Obsah (8)
§ 28§ 3Art. 133§ 2§ 11§ 6§§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW170 2151231-2 Spruch, W170 2151233-2/13EW170 2151250-2/14EW170 2151231-2/16EW170 2151238-2/16EW170 2151243-2/14E
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129403-161196458, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129403-161196458, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098130306/161196469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098130306/161196469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129806/161196418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129806/161196418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129806/161196418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129806/161196418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098131510/161196124, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098131510/161196124, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VII. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098130709/161196455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch sieben. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098130709/161196455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VIII. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129904/161196396, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch acht. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.03.2018, Zl. 1098129904/161196396, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich sowie ihre damals unmündigen, minderjährigen Kinder XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer), XXXX (in Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in Folge: Siebtbeschwerdeführerin) und XXXX (in Folge: Achtbeschwerdeführer). Ebenso stellten ihre damals mündigen, minderjährigen Töchter XXXX (in Folge: Drittbeschwerdeführerin) sowie XXXX (in Folge: Viertbeschwerdeführerin) am 31.08.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich sowie ihre damals unmündigen, minderjährigen Kinder römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführer), römisch 40 (in Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in Folge: Siebtbeschwerdeführerin) und römisch 40 (in Folge: Achtbeschwerdeführer). Ebenso stellten ihre damals mündigen, minderjährigen Töchter römisch 40 (in Folge: Drittbeschwerdeführerin) sowie römisch 40 (in Folge: Viertbeschwerdeführerin) am 31.08.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens brachten die niederschriftlich einvernommenen beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, sie befürchteten – wie bereits von ihrem Ehemann bzw. Vater XXXX vorgebracht, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (nicht jedoch des Asylberechtigten) zuerkannt worden war, und dessen außerordentliche Revision gegen das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.09.2018 zurückgewiesen wurde – die Zwangsrekrutierung der ältesten Töchter, insbesondere der Dritt- und möglicherweise der Viertbeschwerdeführerin durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bzw. deren Fraueneinheiten (YPJ). Die beschwerdeführenden Parteien legten folgende syrische, auf diese lautenden Dokumente vor: Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge, Kopien der Datenblätter der Reisepässe, die Zweitbeschwerdeführerin legte zusätzlich ihre Heiratskurkunde und ihren Reisepass im Original vor.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens brachten die niederschriftlich einvernommenen beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, sie befürchteten – wie bereits von ihrem Ehemann bzw. Vater römisch 40 vorgebracht, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (nicht jedoch des Asylberechtigten) zuerkannt worden war, und dessen außerordentliche Revision gegen das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.09.2018 zurückgewiesen wurde – die Zwangsrekrutierung der ältesten Töchter, insbesondere der Dritt- und möglicherweise der Viertbeschwerdeführerin durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bzw. deren Fraueneinheiten (YPJ). Die beschwerdeführenden Parteien legten folgende syrische, auf diese lautenden Dokumente vor: Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge, Kopien der Datenblätter der Reisepässe, die Zweitbeschwerdeführerin legte zusätzlich ihre Heiratskurkunde und ihren Reisepass im Original vor.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien mit in den Spruchpunkten I. – VIII. bezeichneten Bescheiden vom 26.03.2018, erlassen am 29.03.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden allen beschwerdeführenden Parteien befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde jedoch nur der Viertbeschwerdeführerin zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien Syrien wegen des Krieges verlassen hätten, ihre anderen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien mit in den Spruchpunkten römisch eins. – römisch acht. bezeichneten Bescheiden vom 26.03.2018, erlassen am 29.03.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden allen beschwerdeführenden Parteien befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde jedoch nur der Viertbeschwerdeführerin zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien Syrien wegen des Krieges verlassen hätten, ihre anderen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden.
- Mit am 18.04.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
- Mit am 18.04.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer sowie der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Einheiten drohen würde, dem Erstbeschwerdeführer zusätzlich eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Weitere Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr seien die damals eineinhalbjährige Abwesenheit aus Syrien während eines staatlichen Ausnahmezustands, die Stellung des Asylantrags in Österreich, die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die illegale Ausreise.
- Das Verfahren wurde am 19.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen. Nach einer erfolgten Abnahme wurde die Rechtssache am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 18.02.2020 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Rekrutierungspraxis der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), insbesondere in Qamischli, ein, die in weiterer Folge zum Parteiengehör gebracht wurde.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 26.11.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Seine Identität steht fest und er ist in Österreich unbescholten. 1.
- römisch 40 ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Seine Identität steht fest und er ist in Österreich unbescholten. 1.
- XXXX ist im
- Lebensjahr (geb. XXXX ). Er ist aktuell in Syrien noch nicht wehrdienstpflichtig. XXXX ist hinreichend gesund, 1,75m groß und sportlich. 1.
- römisch 40 ist im
- Lebensjahr (geb. römisch 40 ). Er ist aktuell in Syrien noch nicht wehrdienstpflichtig. römisch 40 ist hinreichend gesund, 1,75m groß und sportlich. 1.
- XXXX stammt aus der Stadt Qamischli, Gouvernement al-Hasaka, im Nordosten Syriens. Die Stadt Qamischli ist – mit Ausnahme des Flughafens, der sich in der Hand des syrischen Regimes befindet – in der Hand kurdischer Machthaber. Das Gouvernement Al-Hasaka befindet sich großteils in der Hand kurdischer Machthaber, mit der Ausnahme kleiner Gebiete eben in der Stadt Qamischli sowie in bzw. nordöstlich der Stadt al-Hasaka, die sich in der Hand des syrischen Regimes befinden, und des von der Türkei zurechenbaren Truppen besetzten Gebiets um bzw. westlich von Ras al-Ain. Die Stadt Qamischli und die Provinz al-Hasaka sind grundsätzlich Teil des zusammenhängenden, von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiets in Nordostsyrien und gelten demnach aus Sicht der syrischen Behörden als oppositionelles Gebiet.1.
- römisch 40 stammt aus der Stadt Qamischli, Gouvernement al-Hasaka, im Nordosten Syriens. Die Stadt Qamischli ist – mit Ausnahme des Flughafens, der sich in der Hand des syrischen Regimes befindet – in der Hand kurdischer Machthaber. Das Gouvernement Al-Hasaka befindet sich großteils in der Hand kurdischer Machthaber, mit der Ausnahme kleiner Gebiete eben in der Stadt Qamischli sowie in bzw. nordöstlich der Stadt al-Hasaka, die sich in der Hand des syrischen Regimes befinden, und des von der Türkei zurechenbaren Truppen besetzten Gebiets um bzw. westlich von Ras al-Ain. Die Stadt Qamischli und die Provinz al-Hasaka sind grundsätzlich Teil des zusammenhängenden, von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiets in Nordostsyrien und gelten demnach aus Sicht der syrischen Behörden als oppositionelles Gebiet. 1.
- XXXX hat Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen, da er in die Türkei ausgereist ist, ohne sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen; er ist im Besitz eines von 28.07.2016 bis 27.07.2018 gültigen syrischen Reisepasses.1.
- römisch 40 hat Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen, da er in die Türkei ausgereist ist, ohne sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen; er ist im Besitz eines von 28.07.2016 bis 27.07.2018 gültigen syrischen Reisepasses. 1.
- XXXX könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren.1.
- römisch 40 könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren. XXXX würde diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten näher kontrolliert werden, da er im
- Lebensjahr, 1,75m groß sowie sportlich und damit für die syrische Armee interessant ist. Die syrische Armee rekrutiert auch minderjährige Jungen, soweit diese die körperliche Eignung zum Militärdienst haben, zwangsweise. Es besteht das reale Risiko, dass XXXX bei der Einreise verhaftet werden würde. Die Haft wäre, so er nicht contra legem dem Militärdienst zugeführt werden würde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden. Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen XXXX , da ihm in Zusammenschau seiner illegalen Ausreise, seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, seiner ethnischen Zugehörigkeit, sowie seiner Eigenschaft als Rückkehrer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. römisch 40 würde diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten näher kontrolliert werden, da er im
- Lebensjahr, 1,75m groß sowie sportlich und damit für die syrische Armee interessant ist. Die syrische Armee rekrutiert auch minderjährige Jungen, soweit diese die körperliche Eignung zum Militärdienst haben, zwangsweise. Es besteht das reale Risiko, dass römisch 40 bei der Einreise verhaftet werden würde. Die Haft wäre, so er nicht contra legem dem Militärdienst zugeführt werden würde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden. Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen römisch 40 , da ihm in Zusammenschau seiner illegalen Ausreise, seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, seiner ethnischen Zugehörigkeit, sowie seiner Eigenschaft als Rückkehrer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. 1.
- XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben vorgebracht, dass die YPG/YPJ versucht habe, XXXX und/oder XXXX als Kämpferinnen zu rekrutieren bzw. dass XXXX , XXXX oder XXXX im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet von der YPG als Kämpferinnen rekrutiert würden.1.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben vorgebracht, dass die YPG/YPJ versucht habe, römisch 40 und/oder römisch 40 als Kämpferinnen zu rekrutieren bzw. dass römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet von der YPG als Kämpferinnen rekrutiert würden. Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX , XXXX oder XXXX in Syrien von der YPG oder deren Fraueneinheiten oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen werden würden. Es besteht kein reales Risiko, dass römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 in Syrien von der YPG oder deren Fraueneinheiten oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen werden würden. 1.
- Hinsichtlich XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
- Hinsichtlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
- XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen, mittlerweile volljährigen XXXX , XXXX und XXXX , sowie der noch immer minderjährigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Diese besitzen ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit, auch ihre Identität steht fest und sie sind ledig; XXXX , XXXX , XXXX und sind XXXX in Österreich unbescholten, XXXX , XXXX und XXXX sind strafunmündig.1.
- römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen, mittlerweile volljährigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie der noch immer minderjährigen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diese besitzen ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit, auch ihre Identität steht fest und sie sind ledig; römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und sind römisch 40 in Österreich unbescholten, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind strafunmündig. 1.
- XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Person des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben und vor allem dem vorgelegten syrischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, hinsichtlich der Unbescholtenheit aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich des Alters des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinen vorgelegten Dokumenten (Reisepass, Geburtsurkunde, Personenstandsregisterauszug), die Feststellung, dass er in Syrien noch nicht wehrdienstpflichtig daraus, dass er noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Größe, Gesundheit und seines sportlichen Erscheinungsbildes ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung, die auch protokolliert wurden. 2.
- Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Stadt Qamischli stammt, ergibt sich aus seinen Angaben bzw. den diesbezüglich gleichen und im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben seiner Angehörigen. Die Feststellungen hinsichtlich der Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ am 23.11.2020, die den beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung vorgehalten wurde und der diese zugestimmt haben, die Aktualität wurde am 14.12.2020 überprüft. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers aus Sicht der syrischen Behörden als oppositionelles Gebiet gilt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beziehungen zwischen dem syrischen Regime und den kurdischen Machthabern in Nordostsyrien sind komplex. Einerseits haben die SDF [Syrian Democratic Forces] der syrischen Regierung im Oktober 2019 erlaubt, Truppen entlang der Grenzgebiete zu stationieren, um eine türkische Militäroffensive abzuwehren; gleichzeitig marschierten syrische Regierungstruppen in Gebiete ein, die zuvor von den SDF/YPG kontrolliert worden waren, einschließlich der Städte Kobane (Ain al-Arab), Manbij und Tabqa (Provinz Raqqa). Bislang haben diese Regierungssoldaten jedoch nicht versucht, in den von den YPG kontrollierten besiedelten Gebieten die Kontrolle zu erlangen und halten sich die Regierungstruppen anscheinend zurück, was die Vermutung nahelegt, dass die von den YPG geschützte Selbstverwaltung zumindest vorerst weiterhin Gebiete im Großteil des Nordostens verwalten wird. (UNHCR, S. 17f) Allerdings haben die SDF im November 2019 Versuche der syrischen Behörden, in Nordsyrien (insbesondere in Qamischli, al-Hasaka) Rekrutierungen zur syrischen Armee vorzunehmen, aktiv unterbunden (EASO, S. 33). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an; Gespräche über die Einräumung einer Autonomie brachten keine Ergebnisse. (LIB, S. 10) Die syrische Regierung hat wiederholt den festen Vorsatz geäußert, ganz Syrien zurückzuerobern (UNHCR, S. 6). Demnach kann aus einer vorübergehenden militärischen Zusammenarbeit nicht geschlossen werden, dass Qamischli/al-Hasaka/Nordostsyrien einem syrischen Einreisebeamten nicht als oppositionelles Gebiet auffallen würde, zumal die syrische Regierung längerfristig bestrebt ist, die Gebietshoheit über das ganze syrische Territorium wiederzuerlangen. Vielmehr spiegelt die Komplexität der Beziehungen zwischen den kurdischen Machthabern Nordostsyriens und dem syrischen Regime die Komplexität des Konflikts in Syrien wider, der von immer wieder wechselnden Fronten, Machthabern, Bündnissen, Willkür und einer volatilen Lage geprägt ist. 2.
- Die Feststellung zu 1.4, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen hat, ergibt sich daraus, dass sein Reisepass keinen syrischen Ausreisestempel hat, wie ein Augenschein mithilfe des Dolmetschers in der Verhandlung ergeben hat. 2.
- Die Feststellung zu 1.5, dass der Erstbeschwerdeführer nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, sicher und legal nach Syrien zurückkehren könnte, ergibt sich grundlegend aus dem LIB (Kapitel 13.
- Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen), dass der dort noch als offen beschriebene Grenzübergang Fishkabour/Semalka, der direkt in die Kurdengebiete führt, derzeit für private Grenzgänger geschlossen ist ergibt sich aus den (in das Verfahren eingeführten) aktuellen Berichten „OCHA, 2.4.2020, Syrian Arab Republic: COVID-
- Humanitarian Update No. 04” und “OCHA, 29.10.2020, Syrian Arab Republic: COVID-
- Humanitarian Update No. 20”. Nach dem “Humanitarian Update No. 04“ haben in Nordostsyrien lokale Machthaber den informellen Fishkabour/Semalka-Grenzübergang ausnahmslos bis auf Weiteres geschlossen; nach dem „Humanitarian Update No. 20“, gewähren in Nordostsyrien die lokalen Behörden weiterhin Ausnahmen für humanitäre Güter und Personal am informellen Grenzübergang Fishkabour/Semalka und in anderen begrenzten Fällen, darunter dringende medizinische Fälle für den Grenzübertritt in den Irak, jedoch bleiben andere Bewegungen im Allgemeinen eingeschränkt. Darüber hinaus gaben die lokalen Behörden am
- September bekannt, dass Personen, deren europäische Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, einmal pro Woche in den Irak einreisen können, um dort Verlängerungsverfahren durchzuführen. Alle Grenzübergänge bleiben als Vorsichtsmaßnahme geschlossen. Humanitäres Personal und medizinische Fälle sind Berichten zufolge davon ausgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grenzübergang Fishkabour/Semalka für den Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht passierbar ist. Dass die Grenzübergänge zum Libanon bzw. der Flughafen von Damaskus in der Hand des syrischen Regimes sind sowie, dass das Regime auch minderjährige Jungen für den Militärdienst rekrutiert, ergibt sich aus dem LIB. Zu den weiteren Feststellungen zu 1.
- ist einleitend auszuführen, dass sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer sich bei der Einreise über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang jedenfalls einer Kontrolle durch syrische Sicherheitsorgane zu stellen hätte. Mangels Ausreisestempel in seinem syrischen Reisepass würde er auch keine legale Ausreise nachweisen können. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen zu 1.
- ist auf folgende Überlegungen, die auf den in das Verfahren eingeführten Länderberichten (Länderinformationsblatt zu Syrien der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.05.2019, letzte Aktualisierung eingefügt am 17.10.2019 [„LIB“]; Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, UNHCR, Februar 2020 [„UNHCR“]) fußen, hinzuweisen: Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen. Für illegale Ausreise drohen u.a. Haftstrafen. (LIB, S. 87) Die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle kann von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Aus einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde zu stammen, kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken. Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Belästigungen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten. (LIB, S. 89-91) Festnahmen finden quer durch die Bevölkerung statt, wenn auch bei u.a. kürzlich zurückgekehrten Personen und anderen grundsätzlich als Anhänger der Opposition wahrgenommenen Menschen die Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme am höchsten ist. Die Festnahme von Rückkehrern findet konzentriert direkt an den Grenzübergängen statt, nachdem die Namen und Pässe der Rückkehrer an diesen Übergängen von Bediensteten des Regimes kontrolliert werden. Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Personen, die bei der Rückkehr nach Syrien festgenommen werden, sind der sehr realen Gefahr ausgesetzt, während der Haft gefoltert zu werden, selbst wenn sie später freigelassen werden. (UNHCR, S. 33) Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen u.a. Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus von der Opposition kontrollierten Gebieten oder Wehrdienstverweigerer. (UNHCR, S. 22-24) Der UN-Menschenrechtsrat hat ein umfassendes und systematisches Muster dokumentiert, wonach die Sicherheitskräfte der Regierung oder bewaffnete Truppen und Milizen, die im Namen der Regierung handeln, Männer über 15 Jahren im Rahmen von Massenverhaftungen, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen willkürlich festgenommen und inhaftiert hatten. (UNHCR, S. 24) Die Streitkräfte der Regierung rekrutieren und benutzen Kinder, einschließlich solchen unter 15 Jahren, für Kampf- und Hilfsfunktionen (UNHCR, S. 26). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft u.a. nur auf dem religiösen oder ethnischen Hintergrund einer Person oder einfach auf ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. (LIB, S. 51) Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. (LIB, S. 35) Tatsächliche oder vermeintliche Gegner werden schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht sowie zwangsrekrutiert. Dies gilt auch für Personen, die bereits das „Versöhnungsverfahren“ mit der Regierung durchlaufen haben. Bei Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden, besteht die Gefahr des Einsatzes an aktiver Front. (LIB, S. 30f) 2.
- Die Feststellung zu 1.6, wonach kein reales Risiko besteht, dass die Dritt-, Viert- oder Fünftbeschwerdeführerin in Syrien von der YPG oder deren Fraueneinheiten (YPJ) oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen werden würden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Es gibt zwar vereinzelte Berichte über die Zwangsrekrutierung von Mädchen und jungen Frauen und das im Wesentlichen durch kleinere Milizen (siehe LIB 7.
- Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)), diese Berichte begründen jedoch kein reales, systematisches Risiko und ist daher das Risiko, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die YPG oder die YPJ zu werden, mit der Lage in Syrien nicht in Einklang zu bringen. Aus dem LIB ergibt sich konkret Folgendes: Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als „Freiwilligen“ für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Laut Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen gibt. Quellen zufolge gibt es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), jedoch kann es einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfen. Dem widersprechen andere Quellen, denen zufolge es in mehreren Fällen zur Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung minderjähriger Mädchen gekommen ist. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen. Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert. Außerhalb der Kurdengebiete ist es fast undenkbar, dass eine Frau alleine leben kann. Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen sind im politischen Leben der kurdischen Gebiete gut repräsentiert. Außerhalb der PYD-geführten Strukturen haben sie allerdings nur eingeschränkte Autonomie. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren. Die Emanzipation der Frauen in Nordsyrien ist ein laufender Prozess. Patriarchale Traditionen sind dort tief eingebettet und mit Religion verbunden. Auch aus der eigens eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Rekrutierungspraxis der YPG/YPJ in Qamischli ergibt sich keine systematische Zwangsrekrutierung von minderjährigen Mädchen oder generell von Kurdinnen, welcher die Dritt-, Viert- oder Fünftbeschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
- Die Feststellung zu 1.7, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer unmündigen minderjährigen Kinder (Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin sowie Achtbeschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem Beschwerdeinhalt. Auch sind keine solchen hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und des Alters der beschwerdeführenden Parteien sowie deren Identität ergeben sich vor allen aus ihren vorgelegten syrischen Reisepässen, weiters aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, hinsichtlich der Unbescholtenheit dieser aus den in den das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft sowie hinsichtlich der Strafunmündigkeit der Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers aus ihrem Alter. Die Familienverhältnisse ergeben sich aus ihren Angaben, den vorgelegten Geburtsurkunden und Personenstandsauszügen sowie daraus, dass sie im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens gemeinsam eingereist sind. 2.
- Die Feststellung zu 1.9., dass keine der beschwerdeführenden Parteien Asylausschluss- oder –endigungsgründe verwirklich hat, ergibt sich daraus, dass solche Gründe weder hervorgekommen noch im Ansatz zu sehen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020 (in Folge: Asyl
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat. 3.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2020, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Erstbeschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien jedenfalls im Rahmen der Einreise über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang kontrolliert und wegen seiner rechtswidrigen Ausreise sowie wegen seines Alters und Erscheinungsbildes, das ihn in die Nähe der Wehrdienstpflicht bzw. Kampffähigkeit rückt, genauer überprüft werden. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich hinreichend, dass die syrischen Behörden einerseits kampffähige Rekruten sucht und andererseits Wehrdienstverweigerer und vermeintliche politisch Oppositionelle zu bestrafen sucht, wobei sie ein Augenmerk auf männliche Syrer ab 15 Jahren legen. Der Erstbeschwerdeführer würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer genaueren Kontrolle unterzogen werden. Dabei würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er der kurdischen Volksgruppe angehört und aus einem oppositionellen Gebiet stammt, wo das syrische Regime bereits durch die lokalen kurdischen Machthaber verhinderte Rekrutierungsversuche unternommen hat und nach wie vor (längerfristig) nach dem Ausbau seiner Gebietshoheit trachtet. Insbesondere wäre – wie sich aus den zitierten Länderberichten weiters ergibt – für das syrische Regime von maßgeblichem Interesse, den Erstbeschwerdeführer unter Druck zu setzen, um an weitere Informationen zu kommen oder ihn zukünftig als Spitzel einsetzen zu können, um seine Kontrolle über das Gebiet weiterhin auszubauen. Die Länderberichte stellen weiters dar, dass gerade Rückkehrer aus dem Ausland einer besonders hohen Gefahr der Festnahme (und in weiterer Folge Folter) ausgesetzt sind. In Zusammenschau der Herkunft des Erstbeschwerdeführers aus diesem oppositionellem Gebiet, seiner illegalen Ausreise und seiner Eigenschaft als Rückkehrer würde dem Erstbeschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest für einige Tage für Befragungen angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen. Auch droht dem Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee unter der Androhung einer Gefängnisstrafe; da diese mit dem Zwang zur mittelbaren oder unmittelbaren Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, ist auch dies asylrelevant. Daher liegt eine dem Erstbeschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor. 3.
- Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Syrien nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge möglich wäre, und dieses der Verfolger des Erstbeschwerdeführers ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. 3.
- Da darüber hinaus keine von XXXX verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist seiner Beschwerde stattzugeben, XXXX der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt XXXX damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.3.4. Da darüber hinaus keine von römisch 40 verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist seiner Beschwerde stattzugeben, römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 3.5.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist unter anderem Familienangehöriger im Sinne des AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.5.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist unter anderem Familienangehöriger im Sinne des AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
§§ 34Abs. 2 und 5, 69 Asyl
G hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags einer Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraphen 34, Absatz 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags einer Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Nach den Feststellungen ist XXXX die Mutter des minderjährigen XXXX und daher seine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. XXXX ist unbescholten und gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist der Beschwerde von XXXX stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt der XXXX eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Nach den Feststellungen ist römisch 40 die Mutter des minderjährigen römisch 40 und daher seine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. römisch 40 ist unbescholten und gegen römisch 40 kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist der Beschwerde von römisch 40 stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der römisch 40 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.
§§ 34Abs. 6, 69 Asyl
G sind die Bestimmungen nicht anzuwenden auf Familienangehörige einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem oder der Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ausdrücklich, dass eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil eines Fremden nicht ausschließt, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Fremden ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden könnte (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0143 und VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031; VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513).
Paragraphen 34, Absatz 6, 69, AsylG sind die Bestimmungen nicht anzuwenden auf Familienangehörige einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem oder der Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ausdrücklich, dass eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil eines Fremden nicht ausschließt, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Fremden ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden könnte vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0143 und VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031; VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513). Nach den Feststellungen sind sowohl die zum Antragszeitpunkt minderjährigen, mittlerweile volljährigen XXXX , XXXX und XXXX als auch die immer noch minderjährigen XXXX , XXXX und XXXX die Kinder und damit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der XXXX . XXXX , XXXX und XXXX sind unbescholten, XXXX , XXXX und XXXX strafunmündig, gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist auch der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX stattzugeben, diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigungen als Asylberechtigte zu. Nach den Feststellungen sind sowohl die zum Antragszeitpunkt minderjährigen, mittlerweile volljährigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als auch die immer noch minderjährigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Kinder und damit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der römisch 40 . römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind unbescholten, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 strafunmündig, gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist auch der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 stattzugeben, diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigungen als Asylberechtigte zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2151231.2.00