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{'item': 'W257 2182284-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§§ 4Art. 15Art. 2Art. 3§ 57§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW257 2182284-1 Spruch, W257 2182284-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren, sei 9 Jahre in Kabul und in Pakistan zur Schule gegangen, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei wegen der Hochzeit zu seiner Frau geflüchtet, weil sich die Familie seiner Frau gegen die vollzogene Hochzeit ausgesprochen hätte. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter verstorben. Er hätte neben seiner 25-jährigen Gattin einen Sohn namens XXXX , 6 Jahre alt und eine Tochter namens XXXX , 4 Jahre alt.1.
  5. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren, sei 9 Jahre in Kabul und in Pakistan zur Schule gegangen, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei wegen der Hochzeit zu seiner Frau geflüchtet, weil sich die Familie seiner Frau gegen die vollzogene Hochzeit ausgesprochen hätte. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter verstorben. Er hätte neben seiner 25-jährigen Gattin einen Sohn namens römisch 40 , 6 Jahre alt und eine Tochter namens römisch 40 , 4 Jahre alt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch BFA genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. 1.3.
  7. Er brachte zu seinen sozialen Verhältnissen in Afghanistan vor: Er hätte vor 9 Jahren seine Ehefrau traditionell in Kabul geheiratet. Sie hätten sich vorher, als er und sie noch in Pakistan wohnten, dort kennen gelernt. Er hätte sie bei Fensterreinigen gesehen und sie hätten sich in sie verliebt. Unter Geheimhaltung hätten sie sich treffen können und hätten schließlich Pakistan verlassen um in Kabul zu heiraten. Sie hätten in Kabul zu mindestens 5 Jahre zusammengewohnt. In Pakistan wäre er Teppichknüpfer, in Kabul hätte er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und wäre schließlich LKW-Fahrer geworden. Nachdem er mit seiner Verlobten nach Kabul verzogen sei, hätte er vier Jahre auf Baustellen gearbeitet. Vor ca. fünf Jahren hätte er sich einen eigenen Lkw gekauft und wäre seit dem Lkw-Fahrer an verschiedenen Routen in Afghanistan gewesen. Er hätte keine Geschwister nur einen Onkel väterlicherseits, welcher in Kabul leben würde. Bei diesen einen Onkel würde jetzt seine Frau und die Kinder wohnen. Seine Frau hätte fünf Brüder. Die Familie seiner Frau gehöre der Volksgruppe der Sayyed an. Die Familie sei sehr traditionell gewesen und hätte sich gegen die Heirat seiner Frau mit ihm ausgesprochen. Er hätte einen guten Kontakt mit seiner Familie indem er sie alle 14 Tage anrufe. Er hätte zwei Söhne auch wobei der jüngste Sohn ca. zwei Jahre alt sei. Die Familie würde bei einem Freund von ihm namens XXXX wohnen. Dieser Freund würde auch für den Unterhalt seiner Familie aufkommen.Er hätte einen guten Kontakt mit seiner Familie indem er sie alle 14 Tage anrufe. Er hätte zwei Söhne auch wobei der jüngste Sohn ca. zwei Jahre alt sei. Die Familie würde bei einem Freund von ihm namens römisch 40 wohnen. Dieser Freund würde auch für den Unterhalt seiner Familie aufkommen. 1.3.
  8. Er brachte zu seinem Fluchtgrund vor: Sie hätten ohne Erlaubnis der Familie die Flucht angetreten und wären deswegen von Ihnen geflohen. Er wäre, kurz bevor er Afghanistan verlassen hätte zweimal von Verwandten seiner Gattin angegriffen worden. Befragt nach dem Vorfall der ersten Attacke brachte er vor, dass er mit seinem Lkw an einer Busstation in Kabul Gemüse kaufen hätte wollte. Er wäre von dem Bruder seiner Frau namens XXXX bei dem Markt gesehen worden und er hätte ihn attackiert. Er hätte noch mit dem Lkw wegfahren können, sonst hätte er ihn mit Sicherheit getötet. Das zweite Mal, als er von ihm angegriffen worden sei, hätte J. ihn auch in Kabul zufällig gesehen. Auch hier hätte er noch flüchten können und J. hätte auch ihn geschossen. Die Kugel wären in der Rückscheibe seines LKW´s eingedrungen. In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer das Aussehen und die Größe seines LKWs. Hierbei brachte vor, dass sein LKW ca. USD 11.000 gekostet hätte und für eine Zuladung in der Höhe von 1,5 t zugelassen worden wäre. Der LKW hätte eine offene Ladefläche besessen. In der weiteren Einvernahme brachte er dagegen vor, dass der LKW eine spezielle Abdeckung besessen hätte. Diese spezielle Abdeckung wäre auch der Grund gewesen, weswegen er von L. in Kabul das zweite Mal gefunden worden wäre. Befragt, wie es sein könne, dass sein Schwager in zweimal zufällig in der Stadt Kabul finden konnte, brachte er vor, dass es sicher sei, dass er beim ersten Mal von L. zufällig aufgefunden worden wäre. Beim zweiten Mal allerdings hätte L. auf den LKW-Stationen gesucht und die spezielle Abdeckung seines LKW´s hätte er wohl erkanntSie hätten ohne Erlaubnis der Familie die Flucht angetreten und wären deswegen von Ihnen geflohen. Er wäre, kurz bevor er Afghanistan verlassen hätte zweimal von Verwandten seiner Gattin angegriffen worden. Befragt nach dem Vorfall der ersten Attacke brachte er vor, dass er mit seinem Lkw an einer Busstation in Kabul Gemüse kaufen hätte wollte. Er wäre von dem Bruder seiner Frau namens römisch 40 bei dem Markt gesehen worden und er hätte ihn attackiert. Er hätte noch mit dem Lkw wegfahren können, sonst hätte er ihn mit Sicherheit getötet. Das zweite Mal, als er von ihm angegriffen worden sei, hätte J. ihn auch in Kabul zufällig gesehen. Auch hier hätte er noch flüchten können und J. hätte auch ihn geschossen. Die Kugel wären in der Rückscheibe seines LKW´s eingedrungen. In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer das Aussehen und die Größe seines LKWs. Hierbei brachte vor, dass sein LKW ca. USD 11.000 gekostet hätte und für eine Zuladung in der Höhe von 1,5 t zugelassen worden wäre. Der LKW hätte eine offene Ladefläche besessen. In der weiteren Einvernahme brachte er dagegen vor, dass der LKW eine spezielle Abdeckung besessen hätte. Diese spezielle Abdeckung wäre auch der Grund gewesen, weswegen er von L. in Kabul das zweite Mal gefunden worden wäre. Befragt, wie es sein könne, dass sein Schwager in zweimal zufällig in der Stadt Kabul finden konnte, brachte er vor, dass es sicher sei, dass er beim ersten Mal von L. zufällig aufgefunden worden wäre. Beim zweiten Mal allerdings hätte L. auf den LKW-Stationen gesucht und die spezielle Abdeckung seines LKW´s hätte er wohl erkannt Auf die Frage ob seine Frau und seine Kinder auch verfolgt werden würden, brachte er vor, dass dies auf jeden Fall gegeben sei. 1.3.
  9. Er brachte zu seiner (Un)möglichkeit nach Afghanistan zurückzukehren folgendes vor: Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil es dort keinen sicheren Ort für ihn geben. Denn wenn sie ihn einmal verfolgt hätten, dann würden sie in überall finden können. 1.3.
  10. Er brachte zu seiner bisweilen erfolgten Integration folgendes vor: Er hätte jede Gelegenheit genutzt einen Deutschkurs zu absolvieren. Folgende Bestätigungen wurden vorgelegt: Bestätigungen hinsichtlich ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde; eine Bestätigung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses in B1 und B2, eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einem Englischkurs “Payam English Language Center“, eine Kopie eines Führerscheines, ausgestellt in ÜKabul, Kopie einer Tatzkira samt Übersetzung, Bestätigung seiner Heimatgemeinde, dass er dort im Freibad mitgeholfen habe, Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit an bestimmten Tagen im Jahr
  11. Er brachte vor, dass er viele österreichische Freunde, aber auch Freunde aus Ägypten, Georgien und Bosnien hätte. Er wohne in XXXX .Bestätigungen hinsichtlich ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde; eine Bestätigung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses in B1 und B2, eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einem Englischkurs “Payam English Language Center“, eine Kopie eines Führerscheines, ausgestellt in ÜKabul, Kopie einer Tatzkira samt Übersetzung, Bestätigung seiner Heimatgemeinde, dass er dort im Freibad mitgeholfen habe, Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit an bestimmten Tagen im Jahr
  12. Er brachte vor, dass er viele österreichische Freunde, aber auch Freunde aus Ägypten, Georgien und Bosnien hätte. Er wohne in römisch 40 . 1.
  13. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.4. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit, denn zum einen meinte die Behörde, dass die Darstellungen hinsichtlich des Kennenlernens mit seiner Frau sehr unglaubwürdig sei, und zum anderen hätte er bei der ersten Einvernahme angegeben, dass er von seinem Schwager und seinem Schwiegervater verfolgt worden wäre, während hingegen er bei der Einvernahme vor der Behörde angab, nur von seinem Schwager verfolgt worden zu sein. Zudem sei es für die Behörde unglaubwürdig, wie der Schwager L. den Beschwerdeführer zweimal zufällig in Kabul antreffen hätte können. Überdies sei es für die Behörde unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht die Adresse seiner Frau kennen würde, zudem die Frau mit dem dritten Kind schwanger war, als er Afghanistan verließ. Es sei für die Behörde nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Frau mit zwei Kleinkindern und in Schwangerschaft alleine in Afghanistan einen Freund zurückgelassen wurde, dessen war Adresse er nicht kennen würde. Weil er in seiner Person unglaubwürdig ist, sei für die Behörde auch nicht erwiesen, dass er verheiratet sei. Zusätzlich zog die belangte Behörde die innerstaatliche Fluchtalternative Kabul heran und vermeinte, dass keine reale Gefährdungslage in der Hauptstadt Kabul für den Beschwerdeführer zu erkennen sei. 1.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er einer Verfolgung ausgesetzt sei. Er würde durch die Heirat mit seiner Frau - wobei sich die Familie seiner Frau sich dagegen ausgesprochen hätte - gegen gesellschaftliche Normen in Afghanistan verstoßen und wäre er dadurch eine Risikoperson nach der UNHCR-Richtlinie. Zudem gäbe es in Kabul eine katastrophale wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Lage. Am 05.09.2017 hat der den Deutschkurs auf dem Niveau B2 abgelegt, sowie brachte er weitere Unterlagen vor, welche deine Integration in Österreich bezeugen würden. Zudem brachte er Lichtbilder von seiner Frau und seinen drei Kindern vor. Ebenso wurden Lichtbilder von der Hochzeit vorgelegt. 1.
  2. Der Verwaltungsakt langte am 09.01.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Mit OZ 7 vom 09.10.2018 wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Darin wird angeführt, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , geboren am XXXX stehe und legte auch Fotos bei die ihm in einer innigen Beziehung mit dieser Frau zeigen. Die Rechtsvertretung führte an, dass die Ehe in Afghanistan unheilbar zerrüttet sei. Später in der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 26.11.2020 führte er aus, dass er die Zerrüttung nie gesagt hätte und an der Ehe festhalten wolle. Er würde mit Frau XXXX in einer Wohnung in XXXX wohnen und legte dazu einen Mietvertrag vor. Mit OZ8 legte der BF einen Meldezettel an der Adresse in XXXX vor. 1.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 09.01.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Mit OZ 7 vom 09.10.2018 wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Darin wird angeführt, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 stehe und legte auch Fotos bei die ihm in einer innigen Beziehung mit dieser Frau zeigen. Die Rechtsvertretung führte an, dass die Ehe in Afghanistan unheilbar zerrüttet sei. Später in der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 26.11.2020 führte er aus, dass er die Zerrüttung nie gesagt hätte und an der Ehe festhalten wolle. Er würde mit Frau römisch 40 in einer Wohnung in römisch 40 wohnen und legte dazu einen Mietvertrag vor. Mit OZ8 legte der BF einen Meldezettel an der Adresse in römisch 40 vor. 1.
  4. Unter OZ 9 legte er am 20.01.2019 eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vor, wonach er in einer Saison beim gemeindeeigenen Freibad mitgeholfen hat. Unter OZ 10 meldete die Finanzpolizei, dass er bei der Schwarzarbeit angetroffen wurde. Am 14.09.2019 legte er einen Nachweis vor, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau in C1 am 19.05.2019 abgeschlossen hat. Am 07.02.2019 legte die jetzige Rechtsvertreterin eine Vollmacht vor.1.
  5. Unter OZ 9 legte er am 20.01.2019 eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vor, wonach er in einer Saison beim gemeindeeigenen Freibad mitgeholfen hat. Unter OZ 10 meldete die Finanzpolizei, dass er bei der Schwarzarbeit angetroffen wurde. Am 14.09.2019 legte er einen Nachweis vor, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau in C1 am 19.05.2019 abgeschlossen hat. Am 07.02.2019 legte die jetzige Rechtsvertreterin eine Vollmacht vor. 1.
  6. Am 15.11.2019 meldete der BF, dass er am XXXX 2019 Vater eines Sohnes (namens: XXXX ) geworden wäre. Die Kindesmutter ist XXXX , seine Lebensgefährtin. Später im Verfahren wurde eine Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt. 1.
  7. Am 15.11.2019 meldete der BF, dass er am römisch 40 2019 Vater eines Sohnes (namens: römisch 40 ) geworden wäre. Die Kindesmutter ist römisch 40 , seine Lebensgefährtin. Später im Verfahren wurde eine Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt. 1.
  8. Unter OZ 16 wurden die Parteien am 04.11.2020 zu einer mündlichen Verhandlung für den unter Anschluss der Länderberichte eingeladen. Es wurden folgende Länderberichte übersandt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, zuletzt aktualisiert am 21.07.2020 (LIB) - UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - ACCORD Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020 (ACCORD Covid-19) Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch. 1.
  9. Am 12.11.2020 langte unter OZ 17 ein anonymer Hinweis beim Gericht ein. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die wahrheitsgemäßen Angaben machen würde. Er hätte nicht nur drei Kinder, sondern vier Kinder. Eines sei in Österreich. Weiters stimme es nicht, das seine Eltern nicht mehr leben würden. Sie sind im Telefon unter dem Wort „Kabul“ eingespeichert. Auch das sei keine Geschwister mehr hätte, sei falsch. Seine Schwester lebe in Kabul und ein weiterer Bruder in Schweden. Weiters würde er in Deutschland illegal einer Schwarzarbeit nachgehen, obwohl Österreich nicht verlassen dürfe. 1.
  10. Am 26.11.2020 wurde er vor dem Gericht niederschriftlich einvernommen, wobei er im Grunde sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte und zum anderen vorbrachte, dass er die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter aufgegeben hätte. Er würde sein Kind in Österreich alle 14 Tage sehen, wobei ein allerdings nur auf Besuch kommen würde. Die Ehe in Afghanistan sei nicht heillos zerrüttet, denn er hat einen engen Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau und möchte an der Ehe in Afghanistan festhalten. Er hätte eine Gewerbeberechtigung, könne allerdings nicht angeben, wie viele er im Monat durchschnittlich verdiene. Er legte eine Bestätigung eines Hotels vor, demnach er am 30.09.2020 dem Hotel eine Rechnung i.H.v. € 3.265.- ausstellte. Seine Gewerbeberechtigung umfasse die Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Sein Standort sei XXXX .1.
  11. Am 26.11.2020 wurde er vor dem Gericht niederschriftlich einvernommen, wobei er im Grunde sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte und zum anderen vorbrachte, dass er die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter aufgegeben hätte. Er würde sein Kind in Österreich alle 14 Tage sehen, wobei ein allerdings nur auf Besuch kommen würde. Die Ehe in Afghanistan sei nicht heillos zerrüttet, denn er hat einen engen Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau und möchte an der Ehe in Afghanistan festhalten. Er hätte eine Gewerbeberechtigung, könne allerdings nicht angeben, wie viele er im Monat durchschnittlich verdiene. Er legte eine Bestätigung eines Hotels vor, demnach er am 30.09.2020 dem Hotel eine Rechnung i.H.v. € 3.265.- ausstellte. Seine Gewerbeberechtigung umfasse die Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Sein Standort sei römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist für das Verfahren am XXXX geboren. Er ist in Afghanistan, in Kabul geboren und lebte in Kabul und in Pakistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist schiitischer Moselm. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist für das Verfahren am römisch 40 geboren. Er ist in Afghanistan, in Kabul geboren und lebte in Kabul und in Pakistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist schiitischer Moselm. Er wurde wegen seines Glaubens oder seiner Volksgruppe nicht konkret verfolgt oder bedroht. Eine allgemeine Gefahr, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden könnte, oder wegen seiner Religionsausrichtung, kann aufgrund der gängigen Judikatur, dass nur eine konkrete Verfolgung Anlass für die Anerkennung als Flüchtling nach der GFK sein kann, außer Acht gelassen werden. Er lebte die ersten 10 Jahre in Kabul, anschließend ca 9 bis 10 Jahre in Pakistan und schließlich ca 9 Jahre mit seiner Frau und seiner Familie wieder in Kabul. In Pakistan war er Teppichknüpfer, in Kabul arbeitete er 4 Jahren auf Baustellen und war danach LKW-Fahrer. Er hat 9 Jahre die Schule besucht, zuerst in Kabul und dann in Pakistan. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Dari. Außerdem spricht er Urdu, Paschtu und Englisch. Er spricht außerdem Deutsch auf dem Niveau C
  14. Seine Frau XXXX mit ca 30 Jahren, sein Sohn XXXX mit ca 10 Jahren, seine Tochter XXXX mit ca 9 Jahren und sein Sohn XXXX mit 2 Jahren leben in Kabul. Die Ehe ist nicht unheilbar zerrüttet; er will an der Ehe festhalten und hat einen regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau. Er telefoniert mit Ihnen Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Familie bei einem Freud in Kabul wohnt. Seine Frau römisch 40 mit ca 30 Jahren, sein Sohn römisch 40 mit ca 10 Jahren, seine Tochter römisch 40 mit ca 9 Jahren und sein Sohn römisch 40 mit 2 Jahren leben in Kabul. Die Ehe ist nicht unheilbar zerrüttet; er will an der Ehe festhalten und hat einen regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau. Er telefoniert mit Ihnen Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Familie bei einem Freud in Kabul wohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater verschollen und seine Mutter verstorben ist. ein Onkel väterlicherseits lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer gilt in seinem Herkunftsstaat als Zivilist. Der Beschwerdeführer ist gesund. 2.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Frau ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Er wird von diesen auch nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Familie seiner Frau oder durch andere Personen. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 2.
  16. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist Vater von einem in Österreich lebenden Kind. Er lebt nicht mehr von der Grundversorgung und hat ein selbständiges Gewerbe in Oberösterreich (sh dazu Punkt 1.11). Er hat die Deutschprüfung auf dem Niveau C1 abgeschlossen und zeigt einen guten Integrationswillen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.3.
  17. Eine Rückführung nach Afghanistan ist im Sinne des Art 8 Abs. 2 ERMK notwendig. 2.3.
  18. Eine Rückführung nach Afghanistan ist im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, ERMK notwendig. 2.
  19. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er ist jung, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er kann als Teppichknüpfer, selbständig im Rahmen seines hier ausgeführten Gewerbes, als LKW-Fahrer und auf Baustellen arbeiten. Alle Arbeiten hat er bereits durchgeführt und hat darin mehrjährige Erfahrungen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Er hat eine starke familiäre Bindung nach Afghanistan. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Als gesunder junger Mann, droht ihm auch keine Gefahr einer tödlichen Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 2.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf die unter dem Punkt 1.
  21. angeführten Quellen. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu den Quellen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Die seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde eingebrachten Länderberichte sind nicht mehr aktuell und von den seitens des VwG eingebrachten Länderberichten auch inhaltlich überholt worden. 2.5.
  22. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 1). Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen), andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen), andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 2). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 2) 2.5.
  23. Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: 2.5.2.
  24. Kabul Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  25. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt – Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Abb.1: Kabul, Police Distrikts (Darstellung der Staatendokumentation) (Quelle: BFA 13.2.2019) Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  26. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  27. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): [...] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber

  1. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). 2.5.
  2. Regierungsfeindliche Gruppen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). 2.5.3.
  3. Taliban Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 2.5.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 2.5.
  5. RückkehrerInnen Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). 2.5.
  6. COVID-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) Am
  7. Juni 2020 berichtet UNOCHA, dass in Afghanistan 15.451 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden seien. Etwa 1.522 Personen hätten sich bislang von der Krankheit erholt und 297 Personen seien verstorben. Insgesamt seien 42.273 Personen getestet worden. Afghanistan habe 37,6 Millionen EinwohnerInnen. Unter den Covid-19-Toten befänden sich 13 MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens. Über fünf Prozent der bestätigten Covid-19 Fälle seien unter MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens aufgetreten. Großteils seien Personen zwischen 40 und 69 Jahren an Covid-19 verstorben (ACCOR Covid-19). Am
  8. Mai 2020 habe die afghanische Regierung angekündigt, den landesweiten Lockdown auszuweiten. Die bestehenden landesweiten Maßnahmen würden einer Überprüfung unterzogen. Die Regierung in Kabul habe am
  9. Mai 2020 unterdessen einen neuen Plan zur Lockerung des Covid-19-Lockdowns vorgestellt, der einen „Gerade-Ungerade-Ansatz“ („odds-and-evens“) vorsehe, um den Menschen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz und andere Aktivitäten zu ermöglichen. Dies erfolge etwa mithilfe der letzten Ziffern der Nummerntafel von Privatautos. Friederike Stahlmann berichtet in ihrem Vortrag vom Mai 2020 über verschiedene Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Lockdown-Regelungen. Manche Polizisten würden Personen verprügeln oder festnehmen oder Geldstrafen verhängen. Manchmal würden Anzeigen bis vor die Staatsanwaltschaft kommen und in anderen Fällen würde die Nicht-Einhaltung einfach ignoriert. Auch habe Stahlmann von Bestechung gehört, um die Regelungen umgehen zu können. Obdachlose sollen zudem aus Kabul weggebracht worden sein, Stahlmann wisse aber nicht, wohin, und ob diese etwa Zelte erhalten hätten (ACCOR Covid-19). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien einem Bericht des Central Asia-Caucasus Analyst vom
  10. Mai 2020 zufolge eingeschränkt. Die Gesundheitsinfrastruktur sei schon immer fragil und schlecht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vorbereitet gewesen. Der Mangel an Einrichtungen sei nun umso mehr spürbar. Ein akuter Mangel an Testsets, Medikamenten und persönlicher Schutzausrüstung (personal protection equipment, PPE) lege die afghanischen Kapazitäten zum Kampf gegen Covid-19 lahm. Auch der andauernde Krieg wirke sich auf die Kapazitäten zur Bekämpfung des Coronvirus aus. Die Reichweite der Regierung für Tests und Behandlung auf von Aufständischen kontrollierte Gebiete sei aufgrund der andauernden Angriffe der Taliban und des Islamischen Staates stark eingeschränkt. Zusätzlich sei die Regierung auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdownmaßnahmen sowie den Transport grundlegender Güter angewiesen. Jedoch könnten diese nicht zur Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (ACCOR Covid-19). Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anm. ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19).Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anmerkung ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19). Einem Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020 zufolge seien RückkehrerInnen aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert. Hotels und Teehäuser seien geschlossen. Stahlmann wisse von drei im März 2020 abgeschobenen Personen, die obdachlos geworden seien. Stahlmann erwähnt hinsichtlich RückkehrerInnen zudem, dass eine Flucht nach Europa sehr teuer sei und mit besonderen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, da viele dafür ihr sämtliches Hab und Gut verkauft hätten. Daher seien bei einer Rückkehr oft keine finanziellen Ressourcen mehr vorhanden, auf die sie zurückgreifen könnten. Zudem bedeute die regelmäßige Verweigerung von Familien Betroffene aufzunehmen, dass sie im Zweifelsfall nicht auf ein in Krankheitsfällen essentielles Betreuungsnetzwerk zählen könnten. Selbst wenn sie finanzielle Unterstützung hätten, sei so selbst die Beschaffung von Medikamenten und Zugang zu Pflege unrealistisch (ACCOR Covid-19).
  11. Beweiswürdigung Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Das er Moslem ist ergibt sich aus den Aussagen vor der Polizei und der Behörde. Vor dem BvWG brachte er vor, dass er vor zweieinhalb Jahren mit der Religion „aufgehört“ hätte (sh Seite 5 der Niederschrift). Aus dieser Aussage alleine lässt sich für das Gericht jedoch nicht erkennen, ob er tatsächlich von der Religion abgefallen ist. Auch hat er bisweilen keine Angaben in diese Richtung vorgenommen und auch sein Rechtvertreter hat ihm in diese Richtung vor dem BvWG nicht weiter befragt oder diesbezügliche weitere Vorbringen getätigt. Das Gericht geht daher nach wie vor aus, dass er schiitischer Moslem ist, jedenfalls nicht vom Glauben abgefallen ist. Dass er wegen seines Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt wurde, ergibt sich daraus, dass er diesbezüglich keinerlei Angaben tätigte. Sein Niveau in der Sprache Deutsch ergibt sich aus der vorgelegten Unterlagen, sh dazu Punkt 1.
  13. Die Feststellungen bezüglich der Dauer seiner Ehe, seiner Berufserfahrung und seinen weiteren Sprachkenntnissen, seiner Hochzeit, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Wenn sie sich die Feststellungen auf seine Aussagen stützten, besteht für das Gericht kein Grund, daran zu zweifeln. Durch die vorgelegten Lichtbilder in der Beschwerde ist für das Gericht – entgegen der Ansicht der Behörde – bewiesen, dass der BF verheiratet ist und eine Familie mit drei Kindern in Afghanistan hat. Dass er – entgegen des Vorbringens der Rechtsvertretung am 09.10.2018 (OZ 7) – an der ehe festhalten will, ergibt sich aus den Aussagen vor dem BvWG (sh Seite 9 und 10 der Niederschrift). Das nicht festgestellt werden kann, dass seine Familie bei einem Freund wohnt ergibt sich daraus, dass es für das Gericht nicht glaubhaft ist, dass er seine Frau mit zwei Kindern, beide unter 5 Jahren und die Frau im Schwangeren zustand bei einem Freund hinterlässt und „flieht“, wobei er, nicht einmal sagen kann, wo der Freund genau lebt (sh Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift) und auch nicht angeben könne, von was die Frau mit den mittlerweile drei Kindern lebt (sh ebenda) lebt. Er meinte lediglich lapidar, dass sein Freund aufkommen würde. Eher ist anzunehmen, dass sich seine Eltern oder noch weitere nähere Verwandte in Kabul aufhalten und sich um seine Frau und seinen drei Kindern aufkommen. Deswegen kann auch der Tod seiner Mutter oder das Verschwinden seines Vaters nicht festgestellt werden, zumal diesbezüglich Unterlagen fehlen. Eher ist anzunehmen, dass der BF meint, angeben zu müssen, dass er keine Verwandte mehr in Afghanistan habe, um strategisch seine Asylposition in Österreich zu verbessern. In diesen Punkt ist der Beschwerdeführer höchst unglaubwürdig. Seine Unglaubwürdigkeit diesbezüglich wird auch noch dadurch unterstützt, dass er angab, dass er keine Geschwister hätte. Das er als Einzelkind aufgewachsen ist (Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift), bleibt vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Kenntnisse des Richters, dass Familien mit nur einem Kind in Afghanistan die absolute Ausnahme darstellen, höchst zweifelhaft, zudem die Verfasserin/der Verfasser des anonymen Briefes (sh Punkt 1.10.) vorbringt, dass er noch einen weiteren Bruder in Schweden hätte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen aus der mündlichen Verhandlung. 3.
  14. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er von der Familie seiner Frau bedroht worden sei (sh dazu die Fluchtgeschichte unter Punkt 1.3.2). Dabei gilt aber zu beachten, dass er bei der Einvernahme vor der Polizei angab, dass ihm der Schwiegervater UND sein Schwager verfolgt hätten, bei der Einvernahme vor der Behörde gab er allerdings an, dass es nur sein Schwager gewesen sei. Dies nahm unter anderem die Behörde zum Anlass anzunehmen, dass er nicht glaubwürdig sei. Dem muss gefolgt werden, denn diesen deutlichen Wiederspruch konnte er nicht klar auflösen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ersteinvernahme nicht zur ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe gezählt werden kann, doch die dort vorgenommenen Aussagen unterliegen keinem Beweisverbot. Wenn er bei der Ersteinvernahme – noch unter dem aktuellen Einfluss der Flucht steht – angibt, sein Schwiegervater hätte ihn auch verfolgt und später dies nicht mehr vorbringt, ist dies ein Hinweis, dass er nicht die Wahrheit erzählt. Zusätzlich sind jedoch noch weitere Aspekte unglaubwürdig: Zum einen meint er UND seine Frau verfolgt werden würde. Seine Frau lebt allerdings schon 5 Jahre mit drei Kindern in Kabul, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Wenn er tatsächlich so intensiv verfolgt werden würde, dass dies Anlass zur Flucht war, ist es denkunmöglich, dass die Frau – welche aus dem gleichen Grund wie er verfolgt wird – unbehelligt in Kabul leben könne. Wäre tatsächlich eine Verfolgung gegeben, müsste sie ebenso fliehen. Zum anderen meint er, dass sein Schwager ihn zufällig zweimal in Kabul angetroffen hätte. Auffällig wäre sein LKW gewesen. Zudem führt er aus, das er einmal ein Pick-Up gewesen sei, also ohne einer Plane, das andere Mal meinte er, dass er eine weiße Plane gehabt hätte. Der Schwager hätte ihn beim zweiten Mal auch anhand dieses LKW´s gefunden. Es ist - und hier ist auch der Behörde Recht zu geben – mit den logischen Denkgesetzten kaum vereinbar ist, dass der Schwager ihn zweimal in einer Millionenmetropole wie Kabul, zufällig angetroffen hätte. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Schwager ihn zweimal in Kabul zufällig trifft, doch im Zusammenwirken mit den anderen Punkten ergibt sich, dass dies mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Zudem ist es unglaubwürdig, dass die Familie der Frau, resp. der Schwager, welcher in Pakistan wohnt (der BF meint, dass er nicht wisse wo sie wohnen, doch sind keine Gründe hervorgetreten, anderes anzunehmen) sich 5 Jahre lang nach Kabul begibt und ihn zu suchen, wobei er nicht einmal wisse, ob er von Europa zurückkehre. Eine aktuelle Gefährdung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn er vor 5 Jahren vom Schwager verfolgt worden wäre. Die Zusammenschau aus all den oben angeführten Punkten ist für das Gericht klar erkennbar, dass eine Gefährdung nicht vorlag – uns selbst bei einer Wahrunterstellung der Gefährdung – nach mittlerweile 5 Jahren eine solche im Falle der Rückführung nicht mehr gegeben ist. 3.
  15. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten und unbestrittenen Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Dauer und Qualität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lassen sich zweifelsfrei auf den Verwaltungsakt und ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen rückführen. Die Feststellungen hinsichtlich der fortgeschrittenen Integrationstiefe ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbes. Dem Gewerbeschein, der C1 Prüfung sowie der Tatsache, dass er bei der mündlichen Verhandlung von einer Vertrauensperson begleitet wurde. Der Richter konnte sich auch mit dem Beschwerdeführer gut unterhalten und die Einvernahme erfolgte zu größten Teil auf Deutsch. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.3.
  16. Die Feststellung des Punktes 2.3.
  17. ergab sich aus Folgender Abwägung: ● Er ist Vater von drei Kindern, alle im Alter ca 10, 9 und 2 Jahren. Er vermisst seine in Kabul lebende Familie. Er meint, wenn er den Sohn in Österreich umarme, umarme er auch gleichzeitig seine Kinder in Afghanistan (Seite 10 und 11 der gerichtlichen Niederschrift). Das bedeutet, dass er eine enge Beziehung zu seinen Kindern in Afghanistan hat. ● Er fühlt sich für die Familie in Afghanistan verantwortlich und will an der Ehe festhalten. Er meint zu seiner Frau, „Sie ist mein Leben, sie ist meine Frau“ (Seite 10 der gerichtlichen Niederschrift). Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr das Familienleben mit seiner Frau und seinen drei Kindern wieder aufnimmt. ● Zu Kindesmutter in Österreich besteht keine innere Bindung. Sie haben keinen gemeinsamen Haushalt. Es wird seitens des Gerichtes vermutet, dass sie die Verfasserin des anonymen Briefes (sh Punkt 1.10.) ist, denn keine weitere Person könnte Kenntnisse von der Art und Weise wie etwas in das Mobiltelefon des BF eingespeichert ist, haben. Ebenso brachte er keine Feindschaften vor, außer mit der Kindesmutter. Aufgrund der Trennung und der offenen Zerwürfnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass es wieder zu einer Beziehung kommt. ● Er hat alle 14 Tage mit seinem Sohn, der nunmehr 1 ½ Jahre alt ist im Beisein der Kindesmutter Kontakt. Er zahlt ca 150.- bis 200.- Euro an Alimente und bezahlt bei einem Besuch die gemeinsam getätigten Einkäufe. Er lebte mit dem Kind und der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt. Sollte er in Österreich bleiben ist davon auszugehen, dass die Beziehung weiterhin ähnlich verläuft. ● Im Sinne des Erk des VfGH, E 738/2020-15 vom 21.09.2020 und der gebotenen Abwägung nach Art 8 Abs 2 ERMK ergibt sich für das BvWG sehr deutlich, dass im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan wohl ein Eingriff in das Kindeswohl vorgenommen wird, dieser aber abgeschwächt wird. Zum einen ist das Kind lediglich 1 ½ Jahre alt, der BF sieht sein Kind alle 14 Tage und dies lediglich im Rahmen eines Besuches. Es ist keine geordnete klare abgegrenzte Besuchszeitregelung mit der Kindesmutter vereinbart worden. Der BF verbringt keine Zeit alleine mit seinem Kind. Die Leistungen der Alimente sind ebenso nicht klar definiert indem sie auf sein Einkommen begründet sind. Das eigene Kind lediglich alle 14 Tage zu sehen, wobei der Kontakt vom Wohlwollen der Mutter abhängig ist, zeigt, dass er bis jetzt nicht bemüht war, sein Besuchsrecht klar einzufordern. Die Voraussetzungen für eine geregelte und tiefe Beziehung zu seinem Kind sind nicht gegeben und es ist eher davon auszugehen, dass die Intensität beibehalten wird. Der Eingriff in das Kindewohl ist daher als gering zu betrachten.  Im Sinne des Erk des VfGH, E 738/2020-15 vom 21.09.2020 und der gebotenen Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, ERMK ergibt sich für das BvWG sehr deutlich, dass im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan wohl ein Eingriff in das Kindeswohl vorgenommen wird, dieser aber abgeschwächt wird. Zum einen ist das Kind lediglich 1 ½ Jahre alt, der BF sieht sein Kind alle 14 Tage und dies lediglich im Rahmen eines Besuches. Es ist keine geordnete klare abgegrenzte Besuchszeitregelung mit der Kindesmutter vereinbart worden. Der BF verbringt keine Zeit alleine mit seinem Kind. Die Leistungen der Alimente sind ebenso nicht klar definiert indem sie auf sein Einkommen begründet sind. Das eigene Kind lediglich alle 14 Tage zu sehen, wobei der Kontakt vom Wohlwollen der Mutter abhängig ist, zeigt, dass er bis jetzt nicht bemüht war, sein Besuchsrecht klar einzufordern. Die Voraussetzungen für eine geregelte und tiefe Beziehung zu seinem Kind sind nicht gegeben und es ist eher davon auszugehen, dass die Intensität beibehalten wird. Der Eingriff in das Kindewohl ist daher als gering zu betrachten. ● Es kann auch bei dieser Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Falle eines Bleiberechtes von seinen Kindern in Afghanistan gänzlich abgeschnitten wird. Ein Bleiberecht würde in die Interessen der drei Kinder in Afghanistan eingreifen. Es steht dem BvWG nicht zu drei Kinder in Afghanistan gegen einem Kind in Österreich gegeneinander abzuwägen, können aber dennoch die Interessen der drei Kinder in Afghanistan nicht außer Acht gelassen werden, zumal er meint, dass er an der Ehe festhalten will und er diese Kinder vermisst. ● Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückführung in die Rechte des BF im Lichte des Art 8 EMRK unverhältnismäßig eingreifen, denn er hat offenbar eine nicht unwesentliche Bindung zu seinen drei Kindern bzw seiner Familie in Afghanistan, als zu dem einen Kind in Österreich.  Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückführung in die Rechte des BF im Lichte des Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig eingreifen, denn er hat offenbar eine nicht unwesentliche Bindung zu seinen drei Kindern bzw seiner Familie in Afghanistan, als zu dem einen Kind in Österreich. ● Er würde, im Falle der Rückführung, dem Kind in Österreich Alimente bezahlen. Abhängig von seiner Bindung und seinem weiteren Bemühen mit dem Kind in Österreich Kontakt zu halten, kann diese Beziehung auch auf Distanz auf ein Niveau gebracht werden, dass sich die beiden später einmal auch treffen und eine nähere Beziehung eingehen können. Im anderen Fall wäre es den drei Kindern in Afghanistan wohl er nicht möglich, den Vater in Österreich zu besuchen. ● Soweit er vorbringt, dass die Kindesmutter für das Kind verantwortlich ist und er es nicht wollte (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift), sowie die Kindesmutter ihm gegenüber meinte, dass sie die Pille nehme und er daher ungeschützten Geschlechtsverkehr praktizierte, zeigt er selbst als Vater eine geringe Verantwortlichkeit gegenüber dem Kind, denn ob dieses Kind nun gewollt oder ungewollt war, spielt hierfür keine Rolle. ● Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ein Kind in Österreich nicht generell und absolut eine dauernde Rückkehr nach Afghanistan unmöglich macht, sondern ist von der Beziehung im Einzelfall zu beurteilen und dabei ist auch das Interesse des Kindes zu beachten (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im gegenständlichen Fall ist von keiner engen Beziehung zu seinem eineinhalbjährigen Kind auszugehen. Eine engere Beziehung und auch eine Verantwortung liegt bei den drei Kindern resp seiner Frau in Afghanistan. Wohl kommt es zu einer Verletzung des Art 8 Abs. 1 ERMK hinsichtlich des Privatlebens, diese ist im Lichte der obigen Ausführungen allerdings im Sinne des Art 8 Abs. 2 ERMK notwendig (sh dazu auch die rechtlichen Ausführungen).  Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ein Kind in Österreich nicht generell und absolut eine dauernde Rückkehr nach Afghanistan unmöglich macht, sondern ist von der Beziehung im Einzelfall zu beurteilen und dabei ist auch das Interesse des Kindes zu beachten vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im gegenständlichen Fall ist von keiner engen Beziehung zu seinem eineinhalbjährigen Kind auszugehen. Eine engere Beziehung und auch eine Verantwortung liegt bei den drei Kindern resp seiner Frau in Afghanistan. Wohl kommt es zu einer Verletzung des Artikel 8, Absatz eins, ERMK hinsichtlich des Privatlebens, diese ist im Lichte der obigen Ausführungen allerdings im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, ERMK notwendig (sh dazu auch die rechtlichen Ausführungen). 3.
  18. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, wo seine Familie lebt, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Aus sicherheitsrelevanter Sicht ergibt sich, dass er im Falle einer Rückkehr nicht verfolgt werden würde, denn das ursprüngliche Fluchtvorbringen ist an sich unglaubwürdig. Wenn er zu Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan nicht verfolgt wurde, entsteht eine solche auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Das junge Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er bereits mehrjährige Erfahrung als Teppichknüpfer in Pakistan, einer vierjährigen Tätigkeit an Baustellen in Afghanistan und einer langjährigen Tätigkeit als LKW-Fahrer gesammelt hat. Zudem ist er Inhaber eines Gewerbescheines (sh dazu Punkt 1.11.). Zudem spricht er folgende Sprachen: Dari, Urdu, Pascht, Englisch und Deutsch. Überdies hat er 9 Jahre die Schule besucht. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Kabul derzeit als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch durch den internat Flughafen erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Kabul zurechtfinden, zumal er dort auch zumindest 9 Jahre gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 9-jährige Schulbildung, ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig, arbeitsfähig und spricht Dari, Urdu, Paschtu, Englisch und Deutsch. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020) auf.Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) auf. Als körperlich gesunden jungen Mann, der keine Immunsystem beeinträchtigenden Vorerkrankungen hat, droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer lebensgefährdenden Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 3.
  19. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt.Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass er, weil er Schiite und im wehrfähigen Alter sei, zudem Hazara sei deswegen in zumindest vier Risikoprofilen der UNHCR-Richtlinie unterzuordnen sei und deswegen einer Verfolgung ausgesetzt sei. Diese Vorbringen sind jedoch lediglich abstrakt und gründen sich nicht auf eine konkrete Verfolgung, wie sich aus der Einvernahme vor dem Gericht ergab.
  20. Rechtliche Beurteilung 4.
  21. Zu A) Abweisung der Beschwerde 4.
  22. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). 4.2.1. Anwendung auf den konkreten Fall: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er von den Verwandten verfolgt worden wäre. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Punkt 3.2.) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Zudem besteht auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsrekrutiert wird.Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche Punkt 3.2.) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Zudem besteht auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsrekrutiert wird. In Ermangelung einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlung bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob aufgrund generalisierender Merkmale - unabhängig von individuellen Aspekten - einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Dafür ergaben sich im Verfahren keine Hinweise und wurden ferner auch vom Beschwerdeführer dafür keine weiteren Anhaltspunkte vorgebracht. Zusammenfassend war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 4.3.

  1. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Vom Bundesverwaltungsgericht wird hierbei keinesfalls verkannt, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, wobei die Sicherheitslage dabei regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt variiert. Insgesamt ist aber die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).Vom Bundesverwaltungsgericht wird hierbei keinesfalls verkannt, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, wobei die Sicherheitslage dabei regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt variiert. Insgesamt ist aber die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Für die Herkunftsstadt Kabul, wo er sich die letzten neun Jahre aufhielt, bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner dortigen Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und tatsächlich Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.Für die Herkunftsstadt Kabul, wo er sich die letzten neun Jahre aufhielt, bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner dortigen Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und tatsächlich Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. Die gebotene Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben zitierten UNHCR-Richtlinien im Fall seiner Rückkehr nach heutigem Stand durchaus in die Kategorie der "alleinstehenden Männer im arbeitsfähigen Alter" einzuordnen ist. Aus diesem Grund zieht das Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer daher eine Überstellung nach Afghanistan und dort eine Ansiedelung in Kabul als zumutbar in Betracht. Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Ansiedelung in Afghanistan - insbesondere, wie hier, in der Stadt Kabul bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK (vgl VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Ansiedelung in Afghanistan - insbesondere, wie hier, in der Stadt Kabul bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer mit 31 Jahren im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner Krankheit. Er hat in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte, wie seine drei Kinder und seine Frau. Zudem hat er zumindest einen Freund. Er verfügt über eine 9-jährige Schulbildung, und spricht zudem mit Dari eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Zudem spricht er Englisch, Urdu, Paschtu und Deutsch. Er hat verschiedene Berufserfahrungen und ist in Österreich selbständig. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Kabul zurechtfinden. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, der entsprechenden EASO Leitlinien und Anforderungen der UNHCR RL 2018 und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in Kabul in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 oder Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, der entsprechenden EASO Leitlinien und Anforderungen der UNHCR RL 2018 und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in Kabul in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Es konnten auch sonst keine Gefährdungspotentiale, welcher an seiner Person anhaften, und welche ihn im Falle einer Rückführung in eine gefährliche Situation bringen können, festgestellt werden. Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführer in keine lebensbedrohende Situation kommt und die Beschwerde betreffend der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ist daher abzuweisen. 4.
  2. Zur Rückkehrentscheidung und Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der BF befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF auch nicht behauptet wurde.Der BF befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF auch nicht behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 4.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnun

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