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{'item': 'W151 2229236-1'}

Obsah (12)Art 133Art 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 28§ 2§ 4§ 25a§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW151 2229236-1 SpruchW151 2229236-1/5E, W151 2229236-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 stellte diese über Antrag fest, dass der Beschwerdeführer zum 30.11.2019 verpflichtet sei, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 monatliche Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von 1.074,85 € zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei seit 1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Mit Bescheid vom 11.10.2019 sei dem Beschwerdeführer ab 01.09.2019 (=Pensionsstichtag) eine Alterspension zuerkannt worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 101.351,50 € aus. Im Jahr 2017 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.259,28 € vorgeschrieben worden. Mit Vorschreibung des dritten Quartals 2019 vom 20.07.2019 sei an den Beschwerdeführer die Information über die endgültige Nachbemessung für das Jahr 2017 in Höhe von 15.087,12 € ergangen.Der Beschwerdeführer sei seit 1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Mit Bescheid vom 11.10.2019 sei dem Beschwerdeführer ab 01.09.2019 (=Pensionsstichtag) eine Alterspension zuerkannt worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 101.351,50 € aus. Im Jahr 2017 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.259,28 € vorgeschrieben worden. Mit Vorschreibung des dritten Quartals 2019 vom 20.07.2019 sei an den Beschwerdeführer die Information über die endgültige Nachbemessung für das Jahr 2017 in Höhe von 15.087,12 € ergangen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, die endgültige Nachbemessung der Beitragsgrundlage durch die belangte Behörde sei nach dem Pensionsstichtag und damit verspätet zugestellt worden und sei der Bescheid daher wegen Fristversäumnis aufzuheben.
  3. Am 04.03.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer unterlag seit 1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Mit Bescheid der belangten Behörde (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vom 11.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.09.2019 (= Pensionsstichtag) eine Alterspension zuerkannt.1.
  6. Der Beschwerdeführer unterlag seit 1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Mit Bescheid der belangten Behörde (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vom 11.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.09.2019 (= Pensionsstichtag) eine Alterspension zuerkannt. 1.
  7. Der Einkommenssteuerbescheid für das Beitragsjahr 2017 wurde der belangten Behörde am 18.07.2019 übermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 101.351,50 € aus. 1.
  8. Am 20.07.2019 wurde von der belangten Behörde die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die sich daraus ergebende Nachbelastung mit Schreiben vom 20.07.2019 zur Kenntnis gebracht. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgte damit vor dem Pensionsstichtag. Es tritt keine „Versteinerung“ der vorläufigen Beitragsgrundlage ein. 1.
  9. Die Höhe der Beitragsgrundlage errechnet sich wie folgt: 101.351,50 € Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid + 4.259,28€ im Jahr 2017 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge 105.610,78 € : 12 = 8.800,90 € Die Beitragsgrundlage war daher mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen. 1.
  10. Die Nachbelastung in der Pensionsversicherung errechnet sich wie folgt: Berechnung auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage: 1.002,15 € x 18,5% = 185,40 € Berechnung auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlage 5.810,- € (Höchstbeitragsrundlage) x 18,5% = 1.074,85 € 1.074,85 € abzüglich 185,40 € = 889,45 € Nachbemessung laut Vorschreibung des vierten Quartals 2017 x 12 = 10.673,40 €
  11. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt zu Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach GSVG, dessen Pensionsstichtag und Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides 2017 an die belangte Behörde ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, wonach die endgültige Beitragsgrundlage seitens der Behörde am 20.07.2019 festgestellt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der PVA vom 20.07.2019 – dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen (vgl. AS 17) – betreffend Vorschreibung für das dritte Quartal 2019, in dem zugleich eine Information des Beschwerdeführers über die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage und einer daraus resultierenden Nachbelastung von insgesamt 15.087,12 € erfolgte (AS 6). Dies stimmt überein mit der ebenso aktenkundigen Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage der belangten Behörde, die ein Erstellungsdatum 20.07.2019 ausweist (AS 64). Das erkennende Gericht schließt daraus, dass die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2017 durch die Behörde am 20.07.2019 erfolgte.Die Feststellung, wonach die endgültige Beitragsgrundlage seitens der Behörde am 20.07.2019 festgestellt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der PVA vom 20.07.2019 – dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen vergleiche AS 17) – betreffend Vorschreibung für das dritte Quartal 2019, in dem zugleich eine Information des Beschwerdeführers über die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage und einer daraus resultierenden Nachbelastung von insgesamt 15.087,12 € erfolgte (AS 6). Dies stimmt überein mit der ebenso aktenkundigen Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage der belangten Behörde, die ein Erstellungsdatum 20.07.2019 ausweist (AS 64). Das erkennende Gericht schließt daraus, dass die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2017 durch die Behörde am 20.07.2019 erfolgte.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. § 25 Abs. 1 GSVG idgF lautet (auszugsweise):3.3. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG idgF lautet (auszugsweise): Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)bis
(5)
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9)…“ § 25a Abs. 1 GSVG idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG idgF lautet (auszugsweise): Vorläufige Beitragsgrundlage § 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, Paragraph 25 a,
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
  1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  2. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
  3. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
  4. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)…“ 3.4. Fallbezogen folgt daraus: Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf Basis der

§ 25aGSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage.

Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt

Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage.Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf Basis der

Paragraph 25 a, GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt

Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage.

§ 25Abs.

7 GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige –

§ 25aAbs.

1 Z 2 auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete – Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits „versteinerten“ vorläufigen Beitragsgrundlagen führen (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG⁸

(2019)§ 25 Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).

Paragraph 25, Absatz 7, GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige –

Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete – Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits „versteinerten“ vorläufigen Beitragsgrundlagen führen vergleiche Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG⁸

(2019)Paragraph 25, Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244). Da auch die Differenzbeitragsgrundlage nach § 35a Abs. 1 GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage ist (arg: "so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) ..."), gilt

§ 25Abs.

7 GSVG auch eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen ist, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage. Zu einer Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, die iSd § 35a GSVG eine Vorschreibung weiterer Beiträge erlauben würde, kann es nicht mehr kommen. Die nachträgliche Vorschreibung von Beiträgen auf Basis einer anderen Beitragsgrundlage, wie sie sich unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Nachbemessung ergeben hätte, ist damit ausgeschlossen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0129).Da auch die Differenzbeitragsgrundlage nach Paragraph 35 a, Absatz eins, GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage ist (arg: "so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) ..."), gilt

Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen ist, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage. Zu einer Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, die iSd Paragraph 35 a, GSVG eine Vorschreibung weiterer Beiträge erlauben würde, kann es nicht mehr kommen. Die nachträgliche Vorschreibung von Beiträgen auf Basis einer anderen Beitragsgrundlage, wie sie sich unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Nachbemessung ergeben hätte, ist damit ausgeschlossen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0129). Gegenständlich erfolgte die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2017 durch die belangte Behörde am 20.07.

  1. Diese informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2019 über eine daraus resultierende Nachbelastung in Höhe von 15.087,12 €. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgte damit vor dem Pensionsstichtag 01.09.
  2. Da somit die endgültige Beitragsgrundlage 2017 bereits vor dem Pensionsstichtag nachbemessen wurde, konnte es folglich nicht zu einer „Versteinerung“ der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG kommen.Da somit die endgültige Beitragsgrundlage 2017 bereits vor dem Pensionsstichtag nachbemessen wurde, konnte es folglich nicht zu einer „Versteinerung“ der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG kommen. Aus diesen Erwägungen war die Höhe der Beitragsgrundlage 2017 und der daraus resultierenden Nachbelastung in der Pensionsversicherung wie folgt zu berechnen: ● Beitragsgrundlage: 101.351,50 € Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid + 4.259,28€ im Jahr 2017 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge 105.610,78 € : 12 = 8.800,90 € Die Beitragsgrundlage war daher mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen. ● Nachbelastung in der Pensionsversicherung: Berechnung auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage: 1.002,15 € x 18,5% = 185,40 € Berechnung auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlage 5.810,- € (Höchstbeitragsgrundlage) x 18,5% = 1.074,85 € 1.074,85 € abzüglich 185,40 € = 889,45 € Nachbemessung laut Vorschreibung des vierten Quartals 2017 x 12 = 10.673,40 € Die Beschwerde war daher abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.2229236.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.