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{'item': 'W137 2233855-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW137 2233855-6 Spruch, W180 2233855-6/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 22.09.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2011 gab der BF als Fluchtgrund an, dass sein Vater, der Berufssoldat gewesen sei, von den Taliban bei einer Kampfhandlung getötet worden sei. Der BF habe Angst gehabt, dass er als ältester Sohn der Familie ebenfalls getötet werden würde und habe Afghanistan einen Monat nach dem Tod seines Vaters verlassen. In der Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 02.12.2011 beantwortete der BF die Frage, wie und wann sein Vater ums Leben gekommen sei, damit, dass sein Vater Soldat gewesen und bei einem Gefecht vor ca. zwei Jahren ums Leben gekommen sei. Seine Ausreise begründete der BF in der Einvernahme durch das Bundesasylamt damit, dass seine Familie nicht genug Geld gehabt hätte. Er sei gezwungen gewesen, in den Iran zu reisen, um dort Arbeit zu suchen. Seine Mutter habe ihn gesagt, er solle in den Iran gehen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2014 wurde seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen; seiner Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde hingegen stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 22.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 22.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 25.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die mit Erkenntnis vom 04.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.08.2018 in Rechtskraft. In späterer Folge wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2020 gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen.
  5. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 25.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die mit Erkenntnis vom 04.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.08.2018 in Rechtskraft. In späterer Folge wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2020 gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG widerrufen.
  6. Während sich der BF in Strafhaft befand wurde ihm Parteiengehör zur geplanten Anordnung einer Schubhaft gewährt, seine Stellungnahme langte jedoch nicht innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist von sieben Tagen bei der Behörde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintraten. Seit 22.04.2020 wird der BF nunmehr in Schubhaft angehalten.
  7. Während sich der BF in Strafhaft befand wurde ihm Parteiengehör zur geplanten Anordnung einer Schubhaft gewährt, seine Stellungnahme langte jedoch nicht innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist von sieben Tagen bei der Behörde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2020 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintraten. Seit 22.04.2020 wird der BF nunmehr in Schubhaft angehalten.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.08.2020, 18.09.2020, 13.10.2020 und 10.11.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.
  9. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2020 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde ausgeführt, dass derzeit keine zwangsweisen Einzelabschiebungen nach Afghanistan stattfinden würden, da Afghanistan aktuell keine afghanischen Staatsangehörigen im Rahmen einer Einzelabschiebung annehme. Es sei aber eine Frontex-Charterrückführung, an der sich Österreich als PMS (Participating Member State) beteilige, für Dezember 2020 geplant. Der BF sei am 11.11.2020 auf diesen Charterflug gebucht worden. Die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer sei somit gegeben. Der Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei seitens der afghanischen Botschaft schon mit 15.05.2020 die Zustimmung erteilt worden. Weiterhin sei aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass ein dringender Sicherungsbedarf gegeben sei. Wesentliche Änderungen seien seit der letzten Aktenvorlage nicht aufgetreten.
  10. Mit Schreiben vom 04.12.2020 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF am 03.12.2020 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Schubhaft sei gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten worden. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen sei in einem Aktenvermerk vom 03.12.2020 festgehalten und der Aktenvermerk dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesamt legte den Aktenvermerk vom 03.12.2020, die Übernahmebestätigung vom selben Tag und die Niederschrift der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 03.12.2020 vor.
  11. Mit Schreiben vom 04.12.2020 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF am 03.12.2020 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Schubhaft sei gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten worden. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen sei in einem Aktenvermerk vom 03.12.2020 festgehalten und der Aktenvermerk dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesamt legte den Aktenvermerk vom 03.12.2020, die Übernahmebestätigung vom selben Tag und die Niederschrift der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 03.12.2020 vor. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF in der Erstbefragung am 03.12.2020 Folgendes an: „Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ich von meiner Familie mit dem Tod bedroht werde. Mein Vater ist am Leben. Ich hatte fälschlicherweise bei meinem ersten Asylverfahren angegeben, dass er bereits tot ist. Mein Vater hat erfahren, dass ich in Österreich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde. Damals war ich psychisch beeinträchtigt, als ich das getan habe, ich hatte die Kontrolle über mich verloren. Ich weiß nicht, was mit mir passiert ist, dass ich das getan habe. Ich hatte in meinem Heimatland Geschlechtsverkehr mit Tieren und wurde deswegen von meiner Familie verstoßen und man hat mich zum Tode verurteilt. Man wollte mich erhängen.“ Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der BF: „Mein Vater und meine Familie werden mich umbringen. Wegen der Taten, die hier und in meinem Heimatland begangen habe.“ Weiters teilte das Bundesamt im genannten Schreiben vom 04.12.2020 mit, dass eine Information im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG bezüglich des für Dezember geplanten Abschiebetermins an den BF nicht ergangen sei. Weiters teilte das Bundesamt im genannten Schreiben vom 04.12.2020 mit, dass eine Information im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG bezüglich des für Dezember geplanten Abschiebetermins an den BF nicht ergangen sei. Aufgrund der kurzen Zeitdauer bis zum Abschiebetermin im Dezember sei es nach Rücksprache mit der das Folgeverfahren führenden Erstaufnahmestelle derzeit nicht realistisch, noch vor diesem Termin eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu erwirken. Aus der Charterplanung für das nächste Quartal ergebe sich aber, dass weitere Frontex-Charterrückführungen nach Afghanistan mit Beteiligung Österreichs im ersten Quartal 2021 vorgesehen seien.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.12.2020, W180 2233855-5/5E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei auch mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG sowie dem potenziellen Vorliegen der Voraussetzungen einer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG auseinandergesetzt. Die Missbräuchlichkeit der Antragstellung (Asylfolgeantrag) wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei auch mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG sowie dem potenziellen Vorliegen der Voraussetzungen einer Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auseinandergesetzt. Die Missbräuchlichkeit der Antragstellung (Asylfolgeantrag) wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.
  13. Mit Schreiben vom 23.12.2020 hat das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgelegt und ausgeführt, dass aktuell keine Einzelabschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung im Dezember 2020 durch einen Asylfolgeantrag vereitelt. Ein weiterer Charter sei für Februar 2021 geplant. Eine Abschiebung innerhalb des gesetzlich zulässigen Anhaltezeitraumes sei weiterhin realistisch. Der Beschwerdeführer sei dreimal in Hungerstreik getreten, die Fluchtgefahr sei nach wie vor gegeben.
  14. Mit Schreiben vom 28.12.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom gegenständlichen Prüfungsverfahren verständigt und das Vorlageschreiben des Bundesamtes zur Stellungnahme übermittelt. Festgehalten wurde dabei auch, dass mit einer raschen Entscheidung im Asylfolgeverfahren zu rechnen sei. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag (nachweislich) persönlich übernommen. Er hat dazu bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen:
  16. Zum Verfahrensgang (I.
  17. – I.10.)
  18. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  19. – römisch eins.10.) Der unter Punkt I.
  20. – I.
  21. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  22. – römisch eins.
  23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  24. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  25. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über kein Reisedokument, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde von der afghanischen Vertretungsbehörde zugesagt. 2.
  26. Der BF wird seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten, zuvor verbüßte er eine Freiheitsstrafe. In Kenntnis einer für 15.12.2020 geplanten Charter-Abschiebung hat er am 03.12.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.2.
  27. Der BF wird seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten, zuvor verbüßte er eine Freiheitsstrafe. In Kenntnis einer für 15.12.2020 geplanten Charter-Abschiebung hat er am 03.12.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 2.
  28. Im Asylfolgeverfahren wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt. Das diesbezügliche Verfahren ist seit 18.12.2020 (W191 1423931-2) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu. 2.
  29. Im Asylfolgeverfahren wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt. Das diesbezügliche Verfahren ist seit 18.12.2020 (W191 1423931-2) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu. 2.
  30. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  31. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 3.
  32. Gegen den BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, am Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme wirkte der BF nicht mit. 3.
  33. Der BF stellte am 03.12.2020 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  34. Der BF befand sich von 20.
  35. bis 23.07.2020, von 30.
  36. bis 01.08.2020 sowie von 02.
  37. bis 03.09.2020 im Hungerstreik. Er hat diesen jeweils freiwillig wieder beendet. 3.
  38. Der BF verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Kontakte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. 3.
  39. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf: Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im November 2017 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) verurteilt. Vor seiner bedingten Entlassung im April 2020 befand er sich beinahe drei Jahre lang in Untersuchungs- oder Strafhaft.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im November 2017 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) verurteilt. Vor seiner bedingten Entlassung im April 2020 befand er sich beinahe drei Jahre lang in Untersuchungs- oder Strafhaft. Der Verurteilung liegt folgender gerichtlich festgestellter Sachverhalt zugrunde: Der BF verließ am Tag der Tat seine Wohnung bereits mit dem Vorsatz, an einer Frau, notfalls mit Gewalt, einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als er in einem öffentlichen Park eine leicht bekleidete junge Frau, die gerade auf der Wiese liegend ein Sonnenbad nahm, sah, beschloss er sein Vorhaben durchzuführen. Er versuchte sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sich auf sie legte, sie an den Schultern zu Boden drückte und mit den Händen ihre Beine auseinander drückte sowie versuchte, seine Hose zu öffnen, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb. Dem Opfer gelang es, den BF von sich wegzustoßen und davon zu robben. Zwei Zeugen kamen dem Opfer, das laut um Hilfe schrie, zu Hilfe und zogen dem BF endgültig von seinem Opfer weg. Der Beweiswürdigung des Gerichts ist zu entnehmen, dass der BF die Tat sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Anfang an gestand, jedoch versuchte, sich auf eine Geisteskrankheit auszureden. Seinen Behauptungen zu Symptomen einer geistigen Beeinträchtigung war aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen jedoch nicht zu folgen und das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit festzustellen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd.
  40. Zur Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung am 15.12.2020 durch Stellung eines Asylfolgeantrags vereitelt. Weitere Charter-Abschiebungen nach Afghanistan sind ab Februar 2021 geplant. Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren kommt dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zu. Mit einer Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht ist binnen weniger Wochen zu rechnen. Selbst bei einer Behebung dieser Aberkennung durch das Bundesverwaltungsgericht ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt mit einem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens innerhalb weniger Monate – sohin noch deutlich innerhalb der zulässigen Anhaltedauer - realistisch zu rechnen.
  41. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes nach Anordnung der Schubhaft ein Rechtsberater amtswegig beigegeben. Diese Beigabe bezieht sich auf den gesamten Anhaltezeitraum in Schubhaft und inkludiert auch jenen Zeitraum, in dem das Gesetz eine regelmäßige engmaschige Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung vorsieht. Zu den Aufgaben des Rechtsberaters gehört auch die Information über das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzsystem im Zusammenhang mit der Anhaltung in Schubhaft – insbesondere auch über das System der amtswegigen „Haftprüfung“ durch das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht.
  42. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  43. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des BF betreffend.
  44. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  45. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den bisherigen Angaben des BF in seinem Asylverfahren, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, steht insofern fest, als sich aus dem Protokoll über die Vorführung des BF vor die afghanische Vertretungsbehörde ergibt, dass der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. 2.
  46. Dass der BF seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
  47. Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz stützen sich auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.12.2020 und den dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 03.12.
  48. 2.
  49. Es haben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Anhaltedatei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim BF eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Auch am 17.12.2020 (Einvernahme im Asylfolgeverfahren) erwähnte der Beschwerdeführer lediglich eine schon länger bestehende Medikation. Überdies befand sich der Beschwerdeführer vor der Schubhaft über fast drei Jahre durchgehend in Gerichtshaft. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  50. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 3.
  51. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides. Dass der BF am Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt hat steht insofern fest, als sich aus diesem Bescheid ergibt, dass er im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat. 3.
  52. Dass zum Zeitpunkt, als der BF einen zweiten Asylantrag stellte, gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, ergibt sich aus der diesbezüglich nie bestrittenen Aktenlage. 3.
  53. Die Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen sich der BF im Hungerstreik befand, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen über Beginn und Ende des jeweiligen Hungerstreiks sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 3.
  54. Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylverfahren und im Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich in seiner letzten Stellungnahme auch keine Änderungen angegeben. Bereits im abgeschlossenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren haben jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Ein aufrechter Wohnsitz liegt entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht vor und verfügt der BF entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei über keine nennenswerten Barmittel. Dass er in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, gab der BF selbst im Rahmen seiner – verspäteten – Stellungnahme im Schubhaftverfahren an. 3.
  55. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung des diesbezüglichen Urteiles. Die versuchte Vergewaltigung bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme am 17.12.2020 im Asylfolgeverfahren.
  56. Zur Verhältnismäßigkeit Dass der Beschwerdeführer durch den kurz zuvor gestellten Asylfolgeantrag eine für 15.12.2020 geplante Abschiebung vereitelt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch im Vorlageschreiben festgehalten. Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Charter-Abschiebung nach Afghanistan am 15.12.2020 bestehen keine Zweifel an den geplanten weiteren Abschiebeterminen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Stellungnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs abgegeben. Da aktuell vom Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, kommt dem Beschwerdeführer aktuell faktischer Abschiebeschutz zu. Aufgrund der laufenden Schubhaft ist diesbezüglich mit einer raschen Entscheidung zu rechnen.Da aktuell vom Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, kommt dem Beschwerdeführer aktuell faktischer Abschiebeschutz zu. Aufgrund der laufenden Schubhaft ist diesbezüglich mit einer raschen Entscheidung zu rechnen. Da der Beschwerdeführer ein rechtskräftig vorbestrafter Sexualverbrecher ist (der bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist), besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einem raschen Abschluss seiner asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Darüber hinaus wurde ihm erst 2018 der Schutzstatus aberkannt und dies mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden. Vor diesem Hintergrund ist auch von einer raschen Erledigung des Asylfolgeverfahrens durch das Bundesamt (und allenfalls) das Bundesverwaltungsgericht auszugehen (sollte dieses die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für unzulässig erklären).
  57. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 52 Abs. 2 BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend.Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend.
  58. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A)
  59. Rechtliche Grundlagen 1.
  60. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:1.
  61. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten wird. 1.2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:1.2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG Paragraph 76, FPG „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG:Paragraph 80, FPG: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der zulässigen Dauer der Anhaltung Die Dauer der Schubhaft ist gesetzlich gemäß § 80 Abs. 2 FPG mit (grundsätzlich) sechs Monaten begrenzt. Unter bestimmten Umständen - § 80 Abs. 5 FPG (Asylwerber) oder § 80 Abs. 4 FPG (Abschiebehindernisse) – kann diese (insgesamt) auch 10 beziehungsweise 18 Monate betragen.Die Dauer der Schubhaft ist gesetzlich gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG mit (grundsätzlich) sechs Monaten begrenzt. Unter bestimmten Umständen - Paragraph 80, Absatz 5, FPG (Asylwerber) oder Paragraph 80, Absatz 4, FPG (Abschiebehindernisse) – kann diese (insgesamt) auch 10 beziehungsweise 18 Monate betragen. Der Fall des § 80 Abs. 5 FPG - Schubhaft gegen einen Asylwerber – liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls vor, weshalb schon unter diesem Aspekt von einer Anhaltedauer von bis zu 10 Monaten auszugehen ist. Dazu hat der Beschwerdeführer durch seine erneute – missbräuchliche - Asylantragstellung (Folgeantrag) auch ein Abschiebehindernis gesetzt, das auch einer richtlinienkonformen Interpretation der angeführten Bestimmung standhält. Damit beträgt die gesetzlich mögliche Anhaltedauer im gegenständlichen Fall sogar 18 Monate.Der Fall des Paragraph 80, Absatz 5, FPG - Schubhaft gegen einen Asylwerber – liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls vor, weshalb schon unter diesem Aspekt von einer Anhaltedauer von bis zu 10 Monaten auszugehen ist. Dazu hat der Beschwerdeführer durch seine erneute – missbräuchliche - Asylantragstellung (Folgeantrag) auch ein Abschiebehindernis gesetzt, das auch einer richtlinienkonformen Interpretation der angeführten Bestimmung standhält. Damit beträgt die gesetzlich mögliche Anhaltedauer im gegenständlichen Fall sogar 18 Monate.
  4. Zu den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG
  5. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG 3.
  6. § 76 Abs. 6 FPG lautet:3.
  7. Paragraph 76, Absatz 6, FPG lautet: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Das Bundesamt hat den Aktenvermerk nachweislich dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er erweist sich hinsichtlich der Missbrauchsabsicht auch als hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang weder eine Beschwerde eingebracht, noch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des gerichtlich eingeräumten schriftlichen Parteiengehörs genutzt. Der Beschwerdeführer hat auch am 17.12.2020 (in seiner Einvernahme) ausschließlich Gründe für die Antragstellung vorgebracht, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens und/oder des Aberkennungsverfahrens betreffend subsidiären Schutz (abgeschlossen im Juli 2018) waren. Das gilt insbesondere für die von ihm versuchte Vergewaltigung. Für Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens gibt es keinen Hinweis, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit Juni 2017 nicht mehr in Freiheit befindet. 3.
  8. Über die amtswegige Prüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt am 17.12.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. 3.
  9. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines Asylfolgeantrags erweist sich aus diesen Gründen als rechtskonform.
  10. Zu den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG
  11. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 4.
  12. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG lautet:4.
  13. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lautet: „Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“„Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“ §67 FPG lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  1. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt
  2. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt
  5. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN). 4.
  7. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter Vergewaltigung in Österreich gemäß § 201 StGB strafrechtlich verurteilt, was einerseits für sich schon die Begehung eines schweren Verbrechens darstellt. Aus der Strafhöhe von 3 Jahren und 6 Monaten (bei vorhergehender Unbescholtenheit) ergibt sich bereits ein Hinweis auf die Schwere des Unrechts. Der Beschwerdeführer war zwar hinsichtlich der Tat geständig, hat sich allerdings auf eine psychische Beeinträchtigung und fehlende Zurechnungsfähigkeit berufen. Diese Verantwortung hielt einer Überprüfung im strafrechtlichen Verfahren nicht stand. Dennoch zeigte er auch in der Erstbefragung am 03.12.2020 keine Distanzierung von seiner Strategie einer weitgehenden Abschiebung der Verantwortung für die versuchte Vergewaltigung („…ich hatte die Kontrolle über mich verloren. Ich weiß nicht, was mit mir passiert ist, was ich getan habe.“). Für eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit der Straftat besteht insofern kein Hinweis.4.
  8. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter Vergewaltigung in Österreich gemäß Paragraph 201, StGB strafrechtlich verurteilt, was einerseits für sich schon die Begehung eines schweren Verbrechens darstellt. Aus der Strafhöhe von 3 Jahren und 6 Monaten (bei vorhergehender Unbescholtenheit) ergibt sich bereits ein Hinweis auf die Schwere des Unrechts. Der Beschwerdeführer war zwar hinsichtlich der Tat geständig, hat sich allerdings auf eine psychische Beeinträchtigung und fehlende Zurechnungsfähigkeit berufen. Diese Verantwortung hielt einer Überprüfung im strafrechtlichen Verfahren nicht stand. Dennoch zeigte er auch in der Erstbefragung am 03.12.2020 keine Distanzierung von seiner Strategie einer weitgehenden Abschiebung der Verantwortung für die versuchte Vergewaltigung („…ich hatte die Kontrolle über mich verloren. Ich weiß nicht, was mit mir passiert ist, was ich getan habe.“). Für eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit der Straftat besteht insofern kein Hinweis. Zudem wurde die Strafhaft erst vor einigen Monaten (April 2020) bedingt beendet und befindet sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Es gibt damit auch keinen Zeitraum in Freiheit, aus dem sich eine Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers belegen ließe. Aus all dem ergibt sich zweifelsfrei eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer.
  9. Fortsetzungsausspruch 5.
  10. Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.5.
  11. Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Fehlende Mitwirkung im Verfahren, Hungerstreik in der Schubhaft) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung) - auch zweifelsfrei belegt.Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte (Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Fehlende Mitwirkung im Verfahren, Hungerstreik in der Schubhaft) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung) - auch zweifelsfrei belegt. Hinzu kommt (schon seit 03.12.2020) das Kriterium der Ziffer 5 in der qualifizierten Form (Asylfolgeantrag während der Anhaltung in Schubhaft). Für entscheidungsrelevante Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. 5.
  12. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Asylfolgeantrag eines Sexualverbrechers, dem bereits der subsidiäre Schutz rechtskräftig aberkannt worden ist, in Hinblick auf die Umsetzung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von der Behörde und – im Falle einer Beschwerde – auch dem Bundesverwaltungsgericht mit besonderer Priorität behandelt wird. Zudem bestätigt derzeit auch eine realistische Chance der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in diesem Asylfolgeverfahren. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Abschiebung mit dem nächsten Charter (voraussichtlich) Februar 2021 realistisch, womit die Anhaltedauer letztlich unter 10 Monaten liegen würde. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für eine gegenteilige Annahme bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. 5.
  13. Auch wenn die Voraussetzungen für die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen wird die Anhaltung nunmehr (vorrangig) auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und dient dementsprechend zur Sicherung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz.5.
  14. Auch wenn die Voraussetzungen für die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen wird die Anhaltung nunmehr (vorrangig) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und dient dementsprechend zur Sicherung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall liegen zwei alternative Rechtsgrundlagen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Diese stehen zueinander im Verhältnis der Gleichrangigkeit. Die nunmehrige Umstellung der Rechtsgrundlage ergibt sich aus der hier eindeutigeren Judikatur.
  15. Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Dies insbesondere auch, weil das Vorlageschreiben des Bundesamtes seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen blieb. Für sonstige Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise. Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2233855.6.00

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