Das Verfahren wurde infolge Wohnsitzwechsels (Bezirk Braunau) an die Regionaldirektion Oberösterreich abgetreten.Die BF stellte am 05.06.2019 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Das Verfahren wurde infolge Wohnsitzwechsels (Bezirk Braunau) an die Regionaldirektion Oberösterreich abgetreten. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte mit, dass die BF am 20.07.2020 einen Antrag auf „Familienangehöriger“ gestellt habe. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2020 wurde nunmehr der Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass sich die BF in einem NAG-Verfahren befinde, weshalb ihr Erstantrag auf Erteilung eines
G zurückzuweisen sei.Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2020 wurde nunmehr der Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass sich die BF in einem NAG-Verfahren befinde, weshalb ihr Erstantrag auf Erteilung eines
G zurückzuweisen sei. Gegen den Bescheid wurde am 15.10.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde mitgeteilt, dass zum Zustellungszeitpunkt kein NAG-Verfahren mehr anhängig gewesen sei. Der NAG-Antrag sei am 16.10.2020 zurückgezogen worden. Der Bescheid wurde der BF am 21.09.2020 zugestellt. Auf Nachfrage hat die zuständige Behörde mitgeteilt, dass der NAG-Antrag am 16.09.2020 zurückgezogen wurde und der Akt aufgrund dieser Tatsache am selben Tag formlos geschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige der VR China stellte am 05.06.2019 gegenständlichen Antrag. Nachdem seit 20.07.2020 bei der zuständigen Behörde ein Verfahren nach dem NAG noch aufrecht war, wurde mit Bescheid vom 11.09.2020 der Antrag auf Erteilung eines
Der NAG-Antrag wurde jedoch am 16.09.2020 zurückgezogen und das Verfahren aufgrund dieser Mitteilung am selben Tag formlos eingestellt. Somit war bei Zustellung des Bescheides am 21.09.2020 kein NAG-Verfahren mehr anhängig.
G 2005 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 erweist sich als unzulässig, da zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, kein NAG-Antrag mehr vorlag.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
G 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 erweist sich als unzulässig, da zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, kein NAG-Antrag mehr vorlag. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag der BF unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2009408.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.