Obsah (11)
Art. 133§ 39§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 41§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW114 2238171-1 Spruch, W114 2238171-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.07.2019 erstellte XXXX , XXXX XXXX , im Auftrag von XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) zur GZ 94-1/2019 einen Plan hinsichtlich einer Grundstücksteilung, wobei ein Teil des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin abgeteilt werden sollte und mit dem Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin vereinigt werden sollte. Sowohl das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin als auch das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin standen damals im Eigentum der Beschwerdeführerin. Während damals das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin bereits dem Grenzkataster angehörte, befand sich das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin (damals) nur im Grundsteuerkataster.
- Am 16.07.2019 erstellte römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , im Auftrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) zur GZ 94-1/2019 einen Plan hinsichtlich einer Grundstücksteilung, wobei ein Teil des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin abgeteilt werden sollte und mit dem Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin vereinigt werden sollte. Sowohl das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin als auch das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin standen damals im Eigentum der Beschwerdeführerin. Während damals das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin bereits dem Grenzkataster angehörte, befand sich das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin (damals) nur im Grundsteuerkataster. Das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin grenzt an die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40, 1176/47, in einem Punkt (der bereits damals Teil des Grenzkatasters war) 1176/39, 1176/22, 1176/21 und 1512, jeweils KG 75441 St. Martin. Neben dem Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin befanden sich damals auch bereits die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48 und 1176/40, jeweils KG 75441 St. Martin im Grenzkataster. Die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin, die nur dem Grundsteuerkataster angehörten, standen damals im Eigentum der Beschwerdeführerin. In dieser Angelegenheit fand unter Leitung von XXXX am 15.03.2018 von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/22 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin, bzw. in Anwesenheit eines Vertreters der Stadt Villach als Eigentümer der angrenzenden Straße mit der Gst.Nr. 1512 KG 75441 St. Martin, eine Grenzverhandlung statt. In dieser Angelegenheit fand unter Leitung von römisch 40 am 15.03.2018 von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/22 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin, bzw. in Anwesenheit eines Vertreters der Stadt Villach als Eigentümer der angrenzenden Straße mit der Gst.Nr. 1512 KG 75441 St. Martin, eine Grenzverhandlung statt. Der Grenzverlauf der Grenzen der betroffenen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin ergab sich dabei aus der der Grenzverhandlung zugrundeliegenden Planskizze von XXXX vom 15.03.
- Der Grenzverlauf der beiden Grundstücke wurde in der Grenzverhandlung beschrieben und besprochen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Stadt Villach als Eigentümerin der benachbarten Straße mit der Gst.Nr. 1512 KG 75441 St. Martin stimmten ausdrücklich dem durch die Planskizze festgelegten Grenzverlauf zu. Sie unterfertigten
43 Abs. 5 und 6 VermG die im Protokoll enthaltene Zustimmungserklärung. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40 und 1176/39 (hinsichtlich eines einzigen Punktes, der bereits im Grenzkataster enthalten ist), jeweils KG 75441 St. Martin, wurden mit dem Hinweis, dass diese Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten sind, weder zur mündlichen Grenzverhandlung geladen bzw. beigezogen noch wurden sie im Zuge eines Parteiengehörs davon verständigt.Der Grenzverlauf der Grenzen der betroffenen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin ergab sich dabei aus der der Grenzverhandlung zugrundeliegenden Planskizze von römisch 40 vom 15.03.2018. Der Grenzverlauf der beiden Grundstücke wurde in der Grenzverhandlung beschrieben und besprochen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Stadt Villach als Eigentümerin der benachbarten Straße mit der Gst.Nr. 1512 KG 75441 St. Martin stimmten ausdrücklich dem durch die Planskizze festgelegten Grenzverlauf zu. Sie unterfertigten
43 Absatz 5 und 6 VermG die im Protokoll enthaltene Zustimmungserklärung. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40 und 1176/39 (hinsichtlich eines einzigen Punktes, der bereits im Grenzkataster enthalten ist), jeweils KG 75441 St. Martin, wurden mit dem Hinweis, dass diese Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten sind, weder zur mündlichen Grenzverhandlung geladen bzw. beigezogen noch wurden sie im Zuge eines Parteiengehörs davon verständigt.
- Am 30.07.2019 stellte XXXX beim zuständigen Vermessungsamt Villach im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheinigung seines Planes vom 16.07.2019 zur GZ 94-1/
- Dazu legte XXXX nicht nur den Plan vom 16.07.2019, sondern auch insbesondere auch ein dazu gehörendes Koordinatenverzeichnis aller relevanten Grenzpunkte der Grenzen der betroffenen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin, und das Protokoll der Grenzverhandlung vom 15.03.2018 samt den dabei abgegebenen Zustimmungserklärungen (auch von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt) vor.
- Am 30.07.2019 stellte römisch 40 beim zuständigen Vermessungsamt Villach im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheinigung seines Planes vom 16.07.2019 zur GZ 94-1/
- Dazu legte römisch 40 nicht nur den Plan vom 16.07.2019, sondern auch insbesondere auch ein dazu gehörendes Koordinatenverzeichnis aller relevanten Grenzpunkte der Grenzen der betroffenen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin, und das Protokoll der Grenzverhandlung vom 15.03.2018 samt den dabei abgegebenen Zustimmungserklärungen (auch von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt) vor.
- Aufgrund einer positiven Prüfung durch das Vermessungsamt Villach der XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen am 31.07.2019 wurden diese als vollständig und richtig beurteilt und damit mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 12.08.2019 zur Geschäftsfallnummer 1870/2019/75, der Plan von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019,
§ 39Verm
G bescheinigt. Diese Bescheinigung war auch die Voraussetzung dafür, dass die Grundstücksteilung im Grundbuch durchgeführt werden konnte.3. Aufgrund einer positiven Prüfung durch das Vermessungsamt Villach der römisch 40 im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen am 31.07.2019 wurden diese als vollständig und richtig beurteilt und damit mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 12.08.2019 zur Geschäftsfallnummer 1870/2019/75, der Plan von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019,
Paragraph 39, VermG bescheinigt. Diese Bescheinigung war auch die Voraussetzung dafür, dass die Grundstücksteilung im Grundbuch durchgeführt werden konnte. Gegen diesen Bescheid – und damit auch gegen das mit dem bescheinigten Plan verbundenen Koordinatenverzeichnis wurde auch von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben.
- Auf der Grundlage der Bescheinigung durch das Vermessungsamt Villach wurde die Grundstücksteilung grundbücherlich durchgeführt. Am 07.10.2019 langte im Vermessungsamt Villach ein entsprechender positiver Grundbuchsbeschluss des Grundbuchgerichtes zu TZ 9821/2019/752 ein.
- Da neben den erforderlichen Zustimmungserklärungen aller betroffenen Grundstückseigentümer auch der Beschluss des Grundbuchgerichtes (TZ: 9821/2019/752) und damit alle Voraussetzungen für eine gesetzlich geforderte Umwandlung
§ 17Z 3 Verm
G vorlagen, wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 31.10.2019, Geschäftsfallnummer 1880/2019/75 das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17, KG 75441 St. Martin, von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.5. Da neben den erforderlichen Zustimmungserklärungen aller betroffenen Grundstückseigentümer auch der Beschluss des Grundbuchgerichtes (TZ: 9821/2019/752) und damit alle Voraussetzungen für eine gesetzlich geforderte Umwandlung
Paragraph 17, Ziffer 3, VermG vorlagen, wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 31.10.2019, Geschäftsfallnummer 1880/2019/75 das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17, KG 75441 St. Martin, von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 04.11.2019 zugestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2019, eingelangt beim Vermessungsamt Villach am 08.11.2019 rechtzeitig Beschwerde. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 01.12.2019 begründete sie ihre Beschwerde lapidar damit, dass „die Voraussetzungen für die Einverleibung des Grundstückes 1176/17 (KG 75441 St. Martin) in den rechtsverbindlichen Grenzkataster nicht vorliegen würden.“
- Das Vermessungsamt Villach seinerseits erließ am 19.12.2019 zur Geschäftszahl 1880/2019/75, eine Beschwerdevorentscheidung, wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zusammenfassend wiederholte das Vermessungsamt Villach, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17, KG 75441 St. Martin, vorliegen würden. Hinsichtlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen wurde auf die in der Grenzverhandlung vom 15.03.2018 von der Stadt Villach und der BF geleisteten Zustimmungen hingewiesen. Unterschriften der Eigentümer anderer benachbarter Grundstücke wären nicht erforderlich, weil die entsprechenden Grundstücke bzw. Grenzpunkte bereits im Grenzkataster enthalten wären und die entsprechenden Grenzpunkte bei einem Koordinatenvergleich als ident festgestellt worden wären. Zudem wäre das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17, KG 75441 St. Martin, auch deswegen umzuwandeln gewesen, da der abgetrennte Grundstücksteil mit einer Fläche von 85 m2 vor der Grundstücksteilung als Teil des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 bereits Teil des Grenzkatasters gewesen sei. Der VwGH habe dazu in seinem Erkenntnis vom 20.01.1987, 86/04/0110, klargestellt, dass eine einmal im Grenzkataster enthaltene Fläche mit einer Größe von mehr als 50 m2 (Ausnahmeregelung des § 32 b VermG) nicht aus dem Grenzkataster entlassen werden könnte.Zudem wäre das Grundstück mit der Gst.Nr. 1176/17, KG 75441 St. Martin, auch deswegen umzuwandeln gewesen, da der abgetrennte Grundstücksteil mit einer Fläche von 85 m2 vor der Grundstücksteilung als Teil des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 bereits Teil des Grenzkatasters gewesen sei. Der VwGH habe dazu in seinem Erkenntnis vom 20.01.1987, 86/04/0110, klargestellt, dass eine einmal im Grenzkataster enthaltene Fläche mit einer Größe von mehr als 50 m2 (Ausnahmeregelung des Paragraph 32, b VermG) nicht aus dem Grenzkataster entlassen werden könnte.
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2019 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 31.12.2019, eingelangt im Vermessungsamt Villach, stellte die BF einen Vorlageantrag. Zusammenfassend führte die BF aus, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Umwandlung nicht vorliegen würden, weil die angrenzenden Grundstücke mit den GstNrn. 1176/39, 1176/22 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin, nicht im Grenzkataster enthalten wären, das Flächenausmaß strittig sei und sie selbst eine Zustimmungserklärung nicht abgegeben habe.
- Mit Schreiben des Vermessungsamtes Villach vom 04.06.2020, GZ 1880/2019/75, wurden am 08.06.2020 die Beschwerde, der Vorlageantrag, der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
- Parallel dazu wurde auch eine Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75, betreffend die Abweisung eines Antrages der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47, 1176/48 und .429 der KG 75441 St. Martin, übermittelt. Diese Beschwerde ist Gegenstand eines weiteren beim BVwG zur Geschäftszahl W114 2231768-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens und wird mit gesondertem Erkenntnis des BVwG entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 12.08.2019, Geschäftsfallnummer 1870/2019/75, wurde der Plan von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019,
§ 39Verm
G bescheinigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.1.1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 12.08.2019, Geschäftsfallnummer 1870/2019/75, wurde der Plan von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019,
Paragraph 39, VermG bescheinigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig. 1.
- Teil des Planes von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, ist auch ein Koordinatenverzeichnis, aus dem die Grenzpunkte und der exakte und rechtsverbindliche Grenzverlauf der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin entnommen werden kann.1.
- Teil des Planes von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, ist auch ein Koordinatenverzeichnis, aus dem die Grenzpunkte und der exakte und rechtsverbindliche Grenzverlauf der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin entnommen werden kann. Im Vorfeld der Planbescheinigung wurden vom Vermessungsamt Villach auch die Koordinaten der betroffenen Grundstücke im Grenzkataster mit den entsprechenden Koordinaten im Plan von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, verglichen. Auch vom erkennenden Gericht wurden diese Koordinaten noch einmal verglichen. Es wurde ausnahmslos eine Übereinstimmung festgestellt.Im Vorfeld der Planbescheinigung wurden vom Vermessungsamt Villach auch die Koordinaten der betroffenen Grundstücke im Grenzkataster mit den entsprechenden Koordinaten im Plan von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, verglichen. Auch vom erkennenden Gericht wurden diese Koordinaten noch einmal verglichen. Es wurde ausnahmslos eine Übereinstimmung festgestellt. 1.
- Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin erfolgt durch eine geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 32286, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 32287, 21116, 8906 und zurück zu
- Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin erfolgt durch eine geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 8904, 711, 700, 659, 32286 und zurück zu
- 1.
- Alle erforderlichen Zustimmungen von Grundstückseigentümern zum Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin liegen vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung am 15.03.2018 ausdrücklich durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung
43 Abs. 5 und 6 VermG zu diesem Grenzverlauf zugestimmt. 1.4. Alle erforderlichen Zustimmungen von Grundstückseigentümern zum Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin liegen vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung am 15.03.2018 ausdrücklich durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung
43 Absatz 5 und 6 VermG zu diesem Grenzverlauf zugestimmt. Sofern die BF die Auffassung vertreten sollte, dass sie eine Zustimmung zum Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit den Gst.Nrn. 1176/48 und 1176/40, jeweils KG 75441 St. Martin, einerseits und ihren eigenen Grundstücken mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin, andererseits nicht erteilt haben sollte, wird auf die Umwandlungsverfahren betreffend den Plan von XXXX , GZ 1015/81 vom 12.06.1981 (hinsichtlich der Umwandlung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/40 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin) bzw. betreffend den Plan von XXXX , GZ 3264/06 vom 06.06.2006 (hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/48 KG 75441 St. Martin) hingewiesen. In den zugrundeliegenden Umwandlungsverfahren wurde auch die Zustimmung von der Eigentümerin der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin, und damit auch von der Beschwerdeführerin erteilt.Sofern die BF die Auffassung vertreten sollte, dass sie eine Zustimmung zum Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit den Gst.Nrn. 1176/48 und 1176/40, jeweils KG 75441 St. Martin, einerseits und ihren eigenen Grundstücken mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin, andererseits nicht erteilt haben sollte, wird auf die Umwandlungsverfahren betreffend den Plan von römisch 40 , GZ 1015/81 vom 12.06.1981 (hinsichtlich der Umwandlung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/40 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin) bzw. betreffend den Plan von römisch 40 , GZ 3264/06 vom 06.06.2006 (hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/48 KG 75441 St. Martin) hingewiesen. In den zugrundeliegenden Umwandlungsverfahren wurde auch die Zustimmung von der Eigentümerin der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin, und damit auch von der Beschwerdeführerin erteilt. 1.
- Von der Beschwerdeführerin unbestritten langte im Vermessungsamt Villach am 07.10.2019 zu TZ 9821/2019/752 ein positiver Grundbuchsbeschluss des Grundbuchgerichtes betreffend die Teilung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin und Zuschlag zum Grundstück mit der GstNr. 1176/17 KG 75441 St. Martin ein. 1.
- Durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch kann festgestellt werden, dass der vom Vermessungsamt Villach bescheinigte Plan von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, grundbücherliche durchgeführt wurde.1.
- Durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch kann festgestellt werden, dass der vom Vermessungsamt Villach bescheinigte Plan von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, grundbücherliche durchgeführt wurde.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Villach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit. Weder der Sachverhalt noch die getroffenen Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das BVwG entscheidet
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand Das Vermessungsamt Villach hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019, Geschäftsfallnummer 1880/2019/75, mit „Beschwerdevorentscheidung“ vom 19.12.2019, Geschäftszahl 1880/2019/75, bestätigt. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das Vermessungsamtes Villach auch tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2018 stand es dem Vermessungsamt Villach frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, stand es dem Vermessungsamt Villach frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Der Grenzkataster §
- Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:,
- zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“„§ 11.
(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken
den Grundbuchsbeschlüssen,2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung
§ 39
und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung
§ 41oder § 43 Abs. 6.[…].“, „§ 11.
(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind, 1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken
den Grundbuchsbeschlüssen,, 2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung
Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und, 3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung
Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6, […].“ „Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
§ 1Z 1 lit. a vorhanden ist.“
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.“ „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt […]
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, […].“ „§ 20.
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.„§ 20.
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes. […].“ 3.
- Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Aus den oben angeführten §§ 17 Abs. 3 und 20 Abs. 1 VermG ist objektiv betrachtet unbestreitbar und unmissverständlich zu entnehmen, dass das örtlich zuständige Vermessungsamt im Falle eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung von Grundstücken (die nicht im Grenzkataster enthalten sind), deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, eine Umwandlung dieser Grundstückes mit Bescheid von Amts wegen vorzunehmen hat.Aus den oben angeführten Paragraphen 17, Absatz 3 und 20 Absatz eins, VermG ist objektiv betrachtet unbestreitbar und unmissverständlich zu entnehmen, dass das örtlich zuständige Vermessungsamt im Falle eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung von Grundstücken (die nicht im Grenzkataster enthalten sind), deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, eine Umwandlung dieser Grundstückes mit Bescheid von Amts wegen vorzunehmen hat. § 17 VermG verpflichtet das entsprechend örtlich zuständige Vermessungsamt (in der gegenständlichen Angelegenheit: Vermessungsamt Villach) eine amtswegige Umwandlung des entsprechenden Grundstückes in den Grenzkataster vorzunehmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen:Paragraph 17, VermG verpflichtet das entsprechend örtlich zuständige Vermessungsamt (in der gegenständlichen Angelegenheit: Vermessungsamt Villach) eine amtswegige Umwandlung des entsprechenden Grundstückes in den Grenzkataster vorzunehmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen: Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Beschlusses des Grundbuchgerichtes sowie grundbücherliche Durchführung des vom Vermessungsamtes bescheinigten Planes vorliegen. Wie aus den Feststellungen dieser Entscheidung entnommen werden kann, liegen alle drei Voraussetzungen für die verpflichtend amtswegig vorzunehmende Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin unbestreitbar vor. Weitere Voraussetzungen, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet werden, können den rechtlichen zur Anwendung gelangenden Vorschriften nicht entnommen werden. Insbesondere kann keiner Bestimmung entnommen werden, dass alle dem umzuwandelnden Grundstück angrenzenden Grundstücke notwendigerweise ebenfalls bereits im Grenzkataster enthalten sein müssen. Nach dem exakten Wortlaut von §§ 17 Abs. 3 und 20 Abs. 1 VermG muss bei einer amtswegig vorzunehmenden Umwandlung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in den Grenzkataster von der den Bescheid erlassenden Behörde nicht geprüft werden, ob eine Zustimmung der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin des betroffenen Grundstückes vorliegt. Eine solche muss jedoch zwangsweise vorliegen, weil andererseits auch einer von ihr bzw. in ihrem Auftrag beantragten Planbescheinigung eine Genehmigung hätte versagt werden müssen.Nach dem exakten Wortlaut von Paragraphen 17, Absatz 3 und 20 Absatz eins, VermG muss bei einer amtswegig vorzunehmenden Umwandlung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in den Grenzkataster von der den Bescheid erlassenden Behörde nicht geprüft werden, ob eine Zustimmung der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin des betroffenen Grundstückes vorliegt. Eine solche muss jedoch zwangsweise vorliegen, weil andererseits auch einer von ihr bzw. in ihrem Auftrag beantragten Planbescheinigung eine Genehmigung hätte versagt werden müssen. Wenn die BF in ihren Ausführungen ihre eigene Zustimmung zum auch in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Grenzverlauf ihres eigenen Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin leugnet, nimmt sie offenbar nicht zur Kenntnis, dass sie selbst mit ihrer eigenen Unterfertigung der Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG in der Grenzverhandlung am 15.03.2018 diese Willenserklärung eindeutig abgab. Wenn die BF in ihren Ausführungen ihre eigene Zustimmung zum auch in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Grenzverlauf ihres eigenen Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin leugnet, nimmt sie offenbar nicht zur Kenntnis, dass sie selbst mit ihrer eigenen Unterfertigung der Zustimmungserklärung gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG in der Grenzverhandlung am 15.03.2018 diese Willenserklärung eindeutig abgab. Sofern die Beschwerdeführerin eine von ihr beantragte Berichtigung des Grenzkatasters geltend macht, wird vom erkennenden Gericht auf ein dazu unter der BVwG-Geschäftszahl W114 2231768-1 anhängiges Beschwerdeverfahren hingewiesen, welches vom erkennenden Gericht gesondert in einem eigenen Erkenntnis entschieden wird.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2238171.1.00