2 Verordnung 1306/2013 anerkannt werden, jedoch sei die Meldung des Eintritts eines höheren Gewaltereignisses
2 Verordnung 640/2014 binnen 15 Tagen schriftlich mitzuteilen.
3 und 5 der Horizontalen GAP-VO könnten sich Landwirte der Bezirksbauernkammer zur Hilfestellung bei der Antragstellung bedienen, jedoch müsse der Antrag selbst in weiterer Folge rechtzeitig bei der AMA als der zuständigen Behörde einlangen (Hinweis auf Art. 76 Abs. 2 VO 1306/2013). Es sei vorgesehen, dass die Meldung der Höheren Gewalt für gealpte Tiere online über www.eama.at erfolgt. Nähere Informationen dazu fänden die Almverantwortlichen im Merkblatt Almen und Gemeinschaftsweiden. Für die Berücksichtigung als Fall höherer Gewalt sei es unabdingbar, dass die Meldung der Behörde übermittelt wird und bei dieser auch tatsächlich eingeht. Im gegenständlichen Fall sei die Meldung nicht in der AMA eingelangt. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv beurteilt werden können.4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, eine Korrektur der Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebsliste der betreffenden Alm sei zwar am 1.7.2019 bei der Bezirksbauernkammer angelegt worden, jedoch dürfte verabsäumt worden sein, diese Meldung an die AMA abzusenden. Erst dadurch wäre der Meldevorgang abschließend beendet und die Meldung fristgerecht an die AMA übermittelt worden. Zwar könnten ein nachgewiesener Blitzschlag und der dadurch bedingte Tod eines gealpten Rindes als Fall Höherer Gewalt
Absatz 2, Verordnung 1306 aus 2013, anerkannt werden, jedoch sei die Meldung des Eintritts eines höheren Gewaltereignisses
, Absatz 2, Verordnung 640 aus 2014, binnen 15 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 3 und 5 der Horizontalen GAP-VO könnten sich Landwirte der Bezirksbauernkammer zur Hilfestellung bei der Antragstellung bedienen, jedoch müsse der Antrag selbst in weiterer Folge rechtzeitig bei der AMA als der zuständigen Behörde einlangen (Hinweis auf Artikel 76, Absatz 2, VO 1306 aus 2013,). Es sei vorgesehen, dass die Meldung der Höheren Gewalt für gealpte Tiere online über www.eama.at erfolgt. Nähere Informationen dazu fänden die Almverantwortlichen im Merkblatt Almen und Gemeinschaftsweiden. Für die Berücksichtigung als Fall höherer Gewalt sei es unabdingbar, dass die Meldung der Behörde übermittelt wird und bei dieser auch tatsächlich eingeht. Im gegenständlichen Fall sei die Meldung nicht in der AMA eingelangt. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv beurteilt werden können.
1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen
1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl
Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag: a) Verhältnis zwischen dem
Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl; a) Verhältnis zwischen dem
Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl; b) Verhältnis zwischen dem
Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der
Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. b) Verhältnis zwischen dem
Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der
Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. […]. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. […].“
1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000 – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19: „Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass a) das Datum bzw. der Zeitraum
Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde; b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße
640/2014 festgestellt wurden.b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße
640 aus 2014, festgestellt wurden. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007: Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994 vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden. […]
1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. 1. An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie ist ab Antragsjahr 2015 eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“) getreten. In Österreich kann
Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
1 VO (EU) 640/2014 behält ein Begünstigter, der aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen kann, seinen Beihilfeanspruch für die Tiere, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en); dies jedoch nur unter der Voraussetzung des Abs. 2, dass solche Fälle der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt werden.3.
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, behält ein Begünstigter, der aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen kann, seinen Beihilfeanspruch für die Tiere, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en); dies jedoch nur unter der Voraussetzung des Absatz 2,, dass solche Fälle der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von Höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind; vgl. VwGH vom 11.11.2005, 2005/17/0086). Somit wäre im Beschwerdefall vom Vorliegen von höherer Gewalt aufgrund Blitzschlag auszugehen, jedoch ist innerhalb der vorgesehenen Frist keine Meldung an die Behörde erfolgt, dass die Verendung auf Blitzschlag zurückzuführen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die von Amts wegen zu erforschen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von Höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind; vergleiche VwGH vom 11.11.2005, 2005/17/0086). Somit wäre im Beschwerdefall vom Vorliegen von höherer Gewalt aufgrund Blitzschlag auszugehen, jedoch ist innerhalb der vorgesehenen Frist keine Meldung an die Behörde erfolgt, dass die Verendung auf Blitzschlag zurückzuführen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die von Amts wegen zu erforschen. Daran ändert auch nichts, wenn das entsprechende Versäumnis vom Almobmann oder der Bezirksbauernkammer zu verantworten ist. Diese sind Prozessbevollmächtigte bzw. Hilfsorgane des Almauftreibers. Ihre Handlungen sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt kann daher nicht anerkannt werden. 4.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2237296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.