Obsah (7)
§ 28§ 3Art. 133§ 2§ 11§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW170 2188899-1 SpruchW170 2188899-1/12E, W170 2188899-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) hat am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.01.2018, zugestellt am 30.01.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dem aber hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) hat am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.01.2018, zugestellt am 30.01.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dem aber hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 22.02.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben; die Beschwerde wurde mit den relevanten Verwaltungsakten am 12.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und vorerst der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen. Dieser wurde die Rechtssache am 18.10.2019 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 03.12.2020 konnte schließlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, an deren Ende die Parteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichteten. Dieses hat daher nun schriftlich zu ergehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität nicht feststeht und die in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität nicht feststeht und die in Österreich unbescholten ist. 1.
- XXXX hat die letzten vier Jahre, die sie in Syrien verbracht hat, in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX gelebt; sie ist von der Stadt XXXX im Gouvernement Al Raqqa vor allem wegen einer dort gefundenen Arbeitsstelle in die Stadt XXXX gezogen. Auch war die Sicherheitslage in der Stadt XXXX besser als in der Stadt XXXX . Die Stadt XXXX und die Stadt XXXX sind in der Hand des syrischen Regimes. 1.
- römisch 40 hat die letzten vier Jahre, die sie in Syrien verbracht hat, in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 gelebt; sie ist von der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al Raqqa vor allem wegen einer dort gefundenen Arbeitsstelle in die Stadt römisch 40 gezogen. Auch war die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 besser als in der Stadt römisch 40 . Die Stadt römisch 40 und die Stadt römisch 40 sind in der Hand des syrischen Regimes. XXXX hat Syrien rechtswidrig verlassen, sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses oder anderer syrischer Identitätsdokumente. römisch 40 hat Syrien rechtswidrig verlassen, sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses oder anderer syrischer Identitätsdokumente. Der Vater der XXXX , XXXX , hält sich derzeit in der Türkei auf. Er war in Syrien ein leitender Funktionär der Gewerkschaft, Staatsangestellter und Mitglied der Baath-Partei. Trotzdem hat dieser Syrien illegal und ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten verlassen, da er Angst hatte, wegen der zumindest von den syrischen Behörden unterstellten Weigerung seiner ebenfalls aus Syrien ausgereisten Söhne, sich dem Reservedienst des Militärs zu stellen bzw. diesen Dienst fortzusetzen, von den Behörden verfolgt zu werden.Der Vater der römisch 40 , römisch 40 , hält sich derzeit in der Türkei auf. Er war in Syrien ein leitender Funktionär der Gewerkschaft, Staatsangestellter und Mitglied der Baath-Partei. Trotzdem hat dieser Syrien illegal und ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten verlassen, da er Angst hatte, wegen der zumindest von den syrischen Behörden unterstellten Weigerung seiner ebenfalls aus Syrien ausgereisten Söhne, sich dem Reservedienst des Militärs zu stellen bzw. diesen Dienst fortzusetzen, von den Behörden verfolgt zu werden. Der Bruder von XXXX , XXXX , hat am Polizeicollege seinen Militärdienst geleistet und ist noch während er diesen abgeleistet hat, im Jahr 2013 aus syrischer Sicht unerlaubt aus Syrien geflüchtet.Der Bruder von römisch 40 , römisch 40 , hat am Polizeicollege seinen Militärdienst geleistet und ist noch während er diesen abgeleistet hat, im Jahr 2013 aus syrischer Sicht unerlaubt aus Syrien geflüchtet. XXXX könnte nur über die Grenzübergänge zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien in die Stadt XXXX oder in die Stadt XXXX zurückkehren. Die genannten Grenzübergänge und der Flughafen von Damaskus sind in der Hand des syrischen Regimes. Es besteht das reale Risiko, dass XXXX diesfalls am jeweils frequentierten Grenzübergang verhaftet und zumindest einer mit Folter verbundenen mehrtägigen Anhaltung zugeführt wird, da man dieser als illegal ausgereister Syrerin, deren vor dem Aufstand mit dem Regime verbundener und von diesem profitierender Vater nach Beginn des Aufstandes aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien geflüchtet ist, und deren Bruder vom Polizei- bzw. Militärdienst desertiert und ins Ausland geflüchtet ist, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde. Selbiges gilt sinngemäß für den Flughafen von Damaskus. römisch 40 könnte nur über die Grenzübergänge zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien in die Stadt römisch 40 oder in die Stadt römisch 40 zurückkehren. Die genannten Grenzübergänge und der Flughafen von Damaskus sind in der Hand des syrischen Regimes. Es besteht das reale Risiko, dass römisch 40 diesfalls am jeweils frequentierten Grenzübergang verhaftet und zumindest einer mit Folter verbundenen mehrtägigen Anhaltung zugeführt wird, da man dieser als illegal ausgereister Syrerin, deren vor dem Aufstand mit dem Regime verbundener und von diesem profitierender Vater nach Beginn des Aufstandes aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien geflüchtet ist, und deren Bruder vom Polizei- bzw. Militärdienst desertiert und ins Ausland geflüchtet ist, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde. Selbiges gilt sinngemäß für den Flughafen von Damaskus. 1.
- XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.
- römisch 40 hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt „Zu Ihrer Person“ zum Großteil lediglich festgestellt hat, was nicht zweifelsfrei festzustellen sei, ohne sich damit zu beschäftigen, ob verschiedene dieser Punkte – soweit diese, etwa wie die Ausreise des Vaters und der Brüder aus Syrien, gegebenenfalls Relevanz für die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten besitzen – glaubhaft gemacht wurden oder nicht, wobei eine Glaubhaftmachung ein geringeres Beweisniveau als eine zweifelsfreie Feststellung verlangt. Auch fehlen der Begründung des Bescheides Feststellungen zum (hypothetischen) Fall der Rückkehr nach Syrien zum Entscheidungszeitpunkt; dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt sein kann, wenn sich diese in Österreich befindet, versteht sich von selbst; ob diese in Syrien bereits verfolgt wurde, mag ein Indiz für eine weitere Verfolgung sein, ist aber nicht deren Bedingung. Auch die in der Beweiswürdigung aufgestellte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien ein emanzipiertes Leben geführt hat, ist zwar nachvollziehbar, wird aber von der Behörde nicht mit den Länderfeststellungen zur Lage der Frauen (siehe S. 63 ff, insbesondere S. 69 f, des Bescheides) in einen nachvollziehbaren Zusammenhang gebracht, da die Behörde der Beschwerdeführerin einerseits vorhält, schon vor der Ausreise ein selbstbestimmtes Leben geführt zu haben, ohne festzustellen, ob es glaubhaft ist, dass diese keine Verwandten mehr in Syrien hat (festgestellt wurde nur, dass dies nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann) und andererseits, weil eine Beschäftigung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin alleine in Syrien leben kann, einzelfallbezogen fehlt (siehe S. 69 des Bescheides zur Lage in Syrien: „[...] In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. [...] Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten [...].“). Zur Frage der Folgen der Rückkehr finden sich zwar allgemeine Feststellungen zur Lage in Syrien, aber keine einzelfallbezogene Betrachtung der Situation der Beschwerdeführerin, da es schon an der Feststellung mangelt, ob glaubhaft ist, dass deren Brüder vor dem syrischen Militärdienst ins Ausland geflohen sind. Das hat die Behörde – entgegen § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht ermittelt, obwohl die Relevanz dieser Frage für die Behörde aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen klar hervorgeht, auch wenn diese für die juristisch nicht gebildete Beschwerdeführerin nicht offenkundig ist. Sie wäre daher ausdrücklich dazu zu befragen gewesen. Zur Frage der Folgen der Rückkehr finden sich zwar allgemeine Feststellungen zur Lage in Syrien, aber keine einzelfallbezogene Betrachtung der Situation der Beschwerdeführerin, da es schon an der Feststellung mangelt, ob glaubhaft ist, dass deren Brüder vor dem syrischen Militärdienst ins Ausland geflohen sind. Das hat die Behörde – entgegen Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 – nicht ermittelt, obwohl die Relevanz dieser Frage für die Behörde aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen klar hervorgeht, auch wenn diese für die juristisch nicht gebildete Beschwerdeführerin nicht offenkundig ist. Sie wäre daher ausdrücklich dazu zu befragen gewesen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin; dass deren Identität nicht feststellbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese keinerlei Identitätsdokumente vorlegen konnte und somit ein Beweis der Identität trotz hinreichender persönlicher Glaubwürdigkeit nicht gelang. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen, wo sich die Beschwerdeführerin in Syrien aufgehalten hat, ist auf deren glaubwürdige Aussage zu verweisen, der auch das Bundesamt nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Frage, wer in der Stadt XXXX bzw. in der Stadt XXXX die Macht in der Hand hat, ist auf das in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltene Ermittlungsergebnis hinzuweisen.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen, wo sich die Beschwerdeführerin in Syrien aufgehalten hat, ist auf deren glaubwürdige Aussage zu verweisen, der auch das Bundesamt nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Frage, wer in der Stadt römisch 40 bzw. in der Stadt römisch 40 die Macht in der Hand hat, ist auf das in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltene Ermittlungsergebnis hinzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin nie im Besitz eines Reisepasses war, wurde von ihr glaubhaft, weil im Verfahren gleichbleibend, behauptet und lässt sich auch mit dem Umstand in Einklang bringen, dass bei der Einreise nach Österreich bei dieser kein Reisepass vorgefunden wurde, auch wenn dieser Umstand keinen vollen Beweis darstellt, dass die Beschwerdeführerin niemals einen Reisepass gehabt hat. Dass man bei der Beschwerdeführerin auch keine anderen Ausweise vorgefunden hat, spricht – neben ihren glaubwürdigen Angaben – dafür, dass diese in Österreich keine syrischen Identitätsdokumente hat. Mangels Reisepasses kann die Beschwerdeführerin Syrien nur rechtswidrig verlassen haben. Nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und ihren Brüdern, zu deren beruflicher Vorgeschichte in Syrien und zu den Gründen und Umständen der Flucht von Vater und Brüdern aus Syrien glaubwürdig, weil der Beschwerdeführerin die Relevanz dieser Fragen bzw. der Antworten nicht im Ansatz klar war, da diese Angaben nicht von selbst, sondern erst auf Nachfrage durch den erkennenden Richter gemacht wurden. Dabei sprach die Beschwerdeführerin frei, die Angaben sind in sich logisch und ist kein Grund zu sehen, warum der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht zu glauben wäre. Diese Angaben wurden daher glaubhaft gemacht. Über welche Grenzübergänge die Beschwerdeführerin nach Syrien in die Stadt XXXX oder in die Stadt XXXX zurückkehren könnte, ergibt sich aus den Länderberichten; ebenso ergeben sich die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden Folgen der Rückkehr aus den Länderberichten, insbesondere aus den Abschnitten über den Wehrdienst (hinsichtlich der Verfolgung von Angehörigen von Wehrdienstflüchtigen und Deserteuren) und über die Rückkehr (hinsichtlich der Relevanz von unterstellten politischen Gesinnungen und der Folgen der Rückkehr als illegal ausgereiste Syrerin).Über welche Grenzübergänge die Beschwerdeführerin nach Syrien in die Stadt römisch 40 oder in die Stadt römisch 40 zurückkehren könnte, ergibt sich aus den Länderberichten; ebenso ergeben sich die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden Folgen der Rückkehr aus den Länderberichten, insbesondere aus den Abschnitten über den Wehrdienst (hinsichtlich der Verfolgung von Angehörigen von Wehrdienstflüchtigen und Deserteuren) und über die Rückkehr (hinsichtlich der Relevanz von unterstellten politischen Gesinnungen und der Folgen der Rückkehr als illegal ausgereiste Syrerin). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu sehen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat. 3.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991 jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991 jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die Beschwerdeführerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreise über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang wegen ihrer rechtswidrigen Ausreise und weil diese keine Identitätsdokumente vorweisen kann genauer überprüft werden. Dabei würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass deren ehemals mit dem Regime verbundener Vater, der noch dazu als Staatsbeamter ohne entsprechende Bewilligung ausgereist ist, aus Syrien geflüchtet ist und somit dem Regime den Rücken gekehrt hat und ein Bruder der Beschwerdeführerin aus dem Polizei- bzw. Militärdienst desertiert ist. Daher besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass man die Beschwerdeführerin festnehmen, dieser wegen der illegalen Ausreise sowie wegen der oben genannten Verwandten und deren Verhalten eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und diese zumindest für einige Tage anhalten, befragen und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterwerfen würde. Daher liegt eine der Beschwerdeführerin objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). 3.
- Da darüber hinaus keine von der Beschwerdeführerin verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt der Beschwerdeführerin damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.3.4. Da darüber hinaus keine von der Beschwerdeführerin verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der Beschwerdeführerin damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stellen sich nur Tatsachenfragen, dass eine Verfolgung wegen einer wenn auch nur unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant ist, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2188899.1.00