Behandlung muss ich nach Jerewan fahren und dafür brauche ich sehr viel Geld. Hier gibt es Insulin in einer Verpackung, die auch von Blinden angewendet werden kann. In Armenien ist es eine Spritze aus dem
  34. JH. Hier kann ich mir das Insulin selbst geben, hier werde ich auch eine Augenprothese bekommen. Ich habe eine 20 -jährige Berufserfahrung und habe 27 Euro Pension. Für jedes Berufsjahr bekomme ich 1000 Dram. Es gibt auch ein Problem mit dem Auto. Hier helfen mir ein Taxifahrer, die Krankenschwester, sie führen mich an der Hand. In Armenien wird mich keiner an der Hand halten. Ich muss in Armenien für die Taxifahrt bezahlen. RI fragt den RV um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Bei schwerwiegenden Erkrankungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch Rückführung in den Herkunftsstaat ist auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen ist und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich, angesichts deren konkreter Kosten und Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen erreichbar wäre. Zu der angespannten, politischen Lage kommen in Armenien die Auswirkungen der Covid 19 Pandemie, die das Land massiv trifft und entsprechende Folge für die medizinische Versorgung und für die wirtschaftliche Lage hat. Die P1 wäre im Falle einer Rückkehr nach Armenien trotz Unterstützung seiner Familie, nicht in Stand für die hohen Kosten, der sein gesamtes restlichen Leben Medikation wegen der Dialyse aufzukommen. Ohne Einnahme der Medikamente besteht für ihn die reale Gefahr, einer rapiden lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Eine Rückführung nach Armenien stellt daher eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK dar. Die P1 ist auch Covid 19 Risikopatient. Regierungsvorlage, Bei schwerwiegenden Erkrankungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch Rückführung in den Herkunftsstaat ist auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen ist und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich, angesichts deren konkreter Kosten und Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen erreichbar wäre. Zu der angespannten, politischen Lage kommen in Armenien die Auswirkungen der Covid 19 Pandemie, die das Land massiv trifft und entsprechende Folge für die medizinische Versorgung und für die wirtschaftliche Lage hat. Die P1 wäre im Falle einer Rückkehr nach Armenien trotz Unterstützung seiner Familie, nicht in Stand für die hohen Kosten, der sein gesamtes restlichen Leben Medikation wegen der Dialyse aufzukommen. Ohne Einnahme der Medikamente besteht für ihn die reale Gefahr, einer rapiden lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Eine Rückführung nach Armenien stellt daher eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK dar. Die P1 ist auch Covid 19 Risikopatient. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen II.1.
  36. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  37. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  38. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
  39. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1-3 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP 1 -3 wurden in Karajan geboren und sind dort aufgewachsen. Die bP 1 und 2 haben dort die Grundschule besucht. Die bP 1 hat im Anschluss für 4 Semester eine Universität besucht und dann in einem Kupfer-Molybdänwerk zehn Jahre als Hilfsarbeiter und 16 Jahre als Mechaniker gearbeitet und so den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt. Der letzte Arbeitstag war der 31.05.2017, die bP 1 hat krankheitsbedingt gekündigt. Die bP 2 hat nach der Schule ein College für Buchhaltung absolviert. Sie hat in Armenien nicht gearbeitet und war Hausfrau. Die bP lebten bis zur Ausreise in der Stadt XXXX , welche ca. 330 km von Jerewan und ca. 30 km von XXXX entfernt ist, wo Dialysebehandlungen möglich sind.Die bP lebten bis zur Ausreise in der Stadt römisch 40 , welche ca. 330 km von Jerewan und ca. 30 km von römisch 40 entfernt ist, wo Dialysebehandlungen möglich sind. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die bP 1 hat noch Kontakt mit der Schwägerin, welche nunmehr allein in der Eigentumswohnung, in welcher die bP vor ihrer Ausreise lebten, lebt. Die Schwägerin ist Putzfrau, ihre Töchter sind verheiratet. Zwei Söhne der bP 1 im Altern von 25 und 27 Jahren leben zudem in Armenien und sind derzeit beim Militär beschäftigt. Vor dem Krieg arbeitete der ältere als Fahrer bei einem Industriebetrieb. Die Eltern der bP 2 leben in der Heimatstadt der bP in einer Eigentumswohnung. Die Eltern leben von der staatlichen Pension. Auch zwei Schwestern der bP 2 leben mit ihren Familien in Armenien. Zudem leben Onkel und Tanten der bP bzw. deren Familien in Armenien. Die Familienangehörigen leben in finanziell abgesicherten Verhältnissen. II.1.1.
  40. Die bP 1 leidet seit 15 Jahren an einer Diabetes mellitus Typ II und ist seit November 2017 (medizinische Befunde KH XXXX ) aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich). Zudem leidet sie an (Folge)erkrankungen, es liegen eine Netzhauterkrankung (Retionopathie) beider Augen, Augapfelschrumpfung, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit (Herzgefäße verkalkt), Herzkpappenfehler und Verengung der Oberschenkelarterie vor.römisch zwei.1.1.
  41. Die bP 1 leidet seit 15 Jahren an einer Diabetes mellitus Typ römisch zwei und ist seit November 2017 (medizinische Befunde KH römisch 40 ) aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich). Zudem leidet sie an (Folge)erkrankungen, es liegen eine Netzhauterkrankung (Retionopathie) beider Augen, Augapfelschrumpfung, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit (Herzgefäße verkalkt), Herzkpappenfehler und Verengung der Oberschenkelarterie vor. Der bP wurde bereits zweimal in Armenien ein Stent gesetzt und erhielt sie im Februar 2020 in Österreich einen weiteren (Herz und Oberschenkel). In Armenien wurde eine Silikonölfüllung bei Glaskörperblutung 2013 bzw. eine Vitrektomie links sowie eine Laserbehandlung der Augen 2015 durchgeführt. In Österreich wurde eine Vitrektomie rechts 2018 bei Glaskörperblutung durchgeführt. Es wurden beidseits Kunstlinsen (Pseudophakie) implantiert. Der bP 1 bzw. 3 wurde im August 2019 erklärt, dass das Augenlicht der bP 1 nicht mehr „rettbar“ ist, Ziel ist die Schmerzfreiheit. Eine Gastroskopie im Oktober 2020 blieb ohne Befund. Der Verdacht auf ein Schilddrüsenproblem konnte mit Befund vom 29.10.2020 nicht bestätigt werden. Zuletzt befand sich die bP 1 im Oktober 2020 für 3 Tage im Krankenhaus. Sie wurde im guten Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen. Sie erhält diverse Medikamente und sollte die Medikation mit ASS bzw. Dialyse lebenslang fortgeführt werden. Die bP wurde bereits in Armenien diversen Behandlungen, ua. in Jerewan unterzogen. Die weiteren Familienmitglieder sind gesund. Die von bP 1 genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und hat die bP 1 auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem sowie zu einer ca. 30 km entfernten Dialyse in einem Krankenhaus. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die bP 2 und 3 haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP 1 erhält eine Pension. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  42. Die bP halten sich seit 3 Jahren und 4 Monaten in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
  43. Die bP halten sich seit 3 Jahren und 4 Monaten in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und hat die bP 2 Deutschkurse besucht und die A1 Prüfung abgelegt, die A2 Prüfung wurde nicht bestanden. Die bP 1 hat keinerlei Deutschkurs absolviert. Die Deutschkenntnisse der bP 1 und 2 sind als sehr gering einzustufen. Die bP 2 arbeitete im Haushalt anderer Personen über Dienstleistungsschecks. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP 3 wurde 2 mal Anzeige erstattet (ua. Diebstahl und Verstoß gegen die Covid-Verordnung). Die bP 3 hat in Armenien die Schule bis zu Beginn der neunten Klasse besucht, diese jedoch aufgrund der Ausreise nicht mehr abgeschlossen. In Österreich besuchte sie für 2 Jahre eine neue Mittelschule sowie einen Polytechnischen Lehrgang und spricht sehr gut Deutsch. Sie hilft seit einem Monat bei Essen auf Rädern beim Roten Kreuz mit. Es liegen keine besonderen sozialen Bindungen der bP im Bundesgebiet vor. Die Identität der bP steht nicht fest. Bei den bP 2 und 3 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch die bP 1 schätzt sich selbst als eingeschränkt arbeitsfähig ein und ist sie mobil. II.1.
  44. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  45. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.2.
  46. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, generiert am 02.10.2020 Version 3römisch zwei.1.2.
  47. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, generiert am 02.10.2020 Version 3
  48. Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  49. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  50. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  51. und
  52. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vergleiche DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132, 28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard 27.9.2020) . Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 • CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 • DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020 • Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019 • FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020 • Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020 2.1 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 02.09.2020 Die sogenannte Republik Bergkarabach (’RBK’, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die ’Repu- blik Bergkarabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020) . Laut Angaben der Republik Arzach, umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km2, wobei hiervon 1.041 km2 unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR o.D.). Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich’ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises ’high-quality’Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html , Zugriff 23.4.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CW - Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Berg- karabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswa tch.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020 • EN - Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasian et.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 - Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS - Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus - Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-1 9-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • NKR - President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.pr esident.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 • PA - the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 1 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durchDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
  53. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral’, der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer’. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 2 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 3 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  54. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 4 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • TI - Transparency International

(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www. transparency.org/country/ARM , Zugriff 29.3.2019 • TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_F ULLDATA.zip , Zugriff 11.2.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 5 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clement Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 6 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 7 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 02.09.2020 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  1. bis zum
  2. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  3. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  4. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (AA 27.4.2020). Der Aufschub des Militärdienstes aus gesundheitlichen Gründen kann nach Absolvieren der entsprechenden medizinischen Untersuchungen in Armenien gewährt werden (RA EVN 6.2.2020). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  5. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 27.4.2020). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/4180407downl oad=true , Zugriff 7.5.2019 • VP - Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail. 9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 02.09.2020 Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
  6. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz" der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 27.4.2020). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-IN TERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020 8 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • USDOS - US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020 9 Todesstrafe Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https: //www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020 • Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/12762 61/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab , Zugriff 25.3.2019 10 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 27.4.2020). In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.3.2020). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 10.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-IN TERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 11 Relevante Bevölkerungsgruppen Letzte Änderung: 02.09.2020 11.1 Frauen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Dieses Verfassungsgebot umzusetzen gehört allerdings nicht zu den Prioritäten der Regierung. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Dieses Verfassungsgebot umzusetzen gehört allerdings nicht zu den Prioritäten der Regierung. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, FHFrauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) . Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wird nach allgemeinen Gesetzen über Gewaltanwendung verfolgt, obwohl die Behörden die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht wirksam untersuchen oder verfolgen (USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Beschwerden einzureichen. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020) . Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2019). Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Warnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft. Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt. Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.2.2020). Im World Gender Gap Index 2018 nahm Armenien Rang 98 von 149 Ländern ein (2017: 97 von 144; 2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 148) und politische Teilhabe (Rang 115) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung" mit dem
  7. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2019). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • CSVaW - Coalition to Stop Violence against Women
(2019): Annual Newsletter, January - December 2018, http://coalitionagainstviolence.org/wp-content/uploads/2019/03/annual -newsletter_en.pdf?x24321, Zugriff 26.3.2019 • CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatovic following hervisit toArmeniafrom 16 to 20 September 2018 [CommDH
(2019)1], https://www.ecoi.n et/en/fNe/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf , Zugriff 26.3.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • HRD - Human Rights Defender Of The Republic Of Armenia
(2018): Annual Communique on the Activities of the Human Rights Defender of the Republic of Armenia, and the State of Protection of Human Rights and Freedoms during the Year 2017, http://www.ombuds .am/resources/ombudsman/uploads/files/publications/b738f4eb767ab62bedef29f766fa9 ea0.pdf, Zugriff 26.3.2019 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommre ports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666 , Zugriff 26.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • WEF - World Economic Forum
(2019): Gender Gap Index 2018 - Armenia, http://report s.weforum.org/global-gender-gap-report-2018/data-explorer/#economy=ARM , Zugriff 13.3.2019 18 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 27.4.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vgl. USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vgl. TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vgl. EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vergleiche USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vergleiche TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vergleiche EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • Garda World (31.3.2020): Armenia: Government extends emergency restrictions due to COVID-19 March 31 - April 10 /update 6, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/3 27866/armenia-government-extends-emergency-restrictions-due-to-covid-19-march-31 -april-10-update-6 , Zugriff 24.4.2020 • Gov.am-The Government of the Republicof Armenia (o.D.): COVID-19 Travel restrictions, https://www.gov.am/en/covid-travel-restrictions/, Zugriff 24.4.2020 • TASS - Russländische Nachrichtenagentur (4.6.2020): Coronavirus situation in Armenia deteriorating — PM, https://tass.com/world/1163989 , Zugriff 5.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • USEMB - U.S. Embassy in Armenia (23.4.2020): COVID-19 Information, https://am.use mbassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 24.4.2020 • EN - Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/d ashboard-coronavirus-in-eurasia , Zugriff 4.6.2020 • RFE/RL- Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): COVID-19: Armenia Sees Growth In CasesAmid Lockdown Easing, https://www.rferl.org/a/covid-19-armenia-sees-growth-i n-virus-cases-amid-nationwide-lockdown-easing/30648237.html , Zugriff 5.6.2020 19 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 02.09.2020 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020).Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Quellen: • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001 , Zugriff 7.5.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5 .pdf, Zugriff 25.3.2019 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/

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