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{'item': 'W155 2235725-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW155 2235725-4 Spruch, W155 2235725-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.01.2017 vollinhaltlich abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Erkenntnis vom 17.12.2019 abgewiesen. Der Bescheid des Bundeamtes vom 12.07.2020, mit dem der rechtskräftige Bescheid vom 25.01.2017 nach § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2019 ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundeamtes vom 12.07.2020, mit dem der rechtskräftige Bescheid vom 25.01.2017 nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2019 ersatzlos behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2020, wurde ua. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 02.07.2020 als unbegründet ab. Der BF wurde seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2015 wegen mehrmals des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Abs. 2a, und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Urteilen eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.11.2015, 31.10.2018, 06.06.2019, 11.11.2019 und 15.01.2020 je zu Freiheitsstrafen, teilweise bedingt und mit Probezeiten verurteilt.Der BF wurde seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2015 wegen mehrmals des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Absatz 2 a,, und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Urteilen eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.11.2015, 31.10.2018, 06.06.2019, 11.11.2019 und 15.01.2020 je zu Freiheitsstrafen, teilweise bedingt und mit Probezeiten verurteilt. Der BF befand sich ab 25.11.2019 in Strafhaft, am 10.06.2020 wurde über ihn bescheidmäßig die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 15.06.2020 bedingt aus der Haft entlassen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er befindet sich seit 15.06.2020, 08:05 Uhr in Schubhaft. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ), das am 28.02.2020 eingeleitet wurde, erfolgte nach mehrmaligen Urgenzen eine Identifizierung und Zustimmung zur Ausstellung durch die pakistanische Botschaft. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.10.2020, XXXX , vom 12.11.2020, XXXX und vom 05.12.2020, übernommen am 07.12.2020, XXXX wurde die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.10.2020, römisch 40 , vom 12.11.2020, römisch 40 und vom 05.12.2020, übernommen am 07.12.2020, römisch 40 wurde die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt. Am 09.12.2020 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich und schriftlich über die beabsichtigte Verlängerung der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten in Kenntnis gesetzt und ein Informationsblatt ausgehändigt. Begründen führte das Bundesamt aus, dass eine für die Ein-oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates (Türkei) nicht vorliege (§ 80 Ab. 4 Z 2 FPG) und der BF ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten habe (§80 Abs. 4 Z4 FPG). Am 09.12.2020 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich und schriftlich über die beabsichtigte Verlängerung der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten in Kenntnis gesetzt und ein Informationsblatt ausgehändigt. Begründen führte das Bundesamt aus, dass eine für die Ein-oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates (Türkei) nicht vorliege (Paragraph 80, Ab. 4 Ziffer 2, FPG) und der BF ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten habe (§80 Absatz 4, Z4 FPG). Am 28.12.2020 wurde der BF für einen im Zeitraum von 10.02.bis 12.02.2021 vom BMI in Zusammenarbeit mit griechischen Behörden in Aussicht gestellten Pakistan-Charterflug angemeldet. Das Bundesamt legte am 28.12.2020 dem BVwG erneut die Akten gemäß §22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 15.06.2020 in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er ist haftfähig. Er hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wurde seit 2015 - zuletzt im Jänner 2020 - viermal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu (teil)bedingten Freiheitsstrafen strafrechtlich verurteilt. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die bisherige Dauer der Anhaltung in Schubhaft liegt im Verhalten des BF selbst. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat die Möglichkeit einer unterstützten freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und an der an der Erlangung eines Ausreisedokumentes nicht mitgewirkt und sich um eine Beschaffung eines Identitätsausweises aus seinem Heimatland bemüht. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist weder sozial und beruflich verankert, noch in einer nennenswerten Form integriert. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keine Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF wurde ua. mehrmals wegen der Begehung von Delikten nach dem SMG strafrechtlich verurteilt. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig. Das Bundesamt hat rechtzeitig ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der pakistanischen Vertretungsbehörde eingeleitet, der BF wurde identifiziert und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Diese erfolgt erst bei Flugbuchung und erfordert eine Vorlaufzeit von 6 Wochen. Ein Pakistan-Charterflug ist im Zeitraum 10.02. bis 12.02.2020 vom BMI in Aussicht gestellt worden, der BF wurde bereits am 28.12.2020 angemeldet. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und das bisherige Schubhaftverfahren sowie in die Akten des BVwG, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten. In den bisherigen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus den oben genannten Entscheidungen des Bundesamtes. Dass der BF seit15.06.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Anhaltedatei. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft gegeben. Die Straffälligkeit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Aktenlage. Aufgrund der fehlenden Personal- und Reisedokumente sowie der mangelnden Mitwirkung im Verlauf des Asylverfahrens ergibt sich, dass der BF für die Anhaltedauer selbst verantwortlich ist. Er ist weder seiner Rückreiseverpflichtung nachgekommen, noch hat er eine freiwillige Ausreise in Betracht gezogen. Dass Abschiebungen nach Pakistan nach HRZ-Ausstellung grundsätzlich problemlos durchgeführt werden können, ergibt sich aus den (unbestrittenen) Erfahrungswerten der Behörde. Es besteht auch eine grundsätzliche HRZ-Zusage, wobei zuvor eine Flugbuchung erfolgen muss. Dass eine Abschiebung für Februar vom BMI in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden in Aussicht gestellt wurde und der BF am 28.12.2020 angemeldet wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundeamtes, an der kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zu familiären, sozialen, beruflichen und integrativen Beziehungen und Verankerungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Aus diesen Umständen – in Verbindung mit den Vorstrafen – ergibt sich die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Eine bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Covid-19 Situation - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Begründung Zu Spruchpunkt A) Gesetzliche Bestimmungen aus dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a Abs. 4 BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) „Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Das BVwG hat daher eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer wird nunmehr seit knapp sieben Monaten in Schubhaft angehalten. Aufgrund der erforderlichen Durchreisebewilligung (der Türkei) – es gibt keinen Direktflug nach Pakistan - liegt die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG jedenfalls vor; indirekt hängt davon auch die tatsächliche individuelle Ausstellung eines HRZ durch Pakistan ab (was erneut § 80 Abs. 4 Z 2 FPG entsprechen würde, wenn unter „Bewilligung“ die effektive/tatsächliche und nicht bloß grundsätzliche HRZ-Ausstellung zu verstehen ist). Auch erfüllt das bisherige Verhaltendes BF (Verwendung dreier verschiedener Identitäten, keine Kooperation zur Erlangung von identifizierenden Papieren zur Identifizierung durch Behörden seines Heimatstaates und bedingt dadurch erst am 04.11.2020 die schließlich doch erfolgte Identifizierung) den Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis (maximal) 18 Monate sind gegeben.Das BVwG hat daher eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer wird nunmehr seit knapp sieben Monaten in Schubhaft angehalten. Aufgrund der erforderlichen Durchreisebewilligung (der Türkei) – es gibt keinen Direktflug nach Pakistan - liegt die Voraussetzung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG jedenfalls vor; indirekt hängt davon auch die tatsächliche individuelle Ausstellung eines HRZ durch Pakistan ab (was erneut Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG entsprechen würde, wenn unter „Bewilligung“ die effektive/tatsächliche und nicht bloß grundsätzliche HRZ-Ausstellung zu verstehen ist). Auch erfüllt das bisherige Verhaltendes BF (Verwendung dreier verschiedener Identitäten, keine Kooperation zur Erlangung von identifizierenden Papieren zur Identifizierung durch Behörden seines Heimatstaates und bedingt dadurch erst am 04.11.2020 die schließlich doch erfolgte Identifizierung) den Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis (maximal) 18 Monate sind gegeben. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Dass sich der BF einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird, ergibt sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, 6a und 9 des § 76 Abs. 3 FPG) und vom BVwG bestätigt wurden, haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 3 sowie 6a auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden solche auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht behauptet. Damit liegt weiterhin eine für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hinreichend ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Kooperationsbereitschaft wurde vom BF bisher nicht gezeigt. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu das bisherige Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens und insbesondere die regelmäßige Suchtmitteldelinquenz – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, 6a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG) und vom BVwG bestätigt wurden, haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 3 sowie 6a auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden solche auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht behauptet. Damit liegt weiterhin eine für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hinreichend ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Kooperationsbereitschaft wurde vom BF bisher nicht gezeigt. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu das bisherige Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens und insbesondere die regelmäßige Suchtmitteldelinquenz – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Insofern wird die rechtliche Begründung und Beurteilung der Vorerkenntnisse beibehalten. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich das Bundesamt rasch um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekümmert und eine grundsätzliche Zusage erhalten und wurde ein Charterflug im Zeitraum 10.02. 2020 bis 12.02.2020 in Aussicht gestellt und jedenfalls als realistisch anzusehen. Die voraussichtliche Abschiebung zu diesem Zeitpunkt würde eine Anhaltedauer von insgesamt ca. 8 Monate bedingen, was immer noch unter der Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer liegt. Eine Anhaltung in diesem zeitlichen Ausmaß ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles auch jedenfalls verhältnismäßig. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer für einen Gutteil der bisherigen Anhaltedauer die alleinige Verantwortung trägt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.2235725.4.00

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