RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW144 2237180-2 SpruchW144 2237180-2/2E, W144 2237180-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Erkenntnisse„§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Erkenntnisse, „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (4... )“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedsstaat vertraglich oder aufgrund der Tabellen-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 57 AsylG idgF lautet wie folgt:Paragraph 57, AsylG idgF lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz (vgl. VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz vergleiche VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004). Während § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG durch Bezugnahme auf §§ 4a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet steht, regelt Abs. 1 Z. 2 leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen insbesondere „aufgrund der Dublin-VO“ in Betracht kommt (vgl. VwGH wie oben). Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist die Z.
- des § 61 Abs. 1 dahingehend weit auszulegen, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn im betrachteten Mitgliedstaat bereits eine Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.Während Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch Bezugnahme auf Paragraphen 4 a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet steht, regelt Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen insbesondere „aufgrund der Dublin-VO“ in Betracht kommt vergleiche VwGH wie oben). Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist die Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, dahingehend weit auszulegen, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn im betrachteten Mitgliedstaat bereits eine Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Da der BF Drittstaatsangehöriger und in Frankreich als Flüchtling gemäß der GFK anerkannt worden ist, käme eine Anwendung des § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG grundsätzlich infrage, sofern sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Nach Ansicht des BVwG setzt eine Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt voraus, da einer solchen Entscheidung ein Ausreisebefehl innewohnt, der ins Leere gehen würde, wenn der Fremde ohnehin das Bundesgebiet bereits verlassen hätte.Da der BF Drittstaatsangehöriger und in Frankreich als Flüchtling gemäß der GFK anerkannt worden ist, käme eine Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich infrage, sofern sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Nach Ansicht des BVwG setzt eine Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt voraus, da einer solchen Entscheidung ein Ausreisebefehl innewohnt, der ins Leere gehen würde, wenn der Fremde ohnehin das Bundesgebiet bereits verlassen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, unter besonderen Umständen (vgl. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahme „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gemäß § 61 FPG hat der Gesetzgeber jedoch keine besonderen Tatbestände normiert, in denen eine solche Entscheidung getroffen werden könnte, ohne dass sich der betreffende Fremde aktuell im Bundesgebiet aufhalten müsste. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG lediglich dann erlassen werden kann, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält. Für diese Rechtsansicht spricht auch § 21 Abs. 5 BFA-VG, wonach in jenen Fällen, in denen sich bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (beispielhaft etwa gem. § 61 Abs. 1 Z 1) der Fremde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (!) nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auszusprechen ist, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auch hieraus erhellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung notwendigerweise voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz jedenfalls gegeben war.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, unter besonderen Umständen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahme „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gemäß Paragraph 61, FPG hat der Gesetzgeber jedoch keine besonderen Tatbestände normiert, in denen eine solche Entscheidung getroffen werden könnte, ohne dass sich der betreffende Fremde aktuell im Bundesgebiet aufhalten müsste. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lediglich dann erlassen werden kann, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält. Für diese Rechtsansicht spricht auch Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG, wonach in jenen Fällen, in denen sich bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (beispielhaft etwa gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,) der Fremde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (!) nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auszusprechen ist, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auch hieraus erhellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung notwendigerweise voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz jedenfalls gegeben war. § 57 AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus.Paragraph 57, AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus. Angesichts des Umstandes, dass dem Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits im September 2020 verlassen hat, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des BFA vom 13.10.2020 weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs.1 Z 2 FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG. Angesichts des Umstandes, dass dem Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits im September 2020 verlassen hat, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des BFA vom 13.10.2020 weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG. Der Beschwerde war somit stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2237180.2.00