← Österreich

{'item': 'W150 2237292-2'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 67§§ 52a§ 25a§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW150 2237292-2 Spruch, W150 2237292-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A),

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 20.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage erstbefragt.
  2. Am 01.08.2016 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und sein Asylverfahren wurde mit 08.08.2016 wegen Untertauchens eingestellt.
  3. Am 07.02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des BF. Die Überstellung erfolgte mit 14.03.2018 und sein Asylverfahren wurde wieder fortgesetzt.
  4. Am 28.03.2018 kam der BF einem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach, er wurde in weiterer Folge am 29.03.2018 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.
  5. Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  6. Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  7. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.05.2018, 063 HV 60/2018f, wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.05.2018, 063 HV 60/2018f, wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.
  1. Die vom BF gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte II. bis VII. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 26.06.2018, AZ. I409 2199093-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.
  2. Die vom BF gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 26.06.2018, AZ. I409 2199093-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wurde dem BF die verpflichtende Unterkunftnahme in der RÜBE Tirol angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach, daher wurde er mit 10.07.2018 aus der Grundversorgung entlassen.
  4. Gegen den BF, der sich seitdem im Verborgenen aufhielt wurde, am 09.11.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.
  5. Am 20.02.2019 langte die Zustimmung Algeriens für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
  6. Am 05.08.2020 wurde der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung in Wien festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.11. Am 05.08.2020 wurde der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung in Wien festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. 12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.12.2020, AZ. W278 2237292-1/15Z, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft stellte das BVwG

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass - bezogen auf den BF - zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das BVwG begründete seine Entscheidung wie folgt:12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.12.2020, AZ. W278 2237292-1/15Z, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft stellte das BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass - bezogen auf den BF - zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das BVwG begründete seine Entscheidung wie folgt: „

  1. Feststellungen: Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über kein Reisedokument. Am 20.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.08.2016 musste er wegen unbekannten Aufenthaltes aus der GVS entlassen werden und wurde sein Asylverfahren mit 08.08.2016 wegen Untertauchens eingestellt. Am 07.02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des BF. Die Überstellung erfolgte mit 14.03.2018 und wurde sein Asylverfahren fortgesetzt. Einem Ladungstermin am 28.03.2018 kam der BF unentschuldigt nicht nach und er wurde am 29.03.2018 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Mit Bescheid vom
  2. Mai 2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V).

Darüber hinaus wurde

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18

Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Darüber hinaus wurde

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde am 26.06.2018 vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis BVwG nachweislich zugestellt am 27.06.2018). Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF ist nicht Asylwerber. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 063 HV 60/2018f vom 30.05.2018 wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 063 HV 60/2018f vom 30.05.2018 wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat. Mit Bescheid vom 02.07.2018 wurde dem BF die verpflichtende Unterkunftnahme in der RÜBE Tirol angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach und wurde er daher mit 10.07.2018 aus der GVS entlassen. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte, mittels Mandatsbescheid vom 06.08.2020

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der der Sicherung der Abschiebung.Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte, mittels Mandatsbescheid vom 06.08.2020

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der der Sicherung der Abschiebung. Verfahrensgegenständlicher Bescheid sowie die Verfahrensanordnung zur amtswegigen Beistellung eines Rechtsberaters wurde dem BF am 06.08.2020 durch persönliche Übernahme um 14:15 Uhr zugestellt (AS 71). Der BF befindet sich seit 06.08.2020 durchgehend in Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügte von 25.07.2016 bis 02.08.2016, vom 21.03.2018 bis 02.05.2018 und vom 04.06.2018 bis 16.06.2018 über behördliche Meldungen im Bundesgebiet, sowie über eine weitere Meldung in einer Justizanstalt. Seit 16.06.2018 verfügte der BF ausschließlich über die Meldung in Polizeianhaltezentrum und über keinen gesicherten Wohnsitz (rezente ZMR Anfrage). Das Bundesamt hat die gesetzlich vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und entsprechende Aktenvermerke (31.08.2020, 21.09.2020, 19.10.2020 und 26.11.2020) verfasst. Die Algerische Botschaft hat am 20.02.2019 eine generelle Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Die Abschiebung scheiterte seit seiner Anhaltung in Schubhaft bisher daran, dass kein Linienflug für eine begleitete Abschiebung aufgrund der COVID-19 Krise gebucht werden konnte. Seit Mai 2020 fanden mehrere freiwillige unterstütze Ausreisen nach Algerien statt. Beginnend mit Jänner 2021 sind wieder direkte Flugbuchungen nach Algerien möglich. Für den BF wurde am 01.12.2020 eine Buchungsanfrage gestellt. Mit der Ausstellung eines HRZ durch die Algerische Botschaft kann aufgrund der erfolgten Flugbuchung gerechnet werden. Eine Abschiebung des BF im Jänner 2021 ist realistisch möglich. Die Abschiebung des BF ist somit jedenfalls innerhalb von einer Anhaltedauer von 6 Monaten realistisch möglich. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist bereits während seines Asylverfahren untergetaucht und innerhalb von Europa weitergereist. Der BF hat gegen eine mittels Bescheid angeordnete Unterkunftnahme verstoßen. Der BF hat versucht seine Haftunfähigkeit durch einen Hungerstreik von 07.

  1. bis 02.09.2020 herbeizuführen. Er ist in Österreich nicht nachhaltig integriert, spricht wenig Deutsch und verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft und ist, bis auf einen Geldbetrag von 480 Euro, mittellos. Es liegen keine medizinisch relevanten Umstände vor, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Der BF gehört nicht der Covid-19 Risikogruppe an.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner nahen bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen jahrelang gezeigten Verhalten, in dem er durch wiederholtes Untertauchen, seiner Weiterreise innerhalb Europas und der Missachtung einer Wohnsitzauflage, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner –zeitnah bevorstehenden Abschiebung - stellen wird.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit

  1. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
  2. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK

(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPGParagraph 76, FPG „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem Asylverfahren und dem Verfahren zur Rückführung und verfügt über keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn von dem Untertauchen abhalten würden. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der BF hat sich dem Verfahren entzogen und gegen eine Anordnung zur Unterkunftnahme verstoßen. Fluchtgefahr liegt somit

§ 76Abs 3 Z 1, 3, 8 und Z 9 FPG vor.

Im Verfahren sind keine für die Freilassung des BF sprechenden Umstände hervorgekommen.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem Asylverfahren und dem Verfahren zur Rückführung und verfügt über keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn von dem Untertauchen abhalten würden. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der BF hat sich dem Verfahren entzogen und gegen eine Anordnung zur Unterkunftnahme verstoßen. Fluchtgefahr liegt somit

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und Ziffer 9, FPG vor. Im Verfahren sind keine für die Freilassung des BF sprechenden Umstände hervorgekommen. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu insbesondere sein Untertauchen, seine Weiterreise in andere europäische Staaten sowie einem Hungerstreik während der Schubhaft – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat das HRZ Verfahren bereits 2018 eingeleitet, der BF hat sein Verfahren für die Abschiebung durch Untertauchen und Weiterreise in andere europäische Staaten verhindert. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwa vier Monate in Schubhaft angehalten wird. Direkte Flugverbindungen für Jänner 2021 sind bereits buchbar. Eine Buchungsanfrage wurde bereits für einem dem Gericht bekannten Buchungstermin gestellt. Mit der rechtzeitigen Ausstellung eines HRZ ist von Seite der Algerischen Vertretungsbehörden zu rechnen. Eine Abschiebung des BF ist somit ab Jänner 2021 realistisch möglich. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der BF etwa 5 Monate in Schubhaft befinden. Aufgrund des unstrittigen Vorverhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner

§ 76

Abs 2a FPG zu berücksichtigenden strafrechtlichen Delinquenz aufgrund von Suchtmitteldelikten ist die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel entscheidet aufgrund des BF gezeigten Vorverhaltens und seiner dadurch gezeigten mangelnden Vertrauenswürdigkeit in Verbindung mit der strafrechtlichen Delinquenz weiterhin aus.Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwa vier Monate in Schubhaft angehalten wird. Direkte Flugverbindungen für Jänner 2021 sind bereits buchbar. Eine Buchungsanfrage wurde bereits für einem dem Gericht bekannten Buchungstermin gestellt. Mit der rechtzeitigen Ausstellung eines HRZ ist von Seite der Algerischen Vertretungsbehörden zu rechnen. Eine Abschiebung des BF ist somit ab Jänner 2021 realistisch möglich. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der BF etwa 5 Monate in Schubhaft befinden. Aufgrund des unstrittigen Vorverhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigenden strafrechtlichen Delinquenz aufgrund von Suchtmitteldelikten ist die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel entscheidet aufgrund des BF gezeigten Vorverhaltens und seiner dadurch gezeigten mangelnden Vertrauenswürdigkeit in Verbindung mit der strafrechtlichen Delinquenz weiterhin aus. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung des stabilen Gesundheitszustandes des BF gegeben ist. Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.“ 13. Am 26.12.2020 wurde der BF aufgrund seines Verhaltens bei der Essensausgabe, weil er das Essbesteck zu Boden warf, wild gestikulierte, laut herumschrie und dieses Verhalten trotz Aufforderung nicht einstellte als Disziplinierungsmaßnahme in eine Einzelzelle verlegt. Er begründete nachher sein Verhalten folgendermaßen: „Ich will auch ein Extraessen“. 14. Am 30.12.2020, sohin verspätet, legte das BFA dem BVwG einen Teil des Aktes

§ 22a

BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf elektronischem Wege vor. Auf Urgenz hin wurden noch am Nachmittag des gleichen Tages weitere Aktenteile einschließlich des Vorlageschreibens übermittelt. Im Vorlageschreiben führte das BFA dabei aus wie folgt:14. Am 30.12.2020, sohin verspätet, legte das BFA dem BVwG einen Teil des Aktes

Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf elektronischem Wege vor. Auf Urgenz hin wurden noch am Nachmittag des gleichen Tages weitere Aktenteile einschließlich des Vorlageschreibens übermittelt. Im Vorlageschreiben führte das BFA dabei aus wie folgt: „Herr XXXX reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt nah legaler Ausreise in die Türkei unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein.„Herr römisch 40 reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt nah legaler Ausreise in die Türkei unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 20.07.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz aus wirtschaftlichen Gründen. Ihm wurde die BS Ost mit GVS als Quartier zugewiesen. Bereits am 01.08.2016 musste er wegen unbekannten Aufenthaltes aus der GVS entlassen werden und wurde sein Asylverfahren mit 08.08.2016 wegen Untertauchens eingestellt. Am 07.02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme von Herrn XXXX . Die Überstellung erfolgte mit 14.03.2018 und wurde sein Asylverfahren fortgesetzt, am Flughafen Wien-Schwechat wurde ihm nachweislich von der Grenzpolizei Schwechat sogleich eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme für den 28.03.2018 ausgefolgt.Am 07.02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme von Herrn römisch 40 . Die Überstellung erfolgte mit 14.03.2018 und wurde sein Asylverfahren fortgesetzt, am Flughafen Wien-Schwechat wurde ihm nachweislich von der Grenzpolizei Schwechat sogleich eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme für den 28.03.2018 ausgefolgt. Am 28.03.2018 wurde vom Quartier gemeldet, dass im Zimmer von Herrn XXXX starker Marihuanageruch wahrgenommen wurde und wurde er deswegen auch am 29.03.2018 nachweislich ermahnt.Am 28.03.2018 wurde vom Quartier gemeldet, dass im Zimmer von Herrn römisch 40 starker Marihuanageruch wahrgenommen wurde und wurde er deswegen auch am 29.03.2018 nachweislich ermahnt. Dem Ladungstermin am 28.03.2018 kam Herr XXXX unentschuldigt nicht nach und wurde er daher am 29.03.2018 festgenommen und dem BFA vorgeführt.Dem Ladungstermin am 28.03.2018 kam Herr römisch 40 unentschuldigt nicht nach und wurde er daher am 29.03.2018 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Ab dem 27.04.2018 wurde gegen ihn die U-Haft angeordnet und wurde das BFA am 27.06.2018 über die Anklageerhebung informiert. Mit Bescheid vom 17.05.2018 wurde der Asylantrag abgewiesen und wurde gegen Herrn XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Bescheidübernahme erfolgte nachweislich am 28.05.2018 in der JA Josefstadt.Mit Bescheid vom 17.05.2018 wurde der Asylantrag abgewiesen und wurde gegen Herrn römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Bescheidübernahme erfolgte nachweislich am 28.05.2018 in der JA Josefstadt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 063 HV 60/2018f vom 30.05.2018 wurde Herr XXXX wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 063 HV 60/2018f vom 30.05.2018 wurde Herr römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG I409-2199093-1/2E vom 26.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam Herr XXXX jedoch zu keiner Zeit nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet.Seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam Herr römisch 40 jedoch zu keiner Zeit nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 02.07.2018 wurde Herrn XXXX die verpflichtende Unterkunftnahme in der RÜBE Tirol angeordnet. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach und wurde er daher mit 10.07.2018 aus der GVS entlassen.Mit Bescheid vom 02.07.2018 wurde Herrn römisch 40 die verpflichtende Unterkunftnahme in der RÜBE Tirol angeordnet. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach und wurde er daher mit 10.07.2018 aus der GVS entlassen. Seither hielt sich Herr XXXX im Verborgenen auf und wurde mit 09.11.2018 ein allgemeiner Festnahmeauftrag erlassen.Seither hielt sich Herr römisch 40 im Verborgenen auf und wurde mit 09.11.2018 ein allgemeiner Festnahmeauftrag erlassen. Am 20.02.2019 langte die Zustimmung Algeriens für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ein. Am 05.08.2020 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung in Wien 12, Breitenfurter Straße 91/2 Herr XXXX dort angetroffen, es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt und Festnahmeanordnung festgestellt. Nach erfolgter Einvernahme bei der LPD wurde nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD der Festnahmeauftrag vollzogen und wurde Herr XXXX ins PAZ HG verbracht.Am 05.08.2020 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung in Wien 12, Breitenfurter Straße 91/2 Herr römisch 40 dort angetroffen, es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt und Festnahmeanordnung festgestellt. Nach erfolgter Einvernahme bei der LPD wurde nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD der Festnahmeauftrag vollzogen und wurde Herr römisch 40 ins PAZ HG verbracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an 06.08.2020 gab Herr XXXX im Wesentlichen an, dass er zuletzt vor ca. 2 Monaten wieder nach Österreich eingereist wäre. Er wäre zwischen Italien, Frankreich und Österreich hin- und hergefahren und habe das Schengengebiet nicht verlassen. Er habe einen Bruder in Italien und eine Schwester in Frankreich, die ihn finanziell unterstützten und habe er Flohmarktware gekauft und wieder weiterverkauft. Er verfüge über keine Krankenversicherung in Österreich und hätte Unterkunft bei einem Freund mit Namen Fares in Wien 12, Sonnengasse, nähere Daten unbekannt, genommen. Er wäre ledig und ohne Sorgepflichten und habe keinerlei Familienangehörige in Österreich.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an 06.08.2020 gab Herr römisch 40 im Wesentlichen an, dass er zuletzt vor ca. 2 Monaten wieder nach Österreich eingereist wäre. Er wäre zwischen Italien, Frankreich und Österreich hin- und hergefahren und habe das Schengengebiet nicht verlassen. Er habe einen Bruder in Italien und eine Schwester in Frankreich, die ihn finanziell unterstützten und habe er Flohmarktware gekauft und wieder weiterverkauft. Er verfüge über keine Krankenversicherung in Österreich und hätte Unterkunft bei einem Freund mit Namen Fares in Wien 12, Sonnengasse, nähere Daten unbekannt, genommen. Er wäre ledig und ohne Sorgepflichten und habe keinerlei Familienangehörige in Österreich. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen Herrn XXXX zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen Herrn römisch 40 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung der Bf. verfügte über keinerlei Geldmittel, kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Eine freiwillige Ausreise nach Algerien kam für den Bf. ebenfalls nicht in Betracht, da er weder über ausreichend Barmittel verfügt um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, noch verfügt er über ein Reisedokument. Er ist bis dato trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist sondern hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und ist unrechtmäßig in weitere Mitgliedsstaaten gereist. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. ebenfalls nicht in Betracht, da er bereits mehrmals trotz zugewiesenem Quartier mit GVS untertauchte und sich so dem Zugriff der Behörde entzog. Er verfügt weder über Familienangehörige in Österreich noch über engere soziale Bindungen oder über eine benennbare Unterkunft, sondern hat ohne aufrechter Meldung bei einem nicht näher bezeichneten Freund an einer nicht näher bezeichneten Anschrift Unterkunft genommen. Somit hätte ihn auch ein weiteres zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, sondern hätte er lediglich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin im Verborgenen fortgesetzt und wieder auf sein bisheriges Netzwerk in Italien und Frankreich zurückgegriffen. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Von Herrn XXXX wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für ihn auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.Von Herrn römisch 40 wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für ihn auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Seit dem 07.08.2020 wird in Zusammenarbeit mit der BFA-Direkton Abt. Einzelrückführungen versucht, ein Flugticket für Herrn XXXX zu erlangen, jedoch konnte aufgrund von COVID-19 noch kein Flug mit einer Vorlaufzeit von 3 Wochen, bedingt durch die notwendige HRZ-Ausstellung, die erst bei Vorliegen einer gültigen Flugbuchung erfolgt, erlangt werden. Der Flugtermin für den 06.01.2021 wurde aufgrund von COVID-19 gestrichen, und ist der neue Start für den 03.02.2021 vorgesehen.Seit dem 07.08.2020 wird in Zusammenarbeit mit der BFA-Direkton Abt. Einzelrückführungen versucht, ein Flugticket für Herrn römisch 40 zu erlangen, jedoch konnte aufgrund von COVID-19 noch kein Flug mit einer Vorlaufzeit von 3 Wochen, bedingt durch die notwendige HRZ-Ausstellung, die erst bei Vorliegen einer gültigen Flugbuchung erfolgt, erlangt werden. Der Flugtermin für den 06.01.2021 wurde aufgrund von COVID-19 gestrichen, und ist der neue Start für den 03.02.2021 vorgesehen. Mit Erkenntnis W278 2237292-1/15Z vom 04.12.2020 wurde vom BVwG

§ 22aAbs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für

Mit Erkenntnis W278 2237292-1/15Z vom 04.12.2020 wurde vom BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Es ist nach wie vor beabsichtigt, Herrn XXXX unmittelbar nach Erlangung einer Flugbuchung nach Algerien abzuschieben. Der Flugtermin für den 06.01.2021 wurde aufgrund von COVID-19 gestrichen, und ist der neue Start für den 03.02.2021 vorgesehen.Es ist nach wie vor beabsichtigt, Herrn römisch 40 unmittelbar nach Erlangung einer Flugbuchung nach Algerien abzuschieben. Der Flugtermin für den 06.01.2021 wurde aufgrund von COVID-19 gestrichen, und ist der neue Start für den 03.02.2021 vorgesehen. Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht.“Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Absatz eins und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 13, FPG entspricht.“ 15. Das unter Punkt 14. angeführte Schreiben wurde noch am gleichen Tage dem BF

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 04.01.2021, 12:00 Uhr, gesetzt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des BF ein.15. Das unter Punkt 14. angeführte Schreiben wurde noch am gleichen Tage dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 04.01.2021, 12:00 Uhr, gesetzt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des BF ein.

  1. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 30.12.2020 übermittelte das BFA am 04.01.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in die hg. Akten I409 2199093-1 und W278 2237292-1, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und der aktuellen Informationen des BMEIA (www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ Internetabfrage am 04.01.2021) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang sowie die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 04.12.2020, AZ. W278 2237292-1/15Z, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:1.
  4. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 04.12.2020, AZ. W278 2237292-1/15Z, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  5. Der volljährige BF ist ledig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  6. Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. 1.
  7. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  8. Der BF ist insoweit wegen Suchtgiftdelikten vorbestraft, als er am 30.05.2018, 063 HV 60/2018f, wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.1.5. Der BF ist insoweit wegen Suchtgiftdelikten vorbestraft, als er am 30.05.2018, 063 HV 60/2018f, wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat. 1.
  1. Der BF ist bereits während seines laufenden Asylverfahrens erstmals untergetaucht und innerhalb von Europa weitergereist. Der BF ist einer mittels Bescheid angeordneten Unterkunftnahme nicht nachgekommen. Der BF hielt sich vom 10.07.2018 bis zu seiner Festnahme in Wien am 05.08.2020 im Verborgenen auf. 1.
  2. Der BF hat versucht, seine Haftunfähigkeit durch einen Hungerstreik von 07.08.2020 bis 02.09.2020 herbeizuführen. 1.
  3. Der BF ist de facto mittellos. 1.
  4. Der BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass er einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. 1.
  5. Die Abschiebung des BF erscheint trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen innerhalb der nächsten Wochen als möglich.
  6. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten. Die Ausführungen zur Durchführung der Abschiebung ergeben sich einerseits aus der zeitlich begrenzten Dimension des derzeitigen Lockdowns (Verordnung BGBl. II Nr. 598/2020, aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020). Andererseits ist mit Stand von 04.01.2021 nach Auskunft des BMEIA (www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ ) für den Reiseverkehr nach Algerien zwar eine Reisewarnung gegeben, der Flugverkehr ist aber ab 06.01.2021 wieder aufrecht.Die Ausführungen zur Durchführung der Abschiebung ergeben sich einerseits aus der zeitlich begrenzten Dimension des derzeitigen Lockdowns (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,, aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,). Andererseits ist mit Stand von 04.01.2021 nach Auskunft des BMEIA (www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ ) für den Reiseverkehr nach Algerien zwar eine Reisewarnung gegeben, der Flugverkehr ist aber ab 06.01.2021 wieder aufrecht. Die weiteren ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft): Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch abgesehen vom unangemessenen Verhalten des BF am 26.12.2020, welches allerdings nicht für den BF spricht, keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst mit der bis dato Verweigerung der Rückkehr des BF in sein Heimatland, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, der die angeordnete Unterkunftnahme verweigerte, sich über zwei Jahre im Verborgenen aufhielt, und beim illegalen Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung in Österreich polizeilich aufgegriffen wurde, keine Reisedokumente besitzt, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, in Österreich weder beruflich noch sozial verankert ist und bei dem daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung der algerischen Behörden zur Ausstellung eines HRZ und der festgestellten Umstände zu den Reisemöglichkeiten erscheint eine Abschiebung des BF innerhalb von einer Anhaltedauer von 6 Monaten im Sinne von § 80 Abs. 2 FPG als realistisch möglich und sohin seine weitere Anhaltung auch in Zusammenschau mit seiner

§ 76Abs.

2a FPG zu berücksichtigenden strafrechtlichen Delinquenz aufgrund von Suchtmitteldelikten jedenfalls als verhältnismäßig.Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung der algerischen Behörden zur Ausstellung eines HRZ und der festgestellten Umstände zu den Reisemöglichkeiten erscheint eine Abschiebung des BF innerhalb von einer Anhaltedauer von 6 Monaten im Sinne von Paragraph 80, Absatz 2, FPG als realistisch möglich und sohin seine weitere Anhaltung auch in Zusammenschau mit seiner

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigenden strafrechtlichen Delinquenz aufgrund von Suchtmitteldelikten jedenfalls als verhältnismäßig. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Eine soziale Verankerung in Österreich war nicht zu erkennen, ebenso kein Vermögen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig und es liegen auch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vor.Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Eine soziale Verankerung in Österreich war nicht zu erkennen, ebenso kein Vermögen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig und es liegen auch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vor. Überdies gibt es keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind und auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2237292.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.