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{'item': 'W257 2184662-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 15Art. 2Art. 3§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW257 2184662-1 Spruch, W257 2184662-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang: 1.1. XXXX , geboren am XXXX (Gz: W 257 2184662-1, IFA: XXXX , im Folgenden „BF1“ genannt), und sein Bruder1.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 (Gz: W 257 2184662-1, IFA: römisch 40 , im Folgenden „BF1“ genannt), und sein Bruder XXXX , geboren am XXXX , (Gz: W257 2184663-1, IFA: XXXX , im Folgenden „BF2“ genannt), römisch 40 , geboren am römisch 40 , (Gz: W257 2184663-1, IFA: römisch 40 , im Folgenden „BF2“ genannt), afghanische Staatsangehörige, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 16.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag, brachte BF1 vor, dass er aus Kabul stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, 12 Jahre die Volksschule besucht hätte und 4 Jahre Rechtswissenschaften studiert hätte. Er sei geflohen, weil er als Dolmetscher gearbeitet hätte und von den Taliban deswegen ständig gesucht worden wäre. BF2 brachte vor, dass er ebenso aus Kabul stamme, ebenso ledig sei und der gleichen Volksgruppe wie sein Bruder angehöre. Er hätte 10 Jahre die Grundschule besucht und sei mit seinem Bruder geflohen, weil sie wegen des Berufs seines Bruders ständig von den Taliban gesucht worden wären. 1.3. Am 10.10.2015 meldete die Landespolizeidirektion Linz dem BFA, dass BF1 wegen Diebstahl zur Anzeige gebracht wurde. Es erfolgte keine Anklage gegen den BF1. 1.4. Sie wurden am 27.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch BFA genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, in ihrer Muttersprache niederschriftlich einvernommen. BF1 brachte 1.4.1. zu seinen sozialen Verhältnissen in Afghanistan vor: Er hätte 4 Brüder und eine Schwester. Ein Bruder sei mit ihm nach Österreich gekommen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Kabul wohnen und von Mieteinnahmen leben. Wo sich die drei Brüder aufhalten, wisse er nicht. Er hätte noch einen Onkel mit drei Söhnen, sowie einen weiteren Onkel mit zwei Söhnen. Auch von denen wisse er nicht wo sie wohnen würden (AS 55, OZ1). Sein Vater sei verstorben. Er sei in Kabul geboren und hätte 12 Jahre die Schule besucht. Neben der Schule hätte er einen Kurs für Englisch und Deutschkurs absolviert. Den Kurs auf dem Niveau B2 in Deutsch hätte er in Kabul begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei Moslem und Sunnite. Seine Wohnorte wären gewesen: (

  1. i)Bis Anfang 2010 Kabul und einige Monate in Kandarhar, (
  2. ii)bis Juli 2012 Uruzgan, (iii) und bis März 2015 in Baram (Air Base) (AS 55, OZ1). Von Ende 2010 bis Juli 2012 (AS 54, OZ1) hätte er als Dolmetscher in Uruzgan und Kandarhar für die Amerikaner, Australier, den Slowaken und den Deutschen gearbeitet (AS 52, OZ1). Im Juli 2012 sei er von Uruzgan weggegangen und hätte seitdem bis März 2015 an dem Projekt „Reparatur von Toiletten im Gefängnis in Air Base/Bagram“ gearbeitet. 1.4.1.1. Er brachte zu seinem Fluchtgrund, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten gewusst wo er arbeiten würde. Das erste Mal hätte das Camp einen Anruf bekommen und sie hätten auch einen Drohbrief erhalten. Der zweite Drohbrief wäre im März 2015 an die Eltern nach Kabul gesandt worden, darin er und sein Bruder namentlich erwähnt worden wären. Die Taliban hätten sie als Feinde angesehen, weil sie mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten. Er hätte sich auch 2014 bei den Amerikanern für das Ausreiseprogramm der Dolmetscher angemeldet, doch würde die Ausreise zu lange dauern. Der erste Vorfall wäre nicht direkt an ihn adressiert worden, sondern der Drohbrief wäre an alle Dolmetscher im Camp gerichtet gewesen. Der zweite Brief hätte seine Mutter in Kabul zuhause entdeckt, er wäre zu dieser Zeit in Bragram gewesen. Sein Bruder wäre zu dieser in Kabul als Verkäufer arbeiten gewesen. Er wäre von seiner Mutter telefonisch von dem Brief verständigt worden. 1.4.1.2. Er brachte zu seiner (Un)möglichkeit nach Afghanistan zurückzukehren folgendes vor: Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort sofort getötet werden würde (AS 59, OZ1). 1.4.2. Er brachte zu seiner bisweilen erfolgten Integration folgendes vor: Er arbeite freiwillig und helfe auch als Dolmetscher. Er gehe auch jeden Sonntag zu einer Religionsgemeinschaft und würde sich durch die Zeugen Jehovas für die Bibel interessieren. Er hätte schon Deutschkurse absolviert. Auf den Vorhalt hinsichtlich seines Diebstahls meinte er, dass er ein T-Shirt in einem Geschäft angezogen hätte, und als er einen Anruf von seiner Schwester bekommen hätte, sei er in Panik geraten und hätte vergessen das T-Shirt auszuziehen. Er wäre deswegen nicht bestraft worden. Er will hier in Österreich IT studieren. Folgende Unterlagen legte er vor: Registrierung in Afghanistan, Kabul; einen österr Führerschein, Übersetzung eines Abschlusszeugnisses für die 12 Schulstufe, Certification of Appreciation Uruzgan vom Mai 2011 – Feb 2012; Letter of Appreciation Uruzgan vom Dez 2011 – Juni 2012; Letter of Recommendation Dep. of Army Dez 2011; ein weiteres Schreiben der Task Force vom Juni 2012; Arbeitsbestätigung der Air Base in Bagrahm dass er vom 05.06.2012 bis 25.03.2015 dort als Projektmanager gearbeitet hat; Teilnahmebestätigungen hinsichtlich von Deutschkursen in den Jahren 2009 und 2010; Zulassung zum Jus-Studium Linz sofern er Nachweise der deutschen Sprache vorlegt vom Sept 2016, ÖSD Zertifikat B1 vom 08.08.2016, Empfehlungsschreiben, Bestätigung der Dolmetschtätigkeit eines Krankenhauses, der örtlichen Gemeinde, einer Polizeiinspektion vom LVwG und des LSR vom Okt. 2017. 1.4.3. BF2 brachte 1.4.3.1. zu seinen sozialen Verhältnissen in Afghanistan vor: das er 24 Jahre alt sei und 12 Jahre in Kabul die Schule besucht hätte. Er sei ebenso Tadschike und sunnitischer Moslem. Er hätte den Beruf des Installateurs gelernt und hätte von 2011 bis 2012 gearbeitet. Von 2012 bis zur Ausreise im März 2015 wäre er Straßenverkäufer gewesen. er hätte von 2011 bis 2012 in Herat gewohnt. Er sei ledig und hätte keine Sorgepflichten. Sein Vater sei gestorben, er hätte noch eine Mutter drei Schwestern und vier Brüder. Einer sei mit ihm hier in Österreich, die anderen Brüder wohnen in Kabul (AS 109, OZ1). Er hätte aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie seien am 15.02.2015 mit einem Drohbrief bedroht worden, seitdem hätte er den Beschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Er hätte ca 14.000.- bis 15.000 USD für die Reise nach Europa bezahlt. Er hätte einmal im Monat mit seiner Mutter Kontakt. 1.4.3.2. BF2 brachte zu seinem Fluchtgrund vor, 1.4.4. dass sein Bruder von 2011 bis Ende 2012 als Dolmetscher gearbeitet hätte. Das erste Mal wären alle Dolmetscher in dem Camp bedroht worden. Sie hätten das Camp danach nicht mehr verlassen dürfen. In der Nacht zum 15.02.2015 hätten sie zuhause in Kabul einen Drohbrief erhalten. Die Schwester hätte den Brief vorgelesen. Das Leben sei danach nicht mehr wie früher gewesen und sie hätten sich entschlossen Afghanistan zu verlassen. Er kenne den Inhalt des Briefes nicht, denn die Mutter hätte ihn nicht erzählt. Er wäre zuhause gewesen, als der Brief in den Hof geworfen worden wäre und in der Früh hätten man den Brief im Hof gesehen. Sonst wäre er nicht bedroht worden. 1.4.5. Er brachte zu seiner bisweilen erfolgten Integration folgendes vor: Er hätte hier in Österreich die Kochlehre begonnen, doch mangels Deutschkenntnisse hätte er die Lehre wieder abbrechen müssen. Folgende Dokumente brachte er vor: Kopie eines ÖSD Zertifikates in A1 vom 21.09.2016, von A2 vom 27.09.2017, Teilnahmebestätigungen von einem Deutschkurs, ein Empfehlungsschreiben, eine Kopie einer Übersetzung eines Staatsbürgerschaftsnachweises StA: Afghanistan 1.5. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Schließlich sprach das BFA aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Die Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen keinen Glauben, weil der BF1 widersprüchliche Angaben getätigt hätte und seitdem der BF1 seine Arbeit im Jahr 2012 als Dolmetscher niederlegte sie keine Bedrohungen mehr erhalten hätten (sh dazu Seite 113 des Bescheides des BF2). Zudem hätte BF2 widersprüchliche Angaben getätigt, denn einerseits meinte er, dass er uns ein Bruder in dem Brief namentlich erwähnt worden wären, andererseits hätte die Mutter vom Inhalt des Briefes nichts erwähnt. Eine Rückkehr nach Kabul könne beiden zugemutet worden. 1.5. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen keinen Glauben, weil der BF1 widersprüchliche Angaben getätigt hätte und seitdem der BF1 seine Arbeit im Jahr 2012 als Dolmetscher niederlegte sie keine Bedrohungen mehr erhalten hätten (sh dazu Seite 113 des Bescheides des BF2). Zudem hätte BF2 widersprüchliche Angaben getätigt, denn einerseits meinte er, dass er uns ein Bruder in dem Brief namentlich erwähnt worden wären, andererseits hätte die Mutter vom Inhalt des Briefes nichts erwähnt. Eine Rückkehr nach Kabul könne beiden zugemutet worden. 1.

  1. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachten vollumfänglichen Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die BF wegen der Dolmetschertätigkeiten des BF1 und des Drohbriefes einer Verfolgung ausgesetzt wären. BF1 legte eine Vollmacht des XXXX vor. 1.
  2. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachten vollumfänglichen Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die BF wegen der Dolmetschertätigkeiten des BF1 und des Drohbriefes einer Verfolgung ausgesetzt wären. BF1 legte eine Vollmacht des römisch 40 vor. 1.
  3. Die Akte langten am 31.01.2018 beim ho VwG ein und wurden entsprechend der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden entsprechend des § 39 Abs. 2 AVG miteinander verbunden.1.
  4. Die Akte langten am 31.01.2018 beim ho VwG ein und wurden entsprechend der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden entsprechend des Paragraph 39, Absatz 2, AVG miteinander verbunden. 1.
  5. BF1 legte am 14.02.2020 eine Gewerbeanmeldung für ein freies Gewerbe (Hausbetreuung) bei der BH XXXX vor. 1.
  6. BF1 legte am 14.02.2020 eine Gewerbeanmeldung für ein freies Gewerbe (Hausbetreuung) bei der BH römisch 40 vor. 1.
  7. Am 16.10.2020 wurden beide BF zu einer mündlichen Verhandlung für den 14.12.2020 unter Anschluss der Länderberichte eingeladen. Es wurden folgende Länderberichte übersandt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, zuletzt aktualisiert am 21.07.2020 (LIB) - UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - ACCORD Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020 (ACCORD Covid-19) Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch. 1.
  8. Am 14.12.2020 wurden die BF vor dem BvWG niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Grunde die bisherigen Fluchtvorbringen wiederholten: 1.10.
  9. BF1 legte eine Vollmacht vor, mit der er den Verein SURA zur Vertretung bevollmächtigte. BF1 brachte vor, dass er Dolmetscher sei. Er hätte von Ende 2010 bis Juli 2012 Dolmetscher gewesen. Zuerst wären alle Dolmetscher im Camp bedroht worden, dies wäre Mitte 2012 gewesen. Den zweiten Drohbrief hätte seine Mutter in Kabul bekommen, dies wäre 2015 gewesen. Er hätte den Drohbrief nicht dabei, weil ihn seine Mutter zerrissen hätte. Er selbst hätte den Brief auch nicht gelesen, sondern dieser Brief wäre von der Schwester der Mutter vorgelesen und ihn erzählt worden. Sein Bruder (BF2) wäre – so wie er auch – darin namentlich erwähnt worden. Er hätte das Zertifikat ÖSD B1 am 08.08.2016 abgelegt. Seine Mutter, seine Schwester wären noch in Kabul, zu denen er Kontakt hätte. Er hätte 4 Brüder zu denen er keinen Kontakt mehr hätte, leidglich mit einem stehe er über Facebook in Kontakt. Er wohne zusammen mit seinem Bruder, mit dem er hier nach Österreich gekommen sie. 1.10.
  10. BF2 wurde von seiner Rechtsvertretung der Diakonie Volkshilfe als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, mittlerweile die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nicht persönlich vertreten. BF2 wurde ordentlich geladen. Die Vollmacht an diese wurde nicht zurückgezogen und von dieser nicht niedergelegt. Er war damit einverstanden, ohne Rechtsvertretung die Einvernahme vorzunehmen. BF2 wiederholte im Grunde das von BF1 Vorgebrachte, wobei er hinsichtlich seiner Person konkret angab, dass er 12 Jahre die Schule besucht hätte und danach wäre er Straßenverkäufer gewesen. Ein Jahr wäre er in Uruzghan Installateur gewesen. Er hätte zu seinen Brüdern – außer zu seinem hier in Österreich lebenden BF1 – keinen Kontakt. Als der Brief von seiner Schwester gelesen worden sei, hätte er noch geschlafen. Er wäre zur Arbeit gegangen und erst danach von seiner Mutter informiert worden. Wenn sie nicht bedroht werden würden, könnten sie wieder in Afghanistan leben, er könne sich vorstellen als Installateur zu arbeiten. Er hätte den Brief, indem sie bedroht worden wären, auch nicht gelesen. 1.10.
  11. Folgende Unterlagen hstl der Integration wurden (zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Unterlagen) am 11.12.2020 von BF1 vorgelegt: Einstellungszusage der Firma XXXX vom 30.12.2020, eine weitere Einstellungszusage der XXXX vom 24.11.2020, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigung des Pfarramtes seiner Heimatgemeinde, dass er am Stammtisch für Flüchtlinge teilgenommen hat, Bestätigung der Heimatgemeinde bzgl Durchführung von Hilfstätigkeiten vom 23.11.2020,Bestätigung hstl der Teilnahme an einem Deutschkurs vom 12.11.2020, Teilnahmebestätigung werte- und Orientierungskurs vom 05.07.2018,1.10.
  12. Folgende Unterlagen hstl der Integration wurden (zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Unterlagen) am 11.12.2020 von BF1 vorgelegt: Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 30.12.2020, eine weitere Einstellungszusage der römisch 40 vom 24.11.2020, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigung des Pfarramtes seiner Heimatgemeinde, dass er am Stammtisch für Flüchtlinge teilgenommen hat, Bestätigung der Heimatgemeinde bzgl Durchführung von Hilfstätigkeiten vom 23.11.2020,Bestätigung hstl der Teilnahme an einem Deutschkurs vom 12.11.2020, Teilnahmebestätigung werte- und Orientierungskurs vom 05.07.2018, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers (BF1): Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist in Afghanistan, in Kabul geboren und ging dort 12 Jahre zur Schule. Die Aufnahme zur Universität schaffte er nicht und belegte Kurse in Deutsch und Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er ist in Afghanistan, in Kabul geboren und ging dort 12 Jahre zur Schule. Die Aufnahme zur Universität schaffte er nicht und belegte Kurse in Deutsch und Englisch. Er ist angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört den islamischen Glauben an. 2.1.
  15. Der BF war vom Dez 2011 bis Juni 2012 als Dolmetscher in Uruzgan und Kandarhar tätig. Vom 05.06.2012 bis zum 25.03.2015 war er Projektmanager in der Air Base in Bagrahm. Seine Aufgabe bestand für ca. sieben Arbeiter die Arbeiten einzuteilen, für deren Sicherheit zu sorgen, sie allenfalls erstmedizinisch zu versorgen und Toilettenanlagen durch die Arbeiter zu reparieren. Mit einem Bruder (BF2) ist er nach Österreich illegal eingereist. Vier weitere Brüder leben in Kabul. Ebenso lebt seine Mutter und seine Schwester in Kabul. Mit der Mutter und der Schwester hat er monatlich Kontakt. Mit einem Bruder steht er über Facebook in Kontakt. Er kann mit seiner Familie in Kabul in Kontakt treten und sie im Falle der Rückkehr um Unterstützung ersuchen. Die Familie wird ihn unterstützten. Er kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ebenso steht ihm sein Bruder mit dem er eingereist ist – und der auch eine Rückkehrentscheidung bekommen hat - zur Seite und kann ihn zumindest sozial unterstützten. 2.1.
  16. Er ist gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban oder sonstigen Organisationen ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Er wird von diesen auch nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder ähnliche Organisationen. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 2.
  18. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat keine Sorgepflichten und wohnt mit seinem Bruder in Österreich. Er lebt von der Grundversorgung und übt das Gewerbe (sh Punkt 1.8.) nicht aus. Er hat die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am 08.08.2016 abgeschlossen; seitdem hat er keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er zeigt einen guten Integrationswillen und er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
  19. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er ist jung, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat eine 12-jährige Schulbildung, war eineinhalb Jahre Dolmetscher und drei Jahre „Projekt Manger“. Er spricht Dari, Englisch und Deutsch. Er hat keine Sorgepflichten und ist mit der afghanischen Kultur vertraut. Er hat eine starke familiäre Bindung nach Afghanistan. Er ist in Kabul aufgewachsen und wird dort wieder zurückkehren. Dort lebte seine Mutter, seine Schwester und vier seiner Brüder. Zudem hat er noch drei weitere Schwester, Wohnort unbekannt. Er hat somit 8 Geschwister und eine Mutter in Afghanistan. Er hat somit bei seiner Mutter eine Wohnmöglichkeit. Mit einem von ihnen hat er Kontakt über Facebook. Mit seiner Mutter hat er monatlich Kontakt. Er hat einige Cousins und Cousinen in Afghanistan. Die Familie wird ihn unterstützten. Er kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ebenso steht ihm sein Bruder mit dem er eingereist ist – und der auch eine Rückkehrentscheidung bekommen hat - zur Seite und kann ihn zumindest sozial unterstützten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Als gesunder junger Mann, droht ihm auch keine Gefahr einer tödlichen Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 2.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf die unter dem Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. angeführten Quellen. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu den Quellen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Die seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde eingebrachten Länderberichte sind nicht mehr aktuell und von den seitens des VwG eingebrachten Länderberichten auch inhaltlich überholt worden. 2.5.
  21. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 1). Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen), andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen), andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 2). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 2) 2.5.
  22. Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: 2.5.2.
  23. Kabul Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  24. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt – Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Abb.1: Kabul, Police Distrikts (Darstellung der Staatendokumentation) (Quelle: BFA 13.2.2019) Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  25. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  26. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): [...] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber

  1. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). 2.5.
  2. Regierungsfeindliche Gruppen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). 2.5.3.
  3. Taliban Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 2.5.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 2.5.
  5. RückkehrerInnen Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). 2.5.
  6. COVID-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) Am
  7. Juni 2020 berichtet UNOCHA, dass in Afghanistan 15.451 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden seien. Etwa 1.522 Personen hätten sich bislang von der Krankheit erholt und 297 Personen seien verstorben. Insgesamt seien 42.273 Personen getestet worden. Afghanistan habe 37,6 Millionen EinwohnerInnen. Unter den Covid-19-Toten befänden sich 13 MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens. Über fünf Prozent der bestätigten Covid-19 Fälle seien unter MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens aufgetreten. Großteils seien Personen zwischen 40 und 69 Jahren an Covid-19 verstorben (ACCOR Covid-19). Am
  8. Mai 2020 habe die afghanische Regierung angekündigt, den landesweiten Lockdown auszuweiten. Die bestehenden landesweiten Maßnahmen würden einer Überprüfung unterzogen. Die Regierung in Kabul habe am
  9. Mai 2020 unterdessen einen neuen Plan zur Lockerung des Covid-19-Lockdowns vorgestellt, der einen „Gerade-Ungerade-Ansatz“ („odds-and-evens“) vorsehe, um den Menschen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz und andere Aktivitäten zu ermöglichen. Dies erfolge etwa mithilfe der letzten Ziffern der Nummerntafel von Privatautos. Friederike Stahlmann berichtet in ihrem Vortrag vom Mai 2020 über verschiedene Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Lockdown-Regelungen. Manche Polizisten würden Personen verprügeln oder festnehmen oder Geldstrafen verhängen. Manchmal würden Anzeigen bis vor die Staatsanwaltschaft kommen und in anderen Fällen würde die Nicht-Einhaltung einfach ignoriert. Auch habe Stahlmann von Bestechung gehört, um die Regelungen umgehen zu können. Obdachlose sollen zudem aus Kabul weggebracht worden sein, Stahlmann wisse aber nicht, wohin, und ob diese etwa Zelte erhalten hätten (ACCOR Covid-19). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien einem Bericht des Central Asia-Caucasus Analyst vom
  10. Mai 2020 zufolge eingeschränkt. Die Gesundheitsinfrastruktur sei schon immer fragil und schlecht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vorbereitet gewesen. Der Mangel an Einrichtungen sei nun umso mehr spürbar. Ein akuter Mangel an Testsets, Medikamenten und persönlicher Schutzausrüstung (personal protection equipment, PPE) lege die afghanischen Kapazitäten zum Kampf gegen Covid-19 lahm. Auch der andauernde Krieg wirke sich auf die Kapazitäten zur Bekämpfung des Coronvirus aus. Die Reichweite der Regierung für Tests und Behandlung auf von Aufständischen kontrollierte Gebiete sei aufgrund der andauernden Angriffe der Taliban und des Islamischen Staates stark eingeschränkt. Zusätzlich sei die Regierung auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdownmaßnahmen sowie den Transport grundlegender Güter angewiesen. Jedoch könnten diese nicht zur Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (ACCOR Covid-19). Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anm. ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19).Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anmerkung ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19). Einem Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020 zufolge seien RückkehrerInnen aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert. Hotels und Teehäuser seien geschlossen. Stahlmann wisse von drei im März 2020 abgeschobenen Personen, die obdachlos geworden seien. Stahlmann erwähnt hinsichtlich RückkehrerInnen zudem, dass eine Flucht nach Europa sehr teuer sei und mit besonderen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, da viele dafür ihr sämtliches Hab und Gut verkauft hätten. Daher seien bei einer Rückkehr oft keine finanziellen Ressourcen mehr vorhanden, auf die sie zurückgreifen könnten. Zudem bedeute die regelmäßige Verweigerung von Familien Betroffene aufzunehmen, dass sie im Zweifelsfall nicht auf ein in Krankheitsfällen essentielles Betreuungsnetzwerk zählen könnten. Selbst wenn sie finanzielle Unterstützung hätten, sei so selbst die Beschaffung von Medikamenten und Zugang zu Pflege unrealistisch (ACCOR Covid-19). ,
  11. Beweiswürdigung Beweise wurden aufgenommen durch den Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung. Die Verfahren der BF1 und BF2 wurden miteinander aus verfahrensökonomischen Gründen verbunden. Die Aussagen des Bruders, sowie dessen Verwaltungsakt wurde ebenso in dem gegenständlichen Verfahren gewürdigt. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Das er Moslem mit sunnitischer Glaubensausrichtung ist, ergibt sich aus den Aussagen vor der Polizei und der Behörde. Vor dem BvWG brachte er vor, dass er sich über die Zeugen Jehovas für die Bibel interessieren würde (sh dazu Punkt 1.4.2). Vor dem Gericht wurde er konkret gefragt, ob er Moslem sei, dies er mit ja beantwortete (sh Seite 10 der gerichtlichen Niederschrift). Er hätte Respekt vor dem Christentum; dies alleine ist für das Gericht noch kein Hinweis, dass er vom Glauben abgefallen sei. Der BF wurde zweimal konkret seitens der Rechtsvertretung gefragt, ob er denn nun vom Glauben abgefallen sei, dies er verneinte. Für das Gericht bot er keinen Anlass in dieser Richtung nochmals zu fragen, weil er bereits klar gesagt hat, dass er Moslem ist. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit ergeben sich aus der Vorlage seiner Unterlagen (sh dazu Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese waren mehrheitlich in Kopien und in englischer Sprache abgefasst, doch liegt der Verdacht nahe, dass er tatsächlich als „Interpreteter“ in der Zeit vom Dez. 2011 bis Juni 2012 gearbeitet hat (sh dazu AS 87, OZ1). Er war somit nur ½ Jahr Interpreteter, wobei aus dem Zeugnissen hervorgeht, dass er nicht ausschließlich Dolmetscher war, sondern dass er den Streitkräften auch die afghanische Kultur erklärte. Er konnte in der mündlichen Verhandlung beim BvWG sein eigenes Zeugnis in Englisch auf Dari – zwar nicht wortwörtlich – aber dem Sinn nach übersetzten. Die anderen Arbeitszeugnisse beweisen nicht, dass er Dolmetscher war. In der unter den Feststellungen angegebenen Zeitspanne war er „Projektmanger“, das ergibt sich aus dem AS 107, OZ1, und aus seinen Aussagen vor dem Gericht. Seine sonstigen Arbeitstätigkeiten ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Er meinte in der Verhandlung (sh Seite 6 der Niederschrift), dass er von „von Ende 2010 bis Juli 2012“ Dolmetscher gewesen sei. Die Arbeitszeugnisse bescheinigen ihn aber lediglich eine Tätigkeit von Dezember 2011 bis Juni 2012, somit lediglich ein halbes Jahr (sh zu Letter of Aprreciation, As 87, OZ1). Dass er gesund ist ergibt sich aus seiner Aussagen. Das er mit der afghanischen Kultur verbunden ist, ergibt sich dadurch, dass er selbst den Streitkräften die afghanische Kultur beibrachte (sh die einschlägigen Zeugnisse) und der Tatsache, dass er als dreißigjähriger lediglich die letzten 5 Jahre in Europa verbracht hat. Es ist damit von einer großen Bindung in sein Heimatland auszugehen. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 oder hstl der Cousinen AS 55, OZ1). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8 oder hstl der Cousinen AS 55, OZ1). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. 3.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er durch einen Drohbrief von den Taliban verfolgt werden würde (sh dazu Punkt 1.10.1 – Vorbringen vor dem Gericht). Wörtlich gab er in der freien Rede an: „BF1: Weil mein Leben in Gefahr war und ich hatte Angst und ich habe als Dolmetscher dort gearbeitet. Ich habe gesehen, dass viele Dolmetscher dort bedroht wurden. Einige sind ums Leben gekommen. Manche sind unterwegs umgebracht worden und manche im Krieg. Viele von ihnen habe ich persönlich gekannt. Ich selbst bin einmal in einem amerikanischen Camp bedroht worden. Dort waren amerikanische Soldaten. Diese Bedrohung geschah durch einen Brief und telefonisch. Es gab ein Meeting in dem Camp und dort hat man uns erzählt, dass wir bedroht worden sind. Danach hatten sowohl die Amerikaner, als auch ich große Angst, obwohl wir innerhalb des Camps waren, hatten wir Angst. Das nächste Mal, als ich im Camp war, ist ein Drohbrief zu mir nach Hause zu meiner Familie geschickt worden. In dem Brief war alles drinnen, nämlich, wo ich arbeite, was ich für Aktivitäten als Dolmetscher habe und wo ich arbeite. An erster Stelle wurde in diesem Brief ich bedroht und dann alle, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten, sind bedroht worden. Die Afghanen sind sehr religiös. Ich persönlich war in meinem Land nicht religiös. Als ich in Afghanistan für die Amerikaner gearbeitet habe, waren sie dagegen und sagten mir, du bist gottlos, du bist ein Kafir (Ungläubiger). Das haben die Leute gesagt, die sehr religiös waren. Obwohl ich im Camp gelebt habe, hatte ich große Angst. Ich hatte Angst, einkaufen oder spazieren zu gehen. Ich wusste nicht, wo ich hingehen soll und hatte Angst vor den Bedrohungen. Für mich war wichtig, dass ich ohne Angst leben kann. Ich habe viel erreicht, war jung und habe viele gesehen, die vor mir ums Leben gekommen sind. Der Grund, warum ich Asyl beantragt habe war, dass ich ein Leben ohne Angst und ohne Trauma haben kann.“ Dem Fluchtvorbringen fehlt es an jedweder Stringenz und Plausibilität. Das BVwG konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF über etwas Erlebtes referiert. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient, die in keiner Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt. Auf diese Feststellung gelangte das Gericht durch drei wesentliche Punkte: ● Wie dem Richter von Amts wegen bekannt, werden auch gefälschte Drohbriefe vorgelegt oder werden auf solche Verwiesen, um einen konkreten Verfolgungstatbestand durch die Taliban vorzugeben. Dies kann hier weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Dem BF ist ebenso bekannt, dass es gefälschte Drohbriefe gibt und diese im Umlauf sind. Das bedeutet für den gegenständlichen Drohbrief, der 2015 die Mutter erreicht hätte, dass es einen solchen nicht gab und sich die BF auf einen solchen berufen könnten. ● Die Bedrohungen, die sich aus dem Drohbrief ergeben, hätte der BF (und auch sein Bruder) lediglich vom „Hören-Sagen“ seiner Mutter bzw seiner Schwester, die den angeblichen Drohbrief übersetzt hätte, erhalten. Der BF selbst hat den Drohbrief nicht zu Gesicht bekommen. Die Mutter hätte den Drohbrief zerrissen. Damit ist der Beweis, den der BF vorbringt ein sehr ausgedünnter, denn er flüchtete aufgrund eines Briefes, den er nie gesehen hat und dessen Inhalt er von seiner Schwester erfuhr. Für den Richter ist es nicht nachvollziehbar, weswegen die beiden Brüder, aufgrund eines Briefes, den sie nie gesehen haben, das Leben in Afghanistan aufgeben, ca 14.000.- USD für die Flucht in eine Ungewissheit zahlen, wenn sie einfach die Arbeit auch hätten niederlegen können. Somit hätten sie den Druck der Taliban nachgeben können – denn dieser bestand darin, dass sie Leute umbringen werden die für die Amerikaner arbeiten - und wären nicht mehr mit dem „umbringen bedroht worden“ (sh dazu Seite 11 der gerichtlichen Niederschrift). Stattdessen behaupten Sie, dass sie einen Drohbrief erhalten hätten, und reisen damit nach Österreich. Das ist mit den logischen Denkgesetzen nicht vereinbar. ● Der BF1 war nur ein halbes Jahr Dolmetscher. Die erste Bedrohung richtete sich nicht direkt an ihn, sondern an alle Dolmetscher im Camp. Danach – nämlicher erst drei Jahre später – hätten die Taliban einen Brief an seine Wohnadresse in Kabul gerichtet. Zu dieser Zeit war er aber kein Dolmetscher mehr, sondern „Projekt Manager“. Er arbeitete zwar auch für die US-Streitkräfte, aber jedenfalls nicht mehr als Dolmetscher. Nachdem er nur ein halbes Jahr als Dolmetscher gearbeitet hat, konnte er nicht so eine besondere Stellung einnehmen, sodass die Taliban noch nach drei Jahren ihn einen Drohbrief zukommen lassen. ● Zusätzlich brachte der BF2 vor der Behörde vor (sh AS 113, OZ 1, BF2), dass sein Bruder zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr kontaktiert worden wäre. Dies steht im deutlichen Widerspruch zu den folgenden Aussagen, denn BF1 gab an, zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr angerufen worden zu sein (sh Seite 15 der gerichtlichen Niederschrift). Aufgrund seines Vorbringens ist es dem BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 3.
  14. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten und unbestrittenen Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Dauer und Qualität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lassen sich zweifelsfrei auf den Verwaltungsakt und ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen rückführen. Die Feststellungen hinsichtlich der Integrationstiefe ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (sh dazu insbes. Punkt 1.4.
  15. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dass er das angemeldete Gewerbe nicht mehr ausübt, ergibt sich aus den Angaben vor dem Gericht. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  16. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, wo seine Familie lebt, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Aus sicherheitsrelevanter Sicht ergibt sich, dass er im Falle einer Rückkehr nicht verfolgt werden würde, denn das ursprüngliche Fluchtvorbringen ist an sich unglaubwürdig. Wenn er zu Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan nicht verfolgt wurde, entsteht eine solche auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er bereits mehrjährige Erfahrung als „Pojekt Manager“ und ein halbes Jahr als Doemtscher gearbeitet hat. Überdies hat er 12 Jahre die Schule besucht, spricht Dari, Englisch und Deutsch. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Kabul derzeit als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch durch den internat Flughafen erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Kabul zurechtfinden, zumal er dort auch zumindest 25 Jahre gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulbildung, ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Er hat 8 Geschwister eine unbestimmte Anzahl an Cousinen und Cousins die ihn unterstützten könnten. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in der Stadt Kabul, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020) auf.Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in der Stadt Kabul, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) auf. Als körperlich gesunden jungen Mann, der keine Immunsystem beeinträchtigenden Vorerkrankungen hat, droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer lebensgefährdenden Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 3.
  17. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt.Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  18. Rechtliche Beurteilung 4.
  19. Zu A) Abweisung der Beschwerde 4.
  20. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). 4.2.1. Anwendung auf den konkreten Fall: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er von den Taliban verfolgt worden wäre. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. In Ermangelung einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlung bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob aufgrund generalisierender Merkmale - unabhängig von individuellen Aspekten - einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Dafür ergaben sich im Verfahren keine Hinweise und wurden ferner auch vom Beschwerdeführer dafür keine weiteren Anhaltspunkte vorgebracht. Zusammenfassend war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 4.3.

  1. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Vom Bundesverwaltungsgericht wird hierbei keinesfalls verkannt, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, wobei die Sicherheitslage dabei regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt variiert. Insgesamt ist aber die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).Vom Bundesverwaltungsgericht wird hierbei keinesfalls verkannt, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, wobei die Sicherheitslage dabei regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt variiert. Insgesamt ist aber die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Für die Herkunftsstadt Kabul, wo er sich 25 Jahre aufhielt, bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner dortigen Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und tatsächlich Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.Für die Herkunftsstadt Kabul, wo er sich 25 Jahre aufhielt, bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner dortigen Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen und tatsächlich Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. Die gebotene Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben zitierten UNHCR-Richtlinien im Fall seiner Rückkehr nach heutigem Stand durchaus in die Kategorie der "alleinstehenden Männer im arbeitsfähigen Alter" einzuordnen ist. Aus diesem Grund zieht das Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer daher eine Überstellung nach Afghanistan und dort eine Ansiedelung in Kabul als zumutbar in Betracht. Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Ansiedelung in Afghanistan - insbesondere, wie hier, in der Stadt Kabul bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK (vgl VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Ansiedelung in Afghanistan - insbesondere, wie hier, in der Stadt Kabul bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer mit 30 Jahren im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner Krankheit. Er hat in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte: 4 Brüder, davon reist ein Bruder mit ihm – alle drei Brüder leben in Kabul; seine Schwester die noch bei der Mutter wohnt, die Mutter selbst – beide leben in Kabul; drei weitere Schwester, Aufenthaltsort unbekannt, eine unbestimmbare Anzahl an Cousinen und Cousins. Er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung, und spricht zudem mit Dari eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Zudem spricht er Englisch und Deutsch. Er hat verschiedene Berufserfahrungen als „Projekt Manager“ und als Dolmetscher. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Kabul zurechtfinden. Er hat bei seiner Mutter in Kabul sofort eine Wohnmöglichkeit. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, der entsprechenden EASO Leitlinien und Anforderungen der UNHCR RL 2018 und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in Kabul in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 oder Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, der entsprechenden EASO Leitlinien und Anforderungen der UNHCR RL 2018 und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in Kabul in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Es konnten auch sonst keine Gefährdungspotentiale, welcher an seiner Person anhaften, und welche ihn im Falle einer Rückführung in eine gefährliche Situation bringen können, festgestellt werden. Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführer in keine lebensbedrohende Situation kommt und die Beschwerde betreffend der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ist daher abzuweisen. 4.
  2. Zur Rückkehrentscheidung und Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der BF befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF auch nicht behauptet wurde.Der BF befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF auch nicht behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 4.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus Art. 8 EMRK kann im Bereich der Einwanderung keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die - abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte - nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte).Aus Artikel 8, EMRK kann im Bereich der Einwanderung keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall de

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