← Österreich

W153 2238151-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW153 2238151-1 Spruch, W153 2238151-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, wurde am 13.12.2020 von der Polizei fremdenrechtlich kontrolliert. Er konnte dabei kein Reisedokument bzw. keinen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen und wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2020 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2020 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde am 21.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde mitgeteilt, dass der BF am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Beschwerde ist am 29.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Auf Nachfrage hat das BFA mit Schreiben vom 30.12.2020 bestätigt, dass der BF am 17.12.2020 einen Asylantrag gestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA u.a. eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig ist und verhängte über ihn ein zweijähriges Einreiseverbot. Der BF stellte jedoch am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Behebung des Bescheides § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG lautet: "Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0078).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten vergleiche VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0078). Im gegenständlichen Verfahren stellte der BF am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der BF während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt haben konnte, ändert daran nichts. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche oben VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2238151.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.