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{'item': 'W155 1307662-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW155 1307662-4 SpruchW155 1307662-4/3E, W155 1307662-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Hochstöger, Nowotny, Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Hochstöger, Nowotny, Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des vormals Bundesasylamtes vom 09.11.2006, XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des vormals Bundesasylamtes vom 09.11.2006, römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde und Beschwerdeergänzung, in der der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der iranisch christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorlegte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers ein Verfolgungsrisiko vorliege.Der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde und Beschwerdeergänzung, in der der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der iranisch christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorlegte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers ein Verfolgungsrisiko vorliege. Am 27.02.2017 stellte (nunmehr) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen österreichischen Konventionspass mit der Nummer XXXX und der Gültigkeit bis zum XXXX aus.Am 27.02.2017 stellte (nunmehr) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen österreichischen Konventionspass mit der Nummer römisch 40 und der Gültigkeit bis zum römisch 40 aus. Am 19.03.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran ein ( XXXX ), in dem mitgeteilt wurde, dass im Zuge einer Antragstellung auf Familiennachzug das auf die Konversion zum christlichen Glauben des Beschwerdeführers gestützte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vorgelegt wurde, sowie ein Heiratsdokument, dem zu entnehmen sei, dass beide Ehepartner muslimischen Glaubens seien und die religiös-islamische Eheschließung gemäß schiitischen Vorschriften erfolgt sei. In der Beilage wurde die Heiratsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Konkret verwies die österreichische Botschaft auf einen Antrag der im Iran lebenden afghanischen Ehefrau des Beschwerdeführers auf Familiennachzug „R-W-R-plus“ unter Vorlage des eingangs angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und der insofern in Österreich lebenden Bezugsperson (Ehemann). Verwiesen wurde weiters darauf, dass in der angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes in den Entscheidungsgründen (I. Verfahrensgang und Sachverhalt, 1.1 Verfahrensgang Punkt. 4) angeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 08.08.2008 ein Taufzeugnis der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorgelegt habe. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass keine Anhaltspukte hervorgekommen sind, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr wurde glaubhaft gemacht, das sich der Konvertit auf Grund persönlicher Entscheidung vom Islam abgewandt und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat (1.2.2 Ermittlungsergebnis, Punkt b

  1. Christen und Konvertiten).Am 19.03.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran ein ( römisch 40 ), in dem mitgeteilt wurde, dass im Zuge einer Antragstellung auf Familiennachzug das auf die Konversion zum christlichen Glauben des Beschwerdeführers gestützte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vorgelegt wurde, sowie ein Heiratsdokument, dem zu entnehmen sei, dass beide Ehepartner muslimischen Glaubens seien und die religiös-islamische Eheschließung gemäß schiitischen Vorschriften erfolgt sei. In der Beilage wurde die Heiratsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Konkret verwies die österreichische Botschaft auf einen Antrag der im Iran lebenden afghanischen Ehefrau des Beschwerdeführers auf Familiennachzug „R-W-R-plus“ unter Vorlage des eingangs angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und der insofern in Österreich lebenden Bezugsperson (Ehemann). Verwiesen wurde weiters darauf, dass in der angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes in den Entscheidungsgründen (römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt, 1.1 Verfahrensgang Punkt. 4) angeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 08.08.2008 ein Taufzeugnis der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorgelegt habe. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass keine Anhaltspukte hervorgekommen sind, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr wurde glaubhaft gemacht, das sich der Konvertit auf Grund persönlicher Entscheidung vom Islam abgewandt und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat (1.2.2 Ermittlungsergebnis, Punkt b
  2. Christen und Konvertiten). Laut der österreichischen Botschaft fand die Eheschließung des BF und seiner Ehefrau im Jahr 2015 in XXXX , Iran, statt. Gemäß dem vorgelegten Heiratsdokument samt Übersetzung in die deutsche Sprache (Beilage ./ 2 des Schreibens der österreichischen Botschaft) sind beide Ehepartner muslimischen Glaubens. Die religiös-islamische Eheschließung erfolgte gem. schiitischen Vorschriften.Laut der österreichischen Botschaft fand die Eheschließung des BF und seiner Ehefrau im Jahr 2015 in römisch 40 , Iran, statt. Gemäß dem vorgelegten Heiratsdokument samt Übersetzung in die deutsche Sprache (Beilage ./ 2 des Schreibens der österreichischen Botschaft) sind beide Ehepartner muslimischen Glaubens. Die religiös-islamische Eheschließung erfolgte gem. schiitischen Vorschriften. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , GZ XXXX , wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgeschlossene Verfahren von amtswegen im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen. Das Verfahren ist noch anhängig.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 abgeschlossene Verfahren von amtswegen im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen. Das Verfahren ist noch anhängig. Mit Schreiben 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ermittlungsergebnis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung des Konventionspasses verständigt. In einer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Wiederaufnahmegrund (Erschleichung im Sinne §32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) aus und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren.In einer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Wiederaufnahmegrund (Erschleichung im Sinne §32 Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) aus und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren. Mit angefochtenem Bescheid entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den Konventionspass mit der Aufforderung, das Dokument gemäß § 93 Abs.2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Beschlusses des BVwG das abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen sei und die Gründe für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen seien.Mit angefochtenem Bescheid entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den Konventionspass mit der Aufforderung, das Dokument gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Beschlusses des BVwG das abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen sei und die Gründe für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Frage einer allfälligen Scheinkonversion auch für das Verfahren über die Entziehung des Konventionspasses wesentlich sei und die Verfahren zu verbinden wären. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Christ und asylberechtigt, weshalb die Voraussetzungen für den Konventionspass erfüllt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 20.01.2025 im österreichischen Bundesgebiet. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Er ist nach religiös-islamischer Tradition verheiratet. Das abgeschlossene Asylverfahren wurde von amtswegen im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen, sein Asylstatus ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung offen, der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Es wurden nachträglich Tatsachen bekannt, die die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses rechtfertigen würden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus den Verfahrensakten des BVwG sowie aus dem Strafregister.
  4. Rechtliche Würdigung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu Spruchpunkt A) Gesetzliche Bestimmungen aus dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (FPG) auszugsweise: Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Entziehung eines Fremdenpasses § 93.
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.Paragraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn,
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;,
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;,
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;,
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Konventionspass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigen würden. Im vorliegenden Verfahren wurde durch die österreichische Botschaft im Iran im Zuge eines Familiennachzugverfahrens die religiös-islamische Eheschließung des Beschwerdeführers im Iran nach seiner Asylgewährung bekannt und ist daher die Grundlage der Asylgewährung auf Grund seiner Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Das diesbezügliche Verfahren wurde im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen und wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt. Damit ist die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen und war der Fremdenpass zu entziehen. Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG dar.Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Konventionspass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigen würden. Im vorliegenden Verfahren wurde durch die österreichische Botschaft im Iran im Zuge eines Familiennachzugverfahrens die religiös-islamische Eheschließung des Beschwerdeführers im Iran nach seiner Asylgewährung bekannt und ist daher die Grundlage der Asylgewährung auf Grund seiner Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Das diesbezügliche Verfahren wurde im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen und wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt. Damit ist die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen und war der Fremdenpass zu entziehen. Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Sollte beim Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden, ist ihm gemäß § 94 Abs. 1FPG auf Antrag ein Konventionspass auszustellen. Sollte beim Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden, ist ihm gemäß Paragraph 94, Absatz eins F, P, G, auf Antrag ein Konventionspass auszustellen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit gegenständlichem Erkenntnis. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.1307662.4.00

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